{"status":"available","doknr":"OLD265641","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0315.11K3053.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-03-15","aktenzeichen":"11 K 3053/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahre geborene Klägerin beantragte am 2. Dezember 2005 beim \nBeklagten die Gewährung von Wohngeld als Mietzuschuss für die im Hause S. -\nL. -T. 46 in E. im Erdgeschoss gelegene Wohnung, für die ein monatlicher \nMietzins von 276,10 Euro zu entrichten war. Der formularmäßige Antrag enthielt in \nden dafür vorgesehenen Rubriken keine Angaben zu den Einnahmen der Klägerin \nund den zugehörigen Werbungskosten.\n\n3\n\nAus von ihr nachgereichten Unterlagen ergab sich, dass die Klägerin seit dem 1. \nDezember 2005 ein Monatsentgelt von 511,- Euro erhielt und im Jahre 2004 Ein-\nnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 909,00 Euro erhalten hatte. Ferner \nbescheinigte der Vater der Klägerin mit Schreiben vom 22. Februar 2006, dass er \nseine Tochter monatlich mit 991,75 Euro unterstütze.\n\n4\n\nMit Wohngeldbescheid (Rechenlaufdatum: 13.03.2006) lehnte der Beklagte den \nWohngeldantrag ab dem 1.12.2005 mit der Begründung ab, dass bei einem Gesamt-\neinkommen von 1.232,73 Euro und einer zu berücksichtigenden Miete von 225,00 \nEuro kein Anspruch auf Wohngeld bestehe. Wegen der Berechnung im Einzelnen \nwird auf die Seite 2 des Bescheides Bezug genommen. \n\n5\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 3. April 2006 Widerspruch, den \nsie damit begründete, dass die Ermittlung des Einkommens nicht den Grundsätzen \ndes Wohngeldgesetzes entspreche. Ihr zu berücksichtigendes Einkommen belaufe \nsich für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2006 unter \nBerücksichtigung von Kosten der doppelten Haushaltsführung, wöchentlichen \nFamilienheimfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf 0,- Euro. \nMit dem Ansatz der Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 909,- Euro sei sie \neinverstanden. Sie könne darüber hinaus nicht verstehen, warum von ihrem \nEinkommen nur ein Abzug von 20 v. H. vorgenommen worden sei.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 20. April 2006 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass \nunabhängig von der Frage, ob die Einkommensermittlung korrekt sei, eine Wohn-\ngeldbewilligung auch deshalb ausscheide, weil die Klägerin dem Grunde nach nicht \nantragsberechtigt sei. Im Hinblick auf die Unterhaltsleistungen der Eltern der Klägerin \ngreife die gesetzliche Vermutung des § 4 Abs. 3 Wohngeldgesetz (WoGG). \n\n7\n\nDie Klägerin teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 11. Mai 20066 mit, dass sie nicht \nnur vorübergehend vom Familienhaushalt abwesend sei, da ihre Lebensplanung \nnicht vorsehe, in die elterliche Wohnung zurückzuziehen. Ihr Mittelpunkt der Lebens-\nbeziehungen befinde sich in E. . Auch wenn sie von ihrem Vater notgedrungen \nnoch unterstützt werde, widerspreche sie der Vermutung, dass ihre Abwesenheit nur \nvorübergehender Natur sein werde. Sie finde es darüber hinaus erstaunlich, dass \nbisher nur über die Höhe ihres Einkommens gestritten worden sei und nunmehr vom \nBeklagten andere Gesichtspunkte ins Feld geführt würden.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2006 wies die Bezirksregierung \nArns-berg den Widerspruch der Klägerin zurück. Wegen der Begründung im \nEinzelnen wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat daraufhin am 6. Oktober 2006 die vorliegende Klage erhoben, \nmit der sie ihren Wohngeldanspruch weiter verfolgt. Sie weist ergänzend zu ihrem \nWiderspruchsvorbringen darauf hin, dass ihre Familie Wohnraum für sie nicht mehr \nvorhalte. Sie sei im Übrigen seit dem 1. September 2006 mit ihrem Lebensgefährten \nin eine gemeinsame Wohnung nach E1. gezogen und befinde sich seit dem 18. \nSeptember 2006 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Unabhängig davon sei die \nBerechnung des Beklagten unzutreffend. Zum einen seien die Unterhaltszah-lungen \nihres Vaters nicht als Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes zu \nberücksichtigen. Darüber hinaus seien von diesen Zahlungen die Negativeinkünfte \naus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Wohngeldbescheid des Beklagten vom 13. März 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregie-rung B. vom 4. September 2006 \naufzuheben und der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. Juni \n2006 monatliches Wohngeld in Höhe von 45,- Euro zu bewilligen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr vertritt die Auffassung, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Beantragung von \nWohngeld keine Umstände vorgetragen und nachgewiesen habe, die die gesetzliche \nVermutung des § 4 Abs. 3 WoGG widerlegten. Darüber hinaus sei bei zutreffender \nBerechnung des Einkommens der Klägerin ein Wohngeldanspruch \nausgeschlossen.\n\n15\n\nIm Erörterungstermin vom 7. März 2007 haben sich die Beteiligten mit einer Ent-\nscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle der \nKammer einverstanden erklärt.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichts-akte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte \nHeft 2) und den Widerspruchsvorgang der Bezirksregierung B. (Beiakte Heft 1) \nBezug genommen. Diese sind sämtlich Gegenstand der Erörterung am 07. März \n2007 gewesen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nGemäß § 87a Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nach der \nüber-einstimmenden Erklärung im Erörterungstermin vom 7. März 2007 im \nEinverständnis der Beteiligten der Vorsitzende anstelle der Kammer und gemäß \n§ 101 Abs. 2 VwGO im Hinblick auf das weiter erklärte Einverständnis der Beteiligten \nauch ohne münd-liche Verhandlung entscheiden.\n\n19\n\nDie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässige Klage ist nicht \nbegründet, denn der Wohngeldbescheid des Beklagten vom 13. März 2006 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 4. \nSeptember 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin von daher nicht in ihren \nRechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat für den Zeitraum \nvom 1. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2006 keinen Anspruch gegen den \nBeklagten auf Bewilligung von Wohngeld. \n\n20\n\nZunächst spricht nach der Überzeugung des Gerichts vieles dafür, dass - aus-\ngehend von dem im Zeitpunkt der Beantragung von Wohngeld bekannten Sach-\nverhalt - dem Begehren der Klägerin auf Gewährung von Wohngeld die Regelung \ndes § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) entgegenstand. Danach wird \nWohngeld nicht gewährt für Wohnraum, der von Personen während der Zeit benutzt \nwird, in der sie vom Familienhaushalt vorübergehend abwesend im Sinne des § 4 \nAbs. 3 WoGG sind. Eine solche vorübergehende Abwesenheit wird nach § 4 Abs. 3 \nSatz 3 WoGG vermutet, solange das Familienmitglied noch für seine Lebenshaltung \nüberwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern unterstützt \nwird. Bei dieser gesetzlichen Vermutung handelt es sich um eine sog. Rechtsver-\nmutung, bei der eine Tatsache (hier: vorübergehende Abwesenheit) als feststehend \nzu behandeln ist, wenn eine andere Tatsache (hier: überwiegende Unterstützung für \nden Lebensunterhalt) feststeht. Zwar ist nach der gemäß § 173 VwGO anwendbaren \nRegel des § 292 Satz 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) der Beweis des Gegenteils \nzulässig, zur Widerlegung des vom Gesetz vermuteten Tatsache muss allerdings der \nvolle Beweis des Gegenteils erbracht werden; es genügt nicht, die Vermutung nur zu \nerschüttern\n\n21\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. August 1990 - 8 C 65.89 \n- ,Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1991, 208/209 m.w.N - .\n\n22\n\nHiervon ausgehend fehlte es unter Berücksichtigung ihres Vortrags bei Antrag-\nstellung an hinreichenden Anhaltspunkten, die Klägerin entgegen der gesetzlichen \nVermutung als nicht nur vorübergehend vom Familienhaushalt abwesend im Sinne \ndes § 4 Abs. 3 WoGG ansehen zu können. Abgrenzungserheblich sind insofern alle \nUmstände, die objektiv erkennen lassen, das abwesende Familienmitglied habe sich \nderart vom Familienhaushalt gelöst, dass eine Rückkehr unwahrscheinlich geworden \nist und daher die verbleibende Familie bei einem (gedachten) eigenen Wohngeld-\nantrag nicht mehr schutzwürdig erwarten kann, der Abwesende sei zu ihren Gunsten \nwohngelderhöhend zu berücksichtigen. Das ist etwa der Fall, wenn die Familie für \nden Abwesenden tatsächlich keinen Wohnraum mehr unterhält, d. h. die Entwicklung \nseit Beginn der Abwesenheit so ist, dass bei einer Rückkehr der den Umständen \nnach erforderliche Wohnraum ohne Annmietung einer neuen Wohnung oder weiteren \nWohnraumes nicht vorhanden wäre, oder wenn eine „Obliegenheit\" der Familie zur \nVorhaltung von Wohnraum für das abwesende Familienmitglied nach Lage der Dinge \ndeshalb nicht mehr besteht, weil dieses erkennbar Entscheidungen getroffen hat, die \nseine Rückkehr in die Familienwohnung als unwahrscheinlich erscheinen lassen\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 04. Mai 1984 - 8 C 175.81 -, DÖV 1985, 194; Eylert, \nWohngeld und Studenten, Zeitschrift für Miet- und Raumrecht, 1988, 327/328 -.\n\n24\n\nDaher reicht allein die bloße Absicht, nicht mehr in den Familienhaushalt zurück-\nkehren zu wollen, für sich genommen nicht aus, um eine endgültige Abwesenheit \nannehmen zu können. \n\n25\n\nAuch die mit der Anmietung einer eigenen Wohnung regelmäßig verbundene \nräum-liche Trennung vom Familienhaushalt und die Gründung eines eigenen \nHaushaltes reichen danach - für sich genommen - noch nicht aus, um die \nVoraussetzungen des § 18 As. 2 Nr. 1 WoGG auszuschließen.\n\n26\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen genügen die Angaben der Klägerin in ihrer \nStellungnahme vom 11. Mai 2006 nicht den dargestellten Anforderungen, um die \ngesetzliche Vermutung nicht nur zu erschüttern, sondern auch zu widerlegen. Wie \nbereits im Erörterungstermin im Einzelnen dargelegt reicht der Hinweis auf eine von \neinem Außenstehenden nicht überprüfbare pauschale Angabe, die „Lebensplanung\" \nsehe nicht vor, in die elterliche Wohnung zurückzuziehen, hierfür nicht aus. Irgend-\nwelche konkreten Anhaltspunkte für die spätere Entwicklung, wie sie von der \nKlägerin in der Klageschrift dargestellt worden ist, sind - bezogen auf den \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung - zuvor weder vorgetragen noch nach-\ngewiesen worden.\n\n27\n\nAber auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie im hier \nmaßgeb-lichen Bewilligungszeitraum dem Grunde nach anspruchsberechtigt für \nWohngeld gewesen sein sollte, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Denn das \nmonatliche Gesamteinkommen der Klägerin im Sinne des § 9 WoGG überschreitet \nbei einer nach § 8 WoGG höchstens berücksichtigungsfähigen Miete von 225,- Euro \nmonatlich den danach maßgeblichen Grenzbetrag von 700,- Euro erheblich. \n\n28\n\nDas Gesamteinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist nach § 9 Abs.1 WoGG die \nSumme der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder \nabzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 13. Als monatliches Gesamtein-\nkommen definiert Absatz 2 den zwölften Teil des Gesamteinkommens.\n\n29\n\nNach § 10 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist Jahreseinkommen im Sinne des WoGG, \nvorbe-haltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 11 und 12, die Summe der \npositiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des \nEinkommensteuergesetzes (EStG) jedes zum Haushalt rechnenden \nFamilienmitglieds. \n\n30\n\nIm Einkommenssteuerrecht gilt der Begriff „Einkünfte\" für alle Einkunftsarten \nund unabhängig davon, ob das Reinergebnis aus einer Einkunftsart positiv oder \nnegativ ist. Auch Verluste werden im Einkommensteuerrecht als Einkünfte \nbezeichnet, jedoch im Unterschied zu dem Gewinn als negative Einkünfte\n\n31\n\nVgl. Verfürth, Verlustausgleichsverbote im Einkommensteuerrecht (Diss. 2001), \nSeite 8 mit weiteren Nachweisen. \n\n32\n\nBei der Ermittlung des wohngeldrechtlichen Jahreseinkommens werden dagegen \n- wie bereits oben ausgeführt - nur die positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 \nund 2 EStG berücksichtigt. \n\n33\n\nDies ergibt sich seit dem 1. Januar 2001 ausdrücklich aus § 10 Abs. 1 WoGG. \nVorher ergab sich aus der wörtlichen Auslegung des Begriffs „Einnahmen\" in § 10 \nAbs. 1 Wohngeldgesetz a. F., dass hierunter nur positive Beträge, nicht aber Verluste \n(negative Einkünfte) zu verstehen waren. Es wird somit für die wohngeld-rechtliche \nEinkommensermittlung nicht auf den „Gesamtbetrag der Einkünfte\", das \n„Einkommen\" und das „zu versteuernde Einkommen\" im Sinne von § 2 Abs. 3 bis \n5 EStG abgestellt, so dass die mit diesen Begriffen inhaltlich verbundenen steuer-\nlichen Entlastungs-, Abzugs-, Frei - und sonstigen Minderungsbeträge auf die \nErmittlung des wohngeldrechtlich relevanten Einkommens keinen Einfluss haben\n\n34\n\nVgl. Schwerz, WoGG (Handkommentar) 4. Auflage 2006, § 10 \nRdnr. 3 am Ende.\n\n35\n\nDa die Klägerin ausweislich ihres Schreibens vom 5. April 2006 unter \nBerücksichti-gung der geltend gemachten Werbungskosten keine positiven \nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat, können nach § 10 Abs. 1 Satz 1 \nWoGG zu-nächst nur die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nach § 10 \nAbs. 1 Satz 2 WoGG nicht um die negativen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit \nauszuglei-chen sind, als wohngeldrechtliches Einkommen berücksichtigt werden.\n\n36\n\nNach Absatz 2 des § 10 WoGG gehört zum Jahreseinkommen aber auch der \nvon den Eltern der Klägerin an diese monatlich überwiesene Betrag in Höhe von \n991,75 Euro. Bei dieser Zahlung handelt es sich nach der Regelung des § 10 Abs. 2 \nNr. 5.1 WoGG in Verbindung mit Nr. 10.205.1 Abs. 1 Satz 2 WoGVwV um \nwohngeldrechtlich anzurechnendes Einkommen der Klägerin. Nach dieser Vorschrift \ndes WoGG gehören die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Empfänger steuerlich nicht \nzuzurech-nenden wiederkehrenden Bezüge, die ihm von nicht zum Familienhaushalt \nrechnen-den Personen (§ 4 Abs. 1 bis 3 WoGG) als Geld - oder Sachleistung \ngewährt werden, zum Jahreseinkommen. \n\n37\n\nNach § 22 Abs. 1 Satz 2 EStG sind die wiederkehrenden Bezüge, die freiwillig \noder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich \nunterhalts-berechtigten Person gewährt werden, dem Empfänger steuerlich nicht \nzuzurechnen, wenn der Geber - wie hier die Eltern der Klägerin nach § 1 Abs. 1 \nEStG - uneinge-schränkt einkommensteuerpflichtig ist. \n\n38\n\nVgl. hierzu Fischer in Kirchhof, EStG (Kommentar), § 22 Rdnr. 6; \nSchmidt/Weber-Grellet, EStG (Kommentar), 25. Auflage 2006, § 22 Rdnr. 66\n\n39\n\nDiese Bezüge sind daher auch keine Einkünfte des Empfängers im Sinne des § 2 \nAbs. 1, 2 und 5 a EStG. Dieses Zurechnungsverbot beim Empfänger hängt mit dem \nAbzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG beim Zahlungsgeber zusammen. Die in § 22 Nr. 1 \nSatz 1 EStG genannten Bezüge kann der Zahlungsgeber nach § 12 Nr. 2 EStG \nweder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch als Sonderausgaben oder \naußergewöhnliche Belastung abziehen. Da sie damit schon beim Geber steuerlich \nerfasst sind, bleiben sie beim Empfänger steuerlich außer Betracht. \n\n40\n\nVgl. Hartmann/Wischniowsky, Das allgemeine Wohngeld 2004, Rdnr. 189/190; \nStadler/Gutekunst/Forster/ Wolf/ Rahm/Fröba, Kommentar zum WoGG (Stand: 56. \nLfrg 2006), § 10 Rdnr. 86 und 118 \n\n41\n\nDiese wiederkehrenden Bezüge, bei denen das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 \nEStG greift, zählen daher beim Empfänger nur dann zu den positiven Einkünften im \nSinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG und damit zum Jahreseinkommen nach dem \nAbsatz 1 des § 10 WoGG, wenn der Geber beschränkt steuerpflichtig ist oder wenn \neine der in § 22 Nr. 1 Satz 2 a oder b EStG genannten Tatbestandsvoraussetzungen \nerfüllt sind. Da diese Ausnahmen hier erkennbar nicht greifen, sind die Zuwendungen \nder Eltern der Klägerin an diese steuerfrei und als Jahreseinkommen des \nEmpfängers im Sinne des § 10 Abs. 2 WoGG anzusehen.\n\n42\n\nAus den oben dargestellten Besonderheiten der wohngeldrechtlichen \nEinkommens-ermittlung folgt zugleich, dass die Verluste aus nichtselbständiger \nTätigkeit und damit steuerrechtlich „negativen Einkünfte\" entgegen der Auffassung \nder Klägerin nicht mit dem wohngeldrechtlichen Einkommen nach § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 \nWoGG ausgeglichen werden können. Ist bereits nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WoGG ein \nAusgleich mit nega-tiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten oder mit negativen \nEinkünften des zusammenveranlagten Ehegatten nicht zulässig, gilt dies erst recht \nfür den von der Klägerin begehrten Verlustausgleich zwischen den dem Absatz 1 \nzuzuordnenden Einkünften und dem Einkommen nach Absatz 2 des § 10 \nWoGG.\n\n43\n\nEs entspricht daher auch ständiger Rechtsprechung, dass - anders als im \nEinkom-mensteuerrecht, in dem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen \nals Fundamentalprinzip der Einkommensteuer bezeichnet wird - \n\n44\n\nVgl. Verfürth, Verlustausgleichsverbote im Einkommensteuerrecht , Seite 4 mit \nweiteren Nachweisen in Fußnoten 18 und 22. \n\n45\n\nim Rahmen des Sozialleistungsrechts, zu dem auch das Wohngeldrecht gehört, \nder Ausschluss eines vertikalen Verlustausgleichs verfassungsrechtlich unbedenklich \nist. \n\n46\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. September 1986 - 1 BvR \n363/86 -, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1987, 901 ff.; BVerwG, Beschluss \nvom 13. Februar 1986 - 5 B 149.84 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des BVerwG, 436.36 § 21 BaföG Nr. 28; Bundessozialgericht, Urteil \nvom 12. Juni 1992 - 11 RAr 75/91 - , Deutsches Steuerrecht 1992, 1556 mit weiteren \nNachweisen.\n\n47\n\nNach alledem belief sich das monatliche wohngeldrechtlich relevante Gesamtein-\nkommen der Klägerin entsprechend der Berechnung des Beklagten vom 21. Dezem-\nber 2006 auf über 700,00 Euro, wenn zugunsten der Klägerin trotz der Nichtentrich-\ntung von Steuern vom Einkommen im Bewilligungszeitraum (vgl § 12 Abs. 1 Nr. 1 \nWoGG) ein pauschaler Abzug nach § 12 Abs. 1 WoGG in Höhe von 30 vom Hundert \nunterstellt wird. Der nach der Spalte 24 der Anlage 3 zum WoGG maßgebliche \nGrenzbetrag ist damit überschritten.\n\n48\n\nDa die Klägerin mit ihrem Begehren somit unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 \nAbs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-15/11-k-3053-06","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":9},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-15/11-k-3053-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265641","retrieved":"2026-07-09 02:33:27.578971+00:00"}}