{"status":"available","doknr":"OLD265830","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0308.5K2864.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-03-08","aktenzeichen":"5 K 2864/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Wohnhauses I. Str. 8 in N. .\nDieses Gebäude ist Teil der sog. Bereitschaftssiedlung, die in den Jahren\n1938 bis 1942 von der damaligen \" GmbH\" für leitende\nAngestellte und \"betriebswichtige Mitarbeiter\" nach dem Gartenstadtprinzip\nerbaut worden war. Die Siedlung umfasst ca. 154 Wohnungen in 11\nHaustypen in 2-geschossiger Bauweise.\n\n3\n\nAm 20. Oktober 2003 trug die Beklagte die gesamte Bereitschaftssiedlung\nin die Denkmalliste der Stadt N. ein. In der Denkmallistenkartei heißt es zu\nden charakteristischen Merkmalen:\n\n4\n\n\"Die Bereitschaftssiedlung der mbH wird als Einzeldenkmal,\nbestehend aus den Häusern ... I. Straße 1, 2 - 20 ... in die Denkmalliste\nTeil A der Stadt N. zum Erhalt des äußeren Erscheinungsbildes\neingetragen.\n\n5\n\nZusätzlich werden die Villa V. Straße 7, die Einfamilienhäuser V.\nStraße 12 und M. Straße 4 und die Mehrfamilienhäuser M.\nStraße 9 und P. Straße 16 auch mit ihren kompletten Innenbauteilen,\njeweils einzeln in ihrer Gesamtheit, in die Denkmalliste Teil A der Stadt N.\neingetragen (...).\n\n6\n\nWeiterhin werden alle alleeartigen Baum- und Strauchpflanzungen und\nRasenflächen in den Vorgartenzonen der o. a. Straßen bzw. deren\nStraßenbegleitgrün in rückwärtigen oder seitlichen Gartenzonen in die\nDenkmalliste Teil A der Stadt N. eingetragen. Hierunter fällt auch die\nbegrünte Mittelinsel der I1.-------straße .\"\n\n7\n\nDie Beklagte teilte der damaligen Grundstückseigentümerin, der WoGe\nHüls mbH, die Eintragung in die Denkmalliste mit Bescheid vom 20. Oktober\n2003 mit. \n\n8\n\nIn der Folgezeit erwarben die Kläger das Eigentum an dem Hause I.\nStr. 8. Für das Jahr 2004 setzte die Beklagte die Grundsteuer zunächst auf\n190,94 EUR fest, mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 reduzierte sie sie\naufgrund eines geänderten Messbetrages auf 160,13 EUR.\n\n9\n\nBereits am 28. November 2004 hatten die Kläger einen Antrag auf Erlass\nder Grundsteuer nach § 32 GrStG gestellt. Das Haus stehe unter\nDenkmalschutz; die anfallenden Verwaltungs- und Betriebsausgaben seien in\nder Regel höher als der fiktive Nutzungswert für die eigene Nutzung.\n\n10\n\nDie Beklagte wies auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom\n8. Juli 1998 hin. Danach sei Voraussetzung für einen Erlass ein\nKausalzusammenhang zwischen dem öffentlichem Erhaltungsinteresse und\nUnrentabilität. Sie bat deshalb um eine Auflistung aller in 2004 durch den\nDenkmalschutz entstandenen erhöhten Verwaltungs- und\nInstandsetzungskosten in Gegenüberstellung zum jährlichen\nNutzungswert.\n\n11\n\nDie Kläger überreichten der Beklagten daraufhin eine Kostenaufstellung,\nin der sie auf der einen Seite die letzte Kaltmiete des Voreigentümers von\n843,44 EUR, jährlich also 10.121,28 EUR ansetzten. Denen stellten sie\nfolgende Aufwendungen gegenüber:\n\n12\n\nGrundsteuer 160,13 EUR\n\n13\n\nGebäudeversicherung 322,78 EUR\n\n14\n\nStraßenreinigung 80,94 EUR\n\n15\n\nReparatur Verglasung 181,48 EUR\n\n16\n\nPflegeschnitt Baumbestand 1.258,60 EUR\n\n17\n\nAbsetzung f. Abnutzung (2% von 225.850 EUR) 4.517,00 EUR\n\n18\n\nRückstellung für größere Reparaturen (12 x 500 EUR) 6.000,00 EUR\n\n19\n\nLiteratur: Stöckel, Grundsteuerrecht 47,00 EUR\n\n20\n\nSumme 12.567,93 EUR\n\n21\n\nSie wiesen darauf hin, dass das öffentliche Erhaltungsinteresse durch die\nAuflagen und Bindungen des Denkmalschutzes dokumentiert werde. Diese\nBeschränkungen hätten direkte Auswirkungen auf die Bewirtschaftung ihres\nEigentums und führten letztlich zur Unrentabilität. So sei es ihnen z. B.\nuntersagt, außen an der Hausfassade eine dringend notwendige\nWärmedämmung anzubringen. Für eine erheblich kostenintensivere\nInnendämmung müssten u. a. die angesetzten Rückstellungen gebildet\nwerden.\n\n22\n\nDie Beklagte lehnte den Erlassantrag mit Bescheid vom 23. Mai 2005 ab.\nZur Begründung führte sie aus, dass die geltend gemachten Kosten nicht\nüberwiegend auf das öffentliche Erhaltungsinteresse und die daraus\nresultierenden Bindungen des Gebäudes zurückzuführen, sondern Kosten\nseien, die bei jedem anderen Gebäude gleichen Alters und gleichen\nZustandes in gleicher Weise und ähnlicher Größenordnung anfallen würden.\nAuch die Voraussetzung einer zu erwartenden dauerhaften Unrentierlichkeit\nlägen nicht vor.\n\n23\n\nDen hiergegen am 14. Juni 2005 erhobenen Widerspruch begründeten\ndie Kläger damit, dass nach der Rechtsprechung von BVerwG und des\nBayVGH sowohl Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung als\nauch Rückstellungen für größere Reparaturen zu den nach § 32 GrStG\nberücksichtigungsfähigen Kosten gehörten. Auch das Verbot der\nAußendämmung und die Beschränkung auf Biberschwanzziegel bei der\nNeueindeckung des Daches zwinge zur Bildung höherer Rückstellungen, als\nsie für nicht denkmalgeschützte Häuser notwendig wären. Für die Beurteilung\neiner dauerhaften Unrentierlichkeit sei ein Dreijahreszeitraum\nheranzuziehen.\n\n24\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom\n10. August 2005 zurück. Zur Begründung machte sie geltend, dass nur\neinzelne Bauteile noch im Original vorhanden und damit unter Schutz gestellt\nworden seien: Die Blendläden, die Betonwerkstein-Gewände, die Haustür mit\nOberlicht und die Treppenstufen, die Nebeneingangstreppe und der komplette\nKellerhals, die Terrassenstufen und -platten im Erdgeschoss sowie der\nBalkon im Obergeschoss. Das Dach sei nicht mehr mit einer\nBiberschwanzdoppeldeckung versehen, sondern mit braunen\nBetondachsteinen gedeckt; die Gauben und der Kaminkopf seien mit braunen\nFaserzementplatten bekleidet, der Ortgang sei mit speziellen\nBetondachsteinen ausgeführt. Es seien auch keine Original-Holzfenster mehr\nvorhanden, so dass auch insoweit kein besonderer Aufwand mehr erforderlich\nsei. Ein öffentliches Erhaltungsinteresse bestehe nur an den vorhandenen\noriginalen Bauteilen, nur insoweit hätten Kläger einen höheren Aufwand.\nKosten der Absetzung für Abnutzung und Substanzverringerung könnten bei\nder Eigennutzung nicht angesetzt werden. Voraussetzung für diese\nAbsetzung sei nämlich, dass das Baudenkmal der Erzielung steuerpflichtiger\nEinkünfte diene. Das sei bei Eigennutzung gerade nicht der Fall. Der\nKausalzusammenhang zwischen möglicher Unrentierlichkeit zu der\nKulturguteigenschaft fehle. Die als besonders kostenträchtig dargestellten\nBiberschwanzziegel fehlten gänzlich. Der Pflegeschnitt von 1.258,60 EUR\nwerde nicht durch die Einbeziehung der alleeartigen Baum- und\nStrauchpflanzungen verursacht, sondern dadurch, dass der Baumbewuchs\ngenerell der Baumschutzsatzung der Stadt N. unterfalle; schon dadurch sei\neine Erhaltung des Baumbewuchses mit den notwendigen Pflegemaßnahmen\nerforderlich.\n\n25\n\nDie Kläger haben am 8. September 2005 Klage erhoben. Zur Begründung\nführen sie aus, dass es hinsichtlich der Abschreibung für Abnutzung nicht\ndarauf ankomme, ob die Immobilie vermietet sei.\n\n26\n\nAm 3. November 2005 wurde im Amtsblatt der Stadt N. die\nGestaltungssatzung der Stadt N. vom 5. Oktober 2003 zum Erhalt und zur\nangemessenen Veränderung und Ergänzung für den gemäß § 3\nDenkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) unter Schutz gestellten Bereich\nder Bereitschaftssiedlung der ehemaligen Chemischen Werke Hüls in N.\nbekannt gemacht.\n\n27\n\nAuf Nachfrage des Gerichts haben die Kläger zu den von ihnen geltend\ngemachten Ausgaben ergänzend ausgeführt: Die Reparaturkosten für die\nVerglasung seien durch die Ersetzung einer Fensterscheibe aus Isolierglas\nangefallen, die durch einen schlagenden Klappladen, der unter\nBestandsschutz stehe, zerstört worden sei. Die Kosten für die Baumpflege\nseien angefallen, weil neun Bäume auf dem Grundstück, die zu pflegen seien,\nhätten beschnitten werden müssen. Bei den Rückstellungen für größere\nReparaturen handele es sich u. a. um den Neuanstrich des gesamten Hauses\nsowie die Sanierung des Balkons, der nach unten undicht sei, sowie der\ngesamten Terrasse, die nach der Gestaltungssatzung zu erhalten seien.\nDarüber hinaus müsse an dem Gebäude dringend eine Wärmedämmung\nangebracht werden. Da eine Außendämmung untersagt sei, müsse eine\nwesentlich kostenintensivere Innendämmung realisiert werden.\n\n28\n\nDie Kläger beantragen,\n\n29\n\ndie Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2005 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2005 zu verpflichten,\ndie Grundsteuer für das Jahr 2004 in Höhe von 160,13 EUR zu erlassen.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nSie ist der Auffassung, dass der Glasschaden nicht durch den\nDenkmalschutz verursacht worden sei. Bei der Verglasung habe es sich nicht\num ein originales Bauteil gehandelt. Zu den Baumpflegemaßnahmen weist die\nBeklagte darauf hin, dass neun Bäume (zwei in der Vorgartenzone, sieben im\nStraßenbegleitgrün) unter Denkmalschutz fielen. Die Benutzbarkeit des\nGrundstücks würde durch diese Bäume nicht beeinträchtigt. Die für Erhalt und\nPflege der Bäume anfallenden Kosten könnten auf Antrag jährlich gegenüber\nder unteren Denkmalbehörde geltend gemacht werden. Die vorgetragenen\nRücklagen für Neuanstrich, Balkon- und Terrassensanierung entbehrten jeder\nGrundlage. Der in der Gestaltungssatzung vorgeschriebene Farbton\nentspreche exakt dem vom vormaligen Eigentümer (Viterra AG) Jahrzehnte\nvor der Unterschutzstellung gewählten und erprobten einheitlichen Anstrich\nbei zahlreichen Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen an Fassaden in\nder Bereitschaftssiedlung. Der Balkon stelle nur noch bezüglich der Stützen\nund der Tragplatte originale Bauteile dar; alle anderen Elemente seien bereits\nverändert worden. Die Terrasse stelle ein originales Bauteil dar und sei zu\npflegen und zu erhalten. Schäden, welche erhebliche Rückstellungen\nerforderlich machten, seien allerdings bei der Besichtigung im Juli 2005 nicht\nerkennbar gewesen. \n\n33\n\nDas Erfordernis einer Wärmedämmung sei angesichts des vorhandenen\nhomogenen, beidseitig verputzten Mauerwerks in einer Stärke von 36,5 cm\nund der nachgewiesenen globalen Erderwärmung nicht belegt. Im Übrigen\nfehle es an einer kausalen Verknüpfung mit dem Denkmalschutz. Hinzu\nkomme, dass die Ausführung einer Innendämmung weniger Arbeitsschritte\nerfordere als eine Außendämmung; von einer wesentlich kostenintensiveren\nAusführungsart könne deshalb keine Rede sein. \n\n34\n\nDas Haus besitze auch keine originale Dacheindeckung mehr; nur dieses\nGewerk führe in der Praxis zu denkmalbedingtem Mehraufwand. \n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte\nsowie der vom Beklagten und der Widerspruchsbehörde vorgelegten\nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n38\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die\nKläger nicht in ihren Rechten, sie haben keinen Anspruch auf den von ihnen\nbegehrten Grundsteuererlass für das Jahr 2004 (§ 113 Abs. 5 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n39\n\nGesetzliche Grundlage für das Erstattungsbegehren im Erlasswege ist §\n32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes - GrStG - in Verbindung mit\n§ 37 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung - AO -. Danach ist die Grundsteuer\nzu erlassen und entsprechend zu erstatten für Grundbesitz oder Teile von\nGrundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst,\nGeschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt,\nwenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der\nRegel unter den jährlichen Kosten liegen.\n\n40\n\nZunächst handelt es sich bei dem Grundstück der Kläger, für das der\nErlass begehrt wird, um Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner\nBedeutung im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG im öffentlichen\nInteresse liegt. Mit der Eintragung des Gebäudes der Kläger am 20. Oktober\n2003 in die Denkmalliste der Stadt N. ist dessen Bedeutung für Kunst,\nGeschichte und Wissenschaft und damit das öffentliche Interesse an der\nErhaltung erwiesen.\n\n41\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom 8. Juli\n1998 - 8 C 23/97, BVerwGE 107, 133 und vom 21. September 1984 - 8 C\n62.82 -, KStZ 1985, S. 31 (32); Troll-Eisele, Grundsteuergesetz 8. Auflage\n2004, § 32 Rdnr. 4.\n\n42\n\nJedoch erfüllt der Grundbesitz der Kläger nicht die von § 32 Abs. 1 Nr. 1\nSatz 1 GrStG vorausgesetzte Unwirtschaftlichkeit. Das Tatbestandsmerkmal\nder Unwirtschaftlichkeit setzt voraus, dass in der Regel, d.h. auf Dauer\nprognostizierbar, die erzielten Einnahmen und sonstigen Vorteile (Rohertrag) -\nalso die grundstücksbezogenen geldwerten Zuflüsse - die jährlichen Kosten -\nalso die ebenfalls grundstücksbezogenen Ausgaben zur Erhaltung des\nGrundbesitzes und seiner wirtschaftlichen Ertragskraft - unterschreiten. Das\nErfordernis, dass die Unwirtschaftlichkeit in der Regel gegeben sein muss,\nstellt auf die Erwartung einer dauernden Unrentierlichkeit ab. Danach ist eine\nprognostizierende Beurteilung auf der Grundlage u.a. der sich aus der\nVergangenheit ergebenden wirtschaftlichen Daten geboten; ferner sind auf\nder Einnahmen- wie auf der Kostenseite nur dauerhafte Rechnungsposten\nberücksichtigungsfähig.\n\n43\n\nAls Einnahmen sind alle Güter anzusehen, die in Geld oder Geldeswert\nbestehen und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbesitz\nzufließen. Diesen Einnahmen sind die jährlichen Kosten gegenüberzustellen,\nsoweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehen.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 a.a.O.\n\n45\n\nInsoweit haben die Kläger auf der Einnahmenseite die letzte an den\nVoreigentümer gezahlte Jahresmiete von 10.121,28 EUR in Ansatz gebracht.\nHiergegen sind Bedenken weder von der Beklagten erhoben worden noch\nsonst erkennbar.\n\n46\n\nIndessen vermag die Kammer die Ansätze der Kläger auf der\nAusgabenseite nicht in vollem Umfang anzuerkennen. Hierbei ist zu\nberücksichtigen, dass § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG beschränkt ist auf\nErtragsminderungen bzw. -schwächen, die gerade auf die Kultureigenschaft\nund die durch sie bedingten Einschränkungen zurückzuführen sind. Für die\nAnnahme eines derartigen Kausalitätserfordernisses sprechen neben dem\nWortlaut der Vorschrift (\"wenn\") systematische Erwägungen aus dem\nVergleich zu § 32 Abs. 2 GrStG und rechtsgeschichtliche Aspekte. Daneben\nspricht entscheidend der Zweck der Vorschrift für das Kausalitätserfordernis:\nDa § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG die Grundregel, dass für jeden Grundbesitz\nGrundsteuer als ertragsunabhängige Objektsteuer zu entrichten ist,\ndurchbricht, sind an das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abweichen\nvon dieser Regel hohe Anforderungen zu stellen. Weiter erscheint es nicht\nsachgerecht, Grundstückseigentümer auch dann von der Grundsteuer zu\nbefreien, wenn diese an einem privilegierten Grundbesitz allein im eigenen\nInteresse liegende, nicht durch den Denkmalschutz geforderte Maßnahmen\ndurchführen, während dieselben Maßnahmen mit denselben Kostenfolgen\nohne Denkmalschutz die Grundsteuerpflicht nicht berühren.\n\n47\n\nSeit BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998, a.a.O., ständige Rechtsprechung; Urteil\nder 16. Kammer des erkennenden Gerichts vom 22. Juli 2004\n- 16 K 5646/03 -; noch anderer Auffassung: OVG NRW, Urteil vom 29. Juni\n1983 - 3 A 1889/81 -, ZKF 1984, S. 116.\n\n48\n\nAus dem Kausalitätserfordernis folgt, dass im Falle der Eintragung eines\nGebäudes in die Denkmalliste nicht jede grundstücksbezogene Ausgabe in\ndie Kostenrechnung einzustellen ist, sondern nur diejenigen, die speziell\ndurch den Denkmalschutz bedingt sind. Für jede Aufwendung ist deshalb zu\nprüfen, inwieweit ein entsprechender Aufwand auch ohne Denkmalschutz\nerforderlich wäre. Nur für den Fall, dass aufgrund der besonderen\nAnforderungen an die Pflege eines Denkmals ein besonderer Aufwand mit\nbesonderen Kosten erforderlich wird, sind die Mehrkosten in die\nGegenüberstellung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben einsetzbar.\n\n49\n\nFür die von den Klägern in Ansatz gebrachten Ausgaben bedeutet das\nFolgendes: Es mag dahinstehen, inwieweit die Grundsteuer, die\nGebäudeversicherung, die Straßenreinigung und die Absetzung für\nAbnutzung in ihrer Gesamtheit denkmalbedingte Aufwendungen sind. Auch\ndürften die Aufwendungen für die Baumpflege allenfalls zu einem Drittel zu\nberücksichtigen sein, weil ein Baumschnitt, wie der Kläger in der mündlichen\nVerhandlung selbst eingeräumt hat, allenfalls im dreijährlichen Rhythmus\nstattfinde. Jedenfalls von den in die Berechnung eingestellten Rücklagen von\n6.000 EUR jährlich vermag die Kammer allenfalls einen Betrag von\n3.000 EUR anzuerkennen. Die Kläger haben als Verwendungszweck für diese\nRücklagenbildung für größere Reparaturen angeführt, dass die Rücklagen für\nden Neuanstrich des gesamten Hauses sowie die Sanierung des Balkons, der\nnach unten undicht sei, sowie der gesamten Terrasse, die nach der\nGestaltungssatzung zu erhalten seien, gedacht sei. Darüber hinaus müsse an\ndem Gebäude dringend eine Wärmedämmung angebracht werden. Da eine\nAußendämmung untersagt sei, müsse eine wesentlich kostenintensivere\nInnendämmung realisiert werden. Außerdem sei bei einer etwaigen\nNeueindeckung des Daches die Verwendung von Biberschwanzziegeln\nvorgeschrieben, die zu erheblichen Mehrkosten führe.\n\n50\n\nDiese Arbeiten führen nur zu einem geringen Teil zu denkmalbedingten\nMehraufwendungen. Was das Dach angeht, so sind Mehrkosten überhaupt\nnicht zu befürchten. Das Dach hatte im Zeitpunkt der Unterschutzstellung eine\nneue Eindeckung mit Betondachsteinen. In dieser Form ist das Haus unter\nDenkmalschutz gestellt worden. Ein Rückbau unter Verwendung von\nkostenintensiveren Biberschwanzziegeln, wie sie ursprünglich vorhanden\nwaren, kann deshalb auch von der Unteren Denkmalbehörde nicht verlangt\nwerden. Eine Reparatur oder auch eine Neueindeckung des Daches kann\ndaher unter Verwendung von zeitgemäßen Ziegeln erfolgen, wie es bei jedem\nanderen Gebäude auch der Fall ist.\n\n51\n\nBei einem Neuanstrich sind zwar Mehrkosten denkbar, sie dürften sich\nallerdings im Bereich von relativ geringfügigen Materialmehrkosten bewegen.\nZunächst handelt es sich bei einem Neuanstrich um eine Maßnahme, die bei\njedem Haus vergleichbaren Alters erforderlich wird, unabhängig davon, ob es\nunter Denkmalschutz steht oder nicht. Lediglich in dem Umfang, in dem aus\nGründen des Denkmalschutzes besondere Farben oder andere Materialien\nverwendet werden müssen oder zusätzliche Arbeiten anfallen, die jeweils\nMehrkosten mit sich bringen, sind diese Mehraufwendungen kausal durch die\nEintragung in die Denkmalliste bedingt und damit bei den Rückstellungen\nberücksichtigungsfähig.\n\n52\n\nÄhnliches gilt für die Reparatur der Unsichtigkeiten an Balkon und\nTerrasse: Soweit hier Aufwendungen erforderlich werden, wie sie bei\nentsprechenden Reparaturen an anderen Gebäuden anfallen (z. B. Fugen-,\nSilikonmaterial etc.), sind die Kosten nicht ansetzbar. Erst wenn mit Rücksicht\nauf den Denkmalschutz besondere teurere Materialien oder Arbeiten anfallen,\nist der Mehraufwand in die Kostenaufstellung einzustellen. Dass Balkon und\nTerrasse nach der Gestaltungssatzung zu erhalten sind, ist in diesem\nZusammenhang für das Jahr 2004 unerheblich, da diese Satzung erst im\nNovember 2005 in Kraft trat.\n\n53\n\nSchließlich gilt nichts anderes für die von den Klägern für erforderlich\ngehaltene Wärmedämmung. Zwar kann der Einlassung der Beklagten nicht\ngefolgt werden, dass eine Wärmedämmung angesichts des vorhandenen\nhomogenen, beidseitig verputzten Mauerwerks in einer Stärke von 36,5 cm\nund der nachgewiesenen globalen Erderwärmung nicht belegt sei, schon im\nAnsatz nicht gefolgt werden. Maßnahmen zur Wärmedämmung erscheinen\nauch im Hinblick auf die entsprechenden Empfehlungen aller verantwortlichen\nMinisterien auf Bundes- und Landesebene aus Gründen des möglichst\neffizienten Einsatz von Heizenergie sinnvoll. Ein Hinweis auf die globale\nErderwärmung liegt insofern neben der Sache. Aber auch hier gilt der\nGrundsatz, dass nur Mehraufwand berücksichtigungsfähig ist. Deshalb sind\ndie Kosten, die für eine - normale - Wärmedämmung von außen entstehen\nwürden, den Kosten gegenüberzustellen, die bei einer Wärmedämmung von\ninnen anfallen. Nur soweit die Kosten für eine Innendämmung diejenigen für\neine Außendämmung übersteigen, ist der entsprechende Mehraufwand in der\nKostenrechnung im Sinne des § 32 Abs. 1 GrStG zu berücksichtigen.\n\n54\n\nDie Kosten, die tatsächlich für die vorstehend genannten Arbeiten\nanfallen, sind im Einzelnen nicht beziffert. Da aber nur der Mehraufwand\ngegenüber den im Normalfall entstehenden Kosten berücksichtigungsfähig ist,\nder aber nur einen Bruchteil der Gesamtkosten ausmacht, sieht sich das\nGericht in der Lage, eine Schätzung vorzunehmen mit dem Ergebnis, dass\nallenfalls 50% des von den Klägern genannten Betrages für die\nRückstellungen, also 3.000 EUR als angemessen im Hinblick auf den\ndenkmalbedingten Mehraufwand erscheinen. Dabei ist der Anteil eher\ngroßzügig zu Gunsten der Kläger veranschlagt.\n\n55\n\nBringt man demnach von den von den Klägern in ihrer Gegenüberstellung\nveranschlagten Kosten 3.000 EUR in Abzug, so bleiben Ausgaben von\nlediglich 9.567,93 EUR übrig, auch wenn man die übrigen Positionen trotz der\neingangs erwähnten Bedenken unberührt lässt. Damit liegen die Ausgaben\nunter den Einnahmen, eine Unrentabilität ist damit nicht anzunehmen.\n\n56\n\nDie Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden\nKostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11,\n711 Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-08/5-k-2864-05","cited_norms":[{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-08/5-k-2864-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265830","retrieved":"2026-07-09 02:33:43.094088+00:00"}}