{"status":"available","doknr":"OLD265828","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0308.2K4477.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-03-08","aktenzeichen":"2 K 4477/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat.\n\nDer Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 07. Januar 2003 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2003 wird \naufgehoben, soweit der Beklagte die Vergnügungssteuer für \nGewinnspielgeräte in Höhe von 28.800,00 Euro festgesetzt hat. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 9/10 und die Klägerin \nzu 1/10. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin hat \nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages \nzu leisten. \n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung seitens des Beklagten durch \nSicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt Spielautomaten (Gewinnspiel- und Unterhaltsgeräte) \nim Stadtbereich des Beklagten.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 07. Januar 2003 setzte der Beklagte die \nVergnügungssteuer für die von der Klägerin in der Spielhalle unter der \nAnschrift M. I.---weg 267 in E. betriebenen Spielautomaten in \nHöhe von insgesamt 32.040,00 EUR fest (10 Gewinnspielgeräte x 240,00 \nEUR monatlich = 28.800,00 EUR und 6 Unterhaltungsgeräte x 45,00 EUR = \n3.240,00 EUR). Der Bescheid war auf die Vergnügungssteuersatzung der \nStadt E. vom 19. Dezember 2002 gestützt. \n\n4\n\nDen gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies \nder Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2003 als \nunbegründet zurück. Der Beklagte erläuterte seine Auffassung, dass auch \nnach Inkrafttreten der ab dem 01. Januar 2003 geltenden \nVergnügungssteuersatzung (VStS) der Stadt E. , die an das bis zum 31. \nDezember 2002 geltende Vergnügungssteuergesetz des Landes Nordrhein-\nWestfalen anschließe, die pauschalierten Steuersätze keine erdrosselnde \nWirkung hätten. Die Erhebung der Vergnügungssteuer nach dem \nStückzahlmaßstab sei nach wie vor zulässig und rechtmäßig. \n\n5\n\nDie Klägerin hat am 09. September 2003 Klage erhoben. Die nach der \nVergnügungssteuersatzung geltenden pauschalen Steuersätze für \nSpielgeräte in Spielhallen hätten erdrosselnde Wirkung. Nach Maßgabe der \nvorliegenden Einspielergebnisse sei der Stückzahlmaßstab nicht mehr \nanwendbar. \n\n6\n\nSoweit der Beklagte sich nunmehr auf seine Änderungssatzung vom 19. \nDezember 2005 für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 \nberufe, handele es sich um eine unzulässige rückwirkende \nSatzungsänderung. Darüber hinaus sei der vom Beklagten gewählte neue \nMaßstab zur Berechnung der Vergnügungssteuer, nämlich die Anknüpfung an \ndie Anzahl der bezahlten Spiele multipliziert mit dem Preis pro Spiel von 0,20 \nEuro, rechtswidrig. Hierzu sind mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02. März \n2007 weitere Ausführungen gemacht worden. \n\n7\n\nDie Klägerin hat die Klage betreffend die Unterhaltungsgeräte in der \nmündlichen Verhandlung zurückgenommen. \n\n8\n\nIm Übrigen beantragt sie, \n\n9\n\nden Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 07. Januar 2003 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2003 im Umfang \nvon noch 28.800,00 EUR aufzuheben. \n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nMit dem Inkrafttreten der Vergnügungssteuersatzung zum 01. Januar \n2003 seien die Steuersätze lediglich in geringem Umfang erhöht worden.\n\n13\n\nDie Klägerin sei im Hinblick auf die Satzungsänderung Anfang 2006 zur \nAbgabe einer weiteren Steuererklärung aufgefordert worden. Steuerrelevante \nErklärungen habe die Klägerin nicht abgegeben. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen. \n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren \ngemäß \n§ 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.\n\n17\n\nIm übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der \nVergnügungssteuerbescheid des Beklagten ist rechtswidrig, soweit darin die \nVergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt wird und \nverletzt die Klägerin insoweit auch in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO. Der Bescheid beruht auf einer unwirksamen Ermächtigungsgrundlage. \n\n18\n\nErmächtigungsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die \nVergnügungssteuersatzung der Stadt E. vom 20. Dezember 2002 in der \nFassung der Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt \nE. vom 19. Dezember 2005 für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis zum 31. \nDezember 2004 \n- VStS -. \n\n19\n\nDie Erhebung einer Vergnügungssteuer für Geldspielautomaten mit \nGewinnmöglichkeit verstößt zwar nicht gegen Europarecht (1) und ist auch \nverfassungsrechtlich unbedenklich (2), § 8 Abs. 1 VStS verstößt jedoch gegen \n§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - KAG - (3).\n\n20\n\n(1) \n\n21\n\nDie Vergnügungssteuer auf Apparate mit Gewinnmöglichkeit verstößt \nnicht gegen Europarecht. Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG in der \nFassung der Richtlinie 91/680/EWG vom 16. Dezember 1991 (Abl.EG Nr. L \n376 S. 1) - Richtlinie 77/388 - verbietet den Mitgliedstaaten neben der \nUmsatzsteuer weitere Steuern, Abgaben und Gebühren beizubehalten oder \neinzuführen, die den Charakter von Umsatzsteuern haben. \n\n22\n\nBei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist \nentscheidend, ob die Abgabe geeignet ist, den Waren- und \nDienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise \nzu belasten und ob sie deren wesentliche Merkmale aufweist. Dies ist dann \nder Fall, wenn sie allgemeinen Charakter hat, proportional zum Preis der \nDienstleistungen ist, auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben \nwird und sich auf den Mehrwert der Dienstleistungen bezieht. \nDagegen steht Art. 33 Richtlinie 77/388 nicht der Einführung einer Steuer \nentgegen, die eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht \naufweist.\n\n23\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 03. Oktober 2006 - C-475/03 -; \nUrteil vom 17. September 1997 - C-130/96 -\n\n24\n\nDie in der Stadt E. erhobene Vergnügungssteuer für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. Die \nVergnügungssteuer erfüllt lediglich das Merkmal der Proportionalität, da sie \nan den Preis der bezahlten Spiele gekoppelt ist.\n\n25\n\nDie übrigen wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer sind hingegen \nnicht erfüllt. Insbesondere ist die Vergnügungssteuer keine Steuer, die \nallgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden \nGeschäfte gilt; sie wird nur für das Halten von Spielapparaten (mit \nGewinnmöglichkeit) erhoben. \nDie Vergnügungssteuer wird zudem nur auf einer Stufe erhoben und belastet \nnicht den Mehrwert, sondern den gesamten Wert der Dienstleistung; ein \nAbzug von Vorsteuern ist nicht gegeben.\n\n26\n\n(2)\n\n27\n\nDie Vergnügungssteuer unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen \nBedenken. Art. 105 Abs. 2a GG steht einer Vergnügungssteuer auf \nGeldspielautomaten ebenso wenig entgegen wie der in Art. 3 GG normierte \nGleichheitsgrundsatz, die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, der \nSchutz des Eigentums nach Art. 14 GG sowie Gesichtspunkte der \nVerhältnismäßigkeit.\n\n28\n\nÖrtliche Aufwandsteuern wie die hier von der Stadt E. erhobene \nSpielautomatensteuer, die traditionell beim Automatenaufsteller, der sie im \nRahmen seiner Kalkulation auf die Spieler abwälzt, erhoben wird, sind im \nGrundgesetz einschließlich der Befugnis des Normgebers, diese Steuern \nfortzuentwickeln und mit ihnen Lenkungszwecke zu verbinden, vorausgesetzt, \nvgl. Art. 105 Abs. 2a GG. \n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR \n1714/92; 2 BvR 1508/95 -, NVwZ 1997, S. 573 ff.; BVerfG, Urteil vom 7. Mai \n1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 -, BVerfGE 98, S. 106 ff. (S. 117 f.); BVerfG, \nBeschluss vom \n3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, S. 1264 f.\n\n30\n\nDie Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten ist insbesondere nicht \ngleichartig mit der insoweit allein in Betracht kommenden Umsatzsteuer. Das \nin Art. 105 Abs. 2a GG normierte Gleichartigkeitsverbot erfasst nicht die \nherkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe \nQuelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. \n\n31\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 21/58 -, BVerfGE 14, S. 76 \nff.; BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89; 2 BvR 1714/92; 2 \nBvR 1508/95 -, \nNVwZ 1997, S. 573 ff.\n\n32\n\nDer vom Satzungsgeber mit der Steuererhebung verbundene \nLenkungszweck der Eindämmung der Spielsucht entspricht bundesrechtlichen \nZielsetzungen. Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung steht fest, \ndass Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können. \nDie Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ist ein überragend wichtiges \nGemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die \nBetroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft \nführen kann. Bei weitem die meisten Spieler mit problematischem oder \npathologischem Spielverhalten spielen nach derzeitigem Erkenntnisstand \ngerade an Automaten, die nach der Gewerbeordnung betrieben werden \ndürfen.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, \nS. 276 ff.\n\n34\n\nDie Regelungen über die behördliche Erlaubnis für Glücksspiele, vgl. §§ \n33c ff. GewO, und die Strafbewehrung unerlaubter Glücksspiele, vgl. §§ 284 \nff. StGB, dienen demgemäss u.a. dem Zweck, eine übermäßige Anregung der \nNachfrage nach Glücksspielen und eine Ausnutzung des natürlichen \nSpieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern.\n\n35\n\nVgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 67.\n\n36\n\nDie hier streitgegenständliche Spielautomatensteuer kann der \nAutomatenaufsteller auch im Rahmen seiner Kalkulation trotz der Vorgaben \nz.B. der Spieleverordnung, auf die Spieler abwälzen,\n\n37\n\nvgl. dazu BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, S. \n76 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 \n- 10 C 8/04 -, NVwZ 2005, S. 1322 ff. m.w.N,\n\n38\n\nda Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der Steuer nicht \nersichtlich sind. Erdrosselnd ist die hier interessierende Spielautomatensteuer \nerst dann, wenn allein sie - und nicht andere, insbesondere wirtschaftliche \nGründe im Satzungsgebiet dazu führt, dass ein durchschnittlicher \nAutomatenbetreiber in der Automatenaufstellung nicht mehr die wirtschaftliche \nGrundlage seiner Lebensführung finden kann. \n\n39\n\nSt.R. vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 \n- 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerwG, Urteil vom \n13. April 2005 - 10 C 6.05 -, BVerwG 123, S. 218 ff. \n\n40\n\nSchon aus der früher geltenden pauschalen Besteuerung in Höhe von \n240,00 Euro pro Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit lässt sich eine \nerdrosselnde Wirkung in diesem Sinne nicht ableiten. Selbst einer pauschalen \nBesteuerung von Geldapparaten mit Gewinnmöglichkeit mit 600,00 DM (= \n306,78 Euro) pro Monat und Gerät kommt keine erdrosselnde Wirkung \nzu.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, BVerwGE \n110, S. 237 ff. \n\n42\n\nAuf dem Gebiet der Stadt E. ist nach Mitteilung des Beklagten vom \n28. April 2005 im Verfahren 2 L 399/05 im Übrigen gerade in den Jahren 2003 \nund 2004 ein Anstieg der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in \nSpielhallen (2003: 1.204 Geräte, 2004: 1.288 Geräte) zu verzeichnen. Der \nGerätebestand im Jahre 2004 lag sogar über dem aus dem Jahre 2002 (1.230 \nGeräte).\n\n43\n\nDie Kammer teilt zudem die Einschätzung des Rates der Stadt E. , \ndie dieser aufgrund der ins Einzelne gehenden Darstellung in der \nVerwaltungsvorlage vom \n17. November 2005 getroffen hat. Es ist sachlich gerechtfertigt, von einer \ndurchschnittlichen Kasse der in E. aufgestellten Apparate von 1.650,00 \nEuro auszugehen. Diese Zahl stützt sich auf eine hinreichend sichere \nTatsachengrundlage, die insbesondere nicht durch die aus anhängigen \nKlageverfahren bekannt gewordenen Zahlen, die nur zu einem \ndurchschnittlichen Kasseninhalt aller Apparate von 1.331,16 Euro für das \nStadtgebiet E. führen, in Frage gestellt wird. Der letztgenannte \nDurchschnittsbetrag beruht auf einer geringen Zahlenbasis von nur 10 vom \nHundert aller Geldspielgeräte, diese Zahlenbasis wiederum weist eine große \nSchwankungsbreite auf und ist darüber hinaus auch dadurch beeinflusst, dass \nein wirtschaftliches Interesse an einer Klage offenkundig vor allem die \nAutomatenaufsteller haben, deren Einspielergebnisse pro Gerät eher gering \nsind. Bildet man aus dem Durchschnittswert für den Kasseninhalt von \n1.650,00 Euro einen fiktiven Durchschnittssteuersatz, so errechnet sich ein \nBetrag von 227,00 Euro pro Gerät. Angesichts der obigen Ausführungen \nscheidet eine erdrosselnde Wirkung nach Lage der Dinge aus.\n\n44\n\nDie Kammer sieht in dem Umstand, dass die Automatenspiele in der \nstaatlich zugelassenen Spielbank I1. nicht zur Vergnügungssteuer \nherangezogen werden, keinen Verstoß der Satzung gegen den in Art. 3 GG \nnormierten Gleichheitsgrundsatz. Der Rat der Stadt E. als \nSatzungsgeber ist im Rahmen seiner Normsetzung verpflichtet, Art. 3 GG zu \nbeachten. Diese Normsetzung wird vor allem durch höherrangiges Recht \nbegrenzt. Das bedeutet für die Stadt E. , dass sie eine \nVergnügungssteuer auf Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nur in dem \nRahmen erheben darf, in dem insbesondere das Landes- und/oder \nBundesrecht dies zulassen. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Zulassung \nöffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen lässt eine Besteuerung \nder Spielautomaten gerade nicht zu: Nach dieser Vorschrift sind die \nSpielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank nämlich von denjenigen \nLandes- und Gemeindesteuern befreit sind, die in unmittelbarem \nZusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen. \n\n45\n\nDie hier streitgegenständliche Steuer wird zudem sowohl Art. 12 Abs. 1 \nGG, wonach alle Deutschen das Recht haben, u.a. ihren Beruf frei zu wählen, \nals auch Art. 14 Abs. 1 u. 2. GG, wonach das Eigentum gewährleistet und \ndessen Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt werden, gerecht, \nda sie - wie dargelegt - keine erdrosselnde Wirkung hat.\n\n46\n\nVgl. zum Erfordernis der erdrosselnden Wirkung insoweit z.B. BVerfG, \nBeschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, S. 8 ff.; BVerfG, \nUrteil vom 8. April 1997 \n- 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, S. 267 ff.; BVerfG, \nBeschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, \nBVerfGE 115, S. 97 ff.\n\n47\n\nSoweit auch unterhalb der Ebene der erdrosselnden Wirkung der \nverfassungsrechtliche Schutz des Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 GG als Gebot einer \nverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung eingreift,\n\n48\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 \n- 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, S. 97 ff.,\n\n49\n\nhält die Kammer gleichwohl bei der Spielautomatensteuer die Grenze zur \nunverhältnismäßigen und daher unzulässigen Inhaltsbestimmung erst für \nüberschritten, wenn diese Steuer erdrosselnde Wirkung hat: Diese \nGrenzziehung beruht auf der besonderen Bedeutung, welche dem \nLenkungszweck der Spielautomatensteuer bei der Bekämpfung krankhaften \nSuchtverhaltens zukommt.\n\n50\n\nSchließlich verstößt die in Art. 4 der Änderungssatzung vom 19. \nDezember 2005 rückwirkend erfolgte Änderung der \nVergnügungssteuersatzung vom 20. Dezember 2002 für die Zeit vom 1. \nJanuar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 nicht gegen das aus Art. 2 Abs. 2 \nGG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende rechtsstaatliche \nVertrauensschutzgebot. \n\n51\n\nDas Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte begrenzen die Befugnis des \nGesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der \nVergangenheit anknüpfen. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine \nGrundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Der Staatsbürger muss die ihm \ngegenüber möglichen staatlichen Eingriffe grundsätzlich voraussehen und \nsich dementsprechend einrichten können. Es bedarf deshalb einer \nbesonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber das Vertrauen des \nStaatsbürgers in den Fortbestand der ursprünglich geltenden \nRechtsfolgenlage enttäuscht und die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit \nzugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Grundsätzlich erlaubt \ndie Verfassung daher ein belastendes Gesetz allein in dem Fall, in dem \ndessen Rechtsfolgen frühestens mit Verkündung der Norm eintreten. Die \nAnordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der \nVerkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückbewirkung von \nRechtsfolgen, \"echte\" Rückwirkung), ist daher grundsätzlich unzulässig. \n\n52\n\nVgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 \n- 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, S. 133 ff. \n\n53\n\nEine solche Rückbewirkung von Rechtsfolgen bzw. „echte\" Rückwirkung \nist hier nicht erfolgt: Der Satzungsgeber hat durch die Regelung in § 8 Abs. 1 \nSatz 2 VStS \n(„.. höchstens jedoch den Betrag in der bisher festgesetzten Höhe.\") eine \ngegenüber der bisherigen Rechtsfolgenlage nachträgliche belastende \nÄnderung ausgeschlossen.\n\n54\n\n(3)\n\n55\n\nDie Vergnügungssteuersatzung der Stadt E. ist jedoch mit den \nVorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen nicht vereinbar. \n\n56\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden Steuern erheben. Dies \nmuss aufgrund einer Satzung geschehen, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Dies ist hier \nder Fall. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Kreis der \nAbgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab \nund den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. \n\n57\n\nDer Steuertatbestand ergibt sich hier aus § 1 Nr. 5 VStS. Danach \nunterliegt im Gebiet der Stadt E. die Benutzung von Spiel-, Musik-, \nGeschicklichkeits-, Unterhaltungsapparaten oder ähnlichen Apparaten, mit \ndenen vergleichbare Veranstaltungen ermöglich werden, in Spielhallen oder \nähnlichen Unternehmen der Besteuerung. Steuerschuldner ist gem. § 3 Abs. \n1 Satz 2 VStS in den Fällen des § 1 Nr. 5 VStS der Halter (Aufsteller) als \nVeranstalter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG. Der Zeitpunkt der Fälligkeit \nder Steuer ergibt sich aus § 13 VStS. Da es hier um die Festsetzung von \nSteuern für einen nunmehr in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geht, \nunterliegt die Frage der Fälligkeit der Vergnügungssteuer keinen rechtlichen \nProblemen. Die Kammer weist jedoch vorsorglich auch im Hinblick auf die \nderzeit aktuell gültige Vergnügungssteuersatzung des Beklagten vom 19. \nDezember 2005 für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 (§ 13 Abs. 4) darauf hin, \ndas dass Oberverwaltungsgericht für das Land Nordhrein-Westfalen - OVG \nNRW - mit \n\n58\n\nBeschluss vom 08. Januar 2007 - 14 B 1518/06 -\n\n59\n\ndie Auffassung vertreten hat, dass es für Regelungen in \nVergnügungssteuersatzungen, soweit darin Vorauszahlungen vorgesehen \nsind, an einer Rechtsgrundlage fehlen dürfte. Das Recht, Vorausleistungen \nauf kommunale Steuern zu erheben, ergebe sich weder aus dem KAG noch \naus der Abgabenordnung - AO -. \n\n60\n\nDen Maßstab und den Satz der Abgabe enthält der insoweit neu gefasste \n§ 8 Abs. 1 VStS des Beklagten. Dort heißt es: \n\n61\n\n„Für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr. 5 mit Gewinnmöglichkeit \nbemisst sich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/je \nsonstigen Ortes des Veranstalters aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand). \nDie Steuer beträgt 5,5 v.H. des Spielaufwands, höchstens jedoch den Betrag \nin der bisher festgesetzten Höhe. Der Spieleraufwand errechnet sich aus der \nAnzahl der bezahlten Spiele, multipliziert mit dem Preis pro Spiel. ...\"\n\n62\n\nDer Maßstab der Abgabe ist die Bemessungsgrundlage, mit der unter \nAnwendung des Abgabesatzes die Höhe der Abgabe ermittelt wird. \n\n63\n\nDas Gericht hält die vom Beklagten gewählte Bemessungsgrundlage im \nGrundsatz für rechtmäßig, allerdings nicht für das hier in Rede stehende \nvergangene Steuerjahr 2003. \n\n64\n\nBei der Ausgestaltung des Abgabemaßstabes eröffnet die dem \ngemeindlichen Satzungsgeber zuwachsende Besteuerungsgewalt diesem \neinen weitreichenden Spielraum zur Ausgestaltung, Veränderung oder auch \nFortentwicklung der Steuer. \n\n65\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Mai 2001 \n- 1 BvR 624/00 -, a.a.O. \n\n66\n\nIm Falle einer gerichtlichen Überprüfung hat das Gericht nur die \nEinhaltung der äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der \nGesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder \ngerechteste Lösung gefunden hat. \n\n67\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 01. April 1971 \n- 1 BvL 22/67 -, a.a.O. (S. 25f.)\n\n68\n\nDer Gestaltungsspielraum entbindet aber nicht von der Notwendigkeit, \ndass der Steuermaßstab grundsätzlich geeignet sein muss, den zu \nbesteuernden Vergnügungsaufwand zumindest entfernt abzubilden. Der \nMaßstab muss zumindest einen lockeren Bezug zum eigentlich Steuergut, \ndem Vergnügungsaufwand des Spielers, aufweisen. \n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 \n- 10 C 5.04 -, Juris-Dokument. \n\n70\n\nDer individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand ist zweifellos der \nsachgerechteste Maßstab für eine Vergnügungssteuer \n(„Wirklichkeitsmaßstab\"). \n\n71\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 \n- 1 BvL 31/58 -, a.a.O. (S. 93)\n\n72\n\nDer Wirklichkeitsmaßstab erfasst dabei genau die steuerrelevanten \nUmstände, die der Grund für die Steuer sind. \n\n73\n\nDie Vergnügungssteuer zielt darauf ab, die mit der \nEinkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Spieler zu belasten. \n\n74\n\nDie vom Beklagten gewählte Bemessungsgrundlage (Anzahl der \nbezahlten Spiele, multipliziert mit dem Preis pro Spiel) knüpft direkt an den \nVergnügungsaufwand der Spieler an und ist damit tauglicher und zulässiger \nSteuermaßstab. \n\n75\n\nInsbesondere ist vom Bundesverwaltungsgericht in seinen grundlegenden \nEntscheidungen vom 13. April 2005 - s.o. - nicht vorgeschrieben worden, dass \nlediglich das Einspielergebnis als Bemessungsgrundlage der Steuer gewählt \nwerden kann. Es hat vielmehr ausgeführt, dass Bundesverfassungsrecht nicht \nnotwendig die direkte Anknüpfung an die Einspielergebnisse vorschreibe und \nlediglich gefordert, dass der Steuermaßstab einen engeren Bezug zum \nVergnügungsaufwand der Spieler aufweisen müsse als der bisherige \nStückzahlmaßstab. Dies aber ist bei dem vom Beklagten gewählten und in § 8 \nAbs. 1 Satz 3 VStS definierten Steuermaßstab zweifellos der Fall. \n\n76\n\nDementsprechend hat das OVG NRW, \n\n77\n\nvgl. Beschluss vom 30. November 2006 \n- 14 B 2139/04 -, \n\n78\n\nausgeführt, dass sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nnicht entnehmen lasse, dass das Einspielergebnis mit dem \nVergnügungsaufwand des Spielers gleichzusetzen sei. Der Aufwand, den sich \nein Spieler leiste, liege vielmehr in den Beträgen, die er einem Spielapparat \nzuführe, um ihn zu seinem Vergnügen benutzen zu können. \n\n79\n\nDie Kammer hält allerdings die vom Beklagten in seiner \nÄnderungssatzung vom \n19. Dezember 2005 gewählte Besteuerung nach der Anzahl der bezahlten \nSpiele für die Jahre 2003 und 2004 für ungeeignet, da davon ausgegangen \nwerden muss, dass in diesem Zusammenhang einer nicht bekannten Anzahl \nvon Steuerpflichtigen Unmögliches abverlangt wird und der Beklagte in diesen \nFällen die satzungsmäßige Bemessungsgrundlage auch nicht auf andere \nWeise ermitteln kann. \n\n80\n\nDies ergibt sich aus Folgendem: \n\n81\n\nGemäß § 8a Abs. 1 VStS wird der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung \nder vorstehenden Bestimmungen verpflichtet, geänderte Steuererklärungen \nfür die einzelnen Besteuerungszeiträume (Kalenderjahr) auf amtlichem \nVordruck unter Beifügung entsprechender Belege (Zählwerksausdrucke) beim \nBeklagten einzureichen. Da diese Verpflichtung rückwirkend für die Jahre \n2003 und 2004 gelten soll, könnte sie nach Auffassung des Gerichts nur \nwirksam sein, wenn die Aufsteller bereits in diesen Jahren tatsächlich die \nrelevanten Daten erhoben haben und des Weiteren verpflichtet waren, die \nDaten (zwecks möglicher späterer Vorlage bei (Steuer-) Behörden) \naufzubewahren, so dass sie nunmehr für einen zurückliegenden Zeitraum in \nder Lage sind, die Vorgaben der Satzung zu erfüllen. \n\n82\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht gegeben: \n\n83\n\nDa der steuerliche Bemessungsmaßstab an die Anzahl der bezahlten \nSpiele an den einzelnen Spielgeräten anknüpft, müssten die Aufsteller über \ndiese Daten verfügen können. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die \nAnzahl der bezahlten Spiele auf den Auslesestreifen der Zählwerke der \nGeräte ausgewiesen wird und zwar nur auf dem sogenannten Langausdruck \nbzw. dem Ausdruck „Statistikteil\". Dies entnimmt die Kammer zum einen \nzahlreichen ihr vorgelegten Auslesestreifen, aber auch etwa den \nAusführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 08. Februar 2007, \nSeite 3, im vorliegenden Verfahren und ebenso den Satzungsunterlagen des \nBeklagten betreffend die Vergnügungssteuersatzung der Stadt E. ab \n2006 und Änderungssatzungen zu den Vergnügungssteuersatzungen für die \nJahre 2003 bis 2005 (Vorlage für den Rat, Seite 4 unten). Weiter ist der \nKammer bekannt (u.a. aufgrund eines am 01. März 2007 durchgeführten \nOrtstermins in einer F. Spielhalle), dass der Spielhallenbetreiber mittels \nentsprechender Eingaben in das Auslesegerät selbst bestimmen kann, ob er \nden Kurzausdruck oder den Langausdruck ziehen möchte. Die Ausdrucke \nkönnen wahlweise erstellt werden; die Daten werden allerdings nicht \nunbefristet gespeichert, sondern können nur innerhalb einer Zeitspanne von \nwenigen Monaten ausgedruckt werden. \n\n84\n\nIn der Vergangenheit waren die Automatenaufsteller nicht verpflichtet, die \nLangausdrucke zu ziehen und aufzubewahren. \n\n85\n\nDie Vergnügungssteuersatzung des Beklagten in der alten Fassung vom \n20. Dezember 2002 sah aufgrund des anzuwendenden Stückzahlmaßstabes \nkeine Verpflichtungen der Geräteaufsteller zur Ermittlung und Aufbewahrung \nvon Daten vor. Die zum 01. Januar 2006 in Kraft getretene \nVergnügungssteuersatzung vom 19. Dezember 2005 sieht zwar in § 15 \nAufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten vor, diese gelten jedoch \nunabhängig von der Frage ihrer Wirksamkeit nicht rückwirkend, sondern erst \nab Inkrafttreten der Satzung. Eine Pflicht zur datenmäßigen Erfassung der \nAnzahl der durchgeführten Spiele ergibt sich auch nicht aus der \nSelbstverpflichtungserklärung der Automatenwirtschaft aus dem Jahre 1989 \n(vgl. BT-Drucks. 11/6224 S. 1 ff.). Diese selbstbeschränkende Vereinbarung \nbezieht sich ausdrücklich nur auf Daten, die zur Ermittlung der \numsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind (vgl. S. 15). Nach einer \nallgemein eingeholten Auskunft des Finanzamtes E. -Ost vom 31. Januar \n2007 an das Gericht, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung \nwar, bildet der Kasseninhalt die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung \nder Umsatzsteuer. Grundlage für steuerliche Zwecke ist danach die \nelektronische Kasse, die manuell um verschiedene Positionen ergänzt werden \nmuss. Der Kasseninhalt ist mittels Zählwerk zu ermitteln. \n\n86\n\nFür die Umsatzbesteuerung waren damit lediglich die Daten relevant, die \nauf dem Auslesestreifen in Form des Kurzausdruckes ausgewiesen sind. Dies \nsieht der Beklagte in Anbetracht seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 08. \nFebruar 2007 Seite 3 unten offenbar ebenso. Dem Langausdruck kam und \nkommt daher umsatzsteuerrechtlich keine Bedeutung zu. \n\n87\n\nEine Verpflichtung der Aufsteller, die Langausdrucke zu ziehen und \naufzubewahren, lässt sich auch aus anderen Vorschriften nicht herleiten. Dies \ngilt zum einen für die Spielverordnung in der bis zum 31. Dezember 2005 \ngeltenden Fassung, zum anderen aber auch für die Vorschriften der \nAbgabenordnung. Selbst wenn in §§ 12 Abs. 1 Nr. 4. a) KAG, 147 Abs. 1 Nr. \n4 und 5 AO Aufbewahrungspflichten hinsichtlich der vorhandenen \nAuslesestreifen - damit auch der Langausdrucke - begründet werden, so lässt \nsich hieraus jedenfalls nicht die Pflicht herleiten, die Langausdrucke \ntatsächlich auch zu ziehen, da diese umsatzsteuerrechtlich nicht obligat \nwaren. Aus den Mitwirkungspflichten der Geräteaufsteller gem. §§ 12 Abs. 1 \nNr. 3. a) KAG, 90 AO lässt sich ebenfalls rückwirkend nichts herleiten. \n\n88\n\nSomit steht fest, dass die Automatenaufsteller in den Jahren 2003 und \n2004 die für die Berechnung der Steuer erforderlichen Daten weder haben \nnoch aufbewahren mussten. Diese Bewertung durch das Gericht wird im \nÜbrigen dadurch bestätigt, dass der Beklagte selbst in seinem Schriftsatz vom \n08. Februar 2007 auf Seite 4 ausgeführt hat, dass die Aufsteller neben \nanderen Argumenten auf die Aufforderung des Beklagten zur \nDatenübermittlung nach der Satzungsänderung vorgetragen hätten, dass zu \numsatzsteuerlichen Zwecken nur der Pflichtteil ausgedruckt werde. Damit \naber erweist sich die vom Beklagten gewählte und für alle Steuerpflichtigen \ngleichermaßen geltende Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des \nSpieleraufwandes in § 8 Abs. 1 Satz 3 VStS jedenfalls für die Vergangenheit \nals untauglich und damit als unwirksam. \n\n89\n\n§ 8 Abs. 1 Satz 3 VStS ist somit nichtig. \n\n90\n\nDies hat zur Folge, dass § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VStS in der \nverbleibenden Fassung ebenfalls nichtig sind. \n\n91\n\nZwar nimmt allein die Auslegungsbedürftigkeit einer ortsgesetzlichen \nBegriffsbestimmung ihr noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit, \n\n92\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2000 \n- 11 B 61/99 -, Juris-Dokument, \n\n93\n\ndoch vermag auch eine Auslegung der Regelung, die Steuer bemesse \nsich nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/je sonstigem Orten \nder Veranstaltung aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand), dieser Vorschrift \nkeinen hinreichend bestimmten Inhalt zu geben. Zunächst könnte es sich bei \ndem Begriff „aufgewendete Beträge\" um den Einwurf handeln. Dieses \nVerständnis widerspräche allerdings der eindeutig bekundeten Absicht des \nSatzungsgebers, nicht am Einwurf anzuknüpfen, sondern an der Anzahl der \nbezahlten Spiele. Vom Wortlaut der Norm wäre es aber auch gedeckt, nur die \nin den Spielautomaten eingeworfenen Beträge abzüglich der Gewinne zu \nbesteuern, denn rein wirtschaftlich hat der Spieler für seinen Aufenthalt in der \nSpielhalle bzw. am sonstigen Ort der Veranstaltung nicht mehr „aufgewendet\". \nDer Beklagte selbst wiederum möchte den Spieleraufwand, wie in seinem \nSchriftsatz vom 07. Februar 2007 ausgeführt, noch auf weitere Weise \nermitteln. Dazu bietet er drei Möglichkeiten an, und zwar eine Berechnung \nüber die (bekannten) Ausschüttungsquoten, über die Schätzung einer \ngemittelten Ausschüttungsquote bzw. über den Geldeinwurf mit weiteren \nBerechnungsschritten. Abgesehen davon, dass nach dem Kenntnisstand der \nKammer auch die Ausschüttungsquoten nur auf dem Langausdruck \nausgewiesen werden, muss davon ausgegangen werden, dass alle drei \nBerechnungsmodelle im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen \nwerden, da im Rahmen der einzelnen Berechnungsmethoden ihrerseits auf \nSchätzungen und Durchschnittswerte zurückgegriffen wird. Im vorliegenden \nFall hat der Beklagte sich trotz Aufforderung durch das Gericht nicht dazu \ngeäußert, in welcher Höhe und auf der Grundlage welcher \nBerechnungsschritte er die Klägerin für das Jahr 2003 anstelle der \nBesteuerung nach dem Stückzahlmaßstab zur Vergnügungssteuer \nheranziehen will. \n\n94\n\nAngesichts dessen hält die Kammer es nicht für möglich, durch eine an \nobjektiven Kriterien orientierte Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 1 VStS zu \neinem bestimmten Bedeutungsgehalt und damit zu einem hinreichend \nbestimmten Steuermaßstab zu kommen, zumal jede Auslegung abweichend \nvon § 8 Abs. 1 Satz 3 VStS eben auch nicht dem in der Satzung und den \nSatzungsunterlagen zum Ausdruck gekommenen Willen des Normgebers \nentspricht. \n\n95\n\nDem verbleibenden § 8 Abs. 1 Satz 2 VStS, der nur den Abgabesatz \nbestimmt, kommt daneben keine Bedeutung mehr zu. \n\n96\n\nDie Nichtigkeit von § 8 Abs. 1 VStS zieht die Nichtigkeit des auf diese \nRegelung aufbauenden § 8a VStS nach sich. Das in § 8a Abs. 1 - 3 VStS \ngeregelte Verfahren bei der Besteuerung nach dem Spieleraufwand setzt eine \nwirksame Regelung über die Bemessungsgrundlage voraus. § 8a Abs. 4 VStS \nkann nicht als Auffangvorschrift für den Fall der Nichtigkeit der Bestimmungen \nüber den Spieleraufwand gelesen werden. Nach Inhalt und systematischem \nZusammenhang handelt es sich allein um eine Regelung, die eine bestimmte \nReaktion der Verwaltung im Steuererhebungsverfahren erlauben soll, sofern \nder Nachweis nach § 8a Abs. 1 VStS nicht geführt wird, der Steuerpflichtige \nalso seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. \n\n97\n\nDas Gericht kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Artikel 1-3 der \nSatzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E. vom \n19. Dezember 2005 für die Jahre 2003 und 2004 nichtig sind. \n\n98\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt \ndie Ungültigkeit eines Teils einer kommunalen Satzungsbestimmung dann \nnicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den \nungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit \nanzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären \n(Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). \n\n99\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 01. August 2001 \n- 4 B 22/01 -, Juris-Dokument. \n\n100\n\nHandelt es sich bei der unwirksamen Bestimmung um eine zentrale \nVorschrift, d.h. um eine Vorschrift, die nicht nur zum Mindestinhalt einer \nSatzung zählt, sondern überdies für das Entstehen der entsprechenden \nAbgabe unbedingt erforderlich ist, führt der entsprechende Mangel zu einer \nFunktionsuntauglichkeit der gesamten Satzung und deshalb zu deren \nGesamtunwirksamkeit. \n\n101\n\nVgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \nStand: September 2006, § 2 Rdnr. 105. \n\n102\n\nDie Festsetzung des Abgabemaßstabes gehört nach § 2 Abs. 1 Satz 2 \nKAG zu den unverzichtbaren Regelungen einer Abgabensatzung. Erweisen \nsich der Abgabemaßstab in § 8 Abs. 1 VStS und die Regelung des § 8a VStS \nals unwirksam, führt dies jedenfalls zu einer (umfassenden) Unwirksamkeit \nder Satzung hinsichtlich der Besteuerung von Spielgeräten mit \nGewinnmöglichkeit. \n\n103\n\nDie Vergnügungssteuersatzung hat darüber hinaus aber auch hinsichtlich \nder Besteuerung von Unterhaltungsgeräten keinen Bestand. Da die \nVergnügungssteuersatzung in der alten Fassung vom 20. Dezember 2002 in \n§ 8, insbesondere in Abs. 2, die Besteuerung von Apparaten ohne \nGewinnmöglichkeit bereits geregelt hatte und die Regelung identisch ist mit \nder Regelung in der Änderungssatzung vom 19. Dezember 2005, spricht für \ndie Kammer alles dafür, dass die Art. 1 - 3 der Änderungssatzung umfänglich \nunwirksam sind, da es dem Beklagten ersichtlich darauf ankam, die \nBesteuerung von Gewinnspielautomaten neu zu regeln. Für eine isolierte \n(wiederholende) Neuregelung der Besteuerung von Unterhaltungsgeräten \nbestand kein Bedarf. \n\n104\n\nDie Kammer geht im übrigen davon aus, dass Art. 4 der \nÄnderungssatzung insoweit Bestand hat, als dass der Beklagte die \nBesteuerung der Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem \nStückzahlmaßstag endgültig aufgegeben hat und insoweit die \nVergnügungssteuersatzung vom 20. Dezember 2002 in der alten Fassung \nkeine Anwendung mehr findet. In diesem Zusammenhang ist der \nobjektivierbare Wille des Normgebers durch Auslegung zu ermitteln. \n\n105\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom \n16. August 2001 - 6 B 97.111 -, Juris-Dokument. \n\n106\n\nAngestrebt hat der Satzungsgeber angesichts der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts einen Steuermaßstab, bei dem „gegenüber dem \nbisherigen Stückzahlmaßstab ein engerer Bezug zum Vergnügungsaufwand \ndes Spielers gegeben ist\" (S. 3 der Verwaltungsvorlage). Weil die Stadt \nE. nach den obigen Ausführungen nach wie vor die Möglichkeit hat, \ndurch nachträglichen Erlass einer wirksamen rückwirkenden Satzung einen \nneuen Besteuerungsmaßstab für Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit \nfür die Jahre 2003 und 2004 zu normieren, ist von einem endgültigen Wegfall \ndes Stückzahlmaßstabes für die Geldspielgeräte auszugehen. \n\n107\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 u. 2, 154 Abs. 1 \nVwGO.\n\n108\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n109","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265828","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-08/2-k-4477-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265828","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265828","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-08/2-k-4477-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265828","retrieved":"2026-07-09 02:33:42.913020+00:00"}}