{"status":"available","doknr":"OLD265721","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0313.12K2958.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-03-13","aktenzeichen":"12 K 2958/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angerufene Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für \nörtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO \ni.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes an das örtlich \nzuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf folgt\naus\n§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat seinen dienstlichen Wohnsitz in\nE. und damit im Zuständigkeitsbereich des VG Düsseldorf (§ 1 Abs. 2\nBuchstabe c) AG VwGO NRW).\n\n3\n\nDer Kläger versieht seine Tätigkeit im Prüfdienst der\nKrankenversicherungen in der Außenstelle E. des\nBundesversicherungsamtes. Maßgebende Dienststelle ist diese Außenstelle\nund nicht der Sitz des Bundesversicherungsamtes in C. , wie sich aus der\nStellungnahme der Beklagten eindeutig ergibt. \n\n4\n\nDer Auffassung der Beklagten, dienstlicher Wohnsitz des Klägers sei\ngleichwohl nicht E. , sondern sein Wohnort I. , weil dieser Ort als\ndienstlicher Wohnsitz gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBesG angewiesen\nworden sei, folgt die Kammer nicht. \n\n5\n\nDie Anweisung des Wohnortes als dienstlichen Wohnsitz i.S. von § 15\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBesG begründet keinen dienstlichen Wohnsitz gemäß §\n52 Nr. 4 Satz 1 VwGO. Dies hat die Kammer im Übrigen bereits im Beschluss\nvom 12. November 1999, ebenfalls in einem Verfahren eines Beamten des\nBundesversicherungsamtes, entschieden (12 L 2375/99). \n\n6\n\n§ 52 Nr. 4 VwGO nimmt nicht Bezug auf die dem Besoldungsrecht\nangehörende Vorschrift des § 15 BBesG. Deshalb ist schon fraglich, ob für die\nBestimmung des dienstlichen Wohnsitzes überhaupt auf die Definition des §\n15 Abs. 1 BBesG abgestellt werden kann. In Betracht kommt nämlich auch\nder Amtssitz, an dem der Beamte tatsächlich seine dienstliche Tätigkeit\nausübt. \n\n7\n\nSelbst wenn aber - gemäß wohl überwiegender Auffassung - mangels\nsonstiger gesetzlicher Bestimmung des Begriffs des dienstlichen Wohnsitzes\ndie Definition des § 15 Abs. 1 BBesG im Rahmen der Auslegung des § 52 Nr.\n4 VwGO als übertragbar und aussagekräftig angesehen wird, ist es jedenfalls\nnicht möglich, auch eine Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes des\nDienstherrn gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBesG für die Bestimmung des\ndienstlichen Wohnsitzes i.S. von § 52 Nr. 4 VwGO zu Grunde zulegen. \n\n8\n\nBei § 15 BBesG handelt es sich insgesamt um eine besoldungsrechtliche\nRegelung, die in bestimmten Fällen eine Differenzierung in Bezug auf die\nBesoldung nach einem örtlichen Merkmal ermöglicht. Dabei stehen die\nSonderregelungen des § 15 Abs. 2 BBesG im Ermessen des Dienstherrn, um\nunbillige Bevorzugungen oder Benachteiligungen einzelner Beamter zu\nvermeiden (vgl. Schwegmann/Summer, Kommentar zum BBesG, § 15, Rdnr.\n3). Eine solche Ermessensentscheidung auf besoldungsrechtlicher Ebene\ngemäß § 15 Abs. 2 BBesG kann jedoch nicht auf die Bestimmung des\ndienstlichen Wohnsitzes i.S. von § 52 Nr. 4 VwGO und damit auf die\nBestimmung des zuständigen Gerichts durchschlagen. Der dienstliche\nWohnsitz eines Beamten i.S. von § 52 Nr.4 VwGO bleibt vielmehr der Sitz der\nBehörde oder ständigen Dienststelle (so auch VG Stuttgart, Beschluss vom\n21. Oktober 1968,\nNJW 1969, 858 (859), m.w.N. zu der Vorgängervorschrift des § 14\nAbs. 2 BesG a.F.).\n\n9\n\nDiese Auffassung wird gestützt durch folgende Überlegung:\n\n10\n\nDie Feststellung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts muss im\nHinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters\nobjektiv und losgelöst von bestimmten Verhaltensweisen der Beteiligten\nbeurteilt werden. Aus diesem Grunde ist es in der Rechtsprechung\nbeispielsweise anerkannt, dass bei Streitigkeiten über beamtenrechtliche\nMaßnahmen, die sich auf den dienstlichen \n\n11\n\nWohnsitz auswirken (etwa Entlassung, Versetzung) auf den bisherigen\nDienstort (vor der Maßnahme) abzustellen ist, unabhängig davon, ob die\nsofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Denn sonst hinge in diesen\nFällen die örtliche Zuständigkeit des Gerichts von den Verhaltensweisen eines\nBeteiligten und der (zufälligen) prozessualen Entwicklung eines Eilverfahrens\nab. Ein entsprechender Gedanke greift auch hier Platz. Die Feststellung des\nörtlich zuständigen Gerichts kann nicht von einer dem Besoldungsrecht\nangehörenden Ermessensentscheidung des Dienstherrn abhängig gemacht\nwerden. Wenn das gewollt gewesen wäre, hätte dies in § 52 Nr. 4 VwGO zum\nAusdruck kommen müssen. Entscheidend für die Bestimmung des\ndienstlichen Wohnsitzes i.S. dieser Vorschrift ist deshalb allein der Ort, an\ndem der Kläger seine Tätigkeit verrichtet bzw. - orientiert man sich an der\nRegelung des § 15 Abs. 1 BBesG - wo sich die Behörde bzw. Dienststelle\nbefindet. Dieser Ort ist aber E. und nicht der Wohnort I. .","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265721","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-13/12-k-2958-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265721","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265721","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-13/12-k-2958-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265721","retrieved":"2026-07-09 02:33:34.301655+00:00"}}