{"status":"available","doknr":"OLD265686","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0314.1K7056.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-03-14","aktenzeichen":"1 K 7056/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung \nE. vom 11., 13. und 14. Oktober 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 2. \nDezember 2004 verpflichtet, der Klägerin für 43 in ihren Anträgen vom \n24. November 2003 und 15. September 2004 enthaltene Mehrarbeitsstunden eine \nzeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO und für 5 \nMehrarbeitsstunden aus der Besoldungsgruppe A 14 BBesO, abzüglich bereits \ngezahlter Mehrarbeitsvergütungen, zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Oberstudienrätin im Dienst des beklagten Landes. In der \nBesoldungsgruppe A 14 BBesO befindet sie sich seit dem 17. Dezember 2003. Sie \nist am H. H1. in F. tätig. \n\n3\n\nUnter dem 24. November 2003 stellte sie beim Landesamt für Besoldung und \nVersorgung NRW unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - einen \nAntrag auf besoldungsgemäße Vergütung von ihr geleisteter Mehrarbeit. \nDer Antrag bezog sich zunächst auf von ihr in der Zeit von Dezember 2002 bis Juni \n2003 abgeleistete 10 Mehrarbeitsstunden. Sie teilte mit, sie sei in diesem Zeitraum \nmit 16 Pflichtstunden teilzeitbeschäftigt gewesen. \nWeiterhin beantragte sie die Zahlung einer zeitanteiligen Besoldung aus der BesGr. \nA 13 für bereits nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) abgerechnete \nMehrarbeit von insgesamt 37 Stunden in der Zeit von November 2000 bis Januar \n2003. Die bisher für diese Mehrarbeit geleistete Vergütung verstoße gegen Art 141 \nEG-Vertrag. \nAbschließend beantragte sie die Zahlung einer zeitanteiligen Besoldung für 2 weitere \nStunden Mehrarbeit im September und Oktober 2003.\n\n4\n\nDie von der Klägerin zum Beleg der Mehrarbeitsstunden beigefügten „Nachweise \nüber geleistete Mehrarbeit im Schuldienst\" waren sämtlich vom Schulleiter des H. \nH2. abgezeichnet.\n\n5\n\nUnter dem 16. Dezember 2003 teilte die Bezirksregierung E. dem \nLandesamt zu dem Antrag der Klägerin mit, das Ministerium für Schule, Jugend und \nKinder NRW habe mit RdErl. vom 1. August 2003 u. a. mitgeteilt, im Hinblick auf die \nBegründung des Urteils des OVG NRW halte es die Einlegung einer Beschwerde \ngegen die Nichtzulassung der Revision für nicht Erfolg versprechend. Im \nentschiedenen Einzelfall solle deshalb entsprechend der Entscheidung des Gerichts \nverfahren werden. Vor einer allgemeinen Zugrundelegung der Rechtsprechung sei \njedoch zunächst eine Abstimmung mit dem für die Mehrarbeitsvergütung \nfederführend zuständigen BMI und den Fachressorts der anderen Länder geboten. \nBis dahin könne die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung nach der geltenden \nRechtslage unter Vorbehalt erfolgen. \nIm Hinblick darauf werde der Antrag mit der Bitte zurückgesandt, die Abrechnung der \ngeltend gemachten Mehrarbeitsstunden erlassgemäß nach der geltenden \nRechtslage vorzunehmen.\n\n6\n\nAuf Anfrage der Bezirksregierung E. vom 16. Dezember 2003 teilte der \nSchulleiter des H. H2. unter dem 8. Januar 2004 mit, dass die \nMehrarbeitsstunden der Klägerin von ihm dienstlich veranlasst worden seien. Die \nhohen Stundenzahlen im September und Oktober 2002 erklärten sich durch \nKrankheitsvertretung eines anderen Kollegen. Im Schuljahr 2000/01 wäre im 2. \nHalbjahr durch Wegfall des Kurses GK 13 ein Freizeitausgleich möglich. Gleiches \ngelte für das Schuljahr 2003/04.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 15. September 2004 nahm die Klägerin ergänzend zu ihrem \nAntrag vom 24. November 2003 Stellung und beantragte zusätzlich eine Vergütung \nfür von im September und Dezember 2001, Januar und April 2002 geleisteter \nMehrarbeitsstunden im Umfang von insgesamt weiteren 7 Stunden. Ferner verwies \nsie auf ihren Antrag vom 24. August 2004 an das Landesamt auf Vergütung von 4 \nMehrarbeitsstunden im März 2004 sowie 1 Stunde im Januar 2004. \nSeit dem 1. Februar 2004 ist die Klägerin mit 17 von 25,5 Wochenstunden \nteilzeitbeschäftigt.\n\n8\n\nDurch Bescheid vom 11. Oktober 2004 lehnte die Bezirksregierung E. den \nAntrag der Klägerin vom 24. November 2003 auf Gewährung zeitanteiliger \nBesoldung für im Schuljahr 2000/01 geleistete Mehrarbeit im Umfang von insgesamt \n10 Unterrichtsstunden ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Ein Anspruch auf \nzeitanteilige Besoldung für geleistete Mehrarbeit bestehe nicht. Dies gelte auch bei \nteilzeitbeschäftigten Lehrkräften. Soweit das OVG NRW im Urteil vom 30. Juni 2003 - \n6 A 4424/01 - eine andere Rechtsauffassung vertreten habe, so werde diese von der \nBezirksregierung E. nicht geteilt. Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung \nwerde mit der entfallenen Unterrichtsverpflichtung von mindestens 25 \nUnterrichtsstunden wegen vorzeitigen Endes des Unterrichts für den Grundkurs der \nJahrgangsstufe 13 verrechnet.\n\n9\n\nDurch weiteren Bescheid vom 12. Oktober 2004 stellte die Bezirksregierung \nE. die Entscheidung über die von der Klägerin mit Schreiben vom 24. \nNovember 2003 und 15. September 2004 geltend gemachte Vergütung für im \nSchuljahr 2001/02 geleistete Mehrarbeitsstunden - insgesamt 13 Stunden - bis zu \nder angestrebten höchstrichterlichen Klärung zurück, da im Schuljahr 2001/02 \nFreizeitausgleich zur Verrechnung der geltend gemachten Mehrarbeit nicht \nvorhanden sei.\n\n10\n\nDurch Bescheid vom 13. Oktober 2004 lehnte die Bezirksregierung E. die \nAnträge der Klägerin vom 24. November 2003 und 15. September 2004 für im \nSchuljahr 2002/03 geleistete Mehrarbeit im Umfang von insgesamt 40 \nUnterrichtsstunden ab. Hinsichtlich angefallener 17 Mehrarbeitsstunden für die \nDauervertretung einer erkrankten Lehrkraft wurde die Vergütung abgelehnt, da es \nsich insoweit um regelmäßige Mehrarbeit handele, die von der Bezirksregierung \nE. hätte genehmigt werden müssen, was nicht geschehen sei. Die \nverbleibenden 23 Stunden seien im Wesentlichen durch Unterrichtsausfall \nabgegolten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides \nBezug genommen. \n\n11\n\nDurch Bescheid vom 14. Oktober 2004 lehnte die Bezirksregierung E. die \nAnträge der Klägerin vom 24. November 2003 und 15. September 2004 für im \nSchuljahr 2003/04 geleistete Mehrarbeit im Umfang von insgesamt 10 \nUnterrichtsstunden ab. Diese Mehrarbeitsstunden seien durch Freizeitausgleich \ninnerhalb eines Jahres abgegolten.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 30 November 2004 legte die Klägerin gegen die Bescheide \nvom 11., 13. und 14. Oktober 2004 Widersprüche ein, die die Bezirksregierung \nE. durch Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2004 zurückwies. \n\n13\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Zu deren Begründung beruft sie sich \nvorrangig auf das Urteil des OVG NRW vom 30. Juni 2003, vor dessen Hintergrund \nauch ihr ein Besoldungsanspruch für die geleistete Mehrarbeit zustehe. Sie wendet \nsich insbesondere gegen das von der Bezirksregierung E. in ihrem Fall \nangewandte Verfahren der Gegenrechnung. Eine derartige Verrechnung sei erst \nvorgenommen worden, nachdem sie ihren Antrag auf zeitanteilige Besoldung gestellt \nhabe. Im Weiteren wendet sie sich im Einzelnen gegen die vorgenommenen \nVerrechnungen. Soweit die Bezirksregierung E. die von ihr wahrgenommene \nKrankheitsvertretung im Umfang von 17 Unterrichtsstunden für nicht vergütungsfähig \nhalte, weil es sich um eine von ihr nicht genehmigte Dauervertretung handele, sei \ndem entgegen zu halten, dass es sich um eine andauernde ad-hoc-Vertretung \ngehandelt habe, worüber die Schulleitung die Bezirksregierung E. auch mit \nSchreiben vom 21. Dezember 2004 unterrichtet habe. Im Übrigen stehe ihr insoweit \ngegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung gemäß \n§ 812 BGB zu.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung E. \nvom 11., 13. und 14. Oktober 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 2. \nDezember 2004 zu verpflichten, ihr für 43 in ihren Anträgen vom 24. November 2003 \nund 15. September 2004 enthaltene Mehrarbeitsstunden eine zeitanteilige \nBesoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO und für 5 Mehrarbeitsstunden \naus der Besoldungsgruppe A 14 BBesO, abzüglich bereits gezahlter \nMehrarbeitsvergütungen, zu gewähren.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung macht er u. a. geltend: Der von der Klägerin zur Begründung \nihres Anspruchs herangezogene Entscheidung des OVG NRW werde nicht \ndurchgängig gefolgt. So habe das VG E. in mehreren Verfahren eine andere \nAuffassung vertreten. Die in ihrem Fall vorgenommene Verrechnung mit \nFreizeitausgleich werde auch dann vorgenommen, wenn lediglich ein Anspruch auf \nMehrarbeitsvergütung geltend gemacht werde. Soweit es um die geltend gemachte \nMehrarbeit wegen der Krankheitsvertretung gehe, müsse seitens des Gerichts \ngeprüft werden, ob sich die Bezirksregierung E. die Anordnung der Mehrarbeit \ndurch eine unzuständige Stelle, hier den Schulleiter, zurechnen lassen müsse. Einem \nAnspruch aus § 812 BGB würde insoweit entgegenstehen, dass die \nBeamtenbesoldung keine Gegenleistung für konkret erbrachte Dienstleistung \ndarstelle.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des Beklagten und der Personalakte der \nKlägerin (UO A) Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie Klage ist begründet. \nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für 43 von ihr im Amt \nals Studienrätin ab November 2000 bis zu ihrer Beförderung in die \nBesoldungsgruppe A 14 BBesO am 17. Dezember 2003 geleistete zusätzliche \nUnterrichtsstunden in Höhe ihrer entsprechenden anteiligen Besoldung aus der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO und für 5 Mehrarbeitsstunden aus dem sich daran \nbis März 2004 anschließenden Zeitraum aus der Besoldungsgruppe A 14 BBesO, \nabzüglich insoweit bereits gezahlter Mehrarbeitsvergütungen. Die diesem Anspruch \nentgegenstehenden Bescheide der Bezirksregierung E. vom 11., 13. und 14. \nOktober 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2004 sind \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. \n\n22\n\nDer Klägerin steht für sämtliche zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden, die sie \nüber ihre individuelle Teilzeitbeschäftigung hinaus erbracht hat, ein \nBesoldungsanspruch nach § 3 Abs. 1 BBesG zu. Entgegen der Auffassung des \nBeklagten handelt es sich bei den von der Klägerin zusätzlich geleisteten \nUnterrichtsstunden nicht um Mehrarbeit im Sinne von § 78 a LBG, § 48 BBesG in \nVerbindung mit den Regelungen der Verordnung über die Gewährung von \nMehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV).\n\n23\n\nMehrarbeit im Sinne dieser Vorschriften liegt bei Lehrkräften nur dann vor, wenn \nzusätzlicher Unterricht außerhalb der gesetzlich festgelegten regelmäßigen \nArbeitszeit geleistet wird. Unter Mehrarbeit sind nur Arbeitszeiten zu verstehen, die \nüber das Normalmaß, also über die für vollzeitbeschäftigte Beamte geltende \nArbeitszeit hinausgehen. Anders verhält es sich jedoch im Fall der Klägerin als \nteilzeitbeschäftigte Lehrkraft. Sie hat die ihrem Vergütungsanspruch zugrunde \nliegenden Unterrichtsstunden nach Anordnung der Schulleitung des H. H2. \nzwar außerhalb ihrer individuell vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit geleistet. \nJedoch liegen diese zusätzlichen Unterrichtsstunden noch innerhalb der gesetzlich \nfestgelegten regelmäßigen Arbeitszeit der Lehrkräfte. Bereits diese Betrachtung \nspricht dafür, die von einer Teilzeitkraft innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit \ngeleistete Mehrarbeit als normale Arbeitsleistung zu bewerten und nach \nBesoldungsgrundsätzen zu vergüten.\n\n24\n\nSo bereits VG Köln, Urteil vom 12. Juli 2006 \n- 3 K 8852/04 -.\n\n25\n\nEbenfalls unterscheidet sich die von einer Teilzeitkraft geleistete Arbeit von \nVollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht. Eine geringere \nArbeitszeit darf daher grundsätzlich nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders \nabgegolten werden als Vollzeitarbeit. \n\n26\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. November 1997 - 1 \nBVL 12/91 -, BVerfGE 97, 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -\n, OVGE 49, 173 ff.\n\n27\n\nIm Fall der Teilzeitbeschäftigung verändert sich hinsichtlich der gewährten \nVergütung der Besoldungscharakter nicht. Auch bei ermäßigter Arbeitszeit wird die \nBesoldung nicht zur bloßen Gegenleistung für die im Rahmen der Ermäßigung \nerbrachten Dienstleistungen. Der teilzeitbeschäftigte Beamte behält weiterhin seinen \nsich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationsanspruch. Bei ihm werden \nlediglich gemäß § 6 Abs. 1 BBesG die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die \nArbeitszeit gekürzt.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 \n- 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39 ff.; OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2004 - 1 A \n2323/02 -, ZBR 2006, 60 ff. \n\n29\n\nDie auch im Hinblick darauf nur in Betracht kommende Vergütung zusätzlichen \nUnterrichts teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte auf der Grundlage ihres jeweiligen \nBesoldungsanspruchs ist auch im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben geboten. \nDiese verbieten die von dem Beklagten allein in Betracht gezogene \nVergütungsmöglichkeit zusätzlichen Unterrichts teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte unter \nAnwendung der Voraussetzungen der MVergV.\n\n30\n\nSo bereits OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO; VG Minden, Urteil vom 16. \nFebruar 2005 - 4 K 123/01 -; siehe auch EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - \nNVwZ 2004, 1103 (1104); a. A. VG E. , Urteil vom 23. August 2005 - 26 K \n6733/04 -.\n\n31\n\nArtikel 141 Abs. 1 EG-Vertrag gebietet den Mitgliedstaaten, die Anwendung des \nGrundsatzes des gleichen Entgeltes für Männer und Frauen bei gleicher und \ngleichwertiger Arbeit sicher zu stellen. Diese Vorschrift begründet zusammen mit der \nRichtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der \nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des \ngleichen Entgelts für Männer und Frauen das gemeinschaftsrechtliche Gebot der \nEntgeltgleichheit. Diese Richtlinie wendet sich ihrem Wortlaut nach zwar unmittelbar \nnur an die Mitgliedstaaten, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \n(EuGH) gilt sie aber auch im Verhältnis zwischen „(privaten und öffentlichen) \nArbeitgebern und Arbeitnehmern\". \n\n32\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 8. April 1976 - Rs 43/75 -, Slg. 1976, 455 (475 f.).\n\n33\n\nDas in Artikel 141 Abs. 2 Satz 1 EG-Vertrag bezeichnete Entgelt, das sind alle \nVergütungen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses dem \nArbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistung zahlt, umfasst \nauch die dem deutschen Beamten geleistete Besoldung.\n\n34\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO.\n\n35\n\nAuch die dem Beamten geleistete Alimentation kann nicht losgelöst von seiner \nDienstverpflichtung und seiner Dienstleistung gesehen werden. \n\n36\n\nVgl. auch EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - NVwZ 2004, 1103 (1104); \nBVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006 - 2 C 8/05 -, Buchholz 248, § 48 \nBBesG Nr. 11.\n\n37\n\nDer Entgeltgleichheitsgrundsatz in Artikel 141 EG-Vertrag verbietet eine \nunmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Eine \nmittelbare Ungleichbehandlung liegt vor, wenn eine Entgeltregelung zwar formal nicht \nan das Geschlecht anknüpft, durch die Regelung aber erheblich mehr Angehörige \neines Geschlechts tatsächlich nachteilig betroffen werden. \n\n38\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004, aaO, S. 1103; \nOVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO.\n\n39\n\nDabei ist nach der Rechtssprechung des EuGH der Grundsatz des gleichen \nEntgelts für jeden einzelnen Bestandteil des den männlichen oder weiblichen \nArbeitnehmern gezahlten Entgelts und nicht umfassend für die Gesamtheit der \ndiesen beiden Arbeitnehmergruppen gewährten Vergütung zu beachten.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006, aaO.\n\n41\n\nEine Ungleichbehandlung liegt danach auch dann vor, wenn bei gleicher \nStundenzahl, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die den \nVollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher ist als die den \nTeilzeitbeschäftigten gezahlte. \n\n42\n\nVgl. die Nachweise der europarechtlichen Rechtsprechung in OVG NRW, Urteil \nvom 30. Juni 2003, aaO.\n\n43\n\nEine solche Ungleichbehandlung lässt sich vorliegend feststellen. Eine \nVergütung der Klägerin für eine zusätzliche Unterrichtsstunde unter Zugrundelegung \nder in der MVergV enthaltenen Stundensätze würde 25,83 EUR betragen, eine \nVergütung dieser Stunde als Regelstunde bei Berücksichtigung des \nBesoldungsanspruchs einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft der BesGr. A 14 BBesO \nwürde indes unter Zugrundelegung der Angaben des Beklagten einen \nBruttostundensatz von 41,13 EUR ergeben. Da in der Gruppe der \nteilzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte Frauen erfahrungsgemäß proportional \ndeutlich stärker vertreten sind als in der Gruppe der vollzeitbeschäftigten beamteten \nLehrkräfte, würden von dieser Ungleichbehandlung mehr Frauen als Männer \nbetroffen.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO; \nVG Minden, Urteil vom 16. Februar 2005, aaO.\n\n45\n\nGründe, die diese Ungleichbehandlung in der Vergütung der teilzeitbeschäftigten \nLehrkräfte gegenüber den Vollzeitbeschäftigten rechtfertigen könnten, sind nicht \nersichtlich.\n\n46\n\nSiehe dazu OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO.\n\n47\n\nDa nach alledem für den Vergütungsanspruch die Vorschriften der MVergV nicht \neinschlägig sind, kann der Beklagte dem Anspruch der Klägerin auf zeitanteilige \nBesoldung für die geleisteten Unterrichtsstunden nicht die im Einzelnen von ihm \naufgeführten, zum Teil zwischen den Beteiligten streitigen, unterrichtsfreien Zeiten im \nSinne eines Ausgleichs durch Dienstbefreiung entgegenhalten. Ferner muss nicht \nder Frage nachgegangen werden, ob ein Teil der Mehrarbeit von einer \nunzuständigen Stelle angeordnet worden ist und welche Auswirkungen dies auf \neinen Vergütungsanspruch unter Anwendung der MVergV hätte. \n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n49\n\nDie Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265686","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-14/1-k-7056-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265686","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265686","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-14/1-k-7056-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265686","retrieved":"2026-07-09 02:33:31.066460+00:00"}}