{"status":"available","doknr":"OLD266097","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0227.19K4403.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-27","aktenzeichen":"19 K 4403/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für die Beschulung\ndes Hilfeempfängers T. I. in der Heilpädagogischen Tagesbildungsstätte\nin X. (Kreis H. ).\n\n3\n\nDer Hilfeempfänger war aufgrund einer kinderpsychiatrischen\nStellungnahme vom 4. Juni 1999 der niedersächsischen Fachklinik für Kinder-\nund Jugendpsychiatrie M. im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch\nbehinderte Kinder und Jugendliche vom 12. Juli 1999 im Rahmen der\nHeimpflege im Kinderheim \"I1. B. \" in C. (Landkreis D. )\nuntergebracht. Während der Heimbetreuung im Kinderheim \"I1. B. \"\nbesuchte der Hilfeempfänger in D. die öffentliche Pestalozzischule, eine\nSchule für Lernhilfe und geistig Behinderte. Hierfür fielen Kosten nicht an. Die\nHilfegewährung für die Heimerziehung nach § 35a SGB VIII erfolgte durch\nden Beigeladenen zu 3., da die sorgeberechtigte Mutter damals ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen zu 3.\nhatte.\n\n4\n\nAm 5. Juli 2001 zog die Mutter in den Zuständigkeitsbereich der\nBeklagten, die seither Jugendhilfe für die Heimerziehung gewährte. \n\n5\n\nSeit 1. Oktober 2003 hielt sich der Hilfeempfänger zunächst im Rahmen\neiner Inobhutnahme, sodann im Rahmen einer laufenden\nJugendhilfemaßnahme im Kinder- und Jugendheim X. (Kreis H. )\nauf. Die Kosten der Heimbetreuung nach § 35a SGB VIII trägt nach wie vor\ndie Beklagte. Bei der Hilfeplanfortschreibung am 8. Oktober 2003 war\nfestgestellt worden, dass der Hilfeempfänger nicht mehr bereit gewesen sei,\nim Kinderheim \"I1. B. \" zu verbleiben und es in der Schule zu\nAuseinandersetzungen mit Mitschülern und Lehrkräften gekommen war.\nZugleich wechselte er nach einer Eingewöhnungszeit mit Zustimmung der\nBezirksregierung Braunschweig im Rahmen der Feststellung\nsonderpädagogischen Förderbedarfs zur Erfüllung seiner Schulpflicht auf die\nprivate Heilpädagogische Tagesbildungsstätte in X. , für deren Besuch\nKosten anfielen. Die Schule ist als Sonderschule für geistig Behinderte\nanerkannt.\n\n6\n\nAnfang November 2003 beantragte das Kinder- und Jugendheim X.\nbeim Kläger die Übernahme der Beschulungskosten in X. aus\nSozialhilfemitteln. Beigefügt war eine sozialmedizinische Stellungnahme der\nAmtsärztin vom 18. November 2003, nach der der Hilfeempfänger zum\nPersonenkreis geistig behinderter Kinder gehöre und deshalb eine weitere\nBeschulung in der Tagesbildungsstätte für körperlich und geistig behinderte\nKinder notwendig sei.\n\n7\n\nDer Kläger übersandte den Antrag am 27. November 2003\n\"zuständigkeitshalber\" an die Beklagte mit dem Hinweis, sie sei Kostenträger,\nweil es sich um eine Zusammenhangsmaßnahme handele. Die Beklagte\nübersandte den Antrag an den Beigeladenen zu 2. unter Hinweis auf dessen\nZuständigkeit für Eingliederungshilfen gemäß §§ 39 ff. BSHG, der\nBeigeladene zu 2. leitete ihn an den Beigeladenen zu 1. unter Hinweis auf\ndessen Zuständigkeit weiter. Daraufhin teilte der Beigeladene zu 1. der\nBeklagten Anfang April 2004 mit, nach seiner Einschätzung handele es sich\num eine Maßnahme, die im Zusammenhang mit der bereits gewährten\nJugendhilfe stehe; werde diese Ansicht nicht geteilt, sei für die örtliche\nZuständigkeit nach sozialhilferechtlichen Regelungen der gewöhnliche\nAufenthalt des Hilfesuchenden vor der erstmaligen stationären Unterbringung\nmaßgebend. Danach übersandte die Beklagte den Antrag an den\nBeigeladenen zu 3. mit der Bitte um Kostenübernahme. Mit Schreiben vom\n23. April 2004 lehnte der Beigeladene zu 3. eine Kostenübernahme ab, weil\nwegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Jugendhilfemaßnahme\neine Zuständigkeit nach dem BSHG nicht zu begründen sei. Bei der zu\ngewährenden \"Haupthilfe\" handele es sich um eine Hilfe für seelisch\nbehinderte Jugendliche, für die der Jugendhilfeträger zuständig sei. Zwar sei\ndie teilstationäre Betreuung in der Heilpädagogischen Tagesbildungsstätte in\nX. auf Grund einer geistigen Behinderung erforderlich, ursächlich für den\nSchulwechsel und den dadurch entstandenen Hilfebedarf sei jedoch allein der\nWechsel der stationären Betreuungseinrichtung gewesen.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 29. April 2004 lehnte die Beklagte gegenüber dem\nKläger eine Übernahme der Schulkosten ab, weil es sich um eine Maßnahme\nfür einen geistig behinderten Jugendlichen handele und ein\nSachzusammenhang mit der Heimunterbringung nicht bestehe. Die\nUnterbringung sei in dieser Sonderschule für geistig Behinderte erfolgt, weil\nsie nur in dieser Form in der Nähe des Wohnortes des Hilfesuchenden\nvorhanden sei. Nachdem der Kläger unter dem 30. April 2004 gegenüber dem\nSchulträger gestützt auf §§ 39, 40, 43 Abs. 2 BSHG und § 14 SGB IX i.V.m.\n§ 43 SGB I ein Kostenanerkenntnis abgegeben hatte, beantragte er mit\nSchreiben vom 24. Juni 2004 erneut die Kostenübernahme bei der Beklagten,\nweil die Sozialhilfekosten aufgrund der Unterbringung durch die Jugendhilfe\nverursacht worden seien und deshalb ein Sachzusammenhang bestehe. Die\nBeklagte lehnte diesen Antrag erneut mangels Sachzusammenhangs ab.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 29. Juli 2004 Klage erhoben.\n\n10\n\nEr macht geltend: Die Schulbetreuung stelle eine Maßnahme im\nSachzusammenhang mit der Heimunterbringung wegen seelischer\nBehinderung dar, auch wenn der Besuch der Tagesbildungsstätte aufgrund\nder geistigen Behinderung notwendig sei. Die Kosten seien allein durch den\nWechsel des Kinderheimes im Jahre 2003 entstanden. Die\nTagesbildungsstätte sei eine anerkannte heilpädagogische Einrichtung nach\ndem niedersächsischen Schulgesetz und übernehme u.a. die Funktion einer\nSonderschule für geistig Behinderte, da eine solche im Landkreis H. nicht\nvorgehalten werde. Bei ausdrücklichem Elternwillen sei auch eine Beschulung\naußerhalb des Landkreises H. möglich gewesen. Ein solcher Wille habe\naber nicht vorgelegen. Folge man seiner Auffassung im Hinblick auf den\nSachzusammenhang nicht, sei sein Erstattungsbegehren sozialhilferechtlich\ndavon abhängig, wo der Hilfesuchende vor der ersten bzw. der weiteren\nUnterbringung seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, so dass als zuständiger\nSozialhilfeträger auch die Beigeladenen in Betracht kämen. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die entstandenen Kosten für die\nteilstationäre Unterbringung des Hilfeempfängers in der Tagesbildungsstätte\nder Lebenshilfe in X. für die Zeit ab der zweiten Monatshälfte Oktober\n2003 bis einschließlich Oktober 2004 in Höhe von insgesamt 23.637,50 EUR\nzu erstatten und Zinsen in Höhe von 4 % ab Rechtshängigkeit zu zahlen. \n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nIhrer Ansicht nach handelt es sich um eine Maßnahme der\nEingliederungshilfe nach § 39 BSHG, für die der Träger der Sozialhilfe\nzuständig sei, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen\nAufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung - das Kinderheim\n\"I1. B. \" - habe. Dies sei der Beigeladene zu 3.. Der Hilfesuchende\nbesuche eine seiner geistigen Behinderung entsprechende Schule. Im\nÜbrigen sei die Notwendigkeit des Besuchs einer Schule, in der ein\nweitergehender Hilfebedarf als der für geistig Behinderte gedeckt werde, nicht\ndargetan. Auch zuvor sei der Besuch einer normalen Schule für geistig\nBehinderte ausreichend gewesen. Durch den Wechsel des Kinderheimes\nhabe sich an der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit des Beigeladenen zu 3.\nnichts geändert. \n\n16\n\nDie Beigeladenen haben nicht Stellung genommen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge\ndes Klägers und der Beklagten Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Leistungsklage ist unbegründet.\n\n20\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die\nBeschulung des Hilfeempfängers gegen die Beklagte.\n\n21\n\nSowohl auf die §§ 102 ff. SGB X als auch auf § 14 Abs. 4 SGB IX\ngestützte Erstattungsansprüche setzen voraus, dass der als\nerstattungspflichtig in Anspruch genommene Leistungsträger der (eigentlich)\nzur Leistung verpflichtete Leistungsträger ist. Die Beklagte war indes nicht\nverpflichtet, Leistungen für die Beschulung des Hilfeempfängers bis Oktober\n2004 zu gewähren.\n\n22\n\n1. Eine zur Leistung verpflichtende kinder- und jugendhilferechtliche,\ngesetzliche Regelung findet sich (auch) im Hinblick auf den angeblichen\nSachzusammenhang mit der von der Beklagten gewährten\nEingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche im Wege\nder Heimerziehung (§§ 35a, 34 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) nicht.\nUnstreitig erfolgte die Beschulung des Hilfeempfängers in der\nHeilpädagogischen Tagesstätte in X. wegen dessen geistiger\nBehinderung in teilstationärer Form. Hiervon gehen die Beteiligten\nübereinstimmend aus. Dies entspricht auch der vom Kläger aus Anlass des\ngestellten Sozialhilfeantrags eingeholten sozialmedizinischen Stellungnahme\nder Amtsärztin Dr. Q. vom 18. November 2003. Danach ist aufgrund der\nbestehenden geistigen Behinderung eine weitere Beschulung in der\nTagesbildungsstätte für körperlich und geistig behinderte Kinder notwendig.\nFolgt man dem, lag ein Bedarf auf Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG in\nder Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Einordnung des\nSozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 BGBl I,\n3022 - BSHG a.F. im Hinblick auf die Beschulung vor, nicht ein solcher nach\n§ 35a SGB VIII, der vorausgesetzt hätte, dass die Eingliederungshilfe wegen\neiner seelischen Behinderung zu gewähren ist. \n\n23\n\nSollte hingegen die Beschulung in der Heilpädagogischen\nTagesbildungsstätte nicht auf einen Eingliederungsbedarf wegen geistiger\nBehinderung zurückgehen, sondern, worauf in gewisser Weise der\nweitergehende Vortrag der Beteiligten schließen lässt, darauf, dass in der\nörtlichen Nähe im Zuständigkeitsgebiet des Klägers eine Schule, die den\nwegen geistiger Behinderung bedingten sozialpädagogischen\nFörderungsbedarf des Hilfeempfängers abdeckte, nicht vorhanden war und\ndie Unterbringung in X. dem Wunsch der Mutter des Hilfeempfängers\nentsprach, so könnte es bereits an einem Eingliederungsbedarf als solchem\nfehlen, da im Vordergrund die Erfüllung der Schulpflicht stand. Die (bloße)\nErfüllung der Schulpflicht ist aber keine Aufgabe der Eingliederungshilfe. Auch\nkönnte die Hilfe wegen unverhältnismäßiger Mehrkosten trotz des\nElternwunsches rechtswidrig sein (§§ 5 Abs. 2, 36 Abs. 1 Satz 4 SGB\nVIII).\n\n24\n\nEine Verpflichtung der Beklagten zur Leistungserbringung wegen der\nBeschulung des Hilfeempfängers kann auch nicht aus einem - wie auch\nimmer gearteten - Sachzusammenhang mit der von der Beklagten gewährten\nEingliederungshilfe im Wege der Heimerziehung hergeleitet werden. Soweit\ndieser Eingliederungsbedarf nach der kinderpsychiatrischen Stellungnahme\nvom 4. Juni 1999 auf eine seelische Behinderung des Hilfeempfängers\nzurückgeführt wird, vermag sich hieraus keine kinder- und\njugendhilferechtliche Leistungsverpflichtung der Beklagten im Hinblick auf die\nBeschulung des Hilfeempfängers zu ergeben. Hierfür bieten die gesetzlichen\nRegelungen des SGB VIII keinen Anhaltspunkt. In Fällen der\nMehrfachbehinderung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf eine\n\"Haupt\"-ursache (hier der Heimwechsel) oder eine \"Haupt\"-hilfe abzustellen.\nDas Verhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe und den\nentsprechenden Verpflichtungen bestimmt sich nach § 10 Abs. 2 SGB VIII.\nDie Vor- und Nachrangregelung in § 10 Abs. 2 SGB VIII stellt nicht auf einen\nSchwerpunkt in Bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein\nauf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen. Konkurrieren\nJugendhilfeleistungen mit den in Satz 2 genannten Maßnahmen der\nEingliederungshilfe, so ist nach Satz 2 die Sozialhilfe vorrangig, konkurrieren\nJugendhilfeleistungen mit anderen (als den in Satz 2 genannten)\nSozialhilfeleistungen, so ist nach Satz 1 die Jugendhilfe vorrangig.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE\n109, 325 = FEVS 51, 337.\n\n26\n\nDie Abgrenzung von Leistungen der Eingliederungshilfe hängt von dem\nBedarf ab, dessen Deckung sie dient, und der Art der hierfür in Betracht\nkommenden Leistung.\n\n27\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13, Februar 2006 - 12 Lc 12/05 -, FEVS\n58, 79.\n\n28\n\nFolge der hiernach vorrangigen Zuordnung der Leistungen der\nEingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen zur Jugendhilfe\nist, dass der Vorrang der Sozialhilfe für Maßnahmen der Eingliederungshilfe\nfür körperlich oder geistig behinderte junge Menschen bestehen bleibt. Streng\ngenommen handelt es sich insoweit nicht um eine Ausnahme vom Grundsatz\nnach Satz 1, sondern nur um eine klarstellende Regelung, nach der das\nSGB VIII keine Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die\nkörperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht\nsind, bereitstellt. Konkurrieren die in Rede stehenden Leistungen der\nEingliederungshilfe nicht miteinander, kann es bei Mehrfachbehinderungen zu\noriginären Zuständigkeiten der Jugendhilfe einerseits und der Sozialhilfe\nandererseits, abhängig von Art und Inhalt der zur Bedarfsdeckung\nerforderlichen Leistung, und insoweit zu einer Doppelzuständigkeit dieser\nbeiden Leistungsträger kommen.\n\n29\n\nVgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage, § 10 Rn 35.\n\n30\n\nVorliegend ist von einer solchen originären Doppelzuständigkeit\nauszugehen. Ein Fall der Leistungskonkurrenz im eigentlichen Sinne liegt\nnicht vor. Die Regelung eines Vor- bzw. Nachrangs zwischen Leistungen der\nJugendhilfe und der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 2 SGB VIII setzt notwendig\nvoraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf\nSozialhilfe für die in Betracht kommenden Hilfeleistungen besteht und beide\nLeistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander\nüberschneidend oder deckungsgleich sind. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 , a.a.O.; vgl. auch Bieritz-\nHarder in Hauck, SGB VIII, Stand 11/06, § 10 Rn. 33f.\n\n32\n\nIm vorliegenden Fall geht es um zwei getrennte und ihre Ursache in\nunterschiedlichen Behinderungszuständen findende Maßnahmen, die von\nden Beteiligten als öffentlichen Leistungsträgern in ihrer jeweils eigenen\noriginären Zuständigkeit zu verantworten sind, also eine Doppelzuständigkeit\nvon Jugendhilfe und Sozialhilfe nach §§ 35a, 86 ff. SGB VIII einerseits und\n§§ 39,40, 96 ff. BSHG a.F. andererseits. Der Charakter der jeweiligen\nLeistungen, die Art der jeweiligen Maßnahme findet ihre Grundlage entweder\nim Kinder- und Jugendhilfe- oder im Sozialhilferecht. Es handelt sich nicht um\ndeckungsgleiche Leistungen. Es liegt vielmehr eine Kombination\nverschiedener Leistungen vor, die zum einen (Heimerziehung) wegen\nseelischer Behinderung und zum anderen (Beschulung) wegen geistiger\nBehinderung gewährt werden.\n\n33\n\nDer - auch durch § 10 Abs. 2 SGB VIII - vorgegebenen Möglichkeit einer\nDoppelzuständigkeit von Jugendhilfe und Sozialhilfe steht nicht der sog.\nGesamtfallgrundsatz entgegen, der im Bereich des BSHG entwickelt worden\nist. Dieser hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung, in dem er einen\nzuständigen Sozialleistungsträger dazu zwingt, unabhängig vom\nausdrücklichen Leistungsbegehren alle in Betracht kommenden\nAnspruchsgrundlagen zu prüfen. Er hat jedoch keine materiell-rechtliche\nBedeutung und führt insbesondere nicht zu einer Änderung der\nAufgabenzuständigkeiten verschiedener Sozialleistungsträger.\n\n34\n\nVgl. Wiesner, a.a.O., § 10 Rn. 36.\n\n35\n\nSoweit der Kläger im Hinblick auf den Eingliederungsbedarf des\nHilfeempfängers einen Sachzusammenhang gesehen hat, ist auch ein\nSchwerpunkt eines Bedarfs auf Heimerziehung nicht erkennbar. Vielmehr\nhandelt es sich bei der Erziehung außerhalb des schulischen Bereichs um\neine mit der schulischen Versorgung im Hinblick auf die gesamte Entwicklung\ndes Hilfeempfängers gleichbedeutende andere Maßnahme i.S. des § 40\nBSHG a.F.. Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Heim- und\nSchulwechsel nach den vorliegenden Angaben seine Ursache weder allein in\nder bisherigen Heimerziehung noch der Schulausbildung hatte. In beiden\nBereichen war es zu erheblichen Schwierigkeiten gekommen. Soweit sich der\nKläger auf einen Sachzusammenhang beruft, bezog sich dieser nach der\ngenannten Fundstelle bei Schellhorn (BSHG, 16. Auflage, § 97 Rn. 64) auf\nAufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer\nkonkreten Maßnahme standen. Entscheidungen zu\nKostenerstattungsansprüchen zwischen Sozialhilfeträgern nach § 104 BSHG\nführen schon deshalb nicht weiter, weil sie für das streitige\nErstattungsbegehren nicht einschlägig sind.\n\n36\n\n2. Soweit überhaupt ein Eingliederungsbedarf nach §§ 39 ff. BSHG a. F.\nzu decken war, war jedenfalls die Beklagte sozialhilferechtlich nicht\nverpflichtet, die Hilfe für die Beschulung in der Tagesbildungsstätte X. zu\nübernehmen. Hierzu war die Beklagte weder nach § 97 Abs. 1 noch nach § 97\nAbs. 2 BSHG a.F. örtlich zuständig. § 97 Abs. 2 BSHG a.F. dürfte schon\ndeshalb ausscheiden, weil es sich um eine teilstationäre Hilfe gehandelt hat,\n§ 97 Abs. 2 BSHG aber \"Vollheime\" und nicht teilstationäre Einrichtungen\nerfasst.\n\n37\n\nVgl. Schellhorn, a.a.O., § 97 Rn. 95.\n\n38\n\nJedenfalls hatte der Hilfeempfänger im Zuständigkeitsbereich der\nBeklagten während des Hilfebedarfs in der Tagesbildungsstätte X.\nweder seinen tatsächlichen Aufenthalt im Sinne des § 97 Abs. 1 BSHG a.F.\nnoch im Zeitpunkt der Aufnahme in die Tagesbildungsstätte dort seinen\ngewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 97 Abs. 2 BSHG a.F.. Er hielt sich\ntatsächlich im Zuständigkeitsbereich des Klägers auf. Dort oder - zuvor - im\nLandkreis D. hatte er auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des\n§ 30 Abs. 3 Satz 3 SGB I. Entgegen der Ansicht des Klägers ist im\nvorliegenden Fall der Wille der personensorgeberechtigten Mutter nicht\nausschlaggebend. Es ist für jede Person - auch für Kinder und Jugendliche -\neinzeln zu bestimmen, ob und wo die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nhat, auch wenn minderjährige Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt\ngrundsätzlich bei dem Elternteil haben, der das Personensorgerecht ausübt\nund bei dem sie sich tatsächlich aufhalten. Insoweit kommt es bei einer\nUnterbringung außerhalb der Familie - wie vorliegend - darauf an, ob das Kind\nsich dort nur vorübergehend oder auf Dauer aufhalten soll. Weitere\nVoraussetzung ist indes auch, dass sich das Kind tatsächlich - zumindest\nkurzfristig - bei dem Personensorgeberechtigten aufhält.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 46.01 -, FEVS 54,\n198, NVwZ 2002, 616.\n\n40\n\nDer Hilfeempfänger war im vorliegenden Fall seit 1999 und damit auf\nDauer außerhalb der Wohnung seiner Mutter untergebracht. Selbst als diese\nim Jahre 2001 in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten zog, ist er im\nLandkreis D. bzw. im Landkreis H. verblieben. Insoweit kann offen\nbleiben, ob er sich überhaupt noch tatsächlich bei seiner Mutter aufgehalten\nhat. Im Übrigen könnte die Beklagte nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG a.F.\n- abhängig vom Landesrecht nach § 96 Abs. 2 BSHG - auch sachlich nicht\nzuständig gewesen sein, da es um Eingliederungshilfe in einer teilstationären\nEinrichtung geht, für die der überörtliche Träger zuständig sein kann. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung\nergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO:","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266097","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-27/19-k-4403-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266097","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266097","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-27/19-k-4403-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266097","retrieved":"2026-07-09 02:34:05.166841+00:00"}}