{"status":"available","doknr":"OLD265871","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0307.7K707.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-03-07","aktenzeichen":"7 K 707/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAntragsgemäß erhielt die B. G. GmbH mit \nZuwendungsbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2000 eine \nZuwendung in Höhe von 374.800 DM für die Maßnahme „Beratung im \nVerbund/Mitarbeiterentwicklung in KMU\" (KMU = kleine und mittlere \nUnternehmen) für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Januar 2002 \n(Bewilligungszeitraum). Grundlage der Zuwendung war der Entwurf der \nRichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für modernisierungs-, \nstruktur- und zielgruppenbezogene Arbeitsmarktmaßnahmen (Runderlass des \nMinisteriums für Arbeit, Soziales, Qualifizierung und Technologie von Mai \n2000). Die Zuwendung wurde in Form der Festbetragsfinanzierung als \nZuschuss gewährt und enthielt eine Vielzahl an Nebenbestimmungen.\n\n3\n\nIn der Folgezeit forderte die B. G. GmbH die für das Jahr 2001 \nbewilligten Mittel an, die ihr jeweils ausgezahlt wurden, und zwar im Februar, \nMai und August jeweils 86.493 DM und im November 2001 86.491 DM. \nDarüber hinaus übersandte diese Firma im September 2001 den vom \nBeklagten angeforderten Begleitbogen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 10. Januar 2002 teilte dann die Klägerin mit dem \nGeschäftszeichen dieser Maßnahme und dem Zusatz „Mitarbeiterentwicklung \nin KMU\" dem Beklagten Folgendes mit:\n\n5\n\n„...wie telefonisch besprochen läuft das oben genannte Projekt, das von der B. \nG. GmbH beantragt wurde, unter der D. GmbH weiter. Die D1. GmbH ist ein \nneues Unternehmen, das aus Geschäftsbereichen der B. G. GmbH \nhervorgegangen ist. Durch die oben genannte Änderung gilt nun folgende \nBankverbindung.....Für die weitere Bearbeitung aller notwendigen Unterlagen werden wir die \nentsprechenden Änderungen vornehmen.\"\n\n6\n\nDies akzeptierte der Beklagte und wies die nunmehr von der Klägerin \nangeforderten Mittel für Januar 2002 in Höhe von 14.740,54 EUR dieser \nan.\n\n7\n\nDen Begleitbogen zum Abschluss der Maßnahme übersandte die Klägerin \nmit Schreiben vom 14. März 2002, den abschließenden \nVerwendungsnachweis einschließlich Sachbericht mit Anschreiben vom 27. \nApril 2002. Daraus ergab sich eine Reduzierung des Zuwendungsbedarfs um \n12.400 DM, die die Klägerin zurück überwies. Deshalb widerrief der Beklagte \nder Klägerin gegenüber mit Bescheid vom 13. Juni 2002 seinen \nZuwendungsbescheid vom 19. Dezember 2000 um 12.400 DM und setzte die \nZuwendung mit 362.400 DM neu fest; dieser Bescheid wurde nicht \nangefochten.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 9. Oktober 2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit, \ndass die EU nach Bewilligung der Förderung dieser Maßnahme weitere \nAuflagen hinsichtlich der Prüfung beschlossen habe. Deshalb werde der \nBewilligungsbescheid unter Bezugnahme auf die entsprechende \nNebenbestimmung wie folgt ergänzt:\n\n9\n\nAbweichend von der ANBest-P/G zu § 44 LHO haben Sie die Originalbelege mindestens \nbis Ende 2012 aufzubewahren und für Prüfzwecke vorzuhalten sowie der \nBewilligungsbehörde den Aufbewahrungsort mitzuteilen.\n\n10\n\nFerner müsse der Verwendungsnachweis auf einer Belegliste beruhen, die \nden Anforderungen der anliegenden Anlage „Anforderungen an die Belegliste\" \nentspreche und jede Zahlung erfasse. Es werde gebeten, eine solche \nBelegliste kurzfristig nachzureichen.\n\n11\n\nDaraufhin übersandte die Klägerin entsprechende Listen mit Schreiben \nvom 14. November 2003 und der Anmerkung, dass sie das Projekt am 1. Juli \n2001 übernommen habe und ihr somit die Angaben in Bezug auf die B. \nG. GmbH nur in dem dargestellten Umfang vorlägen.\n\n12\n\nIn der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu unterschiedlichen \nRechtsauffassungen, ob das Projekt von der Klägerin fortgesetzt worden sei \nund in welchem Umfang ggfs. die Rechte und Pflichten aus dem \nBewilligungsbescheid übergegangen seien. In diesem Zusammenhang zog \nder Beklagte die Handelsregisterauszüge der beiden Gesellschaften bei und \nließ sich von der Klägerin den Kaufvertrag zwischen der B. G. \nGmbH (Veräußerer) und der Klägerin (Erwerber) vom 23. Juni 2001 vorlegen. \nIn diesem Vertrag heißt es in § 2 Abs. 1:\n\n13\n\nDer Veräußerer bearbeitet z.Zt. die aus der Anlage 1 ersichtlichen Projekte. Grundlage \ndieser Projekte sind die in der Anlage 1 bezeichneten Aufträge bzw. Geschäftsverbindungen \nmit den jeweils benannten Auftraggebern (Kunden). Die in Anlage 1 genannten Verträge sind \njeweils in Kopie Bestandteil der Anlage 1. Der Veräußerer tritt mit Wirkung zum \nÜbertragungsstichtag (§ 6 des Vertrages) sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen \nVerträgen an den Erwerber ab. Der Erwerber nimmt diese Abtretung an und tritt mit gleicher \nWirkung anstelle des Veräußerers in dessen Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen ein. \nDen Parteien dieses Vertrages ist bekannt, dass die Übertragung der Verträge vom \nVeräußerer auf den Erwerber gemäß § 415 BGB der Zustimmung des jeweiligen Kunden \nbedarf. Veräußerer und Erwerber verpflichten sich wechselseitig, diese Zustimmungen \ngemeinsam einzuholen.\n\n14\n\nIn der Anlage 1 ist neben mehreren „nicht öffentlichen\" Projekten die hier \nbetroffene Maßnahme als einziges „öffentliches\" Projekt benannt. Gemäß § 6 \ndes Vertrages ist der 1. Juli 2001 der Übertragungsstichtag.\n\n15\n\nNach Anhörung der Klägerin, auf die diese mit Schreiben vom 28. \nSeptember 2004 reagierte, widerrief der Beklagte mit dem hier angefochtenen \nBescheid vom 30. September 2004 gemäß §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 49a des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG \nNRW - die gewährte Zuwendung in voller Höhe von 185.292,19 EUR und \nforderte diese zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, \ndass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben und nach dem Kaufvertrag \ndas Zuwendungsverhältnis fortgesetzt habe. Da sie den vollständigen \nVerwendungsnachweis nicht vorgelegt habe, liege ein Verstoß gegen die \nFörderbestimmungen vor, der den vollständigen Widerruf rechtfertige. \nHinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheides Bl. 216 \nff der Beiakte Heft 1 (BA 1) Bezug genommen. \n\n16\n\nIhren rechtzeitig eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin im \nWesentlichen damit, dass sie zwar das Projekt fortgeführt habe, aber nicht in \ndie Rechtsposition der B. G. GmbH als Rechtsnachfolgerin \neingetreten sei. Sie sei nicht die Nachfolgegesellschaft sondern eine neue \nGesellschaft und deshalb nicht für die Vergangenheit verantwortlich. Ihr \ngegenüber hätte wegen der „höchstpersönlichen\" Rechtsangelegenheit des \nSubventionsverhältnisses ein neuer Bescheid ergehen müssen. Darüber \nhinaus habe sie selbst nur gut 14.700 EUR erhalten und verbraucht, so dass \nihr Vertrauensschutz gewährt werden müsse. Letztlich sei die Auffassung des \nBeklagten, „Bürotage\" seien keine „Beratertage\", unzutreffend. Hinsichtlich \nder weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben der Klägerin vom 28. \nSeptember und 10. Dezember 2004 Bezug genommen.\n\n17\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2005 wies die \nBezirksregierung N. den Widerspruch als unbegründet zurück; die \nvorgetragenen Argumente hätten keine andere Entscheidung ermöglicht.\n\n18\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 4. März 2005 Klage erhoben.\n\n19\n\nZur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im \nVorverfahren zusammengefasst vor, dass sie nicht die richtige Adressatin des \nWiderrufsbescheides seien könne, da ihr gegenüber kein \nSubventionsverhältnis durch Verwaltungsakt begründet worden sei. Sie sei \nauch nicht materiell als Begünstigte anzusehen und auch nicht \nGesamtrechtsnachfolgerin der Firma B. G. GmbH geworden. Im \nÜbrigen könne sie auch nicht durch den Kaufvertrag einbezogen sein, da \ndessen § 2 nur für zivilrechtliche Verträge gelte. Eine analoge Anwendung auf \ndas Subventionsverhältnis sei nicht möglich. Tatsächlich habe auch zunächst \ndie B. G. GmbH das Projekt weitergeführt und die Mittel bis Ende \ndes Jahres 2001 in eigenen Namen beantragt und erhalten; sie sei insoweit \nnur als Subunternehmerin anzusehen. Auch der Beklagte habe zunächst \nweiterhin die B. G. GmbH als Adressatin behandelt, selbst nach \nihrer Mitteilung vom 10. Januar 2002 noch im Februar 2002.\n\n20\n\nLetztlich sei der vollständige Widerruf und die Rückforderung der \nGesamtsumme nicht ermessensgerecht. Zum einen müssten auch „Bürotage\" \nals förderfähig angesehen werden, zum anderen müsste das Projekt \nmindestens im Umfang der 137 nachgewiesenen Beratertage sowie der \nweiter vorliegenden Unterlagen akzeptiert werden. \n\n21\n\nHinsichtlich der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die \nSchriftsätze der Klägerin vom 29. Juni und 19. August 2005 sowie vom 20. \nDezember 2006 Bezug genommen.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n23\n\nden Widerrufsbescheid des Beklagten vom 30. September 2004 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 3. Februar 2005 \naufzuheben.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung bezieht er sich zunächst auf den Inhalt der Bescheide \nund trägt ergänzend vor, dass die Klägerin auf Grund des Kaufvertrages wie \nihres tatsächlichen Verhaltens als Rechtsnachfolgerin anzusehen sei. Sein \nErmessen sei bei den vorliegenden Verstößen gegen Nebenbestimmungen \nintendiert und im Übrigen ordnungsgemäß ausgeübt und begründet. Auf \nVertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie sich wie eine \nRechtsnachfolgerin verhalten habe. Hinsichtlich der Einzelheiten der \nKlageerwiderung wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 26. Juli 2005, \nvom 31. Oktober 2006 und 15. Januar 2007 Bezug genommen.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (BA \n1) Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht begründet, weil der \nangefochtene Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nrechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n30\n\nGemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger \nVerwaltungsakt, der u.a. eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines \nbestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, \nganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, \nwenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der \nBegünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt \nhat.\n\n31\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Dafür ist zunächst \nentscheidend, dass die Klägerin auf der Grundlage des \nZuwendungsbescheides vom 19. Dezember 2000 die Maßnahme \nübernommen und weitergeführt hat. Die Weiterführung durch sie hat sie nach \ntelefonischer Ankündigung mit Schreiben vom 10. Januar 2002 angezeigt, \nihre Bankverbindung angegeben und die noch für Januar 2002 offenen \nGelder beantragt und erhalten. In Konsequenz dessen hat sie dann auch mit \nSchreiben vom 14. März 2002 den Abschluss-Begleitbogen der Maßnahme \nund mit Schreiben vom 27. April 2002 den abschließenden \nVerwendungsnachweis vorgelegt und die danach nicht benötigte Summe von \n12.400 DM dem Beklagten zurückgezahlt. Den daraufhin vom Beklagten \nerlassenen Bescheid vom 13. Juni 2002, mit dem der Zuwendungsbescheid \nvom 19. Dezember 2000 um 12.400 DM widerrufen und die Zuwendung auf \n362.400 DM neu festgesetzt worden ist, hat die Klägerin gegen sich gelten \nund bestandskräftig werden lassen. Auch den weiteren Bescheid des \nBeklagten vom 9. Oktober 2003, mit dem dem Zuwendungsbescheid weitere \nNebenbestimmungen hinzugefügt wurden, hat die Klägerin nicht angefochten, \nsondern in Erfüllung dieser dem Beklagten mit Schreiben vom 14. November \n2003, in dem es im Übrigen erneut heißt, „dass das Projekt am 01. Juli 2001 \ndurch die D2. GmbH übernommen wurde\", die angeforderten Listen \nvorgelegt. Angesichts dessen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin \ndiese Maßnahme rechtlich und tatsächlich mit allen Rechten und Pflichten, die \naus dem Zuwendungsbescheid vom 19. Dezember 2000 in der Fassung der \nergänzenden Bescheide vom 13. Juni 2002 und 9. Oktober 2003 folgen, \nübernommen hat. \n\n32\n\nSoweit die Klägerin dagegen vorträgt, sie sei auf Grund des Kaufvertrages \nnicht als „Gesamtrechtsnachfolgerin\" der B. G. GmbH anzusehen \nund sich dazu auch auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts - \nBVerwG - (vom 26.08.1999 - 3 C 17.98 - und vom 09.12.2004 - 3 C 37.03 -) \nberuft, kommt es auf eine mögliche „Gesamtrechtsnachfolge\" nicht an, da \nallein entscheidend ist, dass die Klägerin dieses konkrete Projekt \nweitergeführt hat. Soweit sie darüber hinaus vorträgt, der Kaufvertrag betreffe \nnur zivilrechtliche Verträge und sei auf öffentliche Objekte nicht analog \nanwendbar, trifft dies nach dem eindeutigen Wortlaut der Anlage 1, die \nausdrücklich das hier streitige „öffentliche Projekt\" benennt, nicht zu. Weiter \nist auch unerheblich, ob sie bereits mit Wirkung des Übertragungsstichtages \ndes Kaufvertrages 1. Juli 2001 das Projekt verantwortlich übernommen hat \noder, wie sie vorträgt, zunächst als „Subunternehmerin\" der B. G. \nGmbH tätig geworden sei; entscheidend ist allein, dass sie noch während der \nLaufzeit des Projektes, nämlich im Januar 2002 dem Beklagten gegenüber die \nFortführung angezeigt und dieser dies - wenn auch wohl ohne die ohnehin nur \nim öffentlichen Interesse liegende gründliche Überprüfung der Klägerin - \nakzeptiert hat. Insoweit führt auch der von der Klägerin benutzte Begriff des \n„höchstpersönlichen Subventionsverhältnisses\" nicht weiter, weil die \nZuwendung nicht personen- sondern objektbezogen ist. Zwar spielt bei \nProjekten, bei denen - wie hier - die Beratung von Arbeitnehmern im \nVordergrund steht, sicherlich auch die fachliche und sachliche Qualifikation \nder eingesetzten Mitarbeiter des Subventionsnehmers eine Rolle, dadurch \nwird das Subventionsverhältnis aber nicht „höchstpersönlich\", sondern ist \ngrundsätzlich übertragungsfähig.\n\n33\n\nWar die Klägerin - dies ist weiter entscheidend - somit in Erfüllung der \nNebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides u.a. verpflichtet, nach \nAbschluss der Maßnahme den Verwendungsnachweis vorzulegen, so hat sie \n(mindestens) gegen diese Nebenbestimmung verstoßen. Denn die von ihr \nvorgelegten Unterlagen können als Verwendungsnachweis nicht angesehen \nwerden. Sie enthalten nämlich neben dem ausgefüllten Vordruck nebst \nAnlagen lediglich einen Sachbericht ohne irgendeinen Nachweis der \nVerwendung der eingenommenen Mittel (Bl. 143 - 149 BA 1). Auch die von \nKlägerin nachgereichten Listen (Bl. 159 - 166 BA 1) sind offenbar von ihr \nselbst erstellt und als Nachweis ungeeignet. Da sie darüber hinaus mehrfach \nangegeben hat, weitere Unterlagen nicht vorlegen zu können (vgl. z.B. \nSchriftsatz vom 28. September 2004 - Bl. 214 f BA 1), steht fest, dass ein \naussagekräftiger und prüffähiger Verwendungsnachweis nicht vorhanden ist. \nWeiter dürfte darüber hinaus feststehen, dass auch keine gesonderte \nKostenstelle (Nr. 2 der Nebenbestimmungen) geführt worden ist. Angesichts \ndessen kommt es auch nicht darauf an, ob als Beratertage, wie die Klägerin \nmeint, auch „Bürotage\" anzuerkennen seien. Denn auch für solche liegen \nprüffähige Nachweise nicht vor. Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, \ndass insgesamt der Erfolg der Maßnahme nicht belegt ist, zumal bei der \nKonzeption der Maßnahme als Verbundberatung ein ggfs. erbrachter Teil \nnicht etwa als „Teilerfolg\" sondern als Scheitern der Maßnahme insgesamt \nangesehen werden muss.\n\n34\n\nLagen deshalb die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 \nVwVfG NRW im Grundsatz vor, ist ein solcher allerdings nicht zwingend \nvorgeschrieben, sondern steht im Ermessen der Behörde. Der Beklagte hat \nbei Erlass des Widerrufsbescheides seinen Ermessensspielraum zutreffend \nerkannt und das Ermessen in nicht zu beanstandender Weise sachgerecht \nausgeübt. Denn für die rechtliche Beurteilung ergeben sich in Fällen der \nvorliegenden Art Besonderheiten aus dem Grundsatz des intendierten \nErmessens. \n\n35\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, NJW 98, 2233; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, NVwZ-RR 03, 803\n\n36\n\nDanach ist eine Ermessen einräumende Vorschrift, die für den Regelfall \nvon einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, dahin \nauszulegen, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige \nEntscheidung zu rechtfertigen. Liegen solche Gründe nicht vor, bedarf es \neiner ansonsten gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW erforderlichen \nDarlegung der Ermessenserwägungen im Bescheid nicht. Außergewöhnliche \nUmstände sind hier nicht ersichtlich. Die Haushaltsgrundsätze der \nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überwiegen regelmäßig das Interesse des \nBegünstigten, die Zuwendung behalten zu dürfen, und lassen einen Verzicht \nauf den Widerruf von Subventionen grundsätzlich nicht zu. Die Klägerin hat \nkeine über den Regelfall des Verbrauchs der Zuwendung hinaus gehenden \nbesonderen Umstände vorgetragen, die hier ausnahmsweise von einem \nWiderruf absehen ließen. Dabei ist ihr als diejenige juristische Person, die das \nObjekt beendet hat, das Verhalten ihrer Vorgängerin naturgemäß \nzuzurechnen.\n\n37\n\nDie Rückforderung der gezahlten Zuwendung ist ebenfalls rechtmäßig. \nSie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Danach sind \nerbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für \ndie Vergangenheit widerrufen worden ist. Für den Umfang der Erstattung \ngelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe \neiner ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der \nBereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die \nUmstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum \nWiderruf des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49a Abs. 2 VwVfG NRW). Die \nKlägerin handelte zumindest grob fahrlässig, wenn sie den erforderlichen \nVerwendungsnachweis - noch dazu ohne Belege - nicht vorlegt. \nVertrauensschutz zu ihren Gunsten kommt deshalb nicht in Betracht.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, deren vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der \nZivilprozessordnung. Soweit die Klägerin angeregt hat, die Berufung \nzuzulassen, ist dem die Kammer nicht gefolgt, da die Voraussetzungen dafür \nnicht vorliegen.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-07/7-k-707-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-07/7-k-707-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265871","retrieved":"2026-07-09 02:33:46.462200+00:00"}}