{"status":"available","doknr":"OLD265687","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0314.7L170.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-03-14","aktenzeichen":"7 L 170/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Februar 2007 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die Begründung der Vollziehungsanordnung genügt \nersichtlich den - formalen - Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Auch \nentfällt eine Eilbedürftigkeit nicht schon dann, wenn die Behörde aus welchen \nGründen auch immer eine längere Zeit braucht, um eine abschließende \nEntscheidung treffen zu können, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nauch von daher keinen Bedenken begegnet. Der Antrag ist auch nicht schon deshalb \nerfolgreich, weil der Antragsgegner - wie zutreffend vorgetragen - schon vor der von \nihm selbst gesetzten Anhörungsfrist von 2 Wochen die streitige Verfügung erlassen \nhat; denn ein ggfs. dadurch bedingter Formfehler ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen unbeachtlich.\n\n5\n\nDer Antrag ist materiell unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung bereits \nvieles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Insoweit wird \nzunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe \nder Verfügung des Antragsgegners, denen die Kammer im Grundsatz folgt (§ 117 \nAbs. 5 VwGO). \n\n6\n\nZur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, von einer \nEU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat die Kammer \nmit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L 621/06 - in einem grundsätzlich vergleichbaren \nVerfahren ergänzend Folgendes ausgeführt:\n\n7\n\n„Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH,\n\n8\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW 2004, 1725 ff; EuGH, \nBeschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall Halbritter), zitiert nach juris,\n\n9\n\nvieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch europarechtskonform ist. Ein \nVerstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, demzufolge die von den Mitgliedstaaten \nausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die \nFahrerlaubnisentziehung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bei einer \nausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis \nim Inland Gebrauch zu machen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des tschechischen \nFührerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-Staaten uneingeschränkt und in \nanderen Ländern nach internationalem und deren nationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, \ngerade nicht ein. Darüber hinaus spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein \nVerstoß gegen Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten ausdrücklich \nerlauben, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und \ndie Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass diese \nNorm als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie \nberufen kann, um einer Person unbegrenzt die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat \nausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen,\n\n10\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77.\n\n11\n\nWeiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten Entscheidung „Halbritter\" \nausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl des Beschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 \nder EuGH-Verfahrensordnung, welches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur \nVorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der bisherigen Rechtsprechung (hier der Entscheidung \n„Kapper\") abgeleitet werden kann. Eine hinreichende Vorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte \nVerweigerung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis bietet aber schon § 28 Abs. 5 \nFeV, dessen Rechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., Rdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat.\n\n12\n\nZu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie dahingehend, dass nach Ablauf \neiner strafrechtlich gem. § 69 a StGB angeordneten Sperrfrist generell die Befugnis der deutschen \nBehörden ausgeschlossen sei, wegen der aus dem früheren Verstoß resultierenden \nFahreignungszweifel aus Gründen der Gefahrprävention die nachfolgend erlangte ausländische \nFahrerlaubnis zu entziehen,\n\n13\n\nso aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B 11021/05.OVG -, NJW 2005, \n3228, m.w.N.\n\n14\n\nEine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und sie lässt sich auch nicht \nauf die vorliegende Fallkonstellation übertragen.\"\n\n15\n\nDiese Maßstäbe, die durch den kürzlich ergangenen Beschluss des EuGH vom \n28. September 2006 - C- 340/05 - (Fall L. ) weder verfahrensrechtlich - auch hier \nist im Beschlussverfahren entschieden worden - noch inhaltlich in Frage gestellt \nwerden, gelten auch im vorliegenden Sachverhalt. Im Gegensatz zu den vom EuGH \nzu entscheidenden Fällen bestehen nämlich beim Antragsteller nach wie vor ganz \nerhebliche Bedenken gegen seine Kraftfahreignung. Denn die auf die \nTrunkenheitsfahrt im Februar 2002 (BAK 1,82 ‰) nachfolgenden drei Verurteilungen \nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (zuletzt August 2004) zeigen, dass er seine \nEignungsprobleme nicht überwunden hat; dies bestätigt dann auch das MPU-\nGutachten aus Januar 2005 nachdrücklich. Allein der Zeitablauf von nunmehr zwei \nJahren ändert daran nichts.\n\n16\n\nDie Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung hat der Antragsteller bislang nicht \nnachgewiesen; vielmehr spricht der Umstand, dass er eine tschechische \nFahrerlaubnis erworben hat dafür, dass er sich den tatsächlichen und rechtlichen \nVoraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht stellen will. Vor diesem \nHintergrund ist es wahrscheinlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den \nAntragsteller nicht mehr aufgefordert hat, (erneut) ein medizinisch-psychologisches \nGutachten beizubringen, sondern gleich von seiner Nichteignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen ausgegangen ist. Diese Verfahrensweise entspricht Nr. 4.3 des \nErlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 24. Oktober 2006 (III B 2-21-06/1).\n\n17\n\nUnabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in Übereinstimmung mit \nder Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n- OVG NRW - davon aus, dass auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache \nunabhängige Interessenabwägung eindeutig zu Lasten des Antragstellers ausfällt, \nweil der vorliegende Fall alle wesentlichen Merkmale des sog. \nFührerscheintourismus aufweist und dem Betroffenen daher die Berufung auf \neuroparechtliche Freiheitsverbürgungen versagt ist.\n\n18\n\nSo hat das OVG NRW kürzlich mit Beschluss vom 6. März 2007 (16 B 236/07) \nu.a. ausgeführt:\n\n19\n\nUngeachtet dessen geht die Interessenabwägung jedoch zu Lasten des Antragstellers aus. Der \nSenat geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass Ordnungsverfügungen, mit denen \ninländische Behörden unter Berufung auf fortbestehende und vom Fahrerlaubnisinhaber nicht \nausgeräumte Zweifel an seiner Fahreignung das Gebrauchmachen von einer EU-Fahrerlaubnis in \nDeutschland untersagen, nicht offensichtlich rechtswidrig sind, wenn sich die Umstände des Erwerbs \nder ausländischen Fahrerlaubnis bzw. das Sichberufen auf europarechtliche \nFreizügigkeitsverbürgungen als missbräuchlich darstellen.\n\n20\n\nVgl. Beschluss vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, Blutalkohol 43 (2006), 507, sowie \nJuris.\n\n21\n\nHieran hat der Senat vor kurzem auch in Ansehung der - soweit ersichtlich - neuesten \nEntscheidung des EuGH zu diesem Themenkomplex\n\n22\n\nEuGH, Beschluss vom 28. September 2006 - C-340/05 - (Rechtssache L. ), DAR 2007, 77, \naußerdem veröffentlicht unter http://curia.eu (aufrufbar über „Aktuelles\" und „Suchformular\")\n\n23\n\nfestgehalten.\n\n24\n\nOVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 - (m. w. N. zur Rechtsprechung des \nEuGH).\n\n25\n\nHierin hat der Senat ausgeführt, der EuGH habe auch in der Rechtssache L. nach wie vor \nnicht zu den unter dem Schlagwort des „Führerscheintourismus\" zusammengefassten zahlreichen \nMissbrauchsfällen Stellung bezogen. Hierbei gehe es nicht um das Gebrauchmachen von \neuroparechtlichen Freizügigkeitsrechten. Vielmehr nutzten die Betroffenen ohne erkennbare \nBindungen zum Ausstellerstaat lediglich die nach wie vor bestehenden Unzulänglichkeiten im \ninnereuropäischen Informationsaustausch, um die regelmäßig strengeren fahrerlaubnisrechtlichen \nVorschriften ihres Heimatstaates zu umgehen und dabei ggf. auch die Fahrerlaubnisbehörden des \nAusstellerstaates über die vormalige Fahrerlaubnisentziehung bzw. die einer Wiedererlangung der \nFahrerlaubnis im Heimatstaat entgegenstehenden Eignungsbedenken zu täuschen. Daher sehe der \nSenat weiterhin keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, die dem im \nGrundsatz auch vom EuGH anerkannten Verbot der missbräuchlichen Inanspruchnahme \neuroparechtlicher Freizügigkeitsverbürgungen und unabweisbaren Sicherheitsinteressen des \nStraßenverkehrs Rechnung trage.´\n\n26\n\nUnter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung, an der der Senat weiterhin festhält, mag der vom \nVerwaltungsgericht hervorgehobene Verstoß des Antragstellers gegen das Wohnsitzerfordernis (Art. 7 \nAbs. 1 lit. a i.V.m. Art. 9 der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991) es für sich gesehen \nnicht rechtfertigen, der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers die Anerkennung zu versagen. \nIm Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung ist dieser Verstoß aber jedenfalls als ein \nwesentliches Element des dem Antragsteller vorzuhaltenden Missbrauchsverhaltens zu \nberücksichtigen. Umstände irgendwelcher Art, die vorliegend ausnahmsweise ein dem Antragsteller \ngünstigeres Ergebnis rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n27\n\nDer Antragsteller hat sich nicht erkennbar über einen längeren Zeitraum in \nTschechien aufgehalten, sondern war durchgehend in Deutschland gemeldet. Seine \nbloße Behauptung, „nach längerem Aufenthalt\" in Tschechien im Juni 2006 dort die \nFahrerlaubnis erworben zu haben, ist weder glaubhaft gemacht noch gar belegt. \nDarüber hinaus ist seine nunmehr aufgestellte Behauptung, am 25. Juni 2006 nicht in \ndem nach Tschechien einreisenden Auto gewesen zu sein, angesichts der \nFeststellungen der Grenzpolizeistation Selb, dass er als Mitfahrer in diesem PKW \nangetroffen worden sei und entsprechende Fahrerlaubnisunterlagen für U. \nvorgefunden worden seien (vgl. Bl. 118 f des Verwaltungsvorgangs), mehr als \nunglaubhaft. Irgendwelche persönlichen, beruflichen oder sonstigen Beziehungen im \nfraglichen Zeitraum zu U. sind ebenfalls weder vorgetragen noch \nersichtlich.\n\n28\n\nUnerheblich ist, ob der Antragsteller - wofür der vorgelegte tschechische \nWiderspruchsbescheid vom 17. August 2006 sprechende könnte - die Fahrerlaubnis \nnach damals geltendem tschechischem Recht, das möglicherweise das seit Jahren \ngeltende und an den Wohnsitz anknüpfende EU-Recht nicht oder nicht vollständig \noder nicht rechtzeitig umgesetzt haben könnte, legal erworben haben mag. Denn es \nkommt nicht darauf an, ob der Antragsteller tschechisches Recht umgangen hat, \nsondern ob er das Recht des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes, also \nDeutschlands, umgangen hat. Da dies aber offensichtlich ist, spricht alles dafür, dass \ner Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher Absicht genutzt hat, um sich der \nAnwendung nationalen Rechts zu entziehen.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klasse B.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-14/7-l-170-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-14/7-l-170-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265687","retrieved":"2026-07-09 02:33:31.153107+00:00"}}