{"status":"available","doknr":"OLD265767","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0309.4L204.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-03-09","aktenzeichen":"4 L 204/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert beträgt 333, - Euro.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Studierender der Universität E. . Für seine\nRückmeldung zum Sommersemester 2007 wurde ihm von der\nAntragsgegnerin ein vorausgefüllter Überweisungsauftrag über einen Betrag\nvon 655,71 Euro übersandt. Dem Formular war ein Quittierungsabschnitt\nbeigefügt, auf dem hinter dem Betrag von 655,71 Euro der\nVerwendungszweck \"Semesterbeiträge / - gebühren\" angefügt war. Bezüglich\nder Studiengebühren verweist das Schreiben auf die Homepage der\nUniversität E. (http.www.zfs.uni-E. .de), wo wiederum wegen der\nErhebung von Studiengebühren ab dem Sommersemester 2007 auf die\naktuelle Beitragssatzung der Hochschule verwiesen wird.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat - unstreitig - an die Antragsgegnerin einen Beitrag\nvon 155,71 Euro überwiesen und die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.\nJanuar 2007 aufgefordert, ihm wegen der Erhebung von Studiengebühren\neinen Bescheid zukommen zu lassen, weil er - der Antragsteller -\nbeabsichtige, gegen die Erhebung von Studiengebühren Widerspruch zu\nerheben.\n\n5\n\nAm 22. Februar 2007 wurde dem Antragsteller von der Antragsgegnerin\nauf telefonische Nachfrage erklärt, dass er keinen Studentenausweis erhalten\nwerde, solange er nicht die Studiengebühr entrichtet habe.\n\n6\n\nAm 27. Februar 2007 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf\nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt: Er sei nach seinem Abitur im\nSommer 2005 zum Wehrdienst einberufen worden. Im Jahre 2005 seien nur\n40% der Wehrpflichtigen seines Jahrganges eingezogen worden, so dass er\ngegenüber der Mehrzahl der Wehrpflichtigen einen zeitlichen Nachteil von\nzwei Semestern erlitten habe. Er wolle im Widerspruchsverfahren gegen\neinen Studiengebührenbescheid erreichen, (studiengebührenmäßig) so\ngestellt zu werden, wie die Wehrpflichtigen seines Jahrgangs, die nicht\neingezogen worden seien. Allerdings benötige er dazu einen Verwaltungsakt,\nden die Antragsgegnerin nicht erlassen wolle. Da er wisse, dass er erfolgreich\nweder eine Klage erheben noch einen vorläufigen Rechtsschutzantrag auf\nErlass eines Verwaltungsaktes stellen könne, müsse er seine (vorläufige)\nImmatrikulation beantragen, weil er davon ausgehe, dass die Antragsgegnerin\nsodann einen Gebührenbescheid erlassen würde. Er benötige dringend eine\nImmatrikulationsbescheinigung, weil diese u.a. Voraussetzung für die\nWeitergewährung des Kindergeldes an seine Eltern sei und ohne Kindergeld\nab dem 1. April 2007 sein Lebensunterhalt gefährdet sei. Ihm sei auch klar,\ndass er die Studiengebühren - mangels aufschiebender Wirkung seines\nWiderspruchs - zunächst entrichten müsse.\n\n7\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n8\n\ndie Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu\nverpflichten, ihn zu immatrikulieren und ihm einen Studentenausweis\nauszustellen.\n\n9\n\nDie Antragsgegnerin hat bislang auf den Antrag noch nicht erwidert.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\n1. Der Antrag des Antragstellers ist grundsätzlich statthaft: Die\nAntragsgegnerin erhebt die streitige semesterliche \"Studiengebühr\" in Höhe\nvon 500,- Euro aufgrund ihrer \"Satzung der Universität E. über die\nErhebung von Studienbeiträgen, Hochschulabgaben und\nHochschulgebühren\" vom 28. September 2006. Bei dieser \"Studiengebühr\"\nhandelt es sich nicht um eine Gebühr im Rechtssinne, sondern um einen\nBeitrag. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 2 der Satzung sowie der\nTerminologie der höherrangigen Ermächtigungsgrundlage gemäß § 10 des\nHochschulgesetzes - HG - vom 14. März 2000 in der Fassung vom 21. März\n2006, § 2 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und\nHochschulabgaben - StBAG NRW - vom 21. März 2006 und der Verordnung\nüber die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben an den\nUniversitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes\nNordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14. Juni 2006; das entspricht auch\nder materiellen Qualität eines Beitrags als einer Abgabe, die zur Deckung der\nKosten einer öffentlichen Einrichtung ohne Rücksicht auf deren tatsächliche\nInanspruchnahme von dem erhoben werden kann, dem die Einrichtung\nbesondere, anderen nicht zufließende Vorteile bringt.\n\n12\n\nDie Pflicht (der Studierenden) zur Entrichtung des Studienbeitrags\naufgrund der Beitragssatzung entsteht gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 StBAG mit der\nStellung des Antrags auf Immatrikulation oder - wie vorliegend - auf\nRückmeldung und bedarf folglich keiner weiteren Konkretisierung auf die\nStudierenden in Form jeweils zu erlassender (belastender) Verwaltungsakte\n(Heranziehungsbescheide). Sofern die Entrichtung des Studienbeitrags - wie\nvorliegend aufgrund der Einschreibungsordnung der Universität E. vom\n18. Mai 2000 - u.a. Voraussetzung für die Immatrikulation bzw. die\nRückmeldung ist, wird Rechtsschutz gegen die Beitragserhebung inzident im\nRahmen des Rechtsbehelfs gegenüber der Verweigerung der Immatrikulation\nbzw. Rückmeldung gewährt, d.h. regelmäßig im Rahmen einer\nVerpflichtungsklage. Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist damit\nregelmäßig das Verfahren nach § 123 VwGO statthaft, also auch der Antrag\ndes Antragstellers auf vorläufige Rückmeldung zum Sommersemester 2007\nohne Entrichtung des Studienbeitrags in Höhe von 500,- Euro.\n\n13\n\n2. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass der Antragsteller einen\nAnordnungsgrund für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in dem Sinne nicht glaubhaft gemacht\nhat, dass eine antragsgemäße Entscheidung erforderlich ist, um vom\nAntragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden:\n\n14\n\nIn vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO stellt sich bei\neiner streitigen Zahlungspflicht regelmäßig und so auch hier die Frage,\ninwieweit dem Rechtsuchenden zugemutet werden kann, der streitigen\nLeistungspflicht zumindest unter dem Vorbehalt einer späteren gerichtlichen\nÜberprüfung in der Hauptsache - also einer Klage auf Erstattung, die der\nAntragsteller erheben kann - zunächst nachzukommen, um so etwaige\nwesentliche Nachteile selbst abzuwenden. Das ist regelmäßig eine Frage der\nHöhe des streitigen Betrages einerseits und der wirtschaftlichen Situation des\nRechtsuchenden andererseits. Die Kammer geht davon aus, dass eine (unter\nVorbehalt gestellte) Zahlung von 500, - Euro nicht von vornherein unzumutbar\nist, sondern dass die Unzumutbarkeit jeweils im Einzelfall zu belegen ist. Der\nAntragsteller beruft sich auch selbst nicht darauf, dass er oder seine ggf.\nunterhaltspflichtigen Eltern durch die Zahlung von 500,- Euro in eine\nunzumutbare wirtschaftliche Notlage gerieten, obwohl er in seiner\nAntragsbegründung selbst davon ausgeht, den Studentenbeitrag ggf.\nzunächst entrichten zu müssen. Im übrigen rügt der Antragsteller die\nRechtswidrigkeit des Studentenbeitrags weder dem Grunde noch der Höhe\nnach, sondern sieht sich nur ungerecht behandelt im Vergleich zu den im\nJahre 2005 nicht zum Wehrdienst eingezogenen Wehrpflichtigen seines\nJahrgangs, woraus zu schließen ist, dass der Antragsteller den vorliegenden\nAntrag jedenfalls nicht vorrangig aus wirtschaftlichen Gründen gestellt hat.\nSoweit er etwaige wirtschaftliche Nachteile durch Wegfall des monatlichen\nKindergeldes anspricht, kann der Antragsteller diese durch die ihm zumutbare\nZahlung (unter Vorbehalt) von 500,- Euro selbst abwenden.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die\nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 des\nGerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer 2/3 der semesterlichen\nStudiengebühr in Ansatz gebracht hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265767","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-09/4-l-204-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265767","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265767","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-09/4-l-204-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265767","retrieved":"2026-07-09 02:33:37.987765+00:00"}}