{"status":"available","doknr":"OLD265870","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0307.1K2616.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-03-07","aktenzeichen":"1 K 2616/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung B. vom 4. August 2006 verurteilt, die dienstliche \nBeurteilung des Klägers vom 19. Januar 2006 aufzuheben und eine neue \ndienstliche Beurteilung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts zu erstellen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 22. Januar 1958 geborene Kläger steht als \nPolizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesO, 2. Säule - seit dem \n18. Januar 1995 - ) bei dem Polizeipräsidium C. im Dienst des \nBeklagten.\n\n3\n\nDer Kläger erhielt folgende dienstliche Beurteilungen:\n\n4\n\nvom 16. September 1996: Beurteilungszeitraum 1. Juni 1993 - 31. Mai \n1996, Gesamturteil 3 Punkte\n\n5\n\nvom 9. September 1999: Beurteilungszeitraum 1. Juni 1996 - 31. Mai \n1999, Gesamturteil 3 Punkte (Hauptmerkmale: 3, 3, 3 Punkte)\n\n6\n\nvom 15. August 2002: Beurteilungszeitraum 1. Juni 1999 - 31. Mai 2002, \nGesamturteil 4 Punkte (Hauptmerkmale: 4, 4, 4 Punkte)\n\n7\n\ndie im vorliegenden Verfahren angegriffene Beurteilung vom 19. Januar \n2006: Beurteilungszeitraum 1. Juni 2002 - 30. September 2005, Gesamturteil \n3 Punkte (Hauptmerkmale: 4, 3, 3 Punkte).\n\n8\n\nDie Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2005 wurde durch folgende \nallgemeine Maßnahmen vorbereitet und begleitet:\n\n9\n\nDurch Verfügung vom 29. Juli 2005 bildete das Polizeipräsidium C. - \nvorbehaltlich der Zustimmung des Personalrats - folgende \nVergleichsgruppen:\n\n10\n\n- 8 Vergleichsgruppen in der Besoldungsgruppe A 9 g. D. (1. und 2. \nSäule): je eine für die sieben Unterabteilungen (PI Mitte, PI West, PI Ost, PI \nI. /X. -F. , PI X1. , ZKB, BP/PSD) sowie eine gemeinsame für \nmehrere Dienststellen (Pressestelle, PÄD, VL 1-3, Stab GS, \nStaatsschutz)\n\n11\n\n8 Vergleichsgruppen in der Besoldungsgruppe A 10 g. D. (1. und 2. \nSäule) entsprechend der vorgenannten Aufteilung\n\n12\n\n1 Vergleichsgruppe für die Besoldungsgruppe A 11 g. D. (2. Säule)\n\n13\n\n1 Vergleichsgruppe für die Besoldungsgruppe A 12 \n\n14\n\nDie Verfügung enthält außerdem folgende Passagen:\n\n15\n\n„Die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler macht ihren/seinen \nBeurteilungsvorschlag frei von Weisungen und ist nicht an Quoten \ngebunden.\n\n16\n\nEs gilt grundsätzlich Notenverbrauch nach einer Beförderung im \nBeurteilungszeitraum, Ausnahmen bedürfen besonderer Begründung.\n\n17\n\nBei Perpetuierung besteht grundsätzlich die Annahme der höheren Note, \nes sei denn im Quervergleich kann dargestellt werden, dass sich bei einer \nBeamtin/einem Beamten die Lebens- und Berufserfahrung nicht positiv auf die \nLeistungsentwicklung ausgewirkt hat oder er/sie schlechter zu beurteilen ist. \nEine schematisierte Begründung reicht hierzu nicht aus.\"\n\n18\n\nDurch Erlass vom 10. August 2005 legte das Innenministerium des \nLandes Nordrhein-Westfalen nach Abstimmung mit dem Polizei-\nHauptpersonalrat den Beurteilungsstichtag für den gehobenen Dienst auf den \n1. Oktober 2005 fest und bestimmte, dass ab dem 4. Quartal 2005 bei der \nZuweisung von Beförderungsplanstellen A 9 g. D. bis A 11 keine weitere \nUnterteilung mehr vorgenommen werde.\n\n19\n\nUnter dem 2. November 2005 teilte die Bezirksregierung B. den \nKreispolizeibehörden des Bezirks Folgendes mit:\n\n20\n\n„das Innenministerium hat mich gebeten, zu belegen, dass in den \nKreispolizeibehörden meines Bezirks die Richtsätze gemäß Nr. 8.2.2 BRL-Pol \nin allen Vergleichsgruppen eingehalten werden. Für den Fall von \nQuotenüberschreitungen behält sich das Innenministerium vor, die jeweilige \nBehördenleiterin oder den jeweiligen Behördenleiter zur Durchführung einer \nrichtliniengemäßen Beurteilung zu beraten.\n\n21\n\nIch bitte Sie deshalb, mir für die Vergleichsgruppen der zu beurteilenden \nBeamten eine Übersicht der von ihnen beabsichtigten Endnoten mit \nQuotenberechnung vorzulegen, sobald das Beurteilungsverfahren in ihrem \nHause das entsprechende Stadium erreicht hat. Die Beurteilungen dürfen \nnicht schlussgezeichnet und nicht ausgehändigt werden, bevor Sie von mir \neine entsprechende Verfügung erhalten haben.\"\n\n22\n\nDie Beurteilerbesprechung für die Besoldungsgruppe A 11 fand am 12. \nDezember 2005 statt. An ihr nahmen außer dem Endbeurteiler und der \nGleichstellungsbeauftragten 15 weitere Personen teil. Die Einhaltung der \nRichtwerte (5 Punkte: 10,05 %; 4 Punkte: 20,1 % unter Einbeziehung der \nnicht beurteilten Mitglieder der Vergleichsgruppe) teilte das Polizeipräsidium \nC. am 13. Dezember 2005 der Bezirksregierung B. mit, die noch an \ndemselben Tag mitteilte, dass keine Bedenken gegen die Schlusszeichnung \nund Aushändigung der Beurteilungen bestünden.\n\n23\n\nFür den Kläger nahm das Beurteilungsverfahren zum Stichtag 1. Oktober \n2005 folgenden Verlauf:\n\n24\n\nDas Beurteilungsgespräch fand am 20. Oktober 2005 statt. \n\n25\n\nDer Erstbeurteiler, KHK T. (A 12 BBesO), schlug als Gesamturteil 4 \nPunkte vor und bewertete die Hauptmerkmale wie folgt:\n\n26\n\nLeistungsverhalten: 3 Punkte (Submerkmale: 3, 4, 4, 3, 3, 4, 3)\n\n27\n\nLeistungsergebnis: 4 Punkte (Submerkmale: 4, 4)\n\n28\n\nSozialverhalten: 4 Punkte (Submerkmale: 4, 4, 4).\n\n29\n\nDer Endbeurteiler hob das Hauptmerkmal „Leistungsverhalten\" auf 4 \nPunkte an und senkte die Hauptmerkmale „Leistungsergebnis\" und \n„Sozialverhalten\" sowie das Gesamturteil auf 3 Punkte ab. Zur Begründung \nder Abweichungen gab er an: \n\n30\n\n„Im Rahmen des Quervergleichs mit den Beamten im gleichen \nstatusrechtlichen Amt wird das Hauptmerkmal wie folgt beurteilt:...\" und \n\n31\n\n„Das abweichende Gesamturteil ergibt sich aufgrund der Gewichtung der \nHauptmerkmale und im Rahmen des Quervergleichs mit den Beamten im \ngleichen statusrechtlichen Amt.\"\n\n32\n\nDie Beurteilung vom 19. Januar 2006 wurde dem Kläger am 27. Januar \n2006 bekannt gegeben.\n\n33\n\nUnter dem 20. Februar 2006 legte der Kläger Widerspruch gegen die \nBeurteilung ein. Zur Begründung machte er geltend, die Absenkung der \nEndbeurteilung gegenüber der Erstbeurteilung sei nicht nachvollziehbar. Das \nGesamturteil sei nicht ausreichend begründet im Sinne von Nr. 8.1 BRL-Pol, \nda er zum dritten Mal in demselben statusrechtlichen Amt beurteilt worden sei \nund bei der Vorbeurteilung bereits 4 Punkte erreicht habe. Es sei nicht \nansatzweise nachvollziehbar gemacht worden, warum Eignung, Befähigung \nund fachliche Leistung trotz der gestiegenen Dienst- und Lebenserfahrung \nnunmehr schlechter zu beurteilen seien als vor drei Jahren.\n\n34\n\nMit Bericht vom 28. April 2006 legte das Polizeipräsidium C. der \nBezirksregierung B. den Widerspruch vor und führte aus, aufgrund der \nVerfügung vom 2. November 2005 sei besonders auf die Einhaltung der \nRichtsätze gemäß Nr. 8.2.2. BRL-Pol zu achten gewesen. Bei der \nBeurteilerbesprechung sei beachtet worden, dass bei der nunmehr vierten \nRegelbeurteilung in demselben Statusamt grundsätzlich davon auszugehen \ngewesen sei, dass aufgrund zugewachsener Lebens- und Diensterfahrung ein \npositiveres Ergebnis erzielt werde. Die erforderliche Begründung für die \nBewertung mit 3 Punkten sei tatsächlich nicht in der Beurteilung angegeben, \naber sie sei Bestandteil der eingehenden, gerade die Perpetuierungsfälle \nbesonders beachtenden Beratung durch höhere Vorgesetzte gewesen. Der \nKläger habe jedoch nicht die Leistungen derer in der Vergleichsgruppe \nerreicht, die mit 4 Punkten zu beurteilen zu gewesen seien. Eine Vielzahl von \nBeamten derselben Vergleichsgruppe habe bessere Arbeitsergebnisse \nerbracht, noch mehr Engagement gezeigt und dies mit höherer \nSozialkompetenz verknüpft. Diese Begründung entspreche den \nAnforderungen der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. \nAugust 2005 - 6 B 1164/05 -). Im Rahmen des Richtsatzes von 20 Prozent \nhabe dem Kläger nicht zu Ungunsten leistungsmäßig stärkerer Beamter die \nGesamtnote 4 Punkte zuerkannt werden können. Zu diesen mit 4 Punkten zu \nbeurteilenden Leistungsträgern habe er in der Gesamtschau aller zu \nberücksichtigenden Aspekte den Anschluss nicht halten können. Die \nLeistungen seien auch nicht so gewesen, dass im Einzelfall die \nÜberschreitung des Richtsatzes gerechtfertigt gewesen wäre. \n\n35\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung B. durch \nWiderspruchsbescheid vom 4. August 2006 zurück. Die Begründung des \nWiderspruchsbescheides wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen des \nVorlageberichts vom 28. April 2006.\n\n36\n\nAm 31. August 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Über seine \nWiderspruchsbegründung hinaus macht er geltend, die im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens gegebene Begründung sei zu pauschal; sie finde \nsich in einer Vielzahl von Widerspruchsbescheiden. Sie stelle keine detaillierte \nEinzelbegründung im Sinne von Nr. 8.1 BRL-Pol dar, sondern lediglich eine \netwas ausführlichere Beschreibung des Quervergleichs. Außerdem stünden \ndie Submerkmale im Widerspruch zu Hauptmerkmalen und Gesamturteil. \nEine nachträgliche Anpassung der Submerkmale sei allenfalls nach erneuter \nBefassung durch die Beurteilerbesprechung zulässig.\n\n37\n\nDer Kläger beantragt,\n\n38\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung B. vom 4. August 2006 zu verurteilen, die dienstliche \nBeurteilung vom 19. Januar 2006 in der Fassung des Schriftsatzes vom 16. \nJanuar 2007 und der Erklärung vom 7. März 2007 aufzuheben und eine neue \nBeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. \n\n39\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n40\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n41\n\nEr nimmt Bezug auf seinen Vorlagebericht vom 28. April 2006 und trägt \nvor, das besondere Begründungserfordernis bei einer unterbliebenen \npositiven Auswirkung von Lebens- und Diensterfahrung auf das Leistungsbild \nbei der dritten Regelbeurteilung in demselben Statusamt sei rechtswidrig (Nr. \n8.1 letzter Satz BRL-Pol). Die hierzu von der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung aufgestellten Anforderungen stellten für den Endbeurteiler \neine praktisch unüberwindbare Hürde für sachgerechte Beurteilungen dar und \nseien verfassungsrechtlich mehr als bedenklich. Die Beurteilungskompetenz \ngehe weitgehend auf den Erstbeurteiler über. Nur dieser sei regelmäßig in der \nLage, die geforderte einzelfallbezogene Begründung zu geben. Der \nEndbeurteiler sei dazu nach Beratung durch die weiteren Vorgesetzten \nregelmäßig nicht in der Lage, so dass er sich nur auf Angaben des \nErstbeurteilers stützen könne, der sich auch als Zeuge in einem \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu seinem Beurteilungsvorschlag in \nder Erstbeurteilung in Widerspruch setzen werde. Die Behördenleitung werde \ndamit ihrer Gesamt- und Führungsverantwortung entkleidet.\n\n42\n\nDas quantitative Ausmaß der Problematik werde dadurch deutlich, dass in \neinzelnen Unterabteilungen die Perpetuierungsfälle mehr als 30 vom Hundert \nausmachten. Bei regelmäßiger Anhebung der Gesamtnote auf 4 Punkte wäre \nder Richtsatz deutlich überschritten worden. Danach hätte dieses \nGesamturteil an dieses Beurteilungsergebnis nach ihren tatsächlichen \nLeistungen rechtfertigende Beamte außerhalb der Perpetuierungsfälle nicht \nmehr vergeben werden können. Es bestehe die Gefahr einer \nBeförderungspraxis nach dem Anciennitätsprinzip, das mit Art. 33 Abs. 2 GG \nnicht vereinbar sei.\n\n43\n\nDurch Schriftsatz vom 16. Januar 2007 hat der Beklagte die bislang \nbesser beurteilten Submerkmale, die den Hauptmerkmalen \n„Leistungsergebnis\" und „Sozialverhalten\" zugeordnet sind, auf 3 Punkte \nangepasst. \n\n44\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2007 hat der Beklagte die \nnachgeholte Begründung zu Nr. 8.1 BRL-Pol dahingehend richtig gestellt, \ndass sich die Passage aus dem Vorlagebericht vom 28. April 2006 betreffend \ndie Vielzahl von Beamten derselben Vergleichsgruppe auf bessere \nArbeitsergebnisse und höhere Sozialkompetenz beschränken soll. \n\n45\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakte des Klägers, der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsvorgänge der \nBezirksregierung B. Bezug genommen.\n\n46\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n47\n\nDie als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist begründet.\n\n48\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der ihm durch das \nPolizeipräsidium C. erteilten dienstlichen Beurteilung vom 19. Januar 2006 \n- in der Fassung des Schriftsatzes vom 16. Januar 2007 und der Erklärung \nvom 7. März 2007 - und auf eine erneute dienstliche Beurteilung für den \nstreitbefangenen Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 30. \nSeptember 2005. Der entgegenstehende Widerspruchsbescheid vom 4. \nAugust 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. \n\n49\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt \nnachprüfbar. Mit Rücksicht auf die dem Dienstherrn zuzugestehende \nBeurteilungsermächtigung hat sich die verwaltungsgerichtliche \nRechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen \nVerfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen \noder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu \nGrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder \nsachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die \nErstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese \nRichtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der \neinzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das \nGericht kann kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten worden, ob sie sich \nim Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch sonst mit \nden gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.\n\n50\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -, Der Öffentliche \nDienst (DÖD) 2000, 161 und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266.\n\n51\n\nHiervon ausgehend ist die dem Kläger erteilte dienstliche Beurteilung vom \n19. Januar 2006 in der Fassung des Schriftsatzes vom 16. Januar 2007 und \nder Erklärung vom 7. März 2007 rechtswidrig. Sie verstößt gegen Art. 3 Abs. \n1 GG in Verbindung mit Nr. 8.1 BRL-PoL, weil die nach dieser Regelung \nerforderliche Begründung fehlerhaft ist.\n\n52\n\nDie angegriffene Beurteilung des Klägers enthält einen durchgreifenden \nBeurteilungsmangel, weil die Begründung des Gesamturteils dem \nBegründungserfordernis nach Nr. 8.1 Absatz 2 BRL-Pol nicht genügt mit der \nFolge, dass das Gesamtergebnis nicht hinreichend plausibel gemacht wurde. \nNach Nr. 8.1 Absatz 2 BRL-Pol ist „im Einzelnen zu begründen\", wenn sich \nLebens - und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt \nhaben. Diesen Anforderungen werden die Beurteilung selbst und sämtliche \nvom Beklagten nachgeholte Begründungen nicht gerecht. \n\n53\n\nDas Begründungserfordernis der Nr. 8.1 BRL-Pol ist auf die angegriffene \nBeurteilung des Klägers anzuwenden. Es verstößt entgegen dem Vorbringen \ndes Beklagten auch in der Ausgestaltung durch die verwaltungsgerichtliche \nRechtsprechung nicht gegen höherrangiges Recht.\n\n54\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 - 6 B 2045/06, 6 B \n2046/06, 6 B 2163/06 und 6 B 2164/06 - mit eingehender Begründung unter \nBezugnahme auf die ständige Rechtsprechung.\n\n55\n\nDie Beurteilung vom 19. Januar 2006 ist bereits die vierte Beurteilung, die \nder Kläger in demselben Statusamt erhält. Diese vier Beurteilungen decken \nmehr als zehn Jahre im Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO ab. Die \nangegriffene Beurteilung enthält dasselbe Gesamturteil (3 Punkte) wie die \nbeiden ersten Beurteilungen in demselben Amt und sie stellt gegenüber der \nunmittelbar vorausgehenden Beurteilung vom 15. August 2002, bei der der \nKläger 4 Punkte erreicht hatte, sogar eine Verschlechterung dar.\n\n56\n\nNach der Rechtsprechung der Kammer ist Nr. 8.1 Absatz 2 BRL-Pol \ngetreu dem Wortlaut auszulegen und anzuwenden. Eine vom Wortlaut \nabweichende Verwaltungspraxis hat sich nicht feststellen lassen.\n\n57\n\nUrteile vom 8. September 2004 - 1 K 657/03 und \n1 K 4611/03 - .\n\n58\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die \nFrage der abweichenden Verwaltungspraxis letztlich offengelassen, aber \nzumindest deutliche Zweifel an der Etablierung einer vom Wortlaut der \nVerwaltungsvorschriften abweichenden Verwaltungspraxis angemeldet. \n\n59\n\nUrteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 - Seite 12 - 14 UA.\n\n60\n\nNach der vorgenannten bisherigen Rechtsprechung der Kammer gilt für \ndie Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL-Pol eine „Zweistufentheorie\": die \nBegründung muss erkennen lassen, ob der Grund für die mangelnde \nSteigerung der Gesamtnote auf der ersten Stufe der individuellen \nLeistungsentwicklung des beurteilten Beamten oder auf der zweiten Stufe des \nQuervergleichs innerhalb der Vergleichsgruppe, die sich möglicherweise noch \nbesser entwickelt hat als der betroffene Beamte, liegt. Das OVG NRW \npräzisiert diese Anforderungen darüber hinaus dahin, dass die Begründung \nentsprechend den allgemein für Beurteilungen geltenden \nPlausibilisierungsanforderungen erkennen lassen muss, warum der \nEndbeurteiler zum dritten Mal dieselbe Gesamtnote vergibt. \n\n61\n\nUrteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 - Seite 11, 12 und 15 UA (im \nkonkreten Fall: Benennung von „mangelndem Fleiß, Defizite bei der \nMitarbeiterführung usw.\")\n\n62\n\nAus dieser Konkretisierung der Anforderungen folgt, dass es nicht \nausreicht, wenn die Begründung lediglich erkennen lässt, ob der \n„Leistungsstillstand\" seinen Grund auf der ersten Stufe oder auf der zweiten \nStufe findet. Im Sinne allgemeiner Plausibilisierungsanforderungen muss \nvielmehr der einzelne Leistungsbereich in der Begründung benannt werden, \nder dafür maßgeblich ist, dass der Beamte sich individuell nicht weiter \nentwickelt hat (1. Stufe) oder sich nicht derart gravierend weiter entwickelt hat, \ndass er im Quervergleich in der Vergleichsgruppe eine bessere Gesamtnote \nerhalten kann (2. Stufe). Die Begründung muss demnach das „Warum\" des \nLeistungsstillstandes auf der jeweiligen Stufe deutlich erkennen lassen.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2005 \n- 6 B 1164/05 - ; VG Gelsenkirchen, Urteile vom \n20. August 2005 - 1 K 526/03 - und vom 28. Februar 2007 - 1 K 3631/05 - \n.\n\n64\n\nDiesen Anforderungen genügt die Begründung der Beurteilung des \nKlägers vom \n19. Januar 2006 nicht. Die Beurteilung selbst enthält keinerlei Begründung zu \nNr. 8.1 Absatz 2 BRL-Pol; dies entspricht der generell angewandten \nVerfahrensweise des Polizeipräsidiums C. , von einer solchen Begründung \nim Text der Beurteilung aus Fürsorgegründen abzusehen, damit \nmöglicherweise für den beurteilten Beamten ungünstige Feststellungen nicht \nBeurteilungs- und Personalakteninhalt werden. Eine Begründung gibt \nerstmals der Vorlagebericht vom 28. April 2006. Grundsätzlich ist eine \nNachholung der Begründung zu Nr. 8.1 Absatz 2 BRL-Pol auch noch im \nWiderspruchs- und Klageverfahren möglich.\n\n65\n\nOVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 335/03 - und die neuere \nKammerrechtsprechung: Urteil vom 20. August 2005 - 1 K 526/03 - .\n\n66\n\nDie im Vorlagebericht nachgeholte Begründung genügt jedoch nicht den \nAnforderungen der Nr. 8.1. Absatz 2 BRL-Pol. Sie lässt bereits nicht \nerkennen, ob der maßgebliche Grund für die Leistungsverschlechterung \ngegenüber der Vorbeurteilung und für den Leistungsstillstand im Vergleich zu \nden beiden ersten Beurteilungen in demselben Statusamt auf der ersten - \nindividuellen - Stufe oder auf der zweiten Stufe - Entwicklung der anderen \nBeamten der Vergleichsgruppe - zu finden ist. Der Kernsatz der nachgeholten \nBegründung betreffend die Vielzahl der Beamten derselben \nVergleichsgruppe, die bessere Arbeitsergebnisse erbracht, noch mehr \nEngagement gezeigt und dies mit höherer Sozialkompetenz verknüpft haben, \nist sehr pauschal und beantwortet die Frage nach dem Warum von \nLeistungsverschlechterung bzw. Stillstand nicht und benennt nicht einzelne \nLeistungsbereiche zur näheren Plausibilisierung. Die drei Elemente dieser \nBegründung korrespondieren mit den drei Hauptmerkmalen \n„Leistungsergebnis\", „Leistungsverhalten\" und „Sozialverhalten\" - in dieser \nReihenfolge - und erfassen damit den gesamten Beurteilungsbereich. Durch \ndie Erklärung vom 7. März 2007 hat der Beklagte den Bereich des \nHauptmerkmals „Leistungsverhalten\" herausgenommen. Damit ist der \nWiderspruch zu der Bewertung dieses Hauptmerkmals mit 4 Punkten beseitigt \nworden, aber die Begründung genügt damit immer noch nicht den \nAnforderungen der Nr. 8.1 Absatz 2 BRL-Pol. Die Begründung beschränkt \nsich mit dieser Änderung vom 7. März 2007 auf die Benennung der Bereiche \nder Hauptmerkmale, in denen der Kläger keine überdurchschnittliche \nBewertung erreicht hat. Sie lässt nicht hinreichend erkennen, in welchen \neinzelnen Bereichen der Kläger seine Leistungen verbessern muss, um eine \nüberdurchschnittliche Bewertung zu erhalten. Diese pauschale Begründung \nist mit derjenigen Begründung, die dem vom Beklagten herangezogenen \nBeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 10. August 2005 (6 B 1164/05; „...ist an ihre Leistungsgrenze gestoßen\") \nzu Grunde lag, nicht vergleichbar.\n\n67\n\nEine Heilung des Begründungsmangels ist auch im weiteren Verfahren \nnicht erfolgt. Der Widerspruchsbescheid beschränkt sich im Wesentlichen auf \neine Wiedergabe des Vorlageberichts vom 28. April 2006. Im Klageverfahren \nhat der Beklagte im vorliegenden Zusammenhang lediglich die Anpassung der \nBegründung durch die bereits gewürdigte Erklärung vom 7. März 2007 \nvorgenommen.\n\n68\n\nDa somit ein zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung vom 19. Januar 2006 \nführender Mangel festgestellt ist, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner \nabschließenden Klärung, ob die Beurteilung des Klägers noch weitere Mängel \n- etwa unter dem Aspekt der Übereinstimmung von Haupt- und \nSubmerkmalen - aufweist.\n\n69\n\nDie festgestellte Rechtswidrigkeit der Beurteilung vom 19. Januar 2006 \nbegründet einen Anspruch des Klägers auf Aufhebung dieser Beurteilung und \nErteilung einer fehlerfreien neuen Beurteilung.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm § 708 \nNr. 11, § 711 ZPO.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265870","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-07/1-k-2616-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265870","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265870","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-07/1-k-2616-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265870","retrieved":"2026-07-09 02:33:46.381265+00:00"}}