{"status":"available","doknr":"OLD265684","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0314.1K526.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-03-14","aktenzeichen":"1 K 526/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E. vom 12. Dezember 2005 und des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Januar 2006 verpflichtet, der Klägerin für die \nim November 2005 geleistete Mehrarbeit von 2 Unterrichtsstunden eine \nzeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu \ngewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Studienrätin im Dienst des beklagten Landes. Sie \nist am S. -Kolleg F. tätig. \n\n3\n\nUnter dem 6. Dezember 2005 stellte sie einen formularmäßigen Antrag \nauf Ausgleich für abgeleistete Mehrarbeitsstunden. Sie teilte mit, sie habe auf \nAnordnung der Schulleitung des S. -Kollegs in der Zeit vom 1. bis 30. \nNovember 2005 Mehrarbeit in Höhe von 2 Unterrichtsstunden geleistet. In \ndem entsprechenden Zeitraum sei sie mit 16 Pflichtstunden teilzeitbeschäftigt \ngewesen. Sie beantragte mit dem Hauptantrag, ihr für die abgeleisteten 2 \nUnterrichtsstunden Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. \nHilfsweise beantragte sie für den Fall, dass Dienstbefreiung nicht möglich sei, \ndie Zahlung einer zeitanteiligen Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 \nfür die 2 Unterrichtsstunden Mehrarbeit, ggf. unter Abzug gezahlter Vergütung \nnach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 12. Dezember 2005 lehnte die Bezirksregierung \nE. den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Freizeitausgleich, \nhilfsweise auf zeitanteilige Besoldung für die im Monat November 2005 \ngeleistete Mehrarbeit ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Gemäß § 78 \na LBG sei der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige \nDienstzeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es \nerforderten. Werde er durch eine dienstlich angeordnete Mehrarbeit mehr als \n5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so \nsei ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus \ngeleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei \nLehrkräften seien dies mehr als 3 Stunden über die individuelle Zahl der \nPflichtunterrichtsstunden. Sei die Dienstbefreiung aus zwingenden \ndienstlichen Gründen nicht möglich, so könnte an ihrer Stelle für einen \nZeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung \ngewährt werden. Ein Anspruch auf zeitanteilige Besoldung für geleistete \nMehrarbeit bestehe dagegen nicht. Dies gelte auch bei teilzeitbeschäftigten \nLehrkräften. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) im Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - eine \nandere Rechtsauffassung vertreten habe, so werde diese von der \nBezirksregierung E. nicht geteilt. Mehrarbeitsvergütung könne der \nKlägerin ebenfalls nicht gewährt werden, da schon zweifelhaft sei, ob die von \nihr geltend gemachte Mehrarbeit überhaupt schriftlich angeordnet oder \ngenehmigt worden sei. Darüber hinaus überschreite die von ihr geleistete \nMehrarbeit von 2 Stunden noch nicht die vorgegebene Bagatellgrenze von 3 \nUnterrichtsstunden. Damit scheide auch ein Freizeitausgleich aus.\n\n5\n\nDagegen legte die Klägerin am 27. Dezember 2005 Widerspruch ein, den \ndie Bezirksregierung E. durch Widerspruchsbescheid vom 4. Januar \n2006 zurückwies. \n\n6\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Zu deren Begründung bezieht \nsie sich im Wesentlichen auf die Begründung ihres Antrags.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nE. vom 12. Dezember 2005 und des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Januar 2006 zu verpflichten, ihr für die im \nNovember 2005 geleistete Mehrarbeit von 2 Unterrichtsstunden eine \nzeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu gewähren, \n\n9\n\nhilfsweise, \n\n10\n\nihr eine Mehrarbeitsvergütung nach der \nMehrarbeitsvergütungsverordnung zu gewähren.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nÜber die Bezugnahme auf den Inhalt der ablehnenden Bescheide hinaus \nweist er darauf hin, dass nach Bericht des S. -Kollegs F. in dem von der \nKlägerin unterrichteten Grundkurs Mathematik für die Studierenden des 6. \nSemesters in der Zeit vom 6. April 2006 bis zum Ende des Sommersemesters \n2006 insgesamt 28 Unterrichtsstunden entfallen seien. Damit wäre, wenn die \ngeleisteten Unterrichtsstunden der Klägerin nicht schon unter die \nBagatellgrenze fielen, auch der Freizeitausgleich im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. \n3 Mehrarbeitsvergütungsverordnung erbracht. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakten der Klägerin (2 Bände) sowie \ndes Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung \neiner Vergütung für die von ihr in der Zeit vom 1. bis 30. November 2005 \ngeleisteten zusätzlichen zwei Unterrichtsstunden in Höhe ihrer \nentsprechenden anteiligen Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 \nBBesO. Der diesem Anspruch entgegenstehende Bescheid der \nBezirksregierung E. vom 12. November 2005 und der \nWiderspruchsbescheid vom 4. Januar 2006 sind rechtswidrig und verletzen \ndie Klägerin in ihren Rechten. \n\n17\n\nDer Klägerin steht für die im November 2005 geleisteten zwei \nUnterrichtsstunden, die sie über ihre individuelle Teilzeitbeschäftigung im \nUmfang von 16 von 22 Wochenstunden hinaus erbracht hat, ein \nBesoldungsanspruch nach § 3 Abs. 1 BBesG zu. Entgegen der Auffassung \ndes Beklagten handelt es sich bei den von der Klägerin zusätzlich geleisteten \nzwei Unterrichtsstunden nicht um Mehrarbeit im Sinne von \n§ 78 a LBG, § 48 BBesG in Verbindung mit den Regelungen der Verordnung \nüber die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV).\n\n18\n\nMehrarbeit im Sinne dieser Vorschriften liegt bei Lehrkräften nur dann vor, \nwenn zusätzlicher Unterricht außerhalb der gesetzlich festgelegten \nregelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird. Unter Mehrarbeit sind nur \nArbeitszeiten zu verstehen, die über das Normalmaß, also über die für \nvollzeitbeschäftigte Beamte geltende Arbeitszeit hinausgehen. Anders verhält \nes sich jedoch im Fall der Klägerin als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft. Sie hat \ndie zwei, ihrem Vergütungsanspruch zugrunde liegenden Unterrichtsstunden \nnach Anordnung der Schulleitung des S. -Kollegs zwar außerhalb ihrer \nindividuell vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit geleistet. Jedoch liegen die \nzwei zusätzlichen Unterrichtsstunden noch innerhalb der gesetzlich \nfestgelegten regelmäßigen Arbeitszeit der Lehrkräfte. Bereits diese \nBetrachtung spricht dafür, die von einer Teilzeitkraft innerhalb der \nregelmäßigen Arbeitszeit geleistete Mehrarbeit als normale Arbeitsleistung zu \nbewerten und nach Besoldungsgrundsätzen zu \nvergüten.\n\n19\n\nSo bereits VG Köln, Urteil vom 12. Juli 2006 \n- 3 K 8852/04 -.\n\n20\n\nEbenfalls unterscheidet sich die von einer Teilzeitkraft geleistete Arbeit \nvon Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht. Eine \ngeringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich nur quantitativ, nicht aber \nqualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit. \n\n21\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. November \n1997 - 1 BVL 12/91 -, BVerfGE 97, 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni \n2003 - 6 A 4424/01 -, OVGE 49, 173 ff.\n\n22\n\nIm Fall der Teilzeitbeschäftigung verändert sich hinsichtlich der gewährten \nVergütung der Besoldungscharakter nicht. Auch bei ermäßigter Arbeitszeit \nwird die Besoldung nicht zur bloßen Gegenleistung für die im Rahmen der \nErmäßigung erbrachten Dienstleistungen. Der teilzeitbeschäftigte Beamte \nbehält weiterhin seinen sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden \nAlimentationsanspruch. Bei ihm werden lediglich gemäß § 6 Abs. 1 BBesG \ndie Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.\n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 \n- 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39 ff.; OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2004 - 1 \nA 2323/02 -, ZBR 2006, 60 ff. \n\n24\n\nDie auch im Hinblick darauf nur in Betracht kommende Vergütung \nzusätzlichen Unterrichts teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte auf der Grundlage \nihres jeweiligen Besoldungsanspruchs ist auch im Hinblick auf \neuroparechtliche Vorgaben geboten. Diese verbieten die von dem Beklagten \nallein in Betracht gezogene Vergütungsmöglichkeit zusätzlichen Unterrichts \nteilzeitschäftigter Lehrkräfte unter Anwendung der Voraussetzungen der \nMVergV.\n\n25\n\nSo bereits OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO; VG Minden, Urteil \nvom 16. Februar 2005 - 4 K 123/01 -; siehe auch EuGH, Urteil vom 27. Mai \n2004 - C 285/02 - NVwZ 2004, 1103 (1104); a. A. VG Düsseldorf, Urteil vom \n23. August 2005 - 26 K 6733/04 -.\n\n26\n\nArtikel 141 Abs. 1 EG-Vertrag gebietet den Mitgliedstaaten, die \nAnwendung des Grundsatzes des gleichen Entgeltes für Männer und Frauen \nbei gleicher und gleichwertiger Arbeit sicher zu stellen. Diese Vorschrift \nbegründet zusammen mit der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. \nFebruar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \nüber die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und \nFrauen das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit. Diese \nRichtlinie wendet sich ihrem Wortlaut nach zwar unmittelbar nur an die \nMitgliedstaaten, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \n(EuGH) gilt sie aber auch im Verhältnis zwischen „(privaten und öffentlichen) \nArbeitgebern und Arbeitnehmern\". \n\n27\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 8. April 1976 - Rs 43/75 -, Slg. 1976, 455 (475 \nf.).\n\n28\n\nDas in Artikel 141 Abs. 2 Satz 1 EG-Vertrag bezeichnete Entgelt, das sind \nalle Vergütungen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses dem \nArbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistung zahlt, \numfasst auch die dem deutschen Beamten geleistete Besoldung.\n\n29\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO.\n\n30\n\nAuch die dem Beamten geleistete Alimentation kann nicht losgelöst von \nseiner Dienstverpflichtung und seiner Dienstleistung gesehen werden. \n\n31\n\nVgl. auch EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - NVwZ 2004, 1103 \n(1104); BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006 - 2 C 8/05 -, Buchholz \n248, § 48 BBesG Nr. 11.\n\n32\n\nDer Entgeltgleichheitsgrundsatz in Artikel 141 EG-Vertrag verbietet eine \nunmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Eine \nmittelbare Ungleichbehandlung liegt vor, wenn eine Entgeltregelung zwar \nformal nicht an das Geschlecht anknüpft, durch die Regelung aber erheblich \nmehr Angehörige eines Geschlechts tatsächlich nachteilig betroffen werden. \n\n33\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004, aaO, S. 1103; \nOVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO.\n\n34\n\nDabei ist nach der Rechtssprechung des EuGH der Grundsatz des \ngleichen Entgelts für jeden einzelnen Bestandteil des den männlichen oder \nweiblichen Arbeitnehmern gezahlten Entgelts und nicht umfassend für die \nGesamtheit der diesen beiden Arbeitnehmergruppen gewährten Vergütung zu \nbeachten.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006, aaO.\n\n36\n\nEine Ungleichbehandlung liegt danach auch dann vor, wenn bei gleicher \nStundenzahl, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die den \nVollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher ist als die den \nTeilzeitbeschäftigten gezahlte. \n\n37\n\nVgl. die Nachweise der europarechtlichen Rechtsprechung in OVG NRW, \nUrteil vom 30. Juni 2003, aaO.\n\n38\n\nEine solche Ungleichbehandlung lässt sich vorliegend feststellen. Eine \nVergütung der Klägerin für die im November 2005 geleisteten 2 zusätzlichen \nUnterrichtsstunden unter Zugrundelegung der in der MVergV enthaltenen \nStundensätze würde 51,66 EUR betragen, eine Vergütung dieser Stunden als \nRegelstunden bei Berücksichtigung des Besoldungsanspruchs einer \nvollzeitbeschäftigten Lehrkraft der BesGr. A 13 BBesO würde sich indes auf \n85,06 EUR belaufen. Da in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten beamteten \nLehrkräfte Frauen erfahrungsgemäß proportional deutlich stärker vertreten \nsind als in der Gruppe der vollzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte, würden \nvon dieser Ungleichbehandlung mehr Frauen als Männer betroffen.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO; \nVG Minden, Urteil vom 16. Februar 2005, aaO.\n\n40\n\nGründe, die diese Ungleichbehandlung in der Vergütung der \nteilzeitbeschäftigten Lehrkräfte gegenüber den Vollzeitbeschäftigten \nrechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\n41\n\nSiehe dazu OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, aaO.\n\n42\n\nDa nach alledem für den Vergütungsanspruch die Vorschriften der \nMVergV nicht einschlägig sind, kann der Beklagte dem Anspruch der Klägerin \nauf zeitanteilige Besoldung für die zwei zusätzlich geleisteten \nUnterrichtsstunden weder unterrichtsfreie Zeiten im Sinne eines Ausgleichs \ndurch Dienstbefreiung noch eine fehlende Überschreitung einer zeitlichen \nBagatellgrenze gemäß § 78a LBG iVm den Vorschriften der MVergV \nentgegenhalten. \n\n43\n\nSomit ist ein Anspruch der Klägerin auf zeitanteilige Besoldung aus der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO für die zusätzlich geleisteten \nUnterrichtsstunden gegeben und dem Hauptantrag bereits in vollem Umfang \nzu entsprechen.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n45\n\nDie Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265684","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-14/1-k-526-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265684","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265684","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-14/1-k-526-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265684","retrieved":"2026-07-09 02:33:30.899460+00:00"}}