{"status":"available","doknr":"OLD265603","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0316.7L84.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-03-16","aktenzeichen":"7 L 84/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt X. aus E. wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird unbeschadet der \nwirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung \n- wie nachfolgend dargelegt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 \nVwGO i.V.m. § 114 ZPO.\n\n3\n\n2. Der Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2006 \nwiederherzustellen,\n\n5\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es \nspricht bei der gebotenen summarischen Prüfung bereits vieles dafür, dass die \nangefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Insoweit wird zunächst zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der Verfügung \ndes Antragsgegners, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n6\n\nZur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, von einer \nEU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat die Kammer \nmit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L 621/06 - ergänzend Folgendes ausgeführt:\n\n7\n\n„Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH,\n\n8\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW 2004, \n1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall Halbritter), zitiert nach \njuris,\n\n9\n\nvieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch \neuroparechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, \ndemzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig \nanerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die Fahrerlaubnisentziehung, die nach \n§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bei einer ausländischen \nFahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis \nim Inland Gebrauch zu machen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des \ntschechischen Führerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-\nStaaten uneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren \nnationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber hinaus \nspricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß gegen Art. 8 \nAbs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlauben, \nin ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung \nund die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat \nbetont, dass diese Norm als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass \nsich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die \nAnerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins \nunter Berufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen,\n\n10\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77.\n\n11\n\nWeiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten Entscheidung \n„Halbritter\" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl des \nBeschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH-Verfahrensordnung, \nwelches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte \nFrage klar aus der bisherigen Rechtsprechung (hier der Entscheidung „Kapper\") \nabgeleitet werden kann. Eine hinreichende Vorkehrung gegen eine zeitlich \nunbegrenzte Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis \nbietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen Rechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., \nRdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat.\n\n12\n\nZu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie dahingehend, \ndass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB angeordneten Sperrfrist \ngenerell die Befugnis der deutschen Behörden ausgeschlossen sei, wegen der aus \ndem früheren Verstoß resultierenden Fahreignungszweifel aus Gründen der \nGefahrprävention die nachfolgend erlangte ausländische Fahrerlaubnis zu \nentziehen,\n\n13\n\nso aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B \n11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, m.w.N.\n\n14\n\nEine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und sie lässt \nsich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen.\"\n\n15\n\nDiese Maßstäbe, die durch den kürzlich ergangenen Beschluss des EuGH vom \n28. September 2006 - C- 340/05 - (Fall L. ) nicht in Frage gestellt werden,\n\n16\n\nso auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -\n\n17\n\ngelten auch im vorliegenden Fall. Im Gegensatz zu den vom EuGH zu \nentscheidenden Sachverhalten bestehen nämlich beim Antragsteller nach wie vor \nganz erhebliche Bedenken gegen seine Kraftfahreignung, weil er erheblich und \nwiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und Strafgesetze verstoßen hat \n(vgl. § 2 Abs. 4 StVG). Nachdem ihm in der Vergangenheit die deutsche \nFahrerlaubnis wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entzogen worden war und die \nWiedererteilung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-\npsychologischen Gutachtens mit Verfügung vom 18. September 1990 versagt \nworden war, ist der Antragsteller weiterhin mehrfach wegen Fahrens ohne \nFahrerlaubnis (§ 21 StVG) verurteilt worden. Diese - in der Ordnungsverfügung \nausdrücklich aufgeführten und gem. § 29 StVG noch verwertbaren - Straftaten \nstehen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Dies gilt auch für die \nVerurteilung wegen Missbrauchs von Ausweispapieren, § 281 StGB, welche erfolgte, \nweil der Antragsteller den Führerschein eines anderen zur Täuschung im \nRechtsverkehr benutzt hatte (AG N1. , Urteil vom 4. November 1999 - 5 Ls 19 Js \n2/99 -), und für die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (AG N1. , Urteil vom \n2. April 1998 - 5 Ls 57 Js 73/97 -). Diese erfolgte, weil er einen fremden Führerschein \nverfälscht und benutzt hatte. Zudem wurde der Antragsteller wegen Erwerbs von BtM \nsowie Einfuhr von BtM verurteilt, wobei er eine seinerzeitige starke \nKokainabhängigkeit eingeräumt hat (AG N. , Urteil vom 9. Juni 1994, 5 Ls 67 Js \n87/94), welche ihrerseits mit der Kraftfahreignung unvereinbar ist, vgl. Anl. 4 Nr. 9.1, \n9.3 zu §§ 11, 13, 14 FeV. Der Mangel der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen \nergibt sich schließlich aus der Gesamtwürdigung der hartnäckigen Verstöße gegen \ndie vorgenannten strafrechtlichen Vorschriften.\n\n18\n\nEine Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung hat der Antragsteller bislang nicht \nnachgewiesen. Vielmehr spricht der Umstand, dass er eine tschechische \nFahrerlaubnis erworben hat, deutlich für eine weiterhin bestehende Ungeeignetheit. \nVor diesem Hintergrund ist es wahrscheinlich nicht zu beanstanden, dass der \nAntragsgegner den Antragsteller nicht mehr aufgefordert hat, ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten beizubringen, sondern gleich von seiner Nichteignung \nzum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist. Diese Verfahrensweise entspricht \nNr. 4.3 des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 24. Oktober 2006 (III B 2-21-06/1). Dem Antragsteller bleibt es aber \nunbenommen, im Widerspruchsverfahren ein solches Gutachten erstellen zu lassen, \nwelches auch seine aktenkundigen Drogenprobleme (seinerzeit starke \nKokainabhängigkeit, vgl. AG N. , Urteil vom 9. Juni 1994, 5 Ls 67 Js 87/94) \naufzugreifen haben wird.\n\n19\n\nUnabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in Übereinstimmung mit \nder Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass auch eine von den \nErfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung eindeutig zu \nLasten des Antragstellers ausfällt, weil der vorliegende Fall alle wesentlichen \nMerkmale des sog. Führerscheintourismus aufweist und dem Betroffenen daher die \nBerufung auf europarechtliche Freiheitsverbürgungen versagt ist.\n\n20\n\nVgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, \nNRWE-Datei.\n\n21\n\nDer Antragsteller hat sich nicht erkennbar wegen persönlicher oder beruflicher \nBindungen über einen längeren Zeitraum in U. aufgehalten. Es spricht alles \ndafür, dass er Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht \ngenutzt hat, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klasse B.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265603","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-16/7-l-84-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265603","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265603","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-16/7-l-84-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265603","retrieved":"2026-07-09 02:33:24.199586+00:00"}}