{"status":"available","doknr":"OLD265979","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0302.7K1521.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-03-02","aktenzeichen":"7 K 1521/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDem 40 Jahre alten Kläger wurde durch \nGewerbeuntersagungsverfügung des Landkreises V. vom 22. September \n1994 die weitere Ausübung des Gewerbes „Fleischerei, Fertigung von \nFleisch- und Wurstwaren, Fertigung von Salaten und Mikrowellengerichten, \nGroß- und Einzelhandel mit Lebensmittel\" und jede andere selbständige \nGewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Durch Verfügung vom \n3. Februar 1995 erweiterte der Landkreis V. dieses Verbot auf die \nTätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der \nLeitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. Beide Verfügungen sind \nbestandskräftig geworden. Dem Kläger ist seither von keiner Behörde gemäß \n§ 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung (GewO) die persönliche Ausübung des \nGewerbes wieder gestattet worden. \n\n3\n\nGleichwohl meldete der Kläger beim Beklagten am 2. April 2002 das \nGewerbe „Im- und Export sowie Handel mit Fleisch\" an und betrieb es auch. \nErst Ende 2005 erfuhr der Beklagte von den bestandskräftigen \nGewerbeuntersagungsverfügungen des Landkreises V. . Daraufhin drohte \ner dem Kläger mit der hier angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2005 \nfür den Fall weiterer Zuwiderhandlungen gegen die \nGewerbeuntersagungsverfügungen des Landkreises V. ein Zwangsgeld in \nHöhe von 25.000,00 EUR an. Für die Höhe des Zwangsgeldes sei die \nIntensität des rechtswidrigen Verhaltens, die abzuwehrende Gefahr sowie das \nwirtschaftliche Interesse des Klägers an der Nichtbefolgung der \nUntersagungsverfügungen des Landkreises V. berücksichtigt worden. \n\n4\n\nZur Begründung des rechtszeitig eingelegten Widerspruchs trug der \nKläger u. a. vor: Der Beklagte sei für die Durchsetzung der \nGewerbeuntersagungsverfügungen des Landkreises V. nicht zuständig; \nabgesehen davon habe der Beklagte durch die Annahme der \nGewerbeanmeldung konkludent die Gewerbeausübung des Klägers gestattet. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2006 wies die Bezirksregierung \nN. den Widerspruch des Klägers zurück und verwies hinsichtlich der \nZuständigkeit auf § 35 Abs. 7 Satz 3 GewO und im Übrigen darauf, dass der \nKläger ein erlaubnisfreies Gewerbe angemeldet und weder beim Landkreis \nV. noch beim Beklagten einen Antrag gemäß § 35 Abs. 6 GewO gestellt \nhabe. \n\n6\n\nAm 17. Mai 2006 hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, diese \nallerdings bislang nicht begründet. Er hat schriftsätzlich angeregt, das \nVerfahren bis zu einer Entscheidung in dem gegen ihn anhängigen \nStrafverfahren wegen lebensmittelrechtlicher und anderer Verstöße \nauszusetzen. Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht \nerschienen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. Dezember 2005 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 12. April 2006 \naufzuheben. \n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Bezirksregierung N. Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDas Gericht kann trotz der Abwesenheit des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden, weil der Kläger \nordnungsgemäß geladen worden und der Verhandlung ohne Angabe von \nGründen ferngeblieben ist. Es besteht auch kein Grund, das Verfahren wegen \ndes gegen den Kläger durchgeführten Strafverfahrens auszusetzen; denn der \nAusgang dieses Strafverfahrens ist für die Rechtmäßigkeit der hier \nangefochtenen Verfügung unerheblich. \n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die streitige \nZwangsgeldandrohungsverfügung des Beklagten ist in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. rechtmäßig und verletzt \nden Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Voraussetzungen für die \nAndrohung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der bestandskräftigen \nGewerbeuntersagungsverfügungen des Landkreises V. sind erfüllt. \nInsoweit folgt das Gericht der Begründung der angefochtenen Bescheide und \nkann daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen \n(§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265979","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-02/7-k-1521-06","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265979","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265979","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-03-02/7-k-1521-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265979","retrieved":"2026-07-09 02:33:55.439862+00:00"}}