{"status":"available","doknr":"OLD265980","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0302.7K1604.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-03-02","aktenzeichen":"7 K 1604/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 71 Jahre alte Kläger besitzt seit 1955 eine Fahrerlaubnis.\n\n3\n\nEr führte in der Nacht vom 23. auf den 24. Dezember 2004 kurz vor \nMitternacht in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand seinen PKW in I. . \nDie ihm um 01:14 Uhr entnommene Blutprobe hatte eine \nBlutalkoholkonzentration von 2,24 ‰. Deshalb wurde er durch Urteil des \nAmtsgerichts N. vom 21. Oktober 2005 - 22 Ds 49 Js 94/05 - wegen \nfahrlässigen Vollrausches zu einer Geldstrafe in Höhe von vierzig \nTagessätzen verurteilt; außerdem wurde ein Fahrverbot von drei Monaten \nverhängt. Nach den Gründen des Urteils konnte das Gericht nicht \nausschließen, dass die festgestellte Alkoholkonzentration „bei dem nicht an \nAlkohol gewöhnten Kläger\" zur Schuldunfähigkeit geführt hatte. Es hielt die \nVerhängung eines Fahrverbots für angemessen und ausreichend, da dem \nKläger der Führerschein bereits seit neun Monaten entzogen war und ihn eine \nEntziehung der Fahrerlaubnis für weitere drei Monate im Hinblick auf die in \nvergleichbaren Fällen üblicherweise verhängte Sperrfrist von insgesamt neun \nMonaten unverhältnismäßig benachteiligt hätte. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 5. Januar 2006 forderte der Beklagte den Kläger \ngemäß § 13 Nr. 2 c) i. V. m. den §§ 11 ff., 20 und 46 der \nFahrerlaubnisverordnung (FeV) auf, bis zum 5. März 2006 das Gutachten \neiner amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. \nZur Begründung führte der Beklagte aus, es bestünden erhebliche Bedenken \ngegen die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen; nach \nErkenntnissen der Alkoholismusforschung könne nämlich ein \n„Geselligkeitstrinker\" alkoholische Getränke bis zu einer \nBlutalkoholkonzentration von maximal 1,3 ‰ zu sich nehmen; bei Personen, \ndie Blutalkoholwerte von 1,6 ‰ und mehr erreichten, sei bereits von einer \ndauerhaften Alkoholproblematik auszugehen. Zur Klärung der Frage, ob im \nFalle des Klägers zukünftig weitere Fahrten unter Alkoholeinfluss zu erwarten \nseien, sei die Durchführung der Untersuchung notwendig. Wenn der Kläger \nsich weigere, sich untersuchen zu lassen, oder das Gutachten nicht \nfristgemäß vorlege, könne gemäß § 11 Abs. 8 FeV die Nichteignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen als erwiesen angesehen und die Fahrerlaubnis \nentzogen werden. Zunächst sei es erforderlich, dass der Kläger innerhalb von \nzehn Tagen sein Einverständnis mit der Begutachtung erkläre. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 13. Januar 2006 erhob der Kläger \nGegenvorstellungen, auf die der Beklagte mit Schreiben vom 18. Januar 2006 \nantwortete und ihm eine Frist bis zum 26. Januar 2006 für die Abgabe der \nEinverständniserklärung setzte. Mit Schreiben vom 26. Januar 2006 bat der \nKläger den Beklagten unter Darlegung seiner Rechtsauffassung, von der \nAnordnung der Begutachtung abzusehen und das Entziehungsverfahren \neinzustellen.\n\n6\n\nDaraufhin entzog der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 6. Februar \n2006 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung dieser \nVerfügung an. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung \nN1. mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2006 zurück. \n\n7\n\nEinen am 10. April 2006 beim erkennenden Gericht gestellten Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsmittel lehnte \ndas erkennende Gericht mit Beschluss vom 14. Juni 2006 (7 L 512/06) ab. \nDie hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers wies das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in N1. mit \nBeschluss vom 18. Juli 2006 (16 B 1332/06) zurück. \n\n8\n\nMit Schriftsatz vom 24. Mai 2006 hat der Kläger am 29. Mai 2006 \nrechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, § 11 \nAbs. 8 FeV sei nicht anwendbar, weil die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 \nFeV nicht vorlägen. Es bestünden nämlich keine Bedenken mehr an seiner \nKraftfahreignung; insbesondere sei er nicht alkoholgewöhnt. Dies habe auch \ndas Amtsgericht in seinem Urteil so gesehen. Daran seien die \nFahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 \n1. Alternative StVG gebunden. Bei dem Vorfall am Vorabend des Heiligen \nAbends 2004 habe es sich um einen Einzelfall gehandelt. Im Übrigen sei ihm \nfür die Vorlage des Gutachtens eine Frist zum 5. März 2006 gesetzt worden, \ndie Entziehung der Fahrerlaubnis sei aber bereits durch Verfügung vom \n6. Februar 2006 erfolgt.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Februar 2006 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung N1. vom 27. April 2006 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagten beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten einschließlich 7 L 512/06 und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung N1. Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet; die \nFahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom 6. Februar 2006 und \nder Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N1. vom 27. April 2006 \nsind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. \n1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird auf die Begründung der angefochtenen Bescheide, der \ndas Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO), sowie auf die Gründe des \nBeschlusses des Gerichts im zugehörigen Eilverfahren 7 L 512/06 vom 14. \nJuni 2006 und der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2006 (16 B 1332/06) verwiesen. \nDarin wird im Einzelnen ausgeführt, dass und warum die Entziehung der \nFahrerlaubnis im vorliegenden Fall rechtmäßig war.\n\n16\n\nErgänzend wird im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung auf Folgendes hingewiesen: Maßgeblicher Zeitpunkt \nfür die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Klagen gegen die \nEntziehung der Fahrerlaubnis wie bei Anfechtungsklagen üblich der Erlass \nder letzten Verwaltungsentscheidung, d. h. im vorliegenden Fall der Erlass \ndes Widerspruchsbescheides Ende April 2006. Zu diesem Zeitpunkt war die \ndem Kläger ursprünglich gesetzte Frist für die Vorlage des Gutachtens bereits \nabgelaufen. Er hatte auch schon zuvor im Verwaltungsverfahren und im \ngerichtlichen Eilverfahren mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er \ndie Aufforderung nicht für berechtigt hielt. Daraus hat der Beklagte zu Recht \ndarauf geschlossen, der Kläger weigere sich, seine Kraftfahreignung \nbegutachten zu lassen. Die Frage, wie alkoholgewöhnt der Kläger ist, oder \nwar, ob er also bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,24 ‰ noch oder nicht \nmehr schuldfähig war, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der \nGutachtensaufforderung ohne Bedeutung. Fest steht, dass er so viel Alkohol \nzu sich nehmen konnte, dass er eine Blutalkoholkonzentration von 2,24 ‰ \nerreicht hat. Bei Menschen, die dazu in der Lage sind, besteht immer Anlass \nzu der Annahme, dass sie ein Alkoholproblem haben, und dies begründet \njedenfalls dann, wenn sie in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt \nhaben, immer Bedenken an ihrer Kraftfahreignung. Ausgeräumt werden \nkönnen solche Bedenken nur durch eine im Ergebnis positive medizinisch-\npsychologische Begutachtung. Darin unterscheiden sich die \nVerwaltungsverfahren bei Wiedererteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis \nnicht voneinander. Dies sicher zu stellen, ist gerade Sinn des § 46 FeV.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265980","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-02/7-k-1604-06","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265980","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265980","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-02/7-k-1604-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265980","retrieved":"2026-07-09 02:33:55.517880+00:00"}}