{"status":"available","doknr":"OLD265604","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0316.19K3354.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-03-16","aktenzeichen":"19 K 3354/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin war als selbständige Zahnärztin tätig. Sie ist Mitglied beim\nVersorgungswerk der Beklagten.\n\n3\n\nAm 16. Januar 2004 schloss die Klägerin mit der Zahnärztin Q.\nX. , jetzt T. , einen Vertrag über die Errichtung einer\nGemeinschaftspraxis. Darin vereinbarte die Klägerin mit Frau X. , die\nbisher von der Klägerin allein ausgeübte Praxis als Gemeinschaftspraxis\nweiterzuführen und zu diesem Zweck eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts\nzu errichten. Diese Gesellschaft sollte am 1. April 2004 beginnen und am 31.\nMärz 2005 mit dem Ausscheiden der Klägerin enden. Vereinbart wurde ferner\ndie Übernahme der gesamten Praxis einschließlich Einrichtung und Zubehör\nab dem 1. April 2005 durch Frau X. zum Kaufpreis von 180.000,- EUR.\nWegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 60 bis 63 der Gerichtsakte\nBezug genommen.\n\n4\n\nNach nicht bestrittenen Angaben der Klägerin war sie ab dem 24. Februar\n2004 durchgehend arbeitsunfähig geschrieben.\n\n5\n\nAm 1. Juli 2004 stellte sie unter Beifügung eines Befundberichtes des\nFacharztes für Orthopädie Dr. K. in F. vom 10. März 2004, einer\nBescheinigung des Facharztes für Orthopädie Dr. N. in L. vom selben\nTag und eines Attestes des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. X1. aus\nE. vom 3. Mai 2004 einen Antrag auf Gewährung einer\nBerufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk der Beklagten. Als\nBeschwerden schilderte die Klägerin vor allem Schmerzen im gesamten\nBewegungsapparat, Schwindel und Konzentrationsschwierigkeiten. Die\nvorgelegten Bescheinigungen wiesen eine Vielzahl orthopädischer und\nneurologischer Befunde aus. Dr. K. kam zu dem Schluss, aus\northopädischer Sicht bestehe Berufsunfähigkeit; Dr. X1. bestätigte, es\nsei von einer \"weitergehenden längerfristigen Arbeitsunfähigkeit\"\nauszugehen.\n\n6\n\nMit Verzichtserklärung vom 11. März 2005 verzichtete die Klägerin auf\nihre Zulassung als Vertragszahnärztin mit Wirkung zum 31. März 2005. Als\nGrund gab sie die Auflösung der Gemeinschaftspraxis und Praxisübergabe\nan.\n\n7\n\nUnter dem 11. Mai 2005 leitete die Klägerin dem Versorgungswerk der\nBeklagten ein über sie erstelltes Gutachten des Facharztes für\nPsychotherapeutische Medizin sowie Neurologie und Psychiatrie Univ.-Prof.\nDr. I. vom Universitätsklinikum N1. im Fachgebiet Psychosomatische\nMedizin und Psychotherapie unter Berücksichtigung psychiatrischer Aspekte\nvom 17. Januar 2005 zu. Diagnostiziert wurden eine anhaltende somatoforme\nSchmerzstörung und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver\nReaktion im Sinne einer prolongierten Trauerreaktion. Aufgrund der\nChronifizierung der Störung und des hohen Autarkiebedürfnisses der Klägerin\nseien die Erfolgsaussichten für eine ambulante oder stationäre\npsychosomatisch-psychotherapeutische oder psychiatrische Fachbehandlung\nausgesprochen zurückhaltend zu beurteilen. Die Chronifizierungsprozesse\neinschließlich der psychosozialen Folgen seien derart fortgeschritten, dass für\ndie Klägerin eine Berufstätigkeit als Zahnärztin außerhalb jeder denkbaren\nMöglichkeit liege.\n\n8\n\nDas Versorgungswerk der Beklagten holte ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten des Prof. Dr. M. vom Institut für Biologische\nPsychiatrieforschung und Klinische Neurowissenschaften vom 15. Juli 2005\nein. Dieser stellte ebenfalls eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung\nfest. Die Schmerzen träten in Verbindung mit psychosozialen Belastungen\nauf. Diese würden verstärkt durch Insuffizienzen infolge eines organischen\nPsychosyndroms mit Störungen im Persönlichkeits- und Leistungsbereich.\nDas Ausmaß der Funktionsstörungen sei derart, dass die Klägerin unfähig sei,\nirgendeine zahnärztliche Tätigkeit auszuüben oder eine Tätigkeit auszuüben,\nfür die ihre zahnärztliche Vorbildung nützlich sei. Seit der im Februar 2004\nunternommene Versuch, in einer Gemeinschaftspraxis mit Frau T. zu\narbeiten, gescheitert sei, hätten die Funktionsstörungen Berufsunfähigkeit zur\nFolge gehabt. Therapeutische Bemühungen würden im günstigsten Falle die\nVerlangsamung einer Progression bewirken, so dass von einer dauerhaften\nBerufsunfähigkeit auszugehen sei.\n\n9\n\nMit Versorgungsbescheid vom 25. Juli 2005 gewährte das\nVersorgungswerk der Beklagten der Klägerin eine Berufsunfähigkeitsrente auf\nDauer in Höhe von zur Zeit 3.093,00 Euro, jedoch erst ab dem 1. April 2005,\nda dies der Zeitpunkt der Praxisaufgabe und damit der Zeitpunkt der Aufgabe\nder zahnärztlichen Tätigkeit sei.\n\n10\n\nAm 27. Juli 2005 legte die Klägerin gegen den Versorgungsbescheid\nWiderspruch ein, den sie wie folgt begründete: Der Versorgungsbescheid\nwerde insoweit angegriffen, als die Berufsunfähigkeitsrente erst ab dem 1.\nApril 2005 bewilligt worden sei. Sie müsse bereits ab dem 1. Juni 2004\ngewährt werden, da die Berufsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der\nAntragstellung vorgelegen habe. Die für die Berufsunfähigkeit ursächlichen\nErkrankungen hätten bereits seit längerer Zeit bestanden. Zum Zeitpunkt der\nAntragstellung sei auch die gesamte zahnärztliche Tätigkeit der Klägerin\nbereits eingestellt gewesen, da Frau T. die Praxis seit dem 24. Februar\n2004 allein weitergeführt habe. Eine Vertretung für die Klägerin sei nicht\neingestellt worden. Schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der\nKlägerin und Frau T. am 16. Januar 2004 sei beiden bekannt gewesen,\ndass die Klägerin in der Praxis nicht mehr mitarbeiten würde.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2005 wies das\nVersorgungswerk der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung\nführte es aus, die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente setze neben dem\nVorliegen der Berufsunfähigkeit voraus, dass die Ausübung der\nzahnärztlichen Tätigkeit aufgegeben worden sei. An der Aufgabe der\nzahnärztlichen Tätigkeit fehle es jedenfalls so lange, als der Versicherte zur\nzahnärztlichen Tätigkeit zugelassen sei oder geeignete organisatorische\nMaßnahmen zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes aufrecht erhalte. Es\nkönne offen bleiben, ob bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung für die\nKlägerin die Unmöglichkeit bestanden habe, zahnärztliche Tätigkeiten\nauszuüben. Würde dies für den Bezug einer Berufsunfähigkeit bereits\nausreichen, wäre das weitere Tatbestandsmerkmal der Aufgabe der Tätigkeit\nüberflüssig.\n\n12\n\nAm 18. Oktober 2005 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n13\n\nSie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.\nInsbesondere macht sie geltend, mit Frau T. sei nach dem Scheitern des\nVersuchs der Klägerin im Februar 2004, in der Gemeinschaftspraxis weiter zu\narbeiten, abweichend von dem Vertrag über die Errichtung einer\nGemeinschaftspraxis Übereinstimmung erzielt worden, dass Frau T. die\nPraxis allein fortführe.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom\n25.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2005 zu\nverpflichten, der Klägerin die beantragte Berufsunfähigkeitsrente ab dem\n01.07.2004 zu gewähren.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und wiederholt und\nvertieft im Wesentlichen deren Gründe.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs\nBezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Soweit das Versorgungswerk der\nBeklagten der Klägerin mit dem angegriffenen Bescheid\nBerufsunfähigkeitsrente erst ab dem 1. April 2005 und nicht schon ab dem 1.\nJuli 2004 bewilligt hat, ist er rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren\nRechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. Juli 2004\nbis zum 31. März 2005 keinen Anspruch auf Gewährung von\nBerufsunfähigkeitsrente.\n\n22\n\nAls Grundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt § 22 der auf\nGrund von § 6 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 20 des Heilberufsgesetzes für das Land\nNordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2000\n(HeilBerG) erlassenen Satzung des Versorgungswerks der Beklagten in der\nFassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1996, zuletzt geändert durch\nBeschluss der Kammerversammlung vom 12. Mai 2001 (VZWL 1996), in\nBetracht. Nach dieser Bestimmung ist neben der näher definierten\nBerufsunfähigkeit die Einstellung der gesamten zahnärztlichen Tätigkeit\nerforderlich. Dabei gilt die zahnärztliche Tätigkeit als nicht aufgegeben, wenn\ndie Praxis durch einen Vertreter weitergeführt wird. Hiernach erfüllt die\nKlägerin die Voraussetzungen für die Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente\nerst ab dem 1. April 2005. Denn erst zum Ablauf des 31. März 2005 hat sie\nihre gesamte zahnärztliche Tätigkeit eingestellt.\n\n23\n\nDas Tatbestandsmerkmal des \"Einstellens\" verlangt ein positives Tun,\nwelches sich nach außen manifestieren muss. Nicht ausreichend ist hingegen\ndas bloße Nichterbringen entsprechender Arbeitsleistungen. Denn sonst wäre\ndas weitere Tatbestandsmerkmal des \"Einstellens\" neben der\nBerufsunfähigkeit überflüssig.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.1.2003 - 4 A 245/01 - und Beschluss\nvom 1. März 2005 - 4 A 4812/03; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2005 - 23\nK 7387/03 -.\n\n25\n\nDa sich das Tatbestandsmerkmal des \"Einstellens\" auf die gesamte\nzahnärztliche Tätigkeit bezieht, ist es die Aufgabe des Berufs als Ganzes, die\nsich nach außen manifestieren muss.\n\n26\n\nHiernach hat die Klägerin in dem streitbefangenen Zeitraum ihre gesamte\nzahnärztliche Tätigkeit nicht eingestellt. Es fehlt für diesen Zeitraum an einem\npositiven Tun, welches sich nach außen als Aufgabe des zahnärztlichen\nBerufs manifestiert hat. Im Gegenteil hat sich mit den Regelungen des\nVertrags über die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis zwischen der\nKlägerin und Frau X. der Wille der Klägerin nach außen manifestiert, die\nZahnarzttätigkeit bis einschließlich 31. März 2005 fortzuführen. Nach dessen\n§ 1 Abs. 1 ist Zweck des Vertrages gerade die gemeinsame Ausübung der\nvertrags- und privatärztlichen Zahnarzttätigkeit. Die weiteren\nVertragsbestimmungen entsprechen diesem Zweck, indem sie umfassende\nRegelungen zur gemeinsamen Nutzung von Praxisräumen, Einrichtung und\nPersonal, Förderung der ständigen beruflichen Fortbildung, kollegialen\nZusammenarbeit, gegenseitigen Unterrichtung und Vertretung, Bereitstellung\nvon Praxisräumen durch die Klägerin, gemeinsamen\nPersonalentscheidungen, Gewinnverteilung, Geschäftsführung und Vertretung\ntreffen. Das in § 1 Abs. 4 genannte Ziel der gemeinsamen Ausübung der\nvertrags- und privatärztlichen Zahnarzttätigkeit, im Wege einer sog.\n\"Übergangsgemeinschaftspraxis\" die Übernahme der Praxis durch Frau\nX. zum 1. April 2005 zu ermöglichen, stellt die vorstehende Bewertung\nnicht in Frage, sondern bestätigt diese. Denn diese Zielsetzung verdeutlicht\nnach außen, dass die Klägerin bis zu dem genannten Übernahmezeitpunkt\nihren Beruf nicht aufgegeben hat. Dem entspricht es, dass auch der Verzicht\nauf die zahnärztliche Zulassung erst zum 31. März 2005 unter Bezugnahme\nauf die Auflösung der Gemeinschaftspraxis erklärt worden ist. \n\n27\n\nDass die Klägerin, wie sie geltend macht, seit dem 24. Februar 2004\nkeine zahnärztliche Leistung mehr erbracht hat, ist demgegenüber nicht\nmaßgeblich. Das bloße Nichterbringen von Arbeitsleistungen stellt nach dem\nvorstehend dargelegten Maßstab kein Einstellen der gesamten zahnärztlichen\nTätigkeit dar. Deswegen war der Beweisanregung der Klägerin, zu der\nEinstellung der zahnärztlichen Arbeit seit dem 24. Februar 2004 Frau T.\nals Zeugin zu vernehmen, mangels Erheblichkeit dieser Tatsache für die\nEntscheidung nicht nachzugehen. Ebensowenig kommt es darauf an, ob, wie\ndie Klägerin behauptet, mündlich eine vom Vertrag über die Einrichtung einer\nGemeinschaftspraxis abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Eine\nderartige Vereinbarung hätte sich jedenfalls nicht nach außen manifestiert.\nSie widerspricht der Begründung, die die Klägerin für den erst zum 31. März\n2005 erklärten Verzicht auf ihre zahnärztliche Zulassung gegeben hat. Zudem\nhätte die in einer solchen Vereinbarung liegende Änderung des Vertrages\nüber die Einrichtung einer Gemeinschaftspraxis nach dessen § 12 der\nSchriftform bedurft.\n\n28\n\nDarüber hinaus schließt die Fiktion des § 22 Abs. 1 Satz 2 VZWL 1996 ein\nEinstellen der gesamten zahnärztlichen Tätigkeit der Klägerin vor dem 1. April\n2005 aus. Danach gilt die zahnärztliche Tätigkeit nicht als aufgegeben, wenn\ndie Praxis durch einen Vertreter weitergeführt wird. Ein solcher Fall ist\nvorliegend jedoch gegeben. Denn nach § 3 Abs. 4 des aus den vorgenannten\nGründen maßgeblichen Vertrags über die Einrichtung einer\nGemeinschaftspraxis vertraten sich die Gesellschafter u.a. im Krankheitsfall,\naber auch bei sonstiger Abwesenheit, gegenseitig. Demzufolge hat Frau\nT. in dem streitbefangenen Zeitraum die Praxis als Vertreterin der\nKlägerin fortgeführt, denn die Klägerin war aufgrund eines Krankheitsfalles\nabwesend.\n\n29\n\nSoweit für den ebenfalls streitbefangenen Zeitraum vom 1. Januar bis 31.\nMärz 2005 die Bestimmungen der Satzung des Versorgungswerks der\nBeklagten vom 26. November 2004 (VZWL 2004) erheblich sind, ergibt sich\nauch aus diesen kein Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente.\nDenn § 42 Abs. 1 VZWL 2004 setzt die Aufgabe der Ausübung des\nzahnärztlichen Berufes voraus. An dieser Voraussetzung fehlt es aus den\nvorstehenden Gründen. Zudem enthält § 42 Abs. 3 VZWL 2004 eine § 22\nAbs. 1 Satz 2 VZWL 1996 entsprechende Ausschlussregelung.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.\n11, 711 ZPO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-16/19-k-3354-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265604","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265604","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-16/19-k-3354-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265604","retrieved":"2026-07-09 02:33:24.275215+00:00"}}