{"status":"available","doknr":"OLD265869","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0307.1K1500.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-03-07","aktenzeichen":"1 K 1500/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung B. vom 17. Mai 2006 verurteilt, die dienstliche \nBeurteilung des Klägers vom 19. Dezember 2005 aufzuheben und eine neue \ndienstliche Beurteilung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts zu erstellen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 28. Oktober 1961 geborene Kläger steht als Polizeikommissar \n(Besoldungsgruppe A 9 BBesO, I. Säule - seit dem 28. Januar 2000 - ) bei \ndem Polizeipräsidium C. im Dienst des Beklagten.\n\n3\n\nDer Kläger erhielt folgende dienstliche Beurteilungen:\n\n4\n\nvom 25. Juni 2001: Beurteilungszeitraum 1. Januar 1997 - 31. Januar \n2001, Gesamturteil 3 Punkte (Hauptmerkmale: 3, 4, 3 Punkte)\n\n5\n\nvom 26. März 2003: Beurteilungszeitraum 1. Februar 2001 - 31. \nDezember 2002, Gesamturteil 3 Punkte (Hauptmerkmale: 3, 3, 5 Punkte)\n\n6\n\ndie im vorliegenden Verfahren angegriffene Beurteilung vom 19. \nDezember 2005: Beurteilungszeitraum 1. Januar 2003 - 30. September 2005, \nGesamturteil 3 Punkte (Hauptmerkmale: 3, 3, 3 Punkte).\n\n7\n\nDie Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2005 wurde durch folgende \nallgemeine Maßnahmen vorbereitet und begleitet:\n\n8\n\nDurch Verfügung vom 29. Juli 2005 bildete das Polizeipräsidium C. - \nvorbehaltlich der Zustimmung des Personalrats - folgende \nVergleichsgruppen:\n\n9\n\n- 8 Vergleichsgruppen in der Besoldungsgruppe A 9 g. D. (1. und 2. \nSäule): je eine für die sieben Unterabteilungen (PI Mitte, PI West, PI Ost, PI \nI. /X. -F. , PI X1. , ZKB, BP/PSD) sowie eine gemeinsame für \nmehrere Dienststellen (Pressestelle, PÄD, VL 1-3, Stab GS, Staatsschutz); \ndie letztgenannte Vergleichsgruppe umfasste 21 zu beurteilende Beamte und \ndie anderen sieben Vergleichsgruppen umfassten 40 bis 126 zu beurteilende \nBeamte;\n\n10\n\n8 Vergleichsgruppen in der Besoldungsgruppe A 10 g. D. (1. und 2. \nSäule) entsprechend der vorgenannten Aufteilung; die Vergleichsgruppen \numfassten 29 bis 78 Beamte;\n\n11\n\n1 Vergleichsgruppe für die Besoldungsgruppe A 11 g. D. (2. Säule)\n\n12\n\n1 Vergleichsgruppe für die Besoldungsgruppe A 12 \n\n13\n\nDie Verfügung enthält außerdem folgende Passagen:\n\n14\n\n„Die Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler macht ihren/seinen \nBeurteilungsvorschlag frei von Weisungen und ist nicht an Quoten \ngebunden.\n\n15\n\nEs gilt grundsätzlich Notenverbrauch nach einer Beförderung im \nBeurteilungszeitraum, Ausnahmen bedürfen besonderer Begründung.\n\n16\n\nBei Perpetuierung besteht grundsätzlich die Annahme der höheren Note, \nes sei denn im Quervergleich kann dargestellt werden, dass sich bei einer \nBeamtin/einem Beamten die Lebens- und Berufserfahrung nicht positiv auf die \nLeistungsentwicklung ausgewirkt hat oder er/sie schlechter zu beurteilen ist. \nEine schematisierte Begründung reicht hierzu nicht aus.\"\n\n17\n\nDurch Erlass vom 10. August 2005 legte das Innenministerium des \nLandes Nordrhein-Westfalen nach Abstimmung mit dem Polizei-\nHauptpersonalrat den Beurteilungsstichtag für den gehobenen Dienst auf den \n1. Oktober 2005 fest und bestimmte, dass ab dem 4. Quartal 2005 bei der \nZuweisung von Beförderungsplanstellen A 9 g. D. bis A 11 keine weitere \nUnterteilung mehr vorgenommen werde.\n\n18\n\nUnter dem 2. November 2005 teilte die Bezirksregierung B. den \nKreispolizeibehörden des Bezirks Folgendes mit:\n\n19\n\n„das Innenministerium hat mich gebeten, zu belegen, dass in den \nKreispolizeibehörden meines Bezirks die Richtsätze gemäß Nr. 8.2.2 BRL-Pol \nin allen Vergleichsgruppen eingehalten werden. Für den Fall von \nQuotenüberschreitungen behält sich das Innenministerium vor, die jeweilige \nBehördenleiterin oder den jeweiligen Behördenleiter zur Durchführung einer \nrichtliniengemäßen Beurteilung zu beraten.\n\n20\n\nIch bitte Sie deshalb, mir für die Vergleichsgruppen der zu beurteilenden \nBeamten eine Übersicht der von ihnen beabsichtigten Endnoten mit \nQuotenberechnung vorzulegen, sobald das Beurteilungsverfahren in ihrem \nHause das entsprechende Stadium erreicht hat. Die Beurteilungen dürfen \nnicht schlussgezeichnet und nicht ausgehändigt werden, bevor Sie von mir \neine entsprechende Verfügung erhalten haben.\"\n\n21\n\nDie Beurteilerbesprechung für die Besoldungsgruppe A 9 BBesO fand am \n13. Dezember 2005 statt. An ihr nahmen außer dem Endbeurteiler und der \nGleichstellungsbeauftragten 15 weitere Personen teil. Nach Abschluss der \nBeratung aller acht Vergleichsgruppen wurden alle Notenfestsetzungen \nnochmals in einer abschließenden Besprechung daraufhin überprüft, ob im \nQuervergleich aller Beamten/-innen der gesamten Besoldungsgruppe \nKorrekturen vorgenommen werden mussten. Dieser Abgleich wurde im \nInteresse einer behördenweiten Vergleichbarkeit der Beurteilungen \nvorgenommen, da sich alle Beamten/-innen einer Besoldungsgruppe in \nKonkurrenz um mögliche Beförderungsstellen befinden. In der \nBeurteilerbesprechung war die Beurteilung der einzelnen Beamten nicht \nschon nach Behandlung der einzelnen Vergleichsgruppen von insgesamt acht \nVergleichsgruppen abgeschlossen, sondern erst nach Abhandlung aller acht \nVergleichsgruppen einer Besoldungsgruppe. So ist es bei einzelnen Beamten \nvorgekommen, dass die Frage nach der richtigen Punktzahl zunächst offen \ngeblieben ist. Bei einzelnen Beamten hat es auch in der zweiten Stufe, das \nheißt in der abschließenden Besprechung, noch Veränderungen \ngegeben.\n\n22\n\nDie Einhaltung der Richtwerte in der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (5 \nPunkte: 9,74 %; 4 Punkte: 19,85 % unter Einbeziehung der nicht beurteilten \nMitglieder der Vergleichsgruppen) teilte das Polizeipräsidium C. am 13. \nDezember 2005 der Bezirksregierung B. mit, die noch an demselben Tag \nmitteilte, dass keine Bedenken gegen die Schlusszeichnung und \nAushändigung der Beurteilungen bestünden.\n\n23\n\nIn der Vergleichsgruppe des Klägers wurden 48 Beamtinnen und Beamte \nbeurteilt, die folgende Gesamturteile erhielten\n\n24\n\n5 Punkte: 5\n\n25\n\n4 Punkte 11\n\n26\n\n3 Punkte 32.\n\n27\n\nFür den Kläger, der in der ZKB beschäftigt ist, nahm das \nBeurteilungsverfahren zum Stichtag 1. Oktober 2005 folgenden Verlauf:\n\n28\n\nDas Beurteilungsgespräch fand am 22. Oktober 2005 statt. \n\n29\n\nDer Erstbeurteiler schlug als Gesamturteil 4 Punkte vor und bewertete die \nHauptmerkmale wie folgt:\n\n30\n\nLeistungsverhalten: 4 Punkte (Submerkmale: 4, 4, 4, 4, 4, 4, 4)\n\n31\n\nLeistungsergebnis: 4 Punkte (Submerkmale: 4, 4)\n\n32\n\nSozialverhalten: 4 Punkte (Submerkmale: 4, 4, 4).\n\n33\n\nDer Endbeurteiler senkte die drei Hauptmerkmale und das Gesamturteil \nauf 3 Punkte ab. Zur Begründung der Abweichungen gab er an: \n\n34\n\n„Im Rahmen des Quervergleichs mit den Beamten im gleichen \nstatusrechtlichen Amt wird das Hauptmerkmal wie folgt beurteilt:...\" und \n\n35\n\n„Das abweichende Gesamturteil ergibt sich aufgrund der Gewichtung der \nHauptmerkmale und im Rahmen des Quervergleichs mit den Beamten im \ngleichen statusrechtlichen Amt.\"\n\n36\n\nDie Beurteilung vom 19. Dezember 2005 wurde dem Kläger am 29. \nDezember 2005 bekannt gegeben.\n\n37\n\nUnter dem 3. Januar 2006 legte der Kläger Widerspruch gegen die \nBeurteilung ein. Zur Begründung machte er geltend, der Erstbeurteiler habe \nentgegen Nr. 9.1 BRL-Pol nicht weisungsunabhängig gehandelt. Der \nErstbeurteiler, KHK Neuhaus, habe deutlich gemacht, dass er den Kläger als \n„5-Punkte-Kandidat\" ansehe. Entgegen dieser Auffassung habe er jedoch \nlediglich 4 Punkte für Gesamturteil und Hauptmerkmale vorgeschlagen. Es sei \ndavon auszugehen, dass der Erstbeurteiler auf Grund von internen Vorgaben \nnicht seine wahre Auffassung von der Leistung des Klägers wiedergegeben \nhabe.\n\n38\n\nIn einer vom Polizeipräsidium C. im Widerspruchsverfahren \neingeholten Stellungnahme vom 8. Februar 2006 äußerte sich KHK O. \nu.a. wie folgt:\n\n39\n\n„In der neu gebildeten, durch Zusammenlegung der 1. Säule und 2. Säule \nentstandenen Vergleichsgruppe, wurde KK S. U. durch den \nUnterzeichner und Erstbeurteiler in allen Hauptmerkmalen sowie im \nGesamturteil mit 4 Punkten beurteilt. Die Einschätzung, KK S. U. sei \nein „5-Punkte-Kandidat\", bezog sich auf den Zeitraum, in dem nur die \nBeamten der 1. Säule zu vergleichen und zu beurteilen waren. ... Diese \nBeurteilung erfolgte durch den Unterzeichner und Erstbeurteiler \nweisungsunabhängig.\"\n\n40\n\nMit Bericht vom 16. März 2006 legte das Polizeipräsidium C. der \nBezirksregierung B. den Widerspruch vor und führte aus, eine \nEinflussnahme im Sinne interner Vorgaben für den Erstbeurteiler sei \nangesichts der Stellungnahme von KHK O. im vorliegenden Einzelfall und \nauf Grund der Verfügung vom 29. Juli 2005 auch generell auszuschließen. \nDie völlig neue Vergleichsgruppenbildung mit Beamten der 1. und 2. Säule \naus der Unterabteilung ZKB erkläre u. a. , dass der Kläger nicht besser als bei \nder vorhergehenden Beurteilung beurteilt werden könne. Bei der \nBeurteilerbesprechung sei beachtet worden, dass bei der nunmehr dritten \nRegelbeurteilung in demselben Statusamt grundsätzlich davon auszugehen \ngewesen sei, dass aufgrund zugewachsener Lebens- und Diensterfahrung ein \npositiveres Ergebnis erzielt werde. Bei dem Kläger seien jedoch \nLeistungsrückstände im Vergleich mit den Leistungsbildern von Beamten, die \nmit 4 Punkten zu beurteilen zu gewesen seien, über alle Hauptmerkmale zu \nsehen gewesen. Im Rahmen des Richtsatzes von 20 Prozent habe dem \nKläger nicht zu Ungunsten leistungsmäßig stärkerer Beamter die Gesamtnote \n4 Punkte zuerkannt werden können. Zu diesen mit 4 Punkten zu \nbeurteilenden Leistungsträgern habe er in der Gesamtschau aller zu \nberücksichtigenden Aspekte letztlich nicht aufschließen können. Die \nLeistungen seien auch nicht so gewesen, dass im Einzelfall die \nÜberschreitung des Richtsatzes gerechtfertigt gewesen wäre. \n\n41\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung B. durch \nWiderspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 zurück. Die Begründung des \nWiderspruchsbescheides umfasst zunächst allgemeine Ausführungen zu \nZweck und Ablauf des Beurteilungsverfahrens, widmet sich dann dem \nKomplex interner Vorgaben für den Erstbeurteiler und schließt mit der \nPassage: „Ihre Widerspruchsbegründung kann aufgrund der o.a. \nAusführungen keine andere Entscheidung rechtfertigen.\"\n\n42\n\nBereits am 16. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Über seine \nWiderspruchsbegründung hinaus macht er geltend, der Erstbeurteiler habe \nbei Durchführung des Beurteilungsgesprächs am 22. Oktober 2005 auf Grund \nder Verfügung vom 29. Juli 2005 bereits Kenntnis von der Zusammenlegung \nder beiden Säulen gehabt. Er habe die Äußerung betreffend den Kläger als \n„5-Punkte-Kandidat\" also in Kenntnis der Säulenzusammenlegung gemacht. \nDen Beurteilungsvorschlag mit lediglich 4 Punkten habe er auf Anweisung des \nhöheren Vorgesetzten, EKHK L. , gemacht. \n\n43\n\nDie Zusammenlegung der beiden Säulen sei wegen Verstoßes gegen den \nGrundsatz der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und gegen \npersonalvertretungs-rechtliche Vorschriften rechtswidrig. Außerdem sei die \nBildung der Vergleichsgruppen zu beanstanden, weil mehrere \nVergleichsgruppen die Mindestzahl von 30 zu beurteilenden Beamten \nunterschritten.\n\n44\n\nDie Begründung für die dritte Beurteilung mit 3 Punkten in demselben \nStatusamt sei unzureichend. Außerdem sei die Beurteilung wegen der \nDifferenz von Submerkmalen und Hauptmerkmalen nicht plausibel. Eine \nnachträgliche Anpassung von Submerkmalen sei allenfalls nach einer \nerneuten Beurteilerbesprechung zulässig.\n\n45\n\nEinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die \nBesetzung von im Juni 2006 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A \n10 BBesO hat die Kammer durch Beschluss vom 18. August 2006 (1 L \n946/06) abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Kläger \nzurückgenommen (OVG NRW, Einstellungsbeschluss vom 15. September \n2006 - 6 B 1879/06 -). Über einen Antrag betreffend im Jahr 2007 \nzugewiesene Stellen hat die Kammer noch nicht entschieden (1 L \n190/07).\n\n46\n\nDer Kläger beantragt,\n\n47\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung B. vom 17. Mai 2006 zu verurteilen, die dienstliche \nBeurteilung vom 19. Dezember 2005 in der Fassung des Schriftsatzes vom \n18. Januar 2007 aufzuheben und eine neue Beurteilung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. \n\n48\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n49\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n50\n\nEr nimmt Bezug auf seinen Vorlagebericht vom 16. März 2006 und passt \ndurch Schriftsatz vom 18. Januar 2007 alle Submerkmale auf 3 Punkte an. \nDamit sei die Beurteilung insgesamt plausibel, zumal auch ein \nBegründungsmangel nach Nr. 8.1 BRL-Pol nicht vorliege.\n\n51\n\nAußerdem hat der Beklagte eine Stellungnahme des KHK O. vom 5. \nJuli 2006 vorgelegt, in der es heißt: „Ich habe KK U. im \nBeurteilungsgespräch am 22.10.2005 nicht erklärt, ihn als 5-Punkte-\nKandidaten anzusehen. Ich habe ihm vielmehr erklärt, dass ich ihn in der \nnunmehr gebildeten Vergleichsgruppe als 4-Punkte-Kandidat ansehe.\"\n\n52\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte, der Akten der Verfahren 1 L 946/06 und 1 L \n190/07, der Personalakte des Klägers, der Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Widerspruchsvorgänge der Bezirksregierung B. \nBezug genommen.\n\n53\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n54\n\nDie als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist begründet.\n\n55\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der ihm durch das \nPolizeipräsidium C. erteilten dienstlichen Beurteilung vom 19. Dezember \n2005 - in der Fassung des Schriftsatzes vom 18. Januar 2007 - und auf eine \nerneute dienstliche Beurteilung für den streitbefangenen Beurteilungszeitraum \nvom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005. Der entgegenstehende \nWiderspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten. \n\n56\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt \nnachprüfbar. Mit Rücksicht auf die dem Dienstherrn zuzugestehende \nBeurteilungsermächtigung hat sich die verwaltungsgerichtliche \nRechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen \nVerfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen \noder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu \nGrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder \nsachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die \nErstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese \nRichtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der \neinzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das \nGericht kann kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten wurden, ob sie sich \nim Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch sonst mit \nden gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.\n\n57\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -, Der Öffentliche \nDienst (DÖD) 2000, 161 und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266\n\n58\n\nHiervon ausgehend ist die dem Kläger erteilte dienstliche Beurteilung vom \n19. Dezember 2005 in der Fassung des Schriftsatzes vom 18. Januar 2007 \nrechtswidrig. Sie verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Nr. 8.2.1 \nBRL-PoL, weil die Vergleichsgruppenbildung fehlerhaft ist. Das \nPolizeipräsidium C. hat die Bildung von acht Vergleichsgruppen in der \nBesoldungsgruppe A 9 BBesO nicht konsequent bis zum Abschluss des \nBeurteilungsverfahrens durchgehalten.\n\n59\n\nDamit dienstliche Beurteilungen ihren wesentlichen Zweck, ein geeignetes \nMittel der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zu sein, erfüllen können, kann \nder Dienstherr Richtsätze für die einzelnen Notenstufen vorsehen. Die \nAnwendbarkeit der Richtsätze setzt einen Bezugsrahmen in Gestalt von \nVergleichsgruppen voraus. Mit dem für den hier betroffenen Bereich der \nPolizeibeamtenbeurteilungen eingeführten Richtsatzsystem (§ 10a Abs. 1 \nLVO, Nr. 8.2.2 BRL-Pol) wird einer allzu häufigen Vergabe von Spitzennoten \nund damit einer Nivellierung und letztlich einer fehlenden Brauchbarkeit des \nBeurteilungswesens entgegengewirkt. Zudem bedarf ein \nzweckentsprechendes Beurteilungswesen der Zugrundelegung eines \nabstrakten Maßstabs, der sich am Statusamt und den daraus abgeleiteten \nAnforderungen orientiert. Die dienstliche Beurteilung hat die Leistung des \nBeamten in Bezug zu seinem Statusamt und im Vergleich zu den \namtsgleichen Beamten seiner Laufbahn zu bewerten. Diese aus dem \nGrundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) folgende Aussage hat im \nKern Verfassungsrang und ist deshalb auch für den Gesetz- und \nVerordnungsgeber, sowie für den Dienstherrn, der Beurteilungsrichtlinien als \nVerwaltungsvorschriften erlässt und anwendet, grundsätzlich verbindlich.\n\n60\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/04 - mit \nweiteren Nachweisen.\n\n61\n\nIn Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe sind für die \nRegelbeurteilungen der Polizeibeamten gemäß § 10a Abs. 2 LVO, Nr. 8.2.1 \nBRL-Pol Vergleichsgruppen zu bilden. Um dem aus Art. 33 Abs. 2 GG \nfolgenden Gebot der Bestenauslese zu genügen, die Vergleichbarkeit von \nLeistungsbewertungen in dienstlichen Beurteilungen zu gewährleisten, muss \nder Dienstherr hinsichtlich der zu beurteilenden und gegebenenfalls später in \neinem Stellenbesetzungsverfahren miteinander zu vergleichenden Beamten \neinen solchen Bezugspunkt wählen, sie also in einer solchen \nVergleichsgruppe zusammenfassen, in der vergleichbare \nLeistungsanforderungen herrschen. Bei der Bewertung als gleichwertig steht \ndem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Diesen \nHomogenitätsanforderungen ist regelmäßig genügt, wenn die \nVergleichsgruppe aus Beamten desselben Statusamtes besteht. \nAusnahmsweise kann auch auf die Funktionsebene abgestellt werden, wenn \nBeamte unterschiedlicher Statusämter im Wesentlichen gleiche \nDienstaufgaben wahrnehmen. \n\n62\n\nBVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 \n- RiA 2006, 121 = Dokumentarische Berichte Nr. 13/2006, Seite 169; OVG \nNRW, Beschluss vom 11. Januar 2000 \n- 6 A 1316/97 - , Beschluss vom 20. November 2002 \n- 6 A 5645/00 - Seite 9 - 12 des Beschlussabdrucks; Urteil vom 11. Februar \n2004 - 1 A 3031/01 - Seite 23 - 35 des Urteilsabdrucks.\n\n63\n\nDer verfassungsrechtliche Homogenitätsgrundsatz hat einfachrechtlich \nseine Konkretisierung in § 10a Abs. 2 Satz 2 LVO gefunden, wonach sich die \nZugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe in erster Linie nach der \nBesoldungsgruppe der zu beurteilenden Beamten oder nach der \nFunktionsebene, der die zu beurteilenden Beamten angehören, bestimmt. Die \nbei der Beurteilung von Polizeibeamten anzuwendenden \nVerwaltungsvorschriften stehen mit diesen verfassungsrechtlichen und \neinfachrechtlichen Vorgaben im Einklang. Nr. 8.2.1 BRL Pol sieht vor, dass in \nerster Linie Beamte derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe \neine Vergleichgruppe bilden sollen. Unter bestimmten Voraussetzungen \nkönnen ausnahmsweise auch Beamte verschiedener Laufbahnen mit \nderselben Besoldungsgruppe oder Angehörige derselben Funktionsebene \neine Vergleichsgruppe bilden.\n\n64\n\nInnerhalb dieser rechtlichen Rahmenbedingungen darf der Endbeurteiler \ndie Vergleichsgruppen nach seinem Ermessen bilden, wobei er noch die \nRegelung über die Mindestgröße zu beachten hat (Nr. 8.2.1 BRL-Pol). Bei \nder Bildung der Vergleichsgruppen in der Besoldungsgruppe A 9 BBesO ist \nsich das Polizeipräsidium C. des ihm eingeräumten Ermessenspielraums \nbewusst gewesen. Dies folgt insbesondere aus dem detaillierten Bericht zur \nVergleichsgruppenbildung im Schriftsatz vom 12. Februar 2007 (unter 1). In \nAusübung dieses Ermessens hat das Polizeipräsidium C. acht \nVergleichsgruppen für die Besoldungsgruppe A 9 BBesO gebildet.\n\n65\n\nDiese Vergleichsgruppenbildung ist insoweit rechtlich nicht zu \nbeanstanden, als Beamte der ersten und zweiten Säule in einer \nVergleichsgruppe bei der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2005 \nerstmals in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst wurden. Diese \nZusammenfassung hält die vorgenannten Anforderungen, die sich aus \nVerfassung, Rechtsverordnung und Beurteilungsrichtlinien ergeben, ein. Da \nnur Beamte derselben Besoldungsgruppe in einer Vergleichsgruppe \nzusammengefasst wurden, ist insoweit der im Regelfall einzuhaltende \nGrundsatz der Vergleichsgruppenbildung beachtet.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2006 - 6 B 2239/06 - \nständige Rechtsprechung; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. August \n2006 - 1 L 946/06 - mit eingehender Begründung und weiteren \nNachweisen.\n\n67\n\nDie Bildung von acht Vergleichsgruppen weicht jedoch insoweit von dem \nRegelfall, eine Vergleichsgruppe für alle mit einander in \nBeförderungskonkurrenz stehenden Beamten zu bilden, ab, als nunmehr - in \nAbweichung von der Praxis früherer Regelbeurteilungsrunden - mehrere \nVergleichsgruppen für Beamte derselben Besoldungsgruppe gebildet wurden. \nBei einer großen Anzahl von zu beurteilenden Beamten einer \nBesoldungsgruppe kann die Bildung mehrerer Vergleichsgruppen in \nAbweichung vom Regelfall gerechtfertigt sein, um den Überblick im \nQuervergleich zu erleichtern.\n\n68\n\nVgl. Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Beurteilungen im \nBereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Seite 142.\n\n69\n\nOb die gesamte Vergleichsgruppenbildung rechtswidrig ist, wenn bei einer \nderartigen Aufteilung einer Besoldungsgruppe in mehrere Vergleichsgruppen \neine Vergleichsgruppe die grundsätzlich einzuhaltende Mindestgröße von 30 \nzu beurteilenden Beamten unterschreitet, bedarf im vorliegenden Verfahren \nkeiner abschließenden Entscheidung. Insoweit könnte die nach ihrem \nWortlaut zwingende Regelung in Nr. 8.2.1 BRL-Pol entsprechend ihrem \nCharakter als Verwaltungsvorschrift offen für sachlich begründete Ausnahmen \nsein.\n\n70\n\nVgl. in diesem Sinne die Erläuterungen des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen, Seite 141; vgl. zu dem dann eventuell \neinzusetzenden Korrektiv der flexiblen Handhabung der Richtwerte: OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Januar 2001 - 2 A 11320/00 - DÖV 2001,700 \n= ZBR 2002, 440, - juris -.\n\n71\n\nLässt man eine derartige Ausnahme zu, wäre die geringe Größe der \nVergleichsgruppe betreffend Pressestelle, Polizeiärztlicher Dienst, VL und \nStab mit 21 Beamten, auf die als tatsächlich beurteilte Beamte abzustellen ist \n(Nr. 8.2.2, letzter Satz BRL-Pol), rechtlich unbedenklich, denn die Abgrenzung \nder acht Vergleichsgruppen orientiert sich im Ausgangspunkt zutreffend am \nKriterium der Überschaubarkeit sowie an weiteren sachlichen Kriterien wie \ninsbesondere der Einbeziehung von Verwaltungsbeamten. Die Relevanz der \nUnterschreitung der Mindestgröße bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil \ndie Vergleichsgruppenbildung aus anderen Gründen rechtswidrig ist.\n\n72\n\nDie Bildung von acht Vergleichsgruppen für die Besoldungsgruppe A 9 \nBBesO ist rechtswidrig, weil das Polizeipräsidium C. diese \nVergleichsgruppenstruktur nicht bis zum Abschluss des \nBeurteilungsverfahrens konsequent durchgehalten hat. Bis zu einem \nfortgeschrittenen Stadium der Beurteilerbesprechung vom 13. Dezember \n2005 hat das Polizeipräsidium C. das Beurteilungsverfahren entsprechend \nder eingangs getroffenen Grundsatzentscheidung für acht getrennte \nVergleichsgruppen durchgeführt. Dies wird dokumentiert durch die \nAusweisung jeweils eigener Richtwerte für jede der acht Vergleichsgruppen, \nwie sie im Schriftsatz vom 12. Februar 2007 wiedergegeben ist (unter 3.). \nWährend dieser Beurteilerbesprechung erfolgte der Bruch mit dem System \nder acht Vergleichsgruppen. Denn bei der Behandlung der einzelnen \nVergleichsgruppen wurden einzelne Fälle in der Weise geregelt, dass die \nPunktzahl des Gesamturteils bei einzelnen Beamten zunächst offen gehalten \nwurde. Für diese Beamten wurde erst in einer abschließenden Besprechung \nnach Behandlung aller acht Vergleichsgruppen eine Punktzahl festgelegt, \nindem ein die Vergleichsgruppe überschreitender Quervergleich angestellt \nwurde, bei dem auch einzelne Beamte aus anderen Vergleichsgruppen zum \nQuervergleich herangezogen wurden. In ähnlicher Weise wurde bei einigen - \noder sogar allen übrigen - Beamten, für die ein Gesamturteil bereits im \nRahmen der Behandlung ihrer zuständigen Vergleichsgruppe bestimmt \nworden war, in der abschließenden Besprechung eine Überprüfung derart \nvorgenommen, dass ein Quervergleich in der gesamten Besoldungsgruppe \nangestellt wurde. Diese Überprüfung - auf der so genannten zweiten Stufe - \nhatte jedenfalls bei einzelnen Beamten das Ergebnis, dass die zunächst \nbestimmte Punktzahl für das Gesamturteil noch verändert wurde. Dieser \nAblauf des Beurteilungsverfahrens ergibt sich aus den detaillierten Angaben \nim Schriftsatz vom 12. Februar 2007 und den Ausführungen des Vertreters \ndes Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2007. \n\n73\n\nMit diesem Vorgehen hat das Polizeipräsidium C. das System der \nVergleichgruppen und Richtwerte zweimal angewendet: zunächst auf der \nEbene der einzelnen acht Vergleichsgruppen und sodann auf der Ebene der \ngesamten Besoldungsgruppe A 9 BBesO. Dass die letztverbindliche \nFestlegung des Gesamturteils nicht auf der ersten Ebene, sondern vielmehr \nerst auf der zweiten Ebene erfolgte und damit nicht auf der Ebene der \nzunächst gebildeten Vergleichsgruppen, wird durch den im Einzelnen \ndargestellten Verfahrensablauf während der Beurteilerbesprechung sowie \ndurch die eigene Mitteilung des Polizeipräsidiums C. an die \nBezirksregierung B. vom 13. Dezember 2005 belegt. In dieser Mitteilung \ngibt das Polizeipräsidium C. abweichend von der Anforderung durch die \nBezirksregierung B. vom 2. November 2005 die Einhaltung der \nRichtwerte lediglich in Bezug auf die gesamte Besoldungsgruppe A 9 BBesO \nund nicht bezogen auf jede einzelne der acht Vergleichsgruppen wieder; \nabgesehen davon wäre bei zutreffender Nichtberücksichtigung der nicht \nbeurteilten Angehörigen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO eine geringe \nÜberschreitung der Richtwerte festzustellen gewesen (5 Punkte: 10,44 %; 4 \nPunkte: 21,28 %). \n\n74\n\nDass das Polizeipräsidium C. die Bildung der acht Vergleichsgruppen \nnicht bis zum Abschluss des Beurteilungsverfahrens durchgehalten, sondern \nden Quervergleich auf der zweiten Ebene der gesamten Besoldungsgruppe A \n9 BBesO ein zweites Mal angewendet hat, verstößt gegen Nr. 8.2.1 BRL-Pol. \nIn einem Beurteilungssystem mit Richtsätzen und Vergleichsgruppen stellt die \nVergleichsgruppe den wesentlichen Bezugspunkt für die Bewertung des \neinzelnen Beamten dar. Die vor allem in der Beurteilerbesprechung \nvorzunehmende Abwägung mit den Leistungen, die die anderen Mitglieder \nder Vergleichsgruppe erbracht haben, dient dazu, das Gesamturteil zu \nverobjektivieren und von möglicherweise zu subjektiven Einschätzungen des \nErstbeurteilers zu lösen. \n\n75\n\n \n\n76\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 - .\n\n77\n\nErst der Quervergleich in der Vergleichsgruppe ermöglicht die zutreffende \nAnwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs (vgl. Nr. 8.2 BRL-Pol) \nund macht die Bewertung des einzelnen Beamten aussagekräftig. Wechselt \ndie Vergleichsgruppe während des Beurteilungsverfahrens, führt dies zum \nWechsel des wesentlichen Bezugspunktes für die Bewertung des einzelnen \nBeamten. Wird die Vergleichsgruppenbetrachtung zweimal angestellt, \nergeben sich zwei verschiedene Bezugspunkte mit der Folge, dass beim \nQuervergleich und dessen Inanspruchnahme zur Begründung von \nGesamturteil und Hauptmerkmalen nicht mehr klar ist, auf welchen \nBezugspunkt abgestellt wird. Die inkonsequente Handhabung des \nVergleichsgruppensystems führt im vorliegenden Fall dazu, dass der für das \nSystem der Polizeibeamtenbeurteilung essentielle Quervergleich unbestimmt \nwird, weil zwei unterschiedliche Bezugspunkte in Betracht zu ziehen sind. \n\n78\n\nDamit erweist sich die doppelte Anwendung des Systems der \nVergleichsgruppen in der vorliegenden Konstellation zur strikteren Einhaltung \nder Richtwerte in ähnlicher Weise als ungeeignet wie das Herunterbrechen \nder Richtwerte auf die Unterabteilungen bei einer einheitlichen \nVergleichsgruppe für die gesamte Besoldungsgruppe.\n\n79\n\nVgl. zu den Bedenken, die einem derartigen Herunterbrechen \nentgegenstehen: OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 6 B 246/06 -; \nBeschluss vom 16. April 2002 - 1 B 1469/01 - ; Beschluss vom 13. Dezember \n1999 - 6 A 3593/98 - ; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Juni 2002 - 1 K \n5335/00 -.\n\n80\n\nAngesichts der essentiellen Bedeutung der Vergleichsgruppe in einem \nBeurteilungssystem mit Richtwerten und Vergleichsgruppen schlägt die \nfehlerhafte Vergleichsgruppenbildung auf die einzelne Beurteilung durch. Da \nsomit ein zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung vom 19. Dezember 2005 \nführender Mangel festgestellt ist, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner \nabschließenden Klärung, ob die Beurteilung des Klägers noch weitere Mängel \n- etwa unter dem Aspekt der Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers (Nr. 9.1 \nBRL-Pol) - aufweist.\n\n81\n\nDie festgestellte Rechtswidrigkeit der Beurteilung vom 19. Dezember \n2005 begründet einen Anspruch des Klägers auf Aufhebung dieser \nBeurteilung und Erteilung einer fehlerfreien neuen Beurteilung.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm § 708 \nNr. 11, § 711 ZPO.\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-07/1-k-1500-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-07/1-k-1500-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265869","retrieved":"2026-07-09 02:33:46.291861+00:00"}}