{"status":"available","doknr":"OLD265722","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0313.12K2786.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-03-13","aktenzeichen":"12 K 2786/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie am 13. Juli 1956 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Dienst des\nbeklagten Landes. Nachdem sie am 24. April 1981 ihre zweite Staatsprüfung\nfür das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Englisch und\nHauswirtschaft abgelegt und die entsprechende Befähigung erworben hatte,\nwurde sie mit Wirkung vom 4. September 1981 unter Berufung in das\nBeamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin für die Sekundarstufe I zur\nAnstellung ernannt. Die Klägerin wurde der I. -B. -Hauptschule in\nS. zugewiesen. Zum Schuljahr 1986/87 erfolgte ihre Versetzung an\ndie L. -L1. Gesamtschule (Gesamtschule) S. , verknüpft mit\neiner teilweisen (Rück-) Abordnung an die I. -B. -Hauptschule\nS. .\n\n3\n\n4\n\nDie Klägerin wandte sich unter dem 20. Januar 1987 an die\nBezirksregierung N. und wies u. a. darauf hin, dass sie einen\n\"Vergütungsanspruch nach\n§ 77 II BBesG-A 12 plus Stellenzulage\" habe. Ihr sei bekannt, dass Lehrer mit\nder Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I der Gesamtschule\nS. nach § 77 II BBesG bezahlt würden. Demzufolge werde sie\nhinsichtlich ihrer Besoldung trotz gleicher Ausbildung ungleich behandelt. Die\nBezirksregierung N. führte in ihrer Antwort unter dem 4. Februar 1987\naus, es bestehe die Möglichkeit für Lehrer mit der Befähigung für die\nSekundarstufe I, eine Zulage zu bekommen, wenn sie an einer Gesamtschule\ntätig seien und im Realschul- bzw. Gymnasialbereich eingesetzt würden.\nDiese Voraussetzungen habe die Klägerin frühestens mit ihrer Versetzung\nzum 1. August 1986 erfüllt. Aus näher bezeichneten Gründen könne ihr zur\nZeit die Zulage nicht gewährt werden, sie sei aber bereits in einer Liste notiert.\nDie Klägerin erkundigte sich unter dem 4. Februar 1988 bei der\nBezirksregierung N. danach, welchen Platz sie auf der Liste einnehme\nund wann sie mit der Zulage rechnen könne. Hierauf erwiderte die\nBezirksregierung N. unter dem 25. Februar 1988, vor der Klägerin\nrangierten noch ca. 30 Lehrkräfte. Es könne noch nicht gesagt werden, wann\nsie die Zulage erhalte.\n\n5\n\nIm Anschluss an die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin\ngeführte Korrespondenz mit der Bezirksregierung N. teilte Letztere der\nKlägerin unter dem\n17. November 1989 mit, dass der Klägerin auf Grund der Stellenzuweisung\ndurch den Kultusminister rückwirkend ab dem 1. August 1989 die \"Zulage f.\nSekundar-stufe I Lehrerinnen/Lehrer an Gesamtschulen gem. § 77 (2)\nBBesG\" gewährt werde. Ihr Widerspruch sei gegenstandslos geworden, von\neiner gesonderten Bescheidung werde abgesehen. Ergänzend ist in dem\neigens Zulagen von Beamten betreffenden Formblatt STD 403 vom 14.\nNovember 1989 gegenüber der Klägerin ausgeführt, sie erhalte \"Widerruf l.\nStellenzulage gem. § 77 (2) BBesG ab 1.8.1989\".\n\n6\n\nAuf ihren Antrag wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Februar 1997 von\nder Gesamtschule S. an die Gemeinschaftshauptschule an der\nI1. Straße (Hauptschule) I2. versetzt. Die Klägerin erhielt weiterhin\ndie Stellenzulage. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-\nWestfalen (LBV) forderte mit Bescheid vom 25. Juni 1998 einen Betrag von\n4.939,54 DM zurück. Die Stellenzulage habe der Klägerin mit ihrer\nVersetzung an die Hauptschule I2. nicht mehr zugestanden. Für den\nZeitraum vom 1. Februar 1997 bis zum 30. Juni 1998 habe sich eine\nZuvielzahlung in besagter Höhe ergeben. Die laufende \n\n7\n\nZahlung der Stellenzulage werde im Monat Juli 1998 eingestellt. Die\nZuvielzahlung vermindere sich um die Nachzahlung im Hinblick auf die\nErhöhung der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni\n1998 in Höhe von 277,86 DM auf 4.661,68 DM. Es werde eine monatliche\nRate von 310,78 DM eingeräumt; dies sei angemessen, aber auch\nausreichend, um unbillige Härten zu vermeiden. Den hiergegen erhobenen\nWiderspruch wies das LBV durch Bescheid vom 2. Oktober 1998 zurück. Die\nKlägerin erhob daraufhin vor dem erkennenden Gericht Klage (12 K 7125/98).\nDieses wies in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2002 darauf\nhin, dass die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Zulage ein\nVerwaltungsakt sei, der noch nicht beseitigt worden sei. Daraufhin hob der\nBeklagte die angefochtenen (Rückforderungs-) Bescheide auf, das\nKlageverfahren wurde auf Grund beiderseitiger Erledigungserklärungen\nbeendet.\n\n8\n\nNachdem sich das LBV und die Bezirksregierung N. bereits am\n9. Dezember 2002 hinsichtlich der aus ihrer Sicht ungeklärten Rechtslage\nbezüglich der Rückforderung fernmündlich korrespondiert hatten, erhielt die\nBezirksregierung N. am 8. Januar 2003 vom LBV die gerichtliche\nSitzungsniederschrift mit der darin enthaltenen Bewertung der Rechtslage\ndurch das erkennende Gericht. Ergänzend hierzu schilderte das LBV\ngegenüber der Bezirksregierung N. unter dem 29. Januar 2003 den\nVerlauf und den Ausgang des Rückforderungsverfahrens.\n\n9\n\nDie Bezirksregierung N. nahm nach vorheriger Anhörung durch\nBescheid vom 3. April 2003 den der Zulagengewährung zugrunde liegenden\nBescheid vom 17. November 1989 (in Verbindung mit STD 403 vom 14.\nNovember 1989) rückwirkend zum 1. Februar 1997 gemäß § 48 VwVfG\nzurück. Die Zulage habe bei einer Tätigkeit u. a. an einer Gesamtschule\ngewährt werden können, nicht jedoch bei einer Tätigkeit an einer\nHauptschule. Da die Klägerin mit Wirkung vom 1. Februar 1997 von der L. -\nL1. -Gesamtschule in S. an die Gemeinschaftshauptschule an\nder I1. Straße in I2. versetzt worden sei, sei mit dem\nWirksamwerden dieser Versetzung die Voraussetzung für die Zahlung der\nZulage entfallen. Die Zulage stehe der Klägerin somit seit dem 1. Februar\n1997 nicht mehr zu, so dass der Verwaltungsakt seit diesem Zeitpunkt\nrechtswidrig sei. Bei der Klägerin sei ein schutzwürdiges Vertrauen auf den\nFortbestand des Verwaltungsakts nicht gegeben. Sie habe mit Schreiben vom\n20. Januar 1987 und weiteren Schreiben die Zulage jeweils mit dem Hinweis\nauf § 77 Abs. 2 BBesG begehrt. Es sei davon auszugehen, dass ihr der Inhalt\nder gesetzlichen Vorschrift auch schon zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen\nbekannt gewesen sei. Sie habe daher Kenntnis davon \n\n10\n\ngehabt, dass die Gewährung der Zulage für eine Tätigkeit an einer\nHauptschule nicht möglich gewesen sei. Ihr sei eine grob fahrlässige\nUnkenntnis der Rechtswidrigkeit vorzuwerfen. Selbst wenn man ein\nschutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts annähme,\nwäre dieses Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an\neiner Rücknahme nicht schutzwürdig. Durch die Rücknahme werde der\nZustand wieder hergestellt, den das Bundesbesoldungsgesetz vorsehe.\nDarüber hinaus bestehe ein fiskalisches Interesse an der Vermeidung nicht\ngerechtfertigter Ausgaben und der Rückführung zu Unrecht erfolgter\nLeistungen in den öffentlichen Haushalt. Demgegenüber träten private\nInteressen an dem Fortbestand des Verwaltungsakts zurück. In diesem Sinne\nsei das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt worden.\n\n11\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung N.\ndurch Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2003 zurück.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 3. Juni 2003 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die\nVoraussetzungen des § 48 VwVfG lägen nicht vor. Der die Zulage\nbewilligende Bescheid sei nicht rechtswidrig. Ob ein Verwaltungsakt\nrechtmäßig oder rechtswidrig sei, bemesse sich nach der zur Zeit seines\nErlasses maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Durch spätere Änderung der\nSach- und (oder) Rechtslage könne ein ursprünglich rechtmäßiger\nVerwaltungsakt weder rechtswidrig noch ein ursprünglich rechtswidriger\nVerwaltungsakt rechtmäßig werden. Selbst wenn § 48 VwVfG anwendbar\nwäre, stünde der Aufhebung des in Rede stehenden - die Zulage\ngewährenden - Bescheides die (überschrittene) Jahresfrist des § 48 Abs. 4\nVwVfG entgegen. Eine Lehrkraft, die über keinerlei juristische Kenntnisse\nverfüge, müsse nicht schlauer sein als ihr Dienstherr. Wenn die\nBezirksregierung meine, sie - die Klägerin - hätte zum 1. Februar 1997\nKenntnis davon gehabt, dass ihr die Zulage nicht zustehe, so gelte dies\ngleichfalls für die Bezirksregierung.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid der Bezirksregierung N. vom 3. April 2003 und deren\nWiderspruchsbescheid vom 22. Mai 2003 aufzuheben.\n\n15\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Beklagte trägt vor, bei der Gewährung einer Stellenzulage handele es\nsich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Werde ein solcher\nVerwaltungsakt nachträglich rechtswidrig, sei § 48 VwVfG anwendbar. § 48\nAbs. 4 VwVfG greife zu Gunsten der Klägerin nicht ein. Die bloße Kenntnis\nder \"nackten\" Tatsachen reiche nicht aus, dass die Frist in Lauf gesetzt\nwerde. Zusätzlich sei erforderlich, dass die Behörde auch die fehlerhafte\nRechtsanwendung auf ihr bekannt gewordene oder auch von Anfang an\nbekannte Tatsachen erkenne. Sie müsse sich der Rechtswidrigkeit des\nbetroffenen Verwaltungsakts und der Notwendigkeit, wegen dieser\nRechtswidrigkeit über eine eventuelle Rücknahme zu entscheiden, bewusst\nsein. Ihm - dem Beklagten - sei erst durch das Schreiben des LBV vom 29.\nJanuar 2003 bewusst geworden, dass die Klägerin die Stellenzulage seit dem\n1. Februar 1997 zu Unrecht bezogen habe. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er\nGewissheit über die rechtliche Bewertung des Rückforderungsbescheides des\nLBV durch das erkennende Gericht erhalten.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf\nden Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 12 K 7125/98 sowie der\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n22\n\nDie angefochtenen Bescheide der Bezirksregierung N. vom 3. April\n2003 und 22. Mai 2003 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nRechtsgrundlage für die Aufhebung des die Zulage gewährenden\nBescheides vom 17. November 1989 (einschließlich STD 403 vom 14.\nNovember 1989) ist § 48 VwVfG NRW. Denn ein bei seinem Erlass\nrechtmäßiger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der infolge einer\nnachträglichen Änderung der Sachlage rechtswidrig wird, kann nach § 48\nVwVfG NRW mit Wirkung für die Vergangenheit ab Eintritt der\nRechtswidrigkeit zurückgenommen werden.\n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 2 C 37.83 -; OVG NRW, Urteil\nvom 26. August 1987 - 6 A 1910/84 -, NVwZ-RR, 1988, 1 f.\n\n25\n\nDie Bezirksregierung N. hat in ihren angefochtenen Bescheiden\neingehend dargelegt, dass es sich bei der Gewährung der Zulage ab dem 1.\nAugust 1989 um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handele, dass\ndieser bis zur Versetzung der Klägerin an die Hauptschule I2. zum 1.\nFebruar 1997 rechtmäßig gewesen, anschließend jedoch rechtswidrig\ngeworden sei. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden\nGründe in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Ergänzend und\nwiederholend ist im Hinblick auf das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten\nder Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Klägerin habe nicht\nerkennen können, dass ihr die Zulage nach ihrer Versetzung an die\nHauptschule I2. nicht mehr zustehe, folgendes anzumerken: Schon in\nihrem Schreiben vom 20. Januar 1987 weist die Klägerin gegenüber der\nBezirksregierung darauf hin, dass ihr als Lehrerin mit der Befähigung für das\nLehramt der Sekundarstufe I und einer Tätigkeit an der Gesamtschule eine\nStellenzulage zustehe. Die Ansicht der Klägerin wird durch das an sie\ngerichtete Schreiben der Bezirksregierung N. vom 4. Februar 1987\nbestätigt. Darin heißt es, es bestehe die Möglichkeit für Lehrer mit der\nBefähigung für die Sekundarstufe I, eine Zulage zu bekommen, wenn sie an\neiner Gesamtschule tätig seien und im Realschul- bzw. Gymnasialbereich\neingesetzt würden. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin mit ihrer\nVersetzung zum 1. August 1986. Unter Bezugnahme auf das vorgenannte\nSchreiben fragte die Klägerin unter dem 4. Februar 1988 bei der\nBezirksregierung N. nach, wann sie mit der Zulage rechnen könne.\nHierauf erwiderte die Bezirksregierung N. unter dem 25. Februar 1988,\nsie - die Klägerin - sei auf der Liste der Sekundarstufe I-Lehrer an\nGesamtschulen, die noch keine Zulage erhielten, eingetragen. Allein schon\naus dieser Korrespondenz wird deutlich, dass es die Klägerin nicht nur hätte\nwissen können, dass ihr die Zulage während ihrer Tätigkeit an der\nHauptschule I2. nicht zusteht, sondern dass sie es zum Zeitpunkt ihrer\nVersetzung von der Gesamtschule S. an die Hauptschule I2.\nauch wusste.\n\n26\n\nDer Rücknahme des die Zulage gewährenden Bescheides vom 17.\nNovember 1989 steht nicht die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW\nentgegen. Erhält hiernach die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die\nRücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die\nRücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der\nKenntnisnahme zulässig. Diese Frist hat die Bezirksregierung N. nicht\nüberschritten.\n\n27\n\nDie Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, setzt für\nsich allein die Rücknahmefrist nicht in Lauf. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW\nverlangt vielmehr, dass der Behörde sämtliche für die\nRücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.\nDie positive Kenntnis der Behörde ist also anzunehmen, wenn der nach der\ninnerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts\nberufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen\nÜberprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter die die Rücknahme\ndes Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen feststellt. Da Gegenstand\ndieser Feststellung zunächst der konkrete Rechtsanwendungsfehler ist, auf\ndem die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beruht, kann eine\nfristerhebliche Feststellung erst nach Erlass des Verwaltungsakts getroffen\nwerden.\n\n28\n\nBVerwG, Beschluss des Großen Senats vom\n19. Dezember 1984 - Gr. Sen. 1, 2.84 -, DVBl. 1985,\n522, 524.\n\n29\n\nDie für die Rücknahme des die Stellenzulage gewährenden Bescheides\nzuständige Bezirksregierung N. ist ausweislich der Personalakten\nerstmalig durch Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7.\nNovember 2002 - eingegangen am 11. November 2002 - auf das\nRückforderungsbegehren des LBV hingewiesen worden. Darin wurde die\nAuffassung vertreten, die Klägerin habe einen Anspruch auf die\nStellenzulage, weil die mit Verfügung vom 14. November 1989 widerruflich\ngewährte Stellenzulage zu keinem Zeitpunkt widerrufen worden sei. Sie\nforderten die Bezirksregierung N. auf, dafür Sorge zu tragen, dass die\nStellenzulage auch ab dem 1. Juli 1998 gezahlt werde. In einem Vermerk der\nBezirksregierung N. vom 9. Dezember 2002, der sich zu einem Gespräch\neines Justitiars des LBV mit der Bezirksregierung N. verhält, welches im\nHinblick auf die im Rückforderungsverfahren 12 K 7125/98 anberaumte\nmündliche Verhandlung geführt worden ist, wird deutlich, dass zu jenem\nZeitpunkt weder beim LBV noch bei \n\n30\n\nder Bezirksregierung N. die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der\nzurückgeforderten Stellenzulage abschließend rechtlich bewertet worden ist.\nDanach ist dem Bediensteten des LBV nicht klar gewesen, ob er in der\nmündlichen Verhandlung dahingehend argumentieren solle, dass ein\nförmlicher Widerruf der Zulage nicht erforderlich gewesen sei. Hierauf hatte\nder Bedienstete der Bezirksregierung N. erwidert, dass er über keine\ndementsprechende Erkenntnisse verfüge. Schließlich erhielt die\nBezirksregierung N. vom LBV am 8. Januar 2003 die\nSitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung im Verfahren 12 K\n7125/98 vom 10. Dezember 2002, in der das erkennende Gericht eindeutige\nHinweise zur Sach- und Rechtslage gegeben hatte. In den\nRechtsausführungen des Gerichts wurde dargelegt, dass der Klage\nstattzugeben sei, da eine Überzahlung nicht vorliege. Rechtsgrund für die\nZahlung sei der Bogen STD 403 vom 14. November 1998 im Zusammenhang\nmit dem Schreiben vom 17. November 1998.\n\n31\n\nNach alledem stand für den Amtswalter der Bezirksregierung N.\nfrühestens mit dem Hinweis der Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch\nSchriftsatz vom 7. November 2002, spätestens mit dem Erhalt der\nSitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung im Verfahren 12 K\n7125/98 vom 10. Dezember 2002 fest, dass die Gewährung der Stellenzulage\nauch über den 31. Januar 1997 (Versetzung an die Hauptschule I2. )\nhinaus mit rechtlicher Grundlage erfolgt ist und erst die Beseitigung der\nRechtsgrundlage erfolgen muss, um die auch ab dem 1. Februar 1997\ngewährte Stellenzulage rechtmäßig durch das LBV zurückfordern zu können.\nDie streitbefangene Rücknahme der die Gewährung der Stellenzulage ab\ndem 1. Februar 1997 legitimierende Bescheide ist durch Bescheid vom 3.\nApril 2003 erfolgt, mithin innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG\nNRW.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n33\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167\nVwGO,\n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265722","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-13/12-k-2786-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":11},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265722","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265722","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-13/12-k-2786-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265722","retrieved":"2026-07-09 02:33:34.380564+00:00"}}