{"status":"available","doknr":"OLD265685","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0314.1K6924.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-03-14","aktenzeichen":"1 K 6924/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung Arnsberg vom 22. Oktober 2004 und des \nWiderspruchsbescheides vom 23. November 2004 verpflichtet, dem Kläger für \ndie in den Monaten Oktober 2003 bis Juli 2004 geleistete Mehrarbeit von 11 \nUnterrichtsstunden eine zeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 \nBBesO zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als beamteter Lehrer (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) im \nDienst des beklagten Landes. Er ist an der E. -I. -Realschule in E1. \ntätig. \n\n3\n\nUnter dem 21. Juli 2004 stellte er einen Antrag auf zeitanteilige Besoldung für \nabgeleistete Mehrarbeitsstunden. Er teilte mit, er habe auf Anordnung der \nSchulleitung der E. -I. -Realschule in der Zeit von Oktober 2003 bis Juli \n2004 Mehrarbeit in Höhe von insgesamt 11 Unterrichtsstunden (Oktober 2003 1 \nStunde, November 2003 2 Stunden, Februar 2004 2 Stunden, April 2004 1 \nStunde, Juni 2004 1 Stunde, Juli 2004 4 Stunden) geleistet. In dem \nentsprechenden Zeitraum sei er mit 19 Pflichtstunden teilzeitbeschäftigt \ngewesen. Zur Begründung seines Antrags nahm er auf das Urteil des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2003 - \n6 A 4424/01 - Bezug. Die Bezahlung geleisteter Mehrarbeit nur nach der \nMehrarbeitsvergütungsverordnung verstoße danach gegen Art. 141 EGV und die \nRichtlinie 75/117/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 23. Juli 2004 wies die Schulleitung der E. -I. -\nRealschule die Bezirksregierung darauf hin, dass der Kläger im Monat \nJuli 2004 5 anrechenbare Ausfallstunden gehabt habe, die mit den zusätzlichen 4 \nUnterrichtssunden verrechnet werden müssten. \n\n5\n\nDurch Bescheid vom 22. Oktober 2004 lehnte die Bezirksregierung \nden Antrag des Klägers auf zeitanteilige Besoldung für geleistete Mehrarbeit ab. \nZur Begründung wurde ausgeführt: Die in den Monaten Oktober 2003 bis Juni \n2004 angefallenen zusätzlichen Unterrichtsstunden unterschritten die nach Ziffer \n5.1 des RdErl. d. KM v. 11. März 1979 (BASS 21-22 Nr. 21) genannte Grenze \nvon (mindestens) \n4 Stunden im Kalendermonat. Hinsichtlich der im Monat Juli 2004 geleisteten 4 \nMehrarbeitsstunden habe eine Verrechnung mit 5 Ausfallstunden stattgefunden. \nSomit sei eine Erstattung der geleisteten Mehrarbeit insgesamt nicht möglich. \n\n6\n\nDagegen legte der Kläger am 22. November 2004 Widerspruch ein, den die \nBezirksregierung durch Widerspruchsbescheid vom 23. November \n2004 zurückwies. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 20. Dezember 2004 Klage erhoben. Zu deren Begründung \nbezieht sie sich im Wesentlichen auf die Begründung seines Antrags.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt (schriftsätzlich),\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \n vom 22. Oktober 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 23. \nNovember 2004 zu verpflichten, ihm für die in den Monaten Oktober 2003 bis Juli \n2004 geleistete Mehrarbeit von 11 Unterrichtsstunden eine zeitanteilige \nBesoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu gewähren, \n\n10\n\nDer Beklagte beantragt (schriftsätzlich),\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus den angefochtenen \nBescheiden. \n\n13\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte, der Personalakten des Klägers (2 Bände) sowie des \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. \n2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. \n\n17\n\nDie Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer \nVergütung für die von ihm in der Zeit von Oktober 2003 bis Juli 2004 geleisteten \nzusätzlichen 11 Unterrichtsstunden in Höhe seiner entsprechenden anteiligen \nBesoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO. Der diesem Anspruch \nentgegenstehende Bescheid der Bezirksregierung vom 22. Oktober \n2004 und der Widerspruchsbescheid vom 23. November 2004 sind rechtswidrig \nund verletzen den Kläger in seinen Rechten. \n\n18\n\nDem Kläger steht für die in dem vorgenannten Zeitraum geleisteten 11 \nUnterrichtsstunden, die er über seine individuelle Teilzeitbeschäftigung im \nUmfang von 19 Wochenstunden hinaus erbracht hat, ein Besoldungsanspruch \nnach § 3 Abs. 1 BBesG zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es \nsich bei den vom Kläger zusätzlich geleisteten 11 Unterrichtsstunden nicht um \nMehrarbeit im Sinne von \n§ 78 a LBG, § 48 BBesG in Verbindung mit den Regelungen der Verordnung \nüber die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV).\n\n19\n\nMehrarbeit im Sinne dieser Vorschriften liegt bei Lehrkräften nur dann vor, \nwenn zusätzlicher Unterricht außerhalb der gesetzlich festgelegten regelmäßigen \nArbeitszeit geleistet wird. Unter Mehrarbeit sind nur Arbeitszeiten zu verstehen, \ndie über das Normalmaß, also über die für vollzeitbeschäftigte Beamte geltende \nArbeitszeit hinausgehen. Anders verhält es sich jedoch im Fall des Klägers als \nteilzeitbeschäftigte Lehrkraft. Er hat die 11, seinem Vergütungsanspruch \nzugrunde liegenden Unterrichtsstunden nach Anordnung der Schulleitung der \nE. -I. -Realschule zwar außerhalb seiner individuell vereinbarten \nregelmäßigen Arbeitszeit geleistet. Jedoch liegen die zusätzlichen \nUnterrichtsstunden noch innerhalb der gesetzlich festgelegten regelmäßigen \nArbeitszeit der Lehrkräfte. Bereits diese Betrachtung spricht dafür, die von einer \nTeilzeitkraft innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Mehrarbeit als \nnormale Arbeitsleistung zu bewerten und nach Besoldungsgrundsätzen zu \nvergüten.\n\n20\n\nSo bereits VG Köln, Urteil vom 12. Juli 2006 \n- 3 K 8852/04 -.\n\n21\n\nEbenfalls unterscheidet sich die von einer Teilzeitkraft geleistete Arbeit von \nVollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht. Eine \ngeringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich nur quantitativ, nicht aber qualitativ \nanders abgegolten werden als Vollzeitarbeit. \n\n22\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. November \n1997 - 1 BVL 12/91 -, BVerfGE 97, 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - \n6 A 4424/01 -, OVGE 49, 173 ff.\n\n23\n\nIm Fall der Teilzeitbeschäftigung verändert sich hinsichtlich der gewährten \nVergütung der Besoldungscharakter nicht. Auch bei ermäßigter Arbeitszeit wird \ndie Besoldung nicht zur bloßen Gegenleistung für die im Rahmen der \nErmäßigung erbrachten Dienstleistungen. Der teilzeitbeschäftigte Beamte behält \nweiterhin seinen sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationsanspruch. \nBei ihm werden lediglich gemäß § 6 Abs. 1 BBesG die Dienstbezüge im gleichen \nVerhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 \n- 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39 ff.; OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2004 - 1 A \n2323/02 -, ZBR 2006, 60 ff. \n\n25\n\nDie auch im Hinblick darauf nur in Betracht kommende Vergütung \nzusätzlichen Unterrichts teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte auf der Grundlage ihres \njeweiligen Besoldungsanspruchs ist auch im Hinblick auf europarechtliche \nVorgaben geboten. Diese verbieten die von dem Beklagten allein in Betracht \ngezogene Vergütungsmöglichkeit zusätzlichen Unterrichts teilzeitschäftigter \nLehrkräfte unter Anwendung der Voraussetzungen der MVergV.\n\n26\n\nSo bereits OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO; VG Minden, Urteil vom \n16. Februar 2005 - 4 K 123/01 -; siehe auch EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C \n285/02 - NVwZ 2004, 1103 (1104); a. A. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. August \n2005 - 26 K 6733/04 -.\n\n27\n\nArtikel 141 Abs. 1 EG-Vertrag gebietet den Mitgliedstaaten, die Anwendung \ndes Grundsatzes des gleichen Entgeltes für Männer und Frauen bei gleicher und \ngleichwertiger Arbeit sicher zu stellen. Diese Vorschrift begründet zusammen mit \nder Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der \nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes \ndes gleichen Entgelts für Männer und Frauen das gemeinschaftsrechtliche Gebot \nder Entgeltgleichheit. Diese Richtlinie wendet sich ihrem Wortlaut nach zwar \nunmittelbar nur an die Mitgliedstaaten, nach der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs (EuGH) gilt sie aber auch im Verhältnis zwischen \n„(privaten und öffentlichen) Arbeitgebern und Arbeitnehmern\". \n\n28\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 8. April 1976 - Rs 43/75 -, Slg. 1976, 455 (475 f.).\n\n29\n\nDas in Artikel 141 Abs. 2 Satz 1 EG-Vertrag bezeichnete Entgelt, das sind \nalle Vergütungen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses dem \nArbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistung zahlt, \numfasst auch die dem deutschen Beamten geleistete Besoldung.\n\n30\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO.\n\n31\n\nAuch die dem Beamten geleistete Alimentation kann nicht losgelöst von \nseiner Dienstverpflichtung und seiner Dienstleistung gesehen werden. \n\n32\n\nVgl. auch EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - NVwZ 2004, 1103 \n(1104); BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006 - 2 C 8/05 -, Buchholz 248, \n§ 48 BBesG Nr. 11.\n\n33\n\nDer Entgeltgleichheitsgrundsatz in Artikel 141 EG-Vertrag verbietet eine \nunmittelbar oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Eine \nmittelbare Ungleichbehandlung liegt vor, wenn eine Entgeltregelung zwar formal \nnicht an das Geschlecht anknüpft, durch die Regelung aber erheblich mehr \nAngehörige eines Geschlechts tatsächlich nachteilig betroffen werden. \n\n34\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004, aaO, S. 1103; \nOVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO.\n\n35\n\nDabei ist nach der Rechtssprechung des EuGH der Grundsatz des gleichen \nEntgelts für jeden einzelnen Bestandteil des den männlichen oder weiblichen \nArbeitnehmern gezahlten Entgelts und nicht umfassend für die Gesamtheit der \ndiesen beiden Arbeitnehmergruppen gewährten Vergütung zu beachten.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006, aaO.\n\n37\n\nEine Ungleichbehandlung liegt danach auch dann vor, wenn bei gleicher \nStundenzahl, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die den \nVollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher ist als die den \nTeilzeitbeschäftigten gezahlte. \n\n38\n\nVgl. die Nachweise der europarechtlichen Rechtsprechung in OVG NRW, \nUrteil vom 30. Juni 2003, aaO.\n\n39\n\nEine solche Ungleichbehandlung lässt sich vorliegend feststellen. Eine \nVergütung des Klägers für eine Unterrichtsstunden unter Zugrundelegung der in \nder MVergV enthaltenen Stundensätze würde nach den Berechnungen des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung - bezogen auf den Monat Juli 2004 \n- 22,11 EUR betragen, eine Vergütung dieser Stunde als Regelstunde bei \nBerücksichtigung des Besoldungsanspruchs einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft \nder BesGr. A 13 BBesO würde sich indes auf 31,88 EUR belaufen. Da in der \nGruppe der teilzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte Frauen erfahrungsgemäß \nproportional deutlich stärker vertreten sind als in der Gruppe der \nvollzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte, würden von dieser \nUngleichbehandlung mehr Frauen als Männer betroffen.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO; \nVG Minden, Urteil vom 16. Februar 2005, aaO.\n\n41\n\nGründe, die diese Ungleichbehandlung in der Vergütung der \nteilzeitbeschäftigten Lehrkräfte gegenüber den Vollzeitbeschäftigten rechtfertigen \nkönnten, sind nicht ersichtlich.\n\n42\n\nSiehe dazu OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO.\n\n43\n\nDa nach alledem für den Vergütungsanspruch die Vorschriften der MVergV \nnicht einschlägig sind, kann der Beklagte dem Anspruch des Klägers auf \nzeitanteilige Besoldung für die 11 zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden \nweder unterrichtsfreie Zeiten im Sinne eines Ausgleichs durch Dienstbefreiung \nnoch eine fehlende Überschreitung einer zeitlichen Bagatellgrenze gemäß § 78a \nLBG i.V.m. den Vorschriften der MVergV entgegenhalten. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n45\n\nDie Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265685","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-14/1-k-6924-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265685","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265685","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-14/1-k-6924-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265685","retrieved":"2026-07-09 02:33:30.979678+00:00"}}