{"status":"available","doknr":"OLD266096","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0227.14K3014.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-27","aktenzeichen":"14 K 3014/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die \nKreuzungsvereinbarung vom 18. Dezember 1973/29. April 1974 zu erfüllen und nach \nMaßgabe dieser Vereinbarung den Bahnübergang Münsterstraße in Castrop-Rauxel \nzu schließen sowie die damit zusammenhängenden Baumaßnahmen \ndurchzuführen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der früheren Deutschen Bundesbahn.\n\n3\n\nAm 18. Dezember 1973 und 29. April 1974 schlossen diese, vertreten durch die\nBundesbahndirektion Essen, und die Beklagte, vertreten durch den Oberstadtdirektor\nund den Technischen Beigeordneten, eine Vereinbarung nach § 5 des\nEisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG - (Bl. 4 ff d.A.) - Vereinbarung -, die sich u.a.\nauf die Kreuzung der Münsterstraße, gleichzeitig Ortsdurchfahrt der Landesstraße L\n750 (heute L 657), mit der zweigleisigen Bundesbahnstrecke Herne - Castrop-Rauxel\nSüd - Dortmund Hbf (Emschertalbahn) in Bahn - km 6,970 in Castrop-Rauxel, nahe\ndem Bahnhof Castrop-Rauxel-Süd, bezieht.\n\n4\n\nDie Vereinbarung sieht eine innerstädtische Verlegung der Ortsdurchfahrt der L\n750 mit einer neuen Straßenüberführung in Bahn-km 6,670 (Westtangente bzw.\nAltstadtring) sowie die Aufhebung des Bahnübergangs Münsterstraße und eines\nweiteren Bahnübergangs an der Gaswerkstraße in Bahn-km 6,570 vor. Für beide\nStraßen trägt die Beklagte die Baulast (Bl. 4 d.A.)\n\n5\n\nEntsprechend der Vereinbarung wurden in den 1970er Jahren der Bahnübergang\nan der Gaswerkstraße geschlossen und die Ersatzstraßenführung (Altstadtring) in\nCastrop-Rauxel geschaffen. Eine Schließung des Bahnübergangs Münsterstraße\n(heute: Obere Münsterstraße) einschließlich des Baus einer dortigen\nEisenbahnüberführung (= Fußgängerunterführung) ist bis heute nicht erfolgt. An dem\nBahnübergang Münsterstraße herrschte Anfang dieses Jahrtausends ein\nAnliegerverkehr von ca. 4.500 bis 5000 KfZ pro Tag (Bl. 215 BA 4; Bl. 138, 185 d.A.).\nIm Jahr 2005 verkehrten auf der Strecke planmäßig 36 Personenzüge täglich, in der\nHauptverkehrszeit stündlich ein Zug je Richtung (Bl. 186 d.A.). Hinsichtlich der\nheutigen Ausgestaltung des Bahnübergangs wird auf die aktuellen Fotos der\nÖrtlichkeit, Bl. 195 ff. d.A., Bezug genommen.\n\n6\n\nDie Klägerin begehrt im wesentlichen die Feststellung einer nach wie vor\nbestehenden Verpflichtung der Beklagten zur Schließung des Bahnübergangs sowie\nzur Erstattung sämtliche Nachteile und Schäden im Zusammenhang mit einem vom\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Beigeladenen)\nerlassenen Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom Februar 2003 über geleistete\nBundesmittel. Die Beklagte hält dem entgegen, der Zweck der Vereinbarung sei\nbereits erreicht, zumindest könne eine Vertragsanpassung verlangt werden; auch\nfehle es an einem rechtswirksamen Planungsrecht, das Voraussetzung für die\nDurchführung der Maßnahmen wäre. In Bezug auf die begehrte Feststellung im\nZusammenhang mit dem ohnehin rechtswidrigen Widerrufs- und Erstattungsbescheid\nfehle es an einem Verschulden ihrerseits.\n\n7\n\nDem liegt im einzelnen folgendes zu Grunde:\n\n8\n\nDie Vereinbarung enthält im wesentlichen folgende Bestimmungen:\n\n9\n\nIn der Präambel heißt es: \"Der Bahnübergang ist verkehrsreich. Durch die\nständig wachsenden Verkehrsanforderungen ist er für den Straßenverkehr zu einem\nEngpass geworden, der dringend Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und\nAbwicklung des Verkehrs erfordert. Zur Verwirklichung dieser Maßnahmen und zur\nVerbesserung der innerstädtischen Verkehrsabwicklung ist im Bebauungsplan....eine\nVerlegung der Ortsdurchfahrt und eine neue Straßenüberführung mit Aufhebung des\nBahnübergangs Münsterstraße vorgesehen..\" (Bl. 4 d.A.)\n\n10\n\n§ 1 Abs. 1: Die Ortsdurchfahrt L 750 wird nach Maßgabe der Festsetzung des\nBebauungsplanes verlegt. Die verlegte Ortsdurchfahrt kreuzt die Bundesbahnstrecke\nim Bahn-km 6.670. An der Kreuzungsstelle wird eine Straßenüberführung\nerrichtet.\n\n11\n\n§ 1 Abs. 2: \"Der Bahnübergang Münsterstraße wird nach Inbetriebnahme der\nneuen Straßenüberführung aufgehoben. An der Kreuzungsstelle Münsterstraße wird\nfür den Fußgängerverkehr eine Eisenbahnüberführung (= Fußgängerunterführung =\nFußgängertunnel) errichtet (...)\" (Bl. 5 d.A.).\n\n12\n\n§ 2 Abs. 2: \"Die Planung für die Maßnahme nach § 1 (2) betreibt ebenfalls die\nStadt Castrop-Rauxel in dauernder Abstimmung mit der DB. Für die\nEisenbahnüberführung und für die mit der Baumaßnahme im Zusammenhang\nstehenden Änderungen der Bundesbahnanlage führt die Deutsche Bundesbahn die\nPlanfeststellung nach § 36 des Bundesbahngesetzes durch...Mit den Bauarbeiten an\nBundesbahnanlagen darf erst begonnen werden, wenn die Baupläne nach § 36 BbG\nfestgestellt sind. Die Bauarbeiten für die Maßnahme nach § 1 (2) führt die Stadt\nCastrop-Rauxel aus, mit Ausnahme der Arbeiten unter dem Bahnkörper. (...)\n\n13\n\n§ 2 Abs. 4: Stadt und Deutsche Bundesbahn werden ihre Bauarbeiten nur nach\nPlänen vornehmen, denen der Vertragspartner zuvor zugestimmt hat...\n\n14\n\n§ 3 Abs. 1 Die durch die Maßnahmen nach § 1 (1, 2 und 3) entstehenden Kosten\n....trägt die Stadt Castrop-Rauxel....\n\n15\n\n§ 4 Abs. 1: Stadt und Bundesbahn sind sich darüber einig, dass die Maßnahmen\nnach § 1, (1, 2 und 3) soweit sie zur Sicherheit und Abwicklung des sich\nüberschneidenden Verkehrs erforderlich sind, Maßnahmen nach § 3 EkrG darstellen.\nSie sind sich ferner darin einig, dass die zur Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs\nerforderlichen Maßnahmen (§ 3 EkrG) mit geringeren Kosten möglich wären als die\nMaßnahmen, die nach § 1 (1, 2 und 3) vorgesehen sind.\n\n16\n\n§ 5 Abs. 2: \"Der Kostenanschlag für die fiktiven Maßnahmen, der ebenfalls\nBestandteil dieser Vereinbarung ist, schließt mit 5.357.700 DM ab. Von diesen\nKosten tragen die Bundesbahn, die Stadt und der Bund je ein Drittel.\" (Bl. 8 d.A.)\n\n17\n\n§ 6 Abs. 1: Mit der Baumaßnahme nach § 1 Abs 1 (Verlegung der Ortsdurchfahrt\nL 750 und Herstellung des Straßenüberführungsbauwerks in Bahn-km 6.670) soll im\nJahre 1973 außerhalb der Betriebsanlagen der DB begonnen werden.\n\n18\n\n§ 6 Abs. 2: \"Mit den Arbeiten zur Durchführung der Baumaßnahme nach § 1 Abs.\n2 (Herstellung der Fußgängerunterführung Münsterstraße) ist zu beginnen, sobald\nder Fahrzeugverkehr über das neue Kreuzungsüberführungsbauwerk umgeleitet und\nder Bahnübergang Münsterstraße für diesen Verkehr gesperrt werden kann.\" (Bl. 9\nd.A.)\n\n19\n\n§ 7 Abs. 3: Die Deutsche Bundesbahn hat das Recht, in und an der\nFußgängerunterführung Wirtschaftswerbung zu betreiben...\n\n20\n\n§ 7 Abs. 4: In der Fußgängerunterführung Münsterstraße wird auf dem Gelände\nder Stadt Castrop-Rauxel ein Verkaufsstand errichtet...(Bl. 10 d.A.)\n\n21\n\nAuf den Wortlaut der Vereinbarung im Übrigen (Bl. 4 ff. d.A.) wird verwiesen.\nHinsichtlich der genauen Lage und Ausgestaltung der seinerzeit geplanten\nBaumaßnahmen an der Münsterstraße sowie der \"Ortsumgehung\" wird auf den\nBebauungsplan der Beklagten Nr. 37y, 37z, 38z, Bl. 56 ff. BA 3, Bezug\ngenommen.\n\n22\n\nNachdem der Beigeladene die Erteilung der Genehmigung der\nKreuzungsvereinbarung zunächst mit Erlass vom 8. Februar 1978 abgelehnt hatte\n(Bl. 25 BA 4) und daraufhin der fiktive Kostenanschlag in § 5 Abs. 2 der\nVereinbarung durch eine am 22. Juni und 6. August 1979 abgeschlossene\nzusätzliche Vereinbarung auf 6.551.900 DM (Bl. 14 d.A.) geändert worden war,\ngenehmigte er mit Schreiben vom 5. Mai 1980 die geänderte Kreuzungsvereinbarung\nin Bezug auf das vom Bund zu tragende Kostendrittel in Höhe von 2.184 000 DM (Bl.\n12, d.A.). Von diesem wurden seitens des Bundes bislang 1.902.600 DM an die\nKreuzungsbeteiligten gezahlt (Bl. 18 d.A.); die Summe wurde vollständig für die in\nUmsetzung der Kreuzungsvereinbarung bereits ausgeführten Baumaßnahmen und\ndie Aufhebung des Bahnübergangs Gaswerkstraße verwendet (Bl. 131 d.A.).\n\n23\n\nAm 11. Januar 1974 erließ die Deutsche Bundesbahn als Abschluss des im Jahr\n1972 begonnenen Planfeststellungsverfahrens (Bl. 1 BA 3) gemäß § 36\nBundesbahngesetz - BBahnG - einen bestandskräftig gewordenen\nPlanfeststellungsbeschluss, der ausweislich des Bauwerksverzeichnisses 1. den\nNeubau einer Straßenüberführung für die innerstädtische Westtangente (etwa in km\n6,665 der Strecke Herne - Castrop-Rauxel-Süd), 2. den Neubau einer\nFußwegunterführung Münsterstraße in km 6,970 sowie 3. die Aufhebung der\nBahnübergänge Münsterstraße und Gaswerkstraße erfasst (Az. 43 T18 Iw). Wegen\nder Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen (Bl. 1 ff BA 2). Auf seiner\nGrundlage stellte die Beklagte den Bau der innerstädtischen Westtangente\n(Altstadtring) bis Juni 1977 fertig (Bl. 14 BA 1). In diesem Zusammenhang wurde\nzudem der Bahnübergang Gaswerkstraße aufgehoben.\n\n24\n\nSpätestens im Jahr 1975 teilte die Deutsche Bundesbahn der Beklagten mit,\ndass im Bereich Castrop-Rauxel-Süd aufgrund von Bergsenkungen insbesondere im\nHinblick auf den damals noch existenten Güterverkehr eine Gleisanhebung der\nEisenbahnstrecke (Emschertalbahn) notwendig sei (Bl. 63 BA 4, 9 BA 1). Aufgrund\nder durch die Hebung der Gleisgradiente erforderlichen Abstimmungen zwischen der\nDeutschen Bundesbahn und dem Bergbau (Eschweiler Bergwerksverein) verzögerte\nsich das Planungsverfahren (Bl. 8, 15, 26 f. BA 1). Ein die Änderungen\nberücksichtigendes erneutes Planfeststellungsverfahren leitete die\nBundesbahndirektion Essen am 6. Dezember 1976 ein (Bl. 3 BA 2, Bl. 27 BA 1).\n\n25\n\nMit Schreiben vom 23. Dezember 1976 (Bl. 12 BA 1) und 28. Juni 1977 (Bl. 16\nBA 1) reklamierte die Beklagte gegenüber der Klägerin wegen der Verzögerungen\neine Vertragsanpassung des § 1 Abs. 2 der Vereinbarung. Nach der bevorstehenden\nFertigstellung des Altstadtrings könne nicht, wie ursprünglich geplant, am 1. Juli 1977\nmit dem Bau der Eisenbahnüberführung Münsterstraße begonnen werden könne,\nweil die Deutsche Bundesbahn die gemäß § 2 Abs. 2 der Vereinbarung für die\nÄnderung der Bundesbahnanlage notwendige Planfeststellung noch nicht\ndurchgeführt habe. Die Stadt habe die Verzögerungen nicht zu verantworten und sei\nauch nicht bereit, etwaige aus dem verzögerten Baubeginn resultierende\nBewachungskosten des Bahnübergangs zu bezahlen.\n\n26\n\nMit Schreiben vom 11. Juli 1977 (Bl. 26 BA 1) führte die Deutsche Bundesbahn\nunter Bezugnahme auf das zwischenzeitlich eingeleitete weitere\nPlanfeststellungsver-fahren aus, sie und die Beklagte seien in einem gemeinsamen\nGespräch mit dem Bergbau am 17. Oktober 1973 überein gekommen, gleichzeitig\nmit der Aufhebung der Bahnübergänge Münsterstraße und Gaswerkstraße auf der\nGrundlage eines Hebungsentwurfs des Bergbaus auch die in diesem Abschnitt\neingetretenen Bergsenkungen zu beseitigen, da dies Vorteile für den\nFußgängerbereich Münsterstraße und bei der technischen Durchführung der\nErstellung der Eisenbahnbrücke bringe. Hierüber habe erst nach der Errichtung der\nÜberführung der L 750 entschieden werden sollen. Der seinerzeit vereinbarte\nBaubeginn (1. Juli 1977) habe aufgrund von Planungsproblemen nicht eingehalten\nwerden können; evtl. könne zum Jahreswechsel mit den Bauarbeiten begonnen\nwerden (Bl. 26, 16, 8\nBA 1).\n\n27\n\nDas Planfeststellungsverfahrens verzögerte sich indessen weiter aufgrund von\nForderungen der Beklagten nach zu errichtenden Stützmauern wegen der\nbeabsichtigten Höherlegung der Bahnstrecke und nach Erstellung einer - zur\nVermeidung eines \"Abrisses\" der Verbindung zwischen der Oberen und Unteren\nMünsterstraße erforderlichen - höherwertigen Fußgängerunterführung sowie\nEinigungsschwierigkeiten hinsichtlich der diesbezüglichen Kostentragungspflicht (Bl.\n13, 14, 50 BA 4, 26, 27 BA 1). Auch erhoben mehrerer Anwohner und der Bergbau\nEinwendungen (Bl. 5 ff. BA 2). Zudem wurden die Elektrifizierung sowie der S-\nBahnausbau der Strecke in die Planung aufgenommen (Bl. 16, 50 f. BA 4). Die\nBeklagte wies in diesem Zusammenhang Mitte 1978 gegenüber den Vertretern der\nDeutschen Bundesbahn auf ihre Absicht hin, die städtische Bebauung beiderseits\nder Münsterstraße bis an die Rückseite des \"neuen\" Bahnsteigs heranzuführen, um\nihr Gelände im Interesse einer guten städtebaulichen Gestaltung optimal zu nutzen\n(Bl. 15/16, 50 BA 4).\n\n28\n\nIm Dezember 1979 fand zur Frage der Beseitigung von Bahnübergängen an DB-\nStrecken im Stadtgebiet der Beklagten ein Gespräch statt. Ausweislich des hierüber\ngefertigten Vermerks des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des\nLandes Nordrhein-Westfalen (Landesverkehrsministerium) sollte die Emschertalbahn\nfür die Aufnahme eines S-Bahn-Betriebes mit Haltepunkten u.a. in Castrop-Rauxel-\nSüd ausgebaut werden. Die an Stelle des höhengleichen Bahnübergangs\nMünsterstraße notwendige Errichtung der Fußgängerunterführung sollte im\nZusammenhang mit der dort notwendigen Streckenhebung der Eisenbahn erfolgen;\ndas diesbezügliche Planfeststellungsverfahren könne nach Rücknahme der\nEinwendungen der Beklagten weiter geführt werden. Die rechtlichen\nVoraussetzungen für die Verwirklichung des Bauvorhabens sollten bis 1980\nabgeschlossen und mit der Baudurchführung sollte spätestens 1981 begonnen\nwerden (Bl. 20, 23, 24 sowie 50 f BA 4).\n\n29\n\nNachfolgend wurde durch die Deutsche Bundesbahn indessen die S-Bahn-\nPlanung zurückgestellt und nur die Elektrifizierung zuzüglich Hebung und\nVerschwenkung der Bahn mit kürzerem Bahnsteig weiterverfolgt (Bl. 51 BA 4).\n\n30\n\nAm 13. Januar 1984 erging durch die Deutsche Bundesbahn ein\nPlanfeststellungsbeschluss für die (seinerzeit als notwendig erachtete) Hebung und\nVerschwenkung der Streckengleise von km 6,4 bis km 7,5, die Verlegung des\nHaltepunkts Castrop-Rauxel-Süd und den Neubau einer Eisenbahnüberführung über\ndie fußläufige Münsterstraße (= Eisenbahnbrücke) - also nicht zum Ausbau der\nBahnstrecke zur S 4 (Az. 43 I 11 Iwu IV/28) (Bl. 2 ff. BA 2). In der Begründung wird\nu.a. ausgeführt, der im Hebungsbereich befindliche Bahnübergang \"Münsterstraße\"\nsolle durch eine Eisenbahnüberführung im Zuge der zukünftig fußläufigen\nMünsterstraße und durch eine Straßenüberführung in km 6,670 (Altstadtring) ersetzt\nwerden (Bl. 2, 3 BA 2). Im Zusammenhang mit der Zurückweisung erhobener\nEinwendungen heißt es, die Änderung der Straßenverhältnisse sei nicht Gegenstand\ndieses Planfeststellungsverfahrens. Diese ergebe sich aus der bereits unanfechtbar\nplanfestgestellten Schließung des Bahnübergangs Münsterstraße\n(Planfeststellungsbeschluss vom 11. Januar 1974; Bl. 6 BA 2)).\n\n31\n\nDieser Planfeststellungsbeschluss erlangte jedoch keine Bestandskraft, da er\nvon Anwohnern beklagt (Bl. 60 BA 4) und - wie im Gerichtsverfahren geklärt -\nausweislich des gemeinsamen Sitzungsprotokolls der Verfahren VG Gelsenkirchen\n14 K 883/84, 14 K 1137/84 und 14 K 1246/84 im Termin zur mündlichen\nVerhandlung am 3. September 1996 vom Vertreter der damaligen Beklagten\n(Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Eisenbahnbundesamt), in\nÜbereinstimmung mit dem Vertreter der damaligen Beigeladenen (Deutsche Bahn\nAG) mit der Folge der Hauptsacheerledigung der erstinstanzlich anhängigen\nKlageverfahren aufgehoben worden ist.\n\n32\n\nIn den 1980er Jahren betrieb die Beklagte unter Inanspruchnahme\numfangreicher Fördermittel des Landes den Ausbau der Geschäftsstraße Obere\nMünsterstraße durch den Neubau und die Renovierung von Häusern mit\nLadenlokalen (Bl. 300 BA 4; Bl. 141 d.A.).\n\n33\n\nIm Jahr 1985 zeigte sich, dass aufgrund der Einstellung des Güterverkehrs auf\nder Bahnstrecke sowie der Stilllegung der Zeche Erin eine Hebung des Gleiskörpers\nnicht mehr erforderlich war (Bl. 65, 87 BA 4). Die Beklagte beauftragte daraufhin\ndurch Ratsbeschluss vom 17. Oktober 1985 die Verwaltung, eine Untersuchung über\ndie Möglichkeit einer Tieferlegung der Emschertalbahn im Altstadtbereich Castrop\ndurchzuführen, die Ende 1986 zu dem Ergebnis kam, dass eine solche mit einer\nÜberdeckung der Bahntrasse im Bereich Obere Münsterstraße unter Beibehaltung\ndes Straßenniveaus zweckmäßig sei; durch den bei einer Troglage besser zu\nrealisierenden Umwelt- bzw. Lärmschutz könne den (seinerzeit) anhängigen Klagen\ndie Grundlage entzogen werden (Bl. 60, 83 BA 4).\n\n34\n\nEine schriftliche Forderung der Beklagten nach einer entsprechenden\nTieferlegung der Bahntrasse im Bereich der Altstadt Castrop-Rauxel vom Februar\n1987 lehnte die Deutsche Bahn unter Verweis auf die geschlossene Vereinbarung\nund die verbindliche Planfeststellung (aus 1974) sowie die Gefahr der Rückforderung\nbereits ausgezahlter Bundesmittel ab (Bl. 82 BA 4).\n\n35\n\nDie Vertreter der Beklagten bezweifelten in einem Gespräch am 7. November\n1986 gegenüber der Deutschen Bundesbahn, ob angesichts des als obsolet\nanzusehenden Planfeststellungsverfahrens aus 1974 die damals vereinbarte\nAufhebung des Bahnübergangs Münsterstraße noch durchsetzbar sei und\nbekräftigten die Unzumutbarkeit für die Stadt, die ihr aus Landesmitteln zustehenden\nZuschüsse für die bereits vor langer Zeit erbrachten Baumaßnahmen vorzuenthalten\n(Bl. 65, 66 BA 4).\n\n36\n\nMit der Begründung, dass die Grundlagen der neuen Planfeststellung aus dem\nJahr 1984 für die nun favorisierte Tieflage der Bahnstrecke wegen des geplanten\nAusbaus zur S 4 entfallen seien und bereits 60-70% des ursprünglichen\nDurchgangsverkehrs von der Münsterstraße über die neue Umgehungsstraße\nabgeleitet würden, der S-Bahn-Ausbau nicht Gegenstand der\nKreuzungsvereinbarung gewesen sei, dessen Realisierung andererseits nicht\ngesichert erscheine, so dass nicht abgesehen werden könne, ob und wann die nach\nder Vereinbarung noch ausstehende Fußgängerunterführung erstellt werden könne,\nschlug die Beklagte in einer Besprechung am 20. Oktober 1987 und sodann unter\ndem 2. Dezember 1987 schriftlich vor, die Kreuzungsvereinbarung für erfüllt zu\nerklären, auf den Bau der Fußgängerunterführung zu verzichten und die\nVereinbarung vom 18. Dezember 1973/29. April 1974 unter Reduzierung der\nKostensumme entsprechend zu ändern, um die Maßnahme abrechnungstechnisch\nzum Abschluss zu bringen (Bl. 86 ff. BA 4). Auf den Entwurf einer diesbezüglichen\nÄnderungsvereinbarung (Bl. 88 f. BA 4) wird Bezug genommen. Ausweislich eines\ninternen Schreibens der Beklagten hätten dem der Vertreter des Landes als auch der\nDeutschen Bundesbahn mündlich zugestimmt (Bl. 98 BA 4).\n\n37\n\nDemgegenüber erklärte die Deutsche Bundesbahn mit Schreiben vom 22.\nNovember 1988, mit dem Abschluss und der Abrechnung der realisierten\nBaumaßnahme einverstanden zu sein, in einer Änderungsvereinbarung aber\nfestgehalten werden müsse, dass der Bahnübergang Münsterstraße in Zukunft\naufzuheben sei, die Bauverpflichtung an diesem Bahnübergang sich nur noch auf die\nEinrichtung einer Fußgängerunterführung beziehe und die Deutsche Bundesbahn\nsich nur fiktiv an den entstehenden Kosten zu beteiligen habe. Aus ihrer Sicht\nspreche nichts gegen die Möglichkeit, den Bahnübergang Münsterstraße für den\n(ohnehin nur noch vorhandenen) Anliegerverkehr zu sperren, da die\nVoraussetzungen dafür nach der Zielsetzung der Vereinbarung (Bau des\nAltstadtrings u.a.) geschaffen worden seien. (Bl. 93 f. BA 4).\n\n38\n\nIn der Folgezeit fand nach Einschaltung des Abteilungspräsidenten der\nDeutschen Bundesbahn in Essen persönlich im Februar 1991 ein weiteres Gespräch\nstatt (Bl. 104 BA 4). Dieser wies darauf hin, dass angesichts des nicht aufgehobenen\nBahnübergangs Münsterstraße der vierspurige Ausbau des Altstadtrings\neisenbahnkreuzungsrechtlich überdimensioniert erfolgt wäre, mit der Folge eines\nhöheren Kostentragungsanteils der Beklagten. Diese entgegnete demgegenüber, an\nder vollständigen Erfüllung des Vertrages gehindert zu werden, da die Deutsche\nBundesbahn nach wie vor keine Entscheidung über dem Umbau der Emschertalbahn\nzur S 4 (Höhenlage) getroffen habe und kein gültiges Planungsrecht bestehe.\n\n39\n\nMit Schreiben vom 16. Oktober 1991 (Bl. 134 BA 4) schlug die Deutsche\nBundesbahn der Beklagten unter Hinweis darauf, das Hauptziel der\nKreuzungsvereinbarung, die Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs\nMünsterstraße, sei nicht erreicht worden, folgende Möglichkeiten zum Abschluss des\nschwebenden Zustands vor:\n\n40\n\na) Die Kreuzungsvereinbarung gilt weiter. (...) Der Bahnübergang Münsterstraße\nwird für den Fahrverkehr endgültig geschlossen. Der Bahnübergang wird von der DB\nzum Fußweg eingeengt. (...) Die Verpflichtung zur Beseitigung des Bahnübergangs\nMünsterstraße durch den Bau einer Eisenbahnüberführung bleibt erhalten. (...)\n\n41\n\nb) Die in der Kreuzungsvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen werden nach\nheutigem Stand abgeschlossen. Der Bahnübergang Münsterstraße bleibt erhalten.\nDie Verpflichtung zum Bau einer Eisenbahnüberführung über einen Fußweg\nMünsterstraße entfällt. Die Maßnahme wird nach einem noch aufzustellenden\nFiktiventwurf... abgerechnet. Falls zu einem späteren Zeitpunkt die Beseitigung des\nBahnübergangs Münsterstraße erforderlich wird, ist eine neue\nKreuzungsvereinbarung abzuschließen (Bl. 134 BA 4). Beide möglichen\nLösungswege bedürften der Zustimmung u.a. des Beigeladenen.\n\n42\n\nDemgegenüber unterbreitete die Beklagte mit Schreiben vom 20. August 1993\n(Bl. 156 f. BA 4) einen Änderungsvorschlag der Kreuzungsvereinbarung in der\nbereits 1987 diskutierten Form (Bl. 88 BA 4) mit der Ergänzung, dass die Frage der\nSchließung des Bahnübergangs für den Individualverkehr im\nPlanfeststellungsverfahren für den Weiterbau der S 4 zu regeln sei. Auf den Entwurf\neiner entsprechenden Änderungsvereinbarung, Bl. 158 BA 4, wird Bezug\ngenommen. Die Beklagte wies in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, ihr sei\ndie Realisierung der Vereinbarung in der ursprünglichen Form wegen der\nVerzögerungen im Zusammenhang mit der Planung der S 4 unmöglich gemacht\nworden; die Verzögerungen habe, wie näher ausgeführt wurde, in erster Linie die\nStadt Dortmund zu vertreten.\n\n43\n\nDie Deutsche Bundesbahn machte daraufhin mit Schreiben vom 20. Oktober\n1993 einen modifizierenden Änderungsvorschlag, Bl. 154 BA 4, auf den ebenfalls\nBezug genommen wird, dahingehend, den Bahnübergang Münsterstraße ab dem 1.\nJanuar 1994 dauernd für den Fahrverkehr zu sperren und eine neue\nKreuzungsvereinbarung für die Aufhebung des Bahnübergangs und dessen Ersatz\ndurch den Bau einer Eisenbahnüberführung über einen Rad- und Fußweg\nabzuschließen. Letzteres müsse gemeinsames Ziel für den Endzustand sein.\n\n44\n\nMit Schreiben vom 16. November 1993 erklärte der Beigeladene, er könne dem\nVorschlag der Beklagten, die die Verzögerungen zu vertreten habe, nicht zustimmen\nund sprach sich für eine Umsetzung des Vorschlags der Deutschen Bundesbahn\n(vom Oktober 1991) mit einer Schließung des Bahnübergangs Münsterstraße für den\nKfz-Verkehr zum 1. Januar 1994 unter Androhung einer sonstigen Rückforderung der\ngeflossenen Bundesmittel aus (Bl. 149 BA 4). Gegen diese Bewertung erhob die\nBeklagte Einwendungen (Schreiben vom 17. Dezember 1993, Bl. 198 BA 4). Der\nBeigeladene bekräftigte demgegenüber im Januar 1994, die Schließung des\nBahnübergangs (für den Fahrzeugverkehr) sei ohne Erforderlichkeit eines\nentsprechenden Ratsbeschluss sofort umzusetzen, die Nachtragsvereinbarung zur\nAussetzung der Schließung für den Fuß- und Radverkehr sollte unter Darstellung der\nVerantwortlichkeiten für die eingetretene Verzögerung zügig aufgestellt werden (Bl.\n202 BA 4).\n\n45\n\nIn einem Bericht der Beklagten vom 24. Januar 1994 über einen Ortstermin am\n19. Januar 1994, an dem Vertreter der Klägerin, der Beklagten sowie des\nLandesverkehrsministeriums, jedoch kein Vertreter des Beigeladenen teilnahmen (Bl.\n194 d.A., Bl. 202 BA 4), vertrat diese die Ansicht, wegen des geringen\nVerkehrsaufkommens am Bahnübergang Münsterstraße (je eine Zugeinheit/h und\nRichtung und ca. 5000 KFZ/24h), der Unsicherheit über den Weiterbetrieb der\nEmschertalbahn sowie deren Ausbau zur S 4 seien die Investitionen für eine\nSchließung nicht gerechtfertigt, weshalb die Beteiligten Einvernehmen darüber erzielt\nhätten, dass die bestehende Situation bis zu einer Klärung der Zukunft der Trasse\naufrecht erhalten werden solle, wenn sich die Beklagte gleichzeitig verpflichte, den\nBahnübergang entsprechend den Vorgaben der Vereinbarung beim Ausbau der S 4\nendgültig zu sperren (Bl. 194 BA 4). Auf dieser Basis sei ein erneuter\nÄnderungsvorschlag erarbeitet worden (Bl. 196 BA 4).\n\n46\n\nDie Klägerin erklärte sich mit Schreiben vom 17. März 1994 mit dieser Sichtweise\nnicht einverstanden und forderte Ergänzungen dahingehend, dass die\nBesprechungsteilnehmer der Meinung gewesen seien, dass für die sofortige\nSperrung des Bahnübergangs für den Kfz-Verkehr z.Zt. keine Rechtsgrundlage\nvorhanden sei (Bl. 192 BA 4); vor diesem Hintergrund habe sich ihr Vertreter bereit\nerklärt, in seinem Hause prüfen zu lassen, ob der bestehende Zustand vorläufig bis\nzum Ausbau der Strecke als S-Bahn beibehalten werden könne; im Falle des\nAusbaus könne ein höhengleicher Bahnübergang keinesfalls beibehalten werden (Bl.\n192 BA 4).\n\n47\n\nIm September 1995 informierte die Deutsche Bundesbahn das\nLandesverkehrsministerium und nachfolgend die Beklagte dahingehend, die\nBeseitigung des Bahnübergangs Münsterstraße solle im Rahmen der Verlängerung\nder S 4 erfolgen und dass die gesamten Unterlagen an die für deren Ausbau\nzuständige Organisationseinheit weitergeleitet worden seien (Bl. 207, 208 BA 4).\n\n48\n\nBei diesem Status blieb es in der Folgezeit zunächst.\n\n49\n\nEine Realisierung des Ausbaus der Strecke Herne - Dortmund-Dorstfeld - Unna\nals S-Bahn-Linie S 4 ist im 2. Ausführungsvertrag vom 28. Juni 1972 zwischen dem\nLand NRW und der Deutschen Bundesbahn vorgesehen (Bl. 74 BA 4). Eine\nabschließende Entscheidung über den Ausbau, der voraussichtlich zu einer Tieflage\nder Bahnstrecke in Castrop-Rauxel führen würde (Bl. 211 BA 4), ist noch nicht\ngetroffen (Bl. 144 d.A.). In einem Schreiben vom 31. März 2002 führte das\nLandesverkehrsministerium dafür technische Schwierigkeiten und veränderte\n(finanzielle) Rahmenbedingungen an; eine Veränderung der Höhenlage des\nBahnkörpers sei zunächst nicht zu erwarten (Bl. 211 BA 4).\n\n50\n\nIn einem Sachstandsbericht vom 12. April 2002 (Bl. 214 BA 4) gegenüber einer\nvom Beigeladenen avisierten Rückforderung der aufgrund der Vereinbarung\ngezahlten Zuschüsse führte die Beklage aus: Die Unterstellung des Beigeladenen,\ndie Schließung des Bahnübergangs für den Kfz-Verkehr sei unabhängig von dem\nzusätzlich vereinbarten Bau einer Fußgängerunterführung möglich gewesen, treffe\nnicht zu, weil es für den Bau eines Brückenbauwerks an dem von der Klägerin zu\nerbringendem Planungsrecht fehle. Überdies sei der Zweck der Vereinbarung auch\nohne die Schließung erreicht. Gegen die im Januar 1994 erzielte und ihm\nübermittelte Übereinkunft, den Bahnübergang erst beim Bau der S 4 endgültig zu\nschließen, habe der Beigeladene keine Bedenken vorgebracht.\n\n51\n\nIn einer Besprechung zwischen den Beteiligten am 18. April 2002 (Bl. 221 ff BA\n4) forderten die Klägerin und der Beigeladene die sofortige Schließung des\nBahnübergangs, was die Beklagte nunmehr unter Hinweis auf einen Ratsbeschluss\n(erstmals) ablehnte; nach ihren Planungen solle die \"Verkehrsbeziehung\nMünsterstraße\" uneingeschränkt erhalten bleiben. Die Klägerin teilte mit, dass eine\nStilllegung der Eisenbahnstrecke (Emschertalbahn) auch bei Scheitern des S-Bahn-\nAusbaus nicht vorgesehen sei (- die Eisenbahnstrecke wurde Ende des Jahres\ntatsächlich modernisiert). Der anwesende Vertreter des Landesverkehrsministeriums\nwies darauf hin, dass ein Weiterbau der S 4 in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei.\nDie Beteiligten hielten einvernehmlich fest, dass nach dem zwischenzeitlichen\nScheitern der Änderung des Planfeststellungsbeschlusses das ursprüngliche\nBaurecht für die noch ausstehenden Maßnahmen nach wie vor bestehe. Der\nBeigeladene setzte eine Frist zur Schließung des Bahnübergangs Münsterstraße\nzum 1. August 2002 und drohte erneut den Widerruf der Genehmigung der\nKreuzungsvereinbarung sowie die Rückforderung der geflossenen Bundesmittel\nwegen Nichterreichens des gesetzlichen Zwecks der Beseitigung des\nBahnübergangs an; die von der Beklagten vorgetragene Rücksichtnahme auf die\ngeplante S 4 spiele insoweit keine Rolle (Vermerk vom 25. April 2002, Bl. 221 ff. BA\n4).\n\n52\n\nDie Beklagte bestätigte in einem Schreiben vom 25. Juli 2002 (234 BA 4), sie sei\nnach wie vor bereit, alles zu tun, um die Beseitigung des Bahnübergangs zu\nforcieren, sie spreche sich jedoch unter Berücksichtigung der näher dargelegten\nvielschichtigen Entwicklung, einschließlich des innerstädtischen\nErneuerungsprozesses, dafür aus, den status quo bis zur Erarbeitung alternativer\nKonzepte zu einer städtebaulich verträglichen Umsetzung der\nKreuzungsvereinbarung zu erhalten; damit solle auf keinen Fall der vertraglich\nbegründete Anspruch des Beigeladenen in Frage gestellt, sondern im Ergebnis eine\nder komplexen Situation angemessene Umsetzung der Vereinbarung erreicht werden\n(Bl. 42 f. d.A.).\n\n53\n\nDemgegenüber wandte die Klägerin ein, die Beklagte hätte aufgrund der\nVereinbarung alle städtebaulichen und verkehrlichen Entwicklungen auf das\nplanfestgestellte Vorhaben abstimmen müssen. Das Umfeld des Bahnübergangs sei\nzwischenzeitlich durch die Einrichtung von Fußgängerzonen sowie\nWohnberuhigungsmaßnahmen auf dessen Beseitigung ausgerichtet worden;\nDurchgangsverkehre seien damit ausgeschlossen. An der notwendigen Sperrung für\nden Fahrverkehr werde festgehalten. Von ihr könne zumal angesichts der Erstellung\ndes Altstadtrings nicht nachvollzogen werden, warum durch den\nStraßenbaulastträger keine Vollsperrung erfolgt sei. Dass dem umwegempfindlichen\nFußverkehr die direkte Verbindung erhalten bleiben müsse, werde allseits\nmitgetragen und mit der bis zur Erstellung einer niveaufreien Lösung vorgesehenen\nOffenhaltung der vorhandenen höhengleichen Fußwegquerung auch ausreichend\nRechnung getragen (Bl. 237 BA 4, vgl. auch Bl. 46, 47 d.A.).\n\n54\n\nDie nachfolgende persönliche Einschaltung des Vorstandsvorsitzenden der\nKlägerin sowie des Bundesministers für Verkehr- Bau und Wohnungswesen führte zu\nkeinem Einigungsergebnis (Bl. 239, 254 BA 4).\n\n55\n\nMit Bescheiden vom 10. Februar 2003 widerrief der Beigeladene nach vorheriger\nAnhörung die am 5. Mai 1980 erlassene Genehmigung der Kreuzungsvereinbarung\nvom 18. Dezember 1973/29. April 1974 mit Zusatzvereinbarung vom 22. Juni/6.\nAugust 1979 rückwirkend und forderte die Klägerin und die Beklagte als\nGesamtschuldner auf, den Betrag von 972.783, 93 Euro binnen eines Monats nach\nBestandskraft zu zahlen (Bl. 16 f. d.A. = Bl. 258 ff BA 4)).\n\n56\n\nZur Begründung führte er aus: Seine am 5. Mai 1980 erteilte Genehmigung stelle\neinen eine Geldleistung gewährenden Verwaltungsakt im Sinne des § 49 Abs. 3\nVerwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - dar. Alleiniger Zweck der Gewährung sei\nentsprechend der Zielsetzung des § 3 EKrG die Beseitigung der Bahnübergänge an\nder Münsterstraße und der Gaswerkstraße gewesen, um durch die Schaffung\nhöhenungleicher Kreuzungen die Sicherheit des Verkehrs zu erhöhen und dessen\nAbwicklung zu verbessern. Der mit der Auszahlung verfolgte Zweck sei bis heute\nnicht eingetreten, da die Schließung des Bahnübergangs Münsterstraße als die für\ndie Zweckerfüllung maßgebliche Kreuzungsmaßnahme noch immer nicht erfolgt sei.\nNach der letztmaligen Aufforderung des Beigeladenen vom 19. April 2002 sei die\nSchließung nicht durchgeführt worden, aufgrund der Erklärung der Beklagten, die\nsich auf weiteren Planungsbedarf berufen habe, sei in absehbarer Zeit nicht mit einer\nBeseitigung des Bahnübergangs zu rechnen (Bl. 22 f. d.A.).\n\n57\n\nDie Beklagte und die Klägerin hafteten dem Beigeladenen als Gesamtschuldner\nfür den ausgezahlten Betrag in Höhe von 1.902.600 DM (= 972,783, 93 Euro ). Die\nInanspruchnahme der Klägerin sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass es allein der\nBeklagten an der Bereitschaft zur Umsetzung der noch ausstehenden\nKreuzungsmaßnahmen fehle. Dies folge aus der gesamtschuldnerischen Haftung,\ndie der Behörde bei der Auswahlentscheidung ein sehr weites Ermessen einräume.\n\n58\n\nUnter dem 13. Februar 2003 beauftragte der Rat der Beklagten die Verwaltung,\ndie Planung für eine städtebaulich verträgliche Unterführung der Kreuzung\nMünsterstraße zu erarbeiten (vgl. Bl. 275 BA 4). Anlässlich eines Gesprächs der\nBeteiligten bei dem Beigeladenen am 4. März 2003 sahen sich die Vertreter der\nBeklagten \"trotz der im Ratsbeschluss ausgesprochenen grundsätzlichen\nAnerkennung des Rückerstattungsanspruches des Bundes\" nicht in der Lage, den\nRückforderungsbescheid gegen vorläufigen Vollstreckungsverzicht bestandskräftig\nwerden zu lassen. Es wurde u.a. vereinbart, bis spätestens April 2004 einen\nRatsbeschluss herbeizuführen, die noch ausstehenden Baumaßnahmen aus der\nKreuzungsvereinbarung durchzuführen und unter sofortiger Beantragung des\nPlanänderungsverfahrens nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz den Abschluss\neiner Nachtragsvereinbarung zur bestehenden Vereinbarung bis spätestens Ende\ndes 2. Quartals 2004 herbeizuführen; nach Vollziehbarkeit des\nPlanfeststellungsbeschlusses solle eine unverzügliche Ausschreibung und\nBaudurchführung erfolgen (Bl. 276 BA 4).\n\n59\n\nIm August und Oktober 2003 fanden Arbeitsgespräche unter Erörterung der\nzwischenzeitlich von einem Fachplanungsbüro erstellten Planungsentwürfe statt (Bl.\n280, 293 BA 4). Aufgrund von Presseberichten erhoben an der (Oberen)\nMünsterstraße ansässige Gewerbetreibende, insbesondere unter dem 23. Januar\n2004 die Interessengemeinschaft \"Cityring Castrop e.V.\" umfängliche Einwendungen\ngegen den geplanten Bau einer Fußgängerunterführung am Bahnübergang\nMünsterstraße (Bl. 298, 299 ff BA 4). Darin wurde ein Tunnel aus städteplanerischen,\nverkehrspolitischen, bahnbetrieblichen, betriebswirtschaftlichen und\narchitekturästhetischen Gründen entschieden abgelehnt, zumal sich nur 300 m weiter\nam Anfang der Oberen Münsterstraße ein weiterer Tunnel unter dem Altstadtring\nbefinde, der sich bereits als \"städtebaulicher Nonsens\" erwiesen habe. Nicht nur die\nDauer der Baumaßnahmen wäre für alle Betriebe der Oberen Münsterstraße\nexistenzgefährdend; das Abkoppeln der Straße von der Castroper Innenstadt\nbedeutete das unausweichliche \"Aus\" für die überwiegende Mehrheit der Betriebe,\ndie Mitte der 1980er Jahre gezielt angesprochen und beworben worden seien, sich\ndort eine Lebensgrundlage zu schaffen.\n\n60\n\nIn einer vom Technischen Beigeordneten sowie dem Bürgermeister der\nBeklagten abgezeichneten Stellungnahme des Leiters ihres Tiefbauamts vom 21.\nJanuar 2004\n\n61\n\n(Bl. 296 BA 4) an einen im betroffenen Bereich ansässigen Apotheker wird u.a.\nausgeführt, die Neugestaltung des Münsterplatzes werde für die bestehenden\nGeschäfte zu \"keinerlei Beeinträchtigungen\" führen. Es sei \"eher zu erwarten, dass\ndurch die Neugestaltung eine Verbesserung gegenüber der heutigen Lage eintreten\"\nwerde. Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses 1984 habe zur Folge, dass\nder alte Planfeststellungsbeschluss 1974 wieder Rechtswirksamkeit erhalten habe,\nda ein Teil dieses Beschlusses bereits umgesetzt worden und somit kein Verfall\neingetreten sei, so dass für den Bau des neuen Bauwerks Planungsrecht bestehe; in\neinem noch ausstehenden Änderungsverfahren sei es lediglich erforderlich, das\nursprüngliche Bauwerk an die heutigen Belange anzupassen. Sollte der Rat\nentscheiden, die bestehende Vereinbarung zu erfüllen, würde das\nÄnderungsverfahren unmittelbar eingeleitet (Bl. 297 BA 4).\n\n62\n\nUnter dem 2. Februar 2004 teilte der Technische Beigeordnete der Beklagten\ndem Vorsitzenden des \"Cityring Castrop e.V.\" mit, die Verwaltung sei vom Rat\nbeauftragt worden, die Kreuzungsvereinbarung erst dann umzusetzen, wenn\nzweifelsfrei planerisch nachgewiesen werde, dass eine Unterführungslösung zu einer\nstädtebaulich verträglichen Aufwertung des Kreuzungsbereich führe...; die dazu\nerforderlichen Planungen liefen noch. Ein abschließende Positionierung der\nBeklagten könne erst nach Behandlung der Ergebnisse in den politischen Gremien\nim März erreicht werden.\n\n63\n\nAm 26. Februar 2004 stellte die Verwaltung der Beklagten den Beteiligten ein\nunter Einschaltung des Büros für Architektur und Städteplanung Düsseldorf\nerarbeitetes Konzept für eine ca. 3,1 Mio. Euro teure (Bl. 309 BA 4) in das\nStraßenbild eingepasste verbreiterte Rad- und Fußweguntertunnelung mit Rampen\nund Treppen an der Nordseite (sog. Variante 2, Bl. 282 BA 4) vor. Ausweislich des\nhierüber erstellten Vermerks vom 2. März 2004 stellten die Vertreter der Beklagten\n\"ausdrücklich klar, dass die Planung technisch machbar und städtebaulich\nangemessen sei.\" Der Vertreter des Beigeladenen merkte an, dass die letzte\nEntscheidung beim Rat der Beklagten liege, und erklärte, verkehrspolitische\nZielsetzung sei die Beseitigung des Beahnüberganges; die vorsorgliche erklärte\nRückforderung der Bundesmittel habe nicht die erste Priorität. Die über die nach dem\nEKrG abrechenbaren Kosten weit hinausgehenden Baukosten könnten allenfalls\nüber Städtebauförderungsmittel bzw. GVFG -Mittel abgedeckt werden. Die Vertreter\nder Klägerin verdeutlichten, die Schließung des Bahnübergangs ggf. einzuklagen (Bl.\n310 BA 4).\n\n64\n\nDas vorbenannte Konzept erklärte der Betriebsausschuss für Stadtentwicklung,\nBau und Verkehr der Beklagten am 24. März 2004 einstimmig für städtebaulich nicht\nverträglich (Bl. 317 BA 4). Der Rat der Beklagten schätzte in seiner Sitzung vom 1.\nApril 2004 einstimmig die städtebaulichen Auswirkungen eines Kreuzungsbauwerks\nals \"insgesamt eher negativ\" ein und beauftragte zu deren Vermeidung die\nVerwaltung, eine Anpassung der Vereinbarung zu erwirken, wobei er sich der\n\"aufgezeigten Risiken durchaus bewusst\" sei (Bl. 316 BA 4).\n\n65\n\nIn der zu Grunde liegenden umfänglichen, das Ergebnis eines Rechtsgutachtens\nauswertenden, Sitzungsvorlage heißt es u.a.: \"Die Frage, inwieweit das geplante\nKreuzungsbauwerk zu einer städtebaulich verträglichen Aufwertung des\nKreuzungsbereichs führe, lässt sich nicht zweifelsfrei abschließend beantworten. Klar\nist, dass mit der Baumaßnahme die Chance besteht, ein städtebaulich unattraktives\nDauerprovisorium aufgeben zu können. Während aber die Platzsituation südlich der\nBahnlinie eine deutliche städtebauliche Verbesserung der Gestalt- und\nGebrauchswerte erfahren wird, ergibt sich für den Bereich nördlich der Bahnlinie eine\nandere Situation...Wenn auch die vorgeschlagene gestalterische Ausprägung dieser\nTreppen- und Rampenanlage hervorragend gelungen ist und einen hohen\nOptimierungsgrad erreicht hat, kann die grundsätzliche städtebauliche Problematik\nvon Unterführungslösungen mit Treppen- und Rampenanlagen nicht wegdiskutiert\nwerden. Zusammenfassend bleibt festzuhalten: 1. Eine Unterführungslösung lässt\nsich stadtgestalterisch angemessen umsetzen, ermöglicht eine gewisse\nstädtebauliche Aufwertung des Münsterplatzes, führt aber zu die\nVerbindungsfunktion deutlich beeinträchtigenden Erschwernissen im Bereich der\nOberen Münsterstraße. 2. Eine Sicherung der Finanzierung kann über den gesamten\nerforderlichen Mittelbedarf zur Zeit nicht abschließend geklärt werden...\". Wegen der\nweiteren Einzelheiten wird auf die Vorlage verwiesen (in BA Heft 7).\n\n66\n\nDie Klägerin hat am 29. April 2004 die vorliegende Klage beim\nVerwaltungsgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung führt sie aus:\n\n67\n\nDer Klageantrag zu 1. sei als Feststellungsklage statthaft, da es sich bei der\nBeklagten um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handele, bei der davon\nausgegangen werden könne, dass sie einem Feststellungsurteil Folge leiste. Zudem\nstehe der Erhebung einer Leistungsklage entgegen, dass sich die konkreten\nHandlungsanforderungen erst im Zuge der Planung der Baumaßnahme durch die\nBeklagte ergäben (Bl. 52 d.A.).\n\n68\n\nEr sei auch begründet, da die Beklagte ihrer Verpflichtung aus § 1 Abs. 2 und § 2\nAbs. 2 der Vereinbarung nicht nachgekommen sei (Bl. 52 d.A.), obwohl die\nDurchführung der Maßnahme nach wie vor verkehrlich geboten sei (Bl. 182\nd.A.).\n\n69\n\nDie Kreuzungsvereinbarung bezwecke ein gänzliches Entfallen des\nGefahrenpunktes des niveaugleichen Bahnübergangs. Dieses Ziel sei nicht erreicht,\nda durch den Bau des Altstadtrings lediglich der motorisierte Durchgangsverkehr\nverlagert worden, der höhengleiche Bahnübergang aber nach wie vor vorhanden sei\nsei. Der alleinige Bau der Umgehungsstraße Altstadtring unter Beibehaltung des\nBahnübergangs Münsterstraße wäre nach § 11 EKrG mit ausschließlicher\nKostentragung durch die Beklagte abzuwickeln gewesen (Bl. 183 d.A.). So sei hier\ngerade nicht verfahren worden.\n\n70\n\nSelbst unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten sei der Zweck des\nBaus einer planfreien Kreuzung nicht erreicht worden, da bisher nur Teilmaßnahmen,\ndie der besseren Abwicklung des Straßenverkehrs gedient hätten, nicht jedoch\nMaßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für Fußgänger und Radfahrer\ndurchgeführt worden seien; auf diese wolle die Beklagte verzichten (Bl. 183 d.A.).\n\n71\n\nMangels Zweckerreichung sei keine Erfüllung eingetreten. Die Gefährdungslage,\nderen Beseitigung die Vereinbarung dienen solle, bestehe fort. Die Kreuzungsver-\neinbarung sei insofern weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig (Bl. 188\nf.).\n\n72\n\nAus den im Schreiben vom 16. Oktober 1991 zum Ausdruck gekommenen\nBemühungen der Deutschen Bundesbahn, eine einvernehmliche Lösung zu finden,\nkönne nicht geschlossen werden, es habe keine sicherheits- bzw.\nverkehrstechnischen Gesichtspunkte mehr gegeben, die für eine Aufhebung des\nBahnübergangs Münsterstraße gesprochen hätten. Die Deutsche Bundesbahn habe\nihren Alternativvorschlag einer Aufrechterhaltung des Bahnübergangs in der\nFolgezeit als fehlerhaft erkannt und nicht weiter verfolgt. Der Vorschlag habe zudem\nlediglich bezweckt, die Beseitigung des Bahnübergangs zu einem späteren Zeitpunkt\nerneut in Angriff zu nehmen. Die Deutsche Bundesbahn und sie, die Klägerin, hätten\nstets eine Beseitigung des Bahnübergangs beabsichtigt. (Bl. 185 d.A.). Zu\nirgendwelchen davon abweichenden vertraglichen Änderungen sei es nie\ngekommen.\n\n73\n\nEs bestehe weiterhin die Notwendigkeit der Beseitigung des höhengleichen\nBahnübergangs Münsterstraße, da die aktuelle Verkehrsstärke von 5000 KfZ pro Tag\ndie nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) bereits bei 2500 KfZ\ngezogene Grenze für starken Verkehr bei Weitem überschreite und keinesfalls als\ngering anzusehen sei (Bl. 185 d.A.). Der Verkehrsrückgang auf der Schiene stehe\ndem nicht entgegen. Bereits bei einem Aufkommen von mehr als vier Fahrten täglich\nbestehe ein Verbot neuer höhengleicher Bahnübergänge, dieses werde hier mit 36\nplanmäßigen Fahrten täglich weit überschritten (Bl. 186 d.A.). Das aktuell auf der\nStrecke bestehende hohe Gefahrenpotential auch durch den (bloßen)\nPersonenzugverkehr mit modernen, eine stärkere Beschleunigung ermöglichenden\nTriebwagen werde durch einen Unfall mit Todesfolge aufgrund einer Nichtbeachtung\nder Schranke am 14. Juni 2004 dokumentiert. Dieser Unfall sei gerade auf das\nVorhandensein eines höhengleichen Bahnübergangs zurückzuführen.\n\n74\n\nDer zwischenzeitlich erreichte städtebauliche Zustand habe an der Notwendigkeit\nder Aufhebung des Bahnübergangs nichts geändert und stehe einer Realisierung der\nvereinbarten Maßnahme nicht entgegen. Diese habe keine Einstellung von Betrieben\nan der Oberen Münsterstraße und keine Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der\nAnlieferung zur Folge, da deren Erreichbarkeit nicht beeinträchtigt sei. Eine\nstädtebaulich nicht verträgliche Beeinträchtigung der Verbindungsfunktion sei nicht\nstichhaltig belegt. Insoweit handele es sich um eine bloße Bewertung der Beklagten,\ndie schon deshalb einer Grundlage entbehre, weil sie bei Abschluss der\nKreuzungsvereinbarung nicht zugrunde gelegt worden sei, obwohl die Auswirkungen\nder vereinbarten Maßnahme damals in gleicher Weise absehbar gewesen seien (Bl.\n187 d.A.).\n\n75\n\nDie Geschäftsgrundlage der Kreuzungsvereinbarung sei weder aus\nplanungsrechtlicher Sicht entfallen, da der Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr\n1974 weiter Wirksamkeit entfalte und hinreichend bestimmt sei (Bl. 191 d.A.), noch\nhätten sich hinsichtlich des Fußgängerverkehrs wesentliche Umstände geändert (Bl.\n190 d.A.). Es treffe insbesondere nicht zu, dass die Vereinbarung nicht mit dem\nvorliegenden Inhalt abgeschlossen worden wäre, wenn zum damaligen Zeitpunkt die\ngegenwärtige Bebauung bestanden hätte oder die heutige Verkehrssituation bekannt\ngewesen wäre (Bl. 187 d.A.). Mangels einer wesentlichen Veränderung der\nVerhältnisse in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht könne die Beklagte keine\nVertragsanpassung verlangen und sei ihr eine Erfüllung ihrer vereinbarten Pflichten\nnicht unzumutbar. Selbst wenn es zu einer Änderung gekommen wäre, beträfe diese\nallein die Sphäre der Beklagten (Bl. 190 d.A.). Eine Aufrechterhaltung des\nBahnübergangs unter Zumutbarkeitserwägungen scheide aufgrund der damit\nverbundenen Gefahrenlage aus.\n\n76\n\nDie Beteiligten seien nie einvernehmlich von einem fehlenden Baurecht für die\nBeseitigung des Bahnübergangs aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses aus\ndem Jahr 1984 ausgegangen, da dieser nie Rechtskraft erlangt und im übrigen einen\nausdrücklichen Hinweis auf die Beseitigung des Bahnübergangs Münsterstraße\nenthalten habe (Bl. 184 d.A.). Eine zeitliche Begrenzung gelte für die Wirksamkeit\ndes rechtswirksamen Planfeststellungsbeschlusses 1974 nicht, auch sei mit der\nMaßnahme innerhalb der Fünfjahresfrist des § 75 Abs. 4 VwVfG begonnen worden.\nEine Einstellung des Vorhabens der planfestgestellten Maßnahme sei zu keiner Zeit\nerfolgt, da sie, Klägerin, insoweit hätte mitwirken müssen; sie habe einer Einstellung\naber zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Da allein die Beklagte ihre Verpflichtungen\nnicht vollständig erfüllt habe, könne sie sich nach dem Rechtsgedanken des § 162\nBGB nicht auf daraus resultierende Folgen berufen (Bl. 191 d.A.).\n\n77\n\nZum Antrag zu 2. führt die Klägerin aus: Der Erlass des Erstattungsbescheides\ndes Beigeladenen begründe die Gefahr ihrer Inanspruchnahme. Für diesen Fall sei\nsie auf die Feststellung angewiesen, dass die Beklagte ihr die entstehenden\nSchäden zu ersetzen habe (Bl. 192 d.A.). Diese verkenne auch in diesem\nZusammenhang, dass eine Zweckerreichung der Vereinbarung nicht eingetreten und\nsie nicht an deren Erfüllung gehindert gewesen sei.\n\n78\n\nIhr stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus einer Verletzung\nder sich für diese aus der Kreuzungsvereinbarung ergebenden Pflichten zu, da sie\ndurch ihr vertragswidriges Verhalten den Erlass des Widerrufs- und\nErstattungsbescheides durch den Beigeladenen bewirkt habe. Das Verhalten der\nBeklagten sei auch schuldhaft, da nach der Ankündigung des Beigeladenen vom 8.\nJanuar 2003 keine Zweifel über die Folgen einer weiteren Erfüllungsverweigerung\nund keine objektive Hinderungsgründe bestanden hätten (Bl. 53, 192 d.A.).\nUnabhängig davon sei die Beklagte verpflichtet, ihr, der Klägerin, einen Schaden zu\nersetzen, der aus ihrer Inanspruchnahme als Gesamtschuldnerin durch den\nBeigeladenen resultiere, da nicht sie, sondern die Beklagte die Bundesmittel\nvereinnahmt habe (Bl. 53 d.A.).\n\n79\n\nSie beantragt in letzter Fassung,\n\n80\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kreuzungsvereinbarung vom\n18. Dezember 1973 /29. April 1974 zu erfüllen und nach Maßgabe dieser\nVereinbarung den Bahnübergang Münsterstraße in Castrop-Rauxel zu schließen und\ndie damit zusammenhängenden Baumaßnahmen durchzuführen;\n\n81\n\nhilfsweise,\n\n82\n\nfestzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche Nachteile und Schäden\nzu ersetzen hat, die ihr durch den Vollzug des Widerrufs- und Erstattungsbescheides\ndes Beigeladenen vom 10. Februar 2003 (S 16/78.11.15/1 Va 03 II) entstanden sind\noder künftig entstehen.\n\n83\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n84\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n85\n\nSie führt zur Begründung aus:\n\n86\n\nDie Feststellungsanträge zu 1. und 2. seien aufgrund der auch im Verhältnis zu\neiner Körperschaft des öffentlichen Rechts geltenden Subsidiarität der\nFeststellungsklage gegenüber der vorliegend unproblematisch möglichen\nLeistungsklage bereits unzulässig (Bl. 145 d.A.). Die Klägerin verlange die\nabschließende und vollständige Umsetzung der Kreuzungsvereinbarung nach dem\nPlanfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 1974, die mithin ausreichend konkretisiert\nsei. Im Übrigen könne sie die Vorlage einer rechtmäßigen Planung und\nanschließende Schließung im Wege der Leistungsklage begehren (Bl. 146 d.A.).\nHinsichtlich der begehrten Errichtung der Eisenbahnüberführung für den\nFußgängerverkehr fehle der Klägerin zudem die Klagebefugnis, da die\ndiesbezügliche Regelung der Kreuzungsvereinbarung lediglich ihren, der Beklagten,\nInteressen zu dienen bestimmt gewesen sei.\n\n87\n\nDer Klageantrag zu 1. sei auch unbegründet.\n\n88\n\nDie Kreuzungsvereinbarung sei bei sachgerechter Vertragsauslegung nach §\n157 BGB als erfüllt anzusehen, da ihr Hauptzweck, der in der Entlastung des\nverkehrsreichen Bahnübergangs Münsterstraße durch Verlegung der Ortsdurchfahrt\nund nicht in seiner Schließung in jedem Fall bestanden habe, erreicht sei. Die Straße\nwerde lediglich noch vom Anwohnerverkehr genutzt (Bl. 147 d.A.). Ein \"Engpass\" im\nSinne der Präambel der Vereinbarung bestehe damit nicht mehr. Bei der\nVertragsauslegung sei zu berücksichtigen, dass auch die Deutsche Bundesbahn in\nihrem Vorschlag vom 16. Oktober 1991 davon ausgegangen sei, dass eine\nAufrechterhaltung des Bahnübergangs Münsterstraße möglich sei, zumal man lange\nJahre davon habe ausgehen dürfen, dass der Planfeststellungsbeschluss 1974\nobsolet geworden sei (Bl. 147, 148 d.A.). Kreuzungsvereinbarungen müssten sich\nnicht zwangsläufig auf die Beseitigung höhengleicher Kreuzungen beschränken; wie\nsich aus § 3 Ziff. 2 EKrG ergebe, sei auch die Möglichkeit bloßer verkehrsentlasten-\nder Baumaßnahmen vorgesehen (Bl. 148 d.A.).\n\n89\n\nJedenfalls bestehe ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 60 VwVfG\naufgrund einer wesentlichen Änderung der für den Vertrag maßgebenden\nVerhältnisse (Bl. 148 d.A.). Hätte bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die\ngegenwärtige Bebauung bestanden und wäre darüber hinaus von der heute\nmaßgeblichen Verkehrssituation auszugehen gewesen, wäre die\nKreuzungsvereinbarung niemals mit dem vorliegenden Inhalt geschlossen worden\n(Bl. 145 d.A.). Bei Abschluss der Vereinbarung seien die Vertragsparteien\nübereinstimmend davon ausgegangen, dass eine Aufhebung des Bahnübergangs\nunter Herstellung einer Eisenbahnüberführung für den Fußgängerverkehr zur\nVerhinderung einer wechselseitigen Behinderung der Verkehrsströme\nunproblematisch und zeitnah möglich sei (149 d.A.). Dafür hätte das erforderliche\nPlanungsrecht bestanden.\n\n90\n\nDie schon 1975 einsetzenden Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht\n(Bergsenkungen, beabsichtigte Gleisanhebung, Planung S 4) seien bei Abschluss\nder Vereinbarung nicht vorhersehbar gewesen. Sie, die Beklagte, sei aufgrund der\nPläne der Deutschen Bundesbahn in den 1980er Jahren von einer Lösung der\nKreuzungsproblematik durch eine Hochlage der Gleise mit Eisenbahnüberführung\nohne Unterbrechung der Münsterstraße auf der Grundlage des\nPlanfeststellungsbeschlusses von 1984 ausgegangen und habe dementsprechende\nBaugenehmigungen für die angrenzende Hochbebauung erteilt (Bl. 141 d.A.). Die\nParteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die planungsrechtliche\nGrundlage für die in der Kreuzungsvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen mit\nErlass des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 1984 im Hinblick auf die\nTunnellösung in ihrer ursprünglich beabsichtigten Ausgestaltung entfallen sei (Bl. 149\nd.A.). Die dadurch eingetretene Veränderung auch der rechtlichen Verhältnisse habe\nsie objektiv daran gehindert, die Vereinbarung entsprechend ihrem Wortlaut in § 1\nAbs. 2 umzusetzen; eine Unterführung unter Beibehaltung des Straßenniveaus wäre\nnur im Zusammenhang mit der im Planfeststellungsbeschluss 1984 vorgesehenen\nHebung des Gleiskörpers möglich gewesen. Letztere Maßnahme sei indessen\nbeklagt worden und habe nicht umgesetzt werden dürfen. Die ursprüngliche\n(Fußgänger-) Tunnellösung wäre demgegenüber sinnlos und städteplanerisch nicht\nvertretbar gewesen, solange zu erwarten gestanden habe, dass sich die Planung aus\n1984 durchsetzen würde (149 d.A.). Die letztlich erfolgte Aufhebung dieses\nPlanfeststellungsbeschlusses ändere an dieser Bewertung nichts, weil die\nzwischenzeitlich verwirklichten städtebaulichen Projekte eine tatsächliche\nVeränderung der dem Planfeststellungsbeschluss 1974 zu Grunde liegenden\nVerhältnisse bewirkt hätten, die diesen zumindest im Hinblick auf dessen noch nicht\ndurchgeführte Teilregelungen habe funktionslos werden lassen.\n\n91\n\nEine Fußgängerbrücke lasse sich unter Berücksichtigung der aktuellen\nAnforderungen an eine auch behindertengerechte Baumaßnahme nicht verwirklichen\n(Bl. 149 d.A.).\n\n92\n\nAuch die von ihr aufwendig betriebene Planung einer Unterführungslösung sei\naufgrund einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Verbindungsfunktion\nstädtebaulich nicht verträglich (Bl. 149, 150 d.A.). Wie durch die Einwendungen des\n\"Cityrings Castrop e.V.\" vom 23. Januar 2004 (Bl. 299 ff. BA 4) erhärtet werde, würde\ndurch die Schließung des Bahnübergangs der An- und Ablieferverkehr des\nneugeschaffenen Geschäftszentrums an der Oberen Münsterstraße beeinträchtigt.\nEs entstünde eine Zäsur dieses aus Landesmitteln geförderten Zentrums als\nintegralem Bestandteil der Altstadt, das von dem übrigen Teil des gewachsenen\nGeschäftszentrums abgeschnitten würde. Dies würde voraussichtlich zu einer\nAufgabe der in der Oberen Münsterstraße befindlichen Ladenlokale, zumindest zu\nerheblichen Gewinneinbußen mit erheblichem Insolvenzrisiko führen. Selbst bei\naufwändigster Gestaltung würde die Unterführungslösung mit einer Treppenanlage\nmit 26 Stufen eine faktische Barriere darstellen (Bl. 145 d.A.). Zudem sei die\nmindestens 3, 1 Mio. Euro teure, mit Ratsbeschluss vom 1. April 2004 abgelehnte,\nstadtgestalterisch verträglichste Lösung mit erheblich höheren Kosten verbunden als\ndies bei einer Aufhebung des Bahnübergangs im Zuge der Umsetzung der übrigen\nMaßnahmen der Kreuzungsvereinbarung der Fall gewesen wäre. Sie sei damit\nunverhältnismäßig kostenintensiv angesichts des stark zurückgegangenen\nVerkehrsaufkommens (Bl. 144 d.A.). Die ablehnende Entscheidung des Rats habe\nsich aber nicht ausschließlich an Kostengesichtspunkten, sondern an dem zu\nberücksichtigenden öffentlichen Interesse orientiert (Bl. 150 d.A.).\n\n93\n\nAufgrund dessen sei ihr die Ausführung der Kreuzungsvereinbarung durch\nSchließung des Bahnübergangs unzumutbar, der Klägerin jedoch eine Änderung der\nVereinbarung unter Verzicht auf die Schließung wegen des bereits erreichten\nEntlastungseffekts zumutbar (Bl. 150 d.A.). Ferner bestehe im Falle einer\nRealisierung der S-Bahnstrecke S 4 in Tieflage die Gefahr, die geforderte\nUnterführung wieder beseitigen zu müssen und damit der unnötigen Aufwendung\nknapper öffentlicher Mittel für eine bloße Übergangslösung (Bl. 144 d.A.).\n\n94\n\nAus dieser Unzumutbarkeit erwachse ein Anspruch, den Vertrag dahingehend\nanzupassen, dass namentlich wegen der wesentlichen Zweckerreichung auf die\nAufhebung des Bahnübergangs Obere Münsterstraße verzichtet, zumindest aber\neine endgültige Entscheidung über die weitere Planung der S 4 abgewartet werden\nsolle (Bl. 150 d.A.). Unter Berücksichtigung dessen, dass die ansonsten\nmöglicherweise schon nach einigen Jahren drohende Beseitigung einer\nkostenintensive Baumaßnahme absolut unvertretbar und für sie unzumutbar wäre,\nsei es demgegenüber der Klägerin zumutbar, den bisherigen Zustand weiter zu\ntolerieren, nachdem der Bahnübergang in der bestehenden Form nicht mehr zu den\n\"Engpässen\", die Ausgangspunkt der Vereinbarung gewesen seien, führe.\n\n95\n\nDie Sicherheit des Kreuzungsverkehrs sei aktuell gewährleistet. Bei dem\ntödlichen Unfall habe es sich um einen singulären Vorfall gehandelt, bei dem eine\n83jährige Frau orientierungslos auf die Gleise gelaufen sei und bei dem sich keine\ntypischen verkehrstechnischen Gefahren realisiert hätten. Zuvor sei der\nBahnübergang über Jahrzehnte hinweg auch in verkehrsreicheren Zeiten sicher\nbetrieben worden (Bl. 140, 151 d.A.). Ferner begründe auch die Errichtung eines\nTunnels mit Treppen eine erhebliche Unfall- und Verletzungsgefahr (Bl. 151 d.A.).\nAuch dränge sich eine Vertragsanpassung i.S.d. § 3 Ziff. 2 EKrG als Alternative zur\nstädteplanerisch unmöglich gewordenen Variante der Beseitigung des\nBahnübergangs nach § 3 Ziff. 1 EKrG geradezu auf.\n\n96\n\nDem Schließungsanspruch der Klägerin stehe ferner entgegen, dass es\ngegenwärtig an gültigem Planungsrecht für die Durchführung der Maßnahme fehle\n(Bl. 151 d.A.) und deren Begehren daher bis zum Erlass eines neuen\nPlanfeststellungsbeschlusses auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet sei (Bl. 152\nd.A.).\n\n97\n\nEinem Wiederaufleben des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahre 1974\nnach Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses von 1984 stehe entgegen, dass\nersterer über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren nicht weiter verfolgt worden\nsei. Eine § 20 Abs. 4 AEG entsprechende Regelung mit einer Verlängerungsoption\num weitere fünf Jahre sei im damals geltenden BBahnG nicht enthalten gewesen, so\ndass auf § 75 Abs. 4 VwVfG zurückgegriffen werden müsse, der ein Außerkrafttreten\ndes Plans nach Ablauf einer Fünf-Jahres-Frist ohne Beginn seiner Durchführung\nbestimme. Zwar sei mit der Umsetzung innerhalb dieses Zeitraums hinsichtlich der\nVerlegung der Ortsdurchfahrt und der Schließung des Bahnübergangs\nGaswerkstraße begonnen worden, aber die Arbeiten seien danach eingestellt\nworden, wodurch eine neue, zwischenzeitlich abgelaufene Frist in Gang gesetzt\nworden sei (Bl. 151 d.A.). Das müsse insbesondere gelten, wenn eine Maßnahme\nüber einen so langen Zeitraum wie den vorliegenden nicht fortgesetzt worden sei.\nWürde man bei Würdigung dessen, dass mit einzelnen planfestgestellten\nMaßnahmen mehr als 30 Jahre nicht begonnen worden sei, lediglich eine\n\"Unterbrechung\" der Planausführung annehmen, wäre die auf eine einigermaßen\nzeitnahe Umsetzung von Plänen gerichtete Befristungsregelung geradezu ad\nabsurdum geführt (Bl. 152 d.A.).\n\n98\n\nJedenfalls seien die im Planfeststellungsbeschluss 1974 zusammengefassten\neinzelnen Maßnahmen differenziert zu betrachten. Die Fünf-Jahres-Frist gelte für\njede Einzelmaßnahme getrennt und sei insofern hinsichtlich der dort untergeordnet\nfestgestellten Aufhebung des Bahnübergangs Münsterstraße und der Errichtung\neiner Eisenbahnüberführung für den Fußgängerverkehr abgelaufen (Bl. 152 d.A.).\nAuch könne der Planfeststellungsbeschluss, sofern er überhaupt noch Gültigkeit\nbeanspruche, nicht mehr vollständig durchgeführt werden, da er zumindest im\nHinblick auf seine noch nicht durchgeführten Teilregelungen durch die nachträgliche\nstädtebauliche Entwicklung funktionslos geworden sei (Bl. 149, 152 d.A.).\n\n99\n\nIm Übrigen hätten sich seit 1974 die rechtlichen Grundlagen erheblich verändert.\nEine solcher, nicht hinreichend bestimmter und durch die deutsche Bundesbahn\nselbst vorgenommener Planfeststellungsbeschluss wäre mit heutigen\nRechtstandards nicht mehr vereinbar (Bl. 152 d.A.).\n\n100\n\nHinsichtlich des Klageantrags zu 2. führt die Beklagte aus: Der Klägerin stehe\nschon deshalb kein Anspruch auf Ersatz von Schäden durch den Vollzug des\nWiderrufs- und Erstattungsbescheids des Beigeladenen zu, da dieser Bescheid\nwegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot rechtswidrig\nsei (Bl. 153 d.A.). Er sei auf § 49 Abs. 3 VwVfG gestützt; die dort gewährte\nWiderrufsmöglichkeit beziehe sich auf den Ersatz von Aufwendungen sowie\nLeistungen, auf die der Empfänger einen unmittelbar durch Rechtsvorschriften\nbegründeten Anspruch habe. Damit erfasse er im Ansatz auch das vom Bund\ngezahlte Drittel der Kreuzungskosten, auf das ein Rechtsanspruch bestehe, wenn die\nVoraussetzungen des § 3 EKrG erfüllt seien. Die vor Einfügung des § 49 Abs. 3\nVwVfG im Jahr 1996 durch Art. 6 Abs. 2 des VwVfGÄndG maßgebliche Regelung\ndes § 44a BHO habe sich jedoch nicht auf solche Aufwendungen erstreckt. Insofern\nsei mit dem Widerruf gegen einen Vertrauenstatbestand verstoßen worden, da zum\nZeitpunkt der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Mittel für die\nübrigen Kreuzungsmaßnahmen in den 1970er Jahren eine entsprechende Änderung\ndes VwVfG nicht absehbar gewesen sei (Bl. 154 d.A.). Dementsprechend sei § 49\nAbs. 3 VwVfG vorliegend nicht anwendbar, es müsse auf § 44a BHO zurückgegriffen\nwerden, der keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf\ndarstelle.\n\n101\n\nIm Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG nicht\nvor, da die gewährte Leistung entsprechend ihrem Zweck verwendet worden sei (Bl.\n154 d.A.). Dieser habe nicht allein in der Beseitigung der Bahnübergänge\nGaswerkstraße und Münsterstraße, sondern in der Beseitigung des\nVerkehrsengpasses bestanden. Die Beseitigung der Bahnübergänge sei nicht\nHauptzweck, sondern lediglich Mittel zum Zweck der Beseitigung des\nverkehrstechnisch problematischen Bereichs gewesen. Dies sei durch Reduzierung\ndes Verkehrs auf den Anliegerverkehr am Bahnübergang Münsterstraße erreicht\nworden. Im Rahmen der Ermessensentscheidung hätte zumindest zwingend\nberücksichtigt werden müssen, dass die Schließung von zwei Bahnübergängen\nzumindest teilweise und der zentrale Zweck der Sicherung der Verkehrssicherheit\nvollständig erreicht worden sei.\n\n102\n\nFür die begehrte Feststellung einer Schadensersatzpflicht fehle es an einer\nschuldhaften Pflichtverletzung ihrerseits, da sie durch eine objektive Veränderung der\nSach- und Rechtslage, die sie nicht zu vertreten habe, an einer vollständigen\nUmsetzung der Kreuzungsvereinbarung gehindert worden sei (Bl. 155 d.A.). Die\ngeflossenen Mittel seien vollständig für die Umsetzung der Kreuzungsvereinbarung\nund damit nicht zweckwidrig eingesetzt worden; Zahlungen in Bezug auf den\nBahnübergang Obere Münsterstraße seien bislang nicht erfolgt und vom\nErstattungsbescheid nicht erfasst (Bl. 155 d.A.). Die Verzögerung sei auf die\nwechselnden Planungsabsichten der Deutschen Bundesbahn zurückzuführen. Sie,\ndie Beklagte, habe sich verschiedentlich bemüht, die Kreuzungsvereinbarung zu\nändern. Dies sei jedoch an der Deutschen Bundesbahn gescheitert (Bl. 136 d.A.).\nAuch sei von dieser keine Notwendigkeit einer sofortigen Schließung gesehen\nworden, wie sich aus ihrem Schreiben vom 16. Oktober 1991 (Bl. 136 d.A.) sowie\nihren Äußerungen bei dem Ortstermin am 19. Januar 1994 ergebe, bei dem sie einer\nBeibehaltung des Status quo bis zu einer Realisierung des S-Bahn-Ausbaus\nausdrücklich zugestimmt habe (Bl. 138 d.A.). Demgegenüber bestehe die Klägerin\nnunmehr unverständlicherweise auf einer Maximallösung.\n\n103\n\nMit Schriftsatz vom 22. Februar 2007 trägt die Beklagte ergänzend vor, eine\naktuelle Verkehrszählung an zwei Tagen im Februar 2007 habe ergeben, dass der\nBahnübergang Münsterstraße nur noch von gut 2500 Kraftfahrzeugen binnen 24 Std.\nüberquert werde (12.02.07: 2677 Kfz, 13.02.07: 2713 Kfz). Deshalb werde die\nGrenze zum sog. starken Verkehr nach der EBO nicht mehr \"weit\" überschritten.\nDiese gebe überdies nicht zwingend vor, einen, wie hier, schon vorhandenen\nhöhengleichen Bahnübergang zu beseitigen. Zudem bekräftigt sie die für sie\nbestehende Unzumutbarkeit der Umsetzung der Vereinbarung.\n\n104\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n105\n\nDas Verwaltungsgericht Hamburg hat sich mit Beschluss vom 25. Mai 2004 für\nörtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht\nGelsenkirchen verwiesen (Bl. 60 f. d.A.), wo die Klage am 1. Juni 2004 eingegangen\nist. (Bl. 62 d.A.).\n\n106\n\nWährend des Klageverfahrens hat die Beklagte nach Einschaltung des\nPetitionsausschusses des Deutschen Bundestages angeboten, den Bahnübergang\nfür den KfZ-Verkehr unter Beibehaltung der Möglichkeit, den Bahnübergang\nniveaugleich zu Fuß zu überqueren, aufzuheben, was die Klägerin jedoch abgelehnt\nhat (Bl. 95, 145 d.A.).\n\n107\n\nGegen die Widerrufs- und Rückforderungsbescheide des Beigeladenen haben\ndie Klägerin und die Beklagte im März 2003 zur Verhinderung der Bestandskraft\nKlage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben (Bl. 51 f. d.A.). Die dortigen\nVerfahren (18 K 1465/03 und 18 K 1393/04) ruhen auf Antrag der Beteiligten, die\nEntscheidung des vorliegenden Verfahrens abzuwarten (Bl. 73 d.A.).\n\n108\n\nDas Landesverkehrsministerium hat auf gerichtliche Anfrage unter dem 26.\nJanuar 2007 in bezug auf den Stand der Planungen zum Ausbau der S -Bahnlinie S\n4 im Bereich der Beklagten einen unveränderten Sachstand bestätigt; mit einer\neventuellen Wiederaufnahme der Planungen zur Weiterführung der S 4 zwischen\nDortmund-Lütgendortmund und Herne sei bis mindestens 2015 nicht zu rechnen (Bl.\n230 d.A.).\n\n109\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten (zwei Bände) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der\nBeklagten (4 Hefte) und der vorgenannten Gerichtsakten des VG Köln Bezug\ngenommen; wegen des vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen\nVerhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag wird auf das Sitzungsprotokoll\nverwiesen.\n\n110\n\nEntscheidungsgründe:\n\n111\n\nDie Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig (I.) und auch begründet (II.).\n\n112\n\nI. Die Klage ist zulässig.\n\n113\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist für den Hauptantrag gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eröffnet, da die Beteiligten um die Erfüllung\neiner Eisenbahnkreuzungsvereinbarung und damit eines öffentlich-rechtlichen\nVertrages im Sinne des § 60 VwVfG streiten.\n\n114\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 11 C\n6.00 -, NVwZ 2001, 564, zitiert nach Juris.\n\n115\n\nIn der vorliegenden Konstellation ist die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1\nVwGO statthaft.\n\n116\n\nDie Frage, ob die Beklagte aufgrund der Eisenbahnkreuzungsvereinbarung\n(Vereinbarung) zur Schließung des Bahnüberganges Münsterstraße in Castrop-\nRauxel und damit unmittelbar zusammenhängend zur Errichtung einer\nFußgängerunterführung verpflichtet ist, betrifft ein feststellungsfähiges\nRechtsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung.\n\n117\n\nDer Klägerin steht angesichts der dokumentierten Weigerung der Beklagten, der\nVereinbarung in diesem Umfang nachzukommen, auch ein berechtigtes\nFeststellungsinteresse zur Seite. Denn mit der Feststellung kann eine Klärung der\nzwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen herbeigeführt und durch die\nrechtliche Gestaltungswirkung die Rechtsposition der Klägerin verbessert\nwerden.\n\n118\n\nDem steht der Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 43 Abs. 2 VwGO nicht\nentgegen. Zum einen entspricht es gesicherter Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts, dass Feststellungsklagen, die gegen den Bund oder\nandere juristische Personen des öffentlichen Rechts anstelle einer an sich gemäß §\n43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorrangigen Leistungsklage erhoben werden, gleichwohl\nregelmäßig deswegen zulässig sind, weil bei solchen Beklagten angesichts ihrer\nverfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht vermutet werden\nkann, dass sie das ergehende Feststellungsurteil unabhängig von dessen\nmangelnder Vollstreckbarkeit respektieren werden. Zum anderen ist die Vorschrift\ndes § 43 Abs. 2 VwGO ihrem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen und\nanzuwenden. Wo, wie hier, eine Umgehung der für Anfechtungs- und\nVerpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht\ndroht, steht diese Vorschrift einer Feststellungsklage ebenso wenig entgegen, wie in\nFällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet. Kann die zwischen den\nParteien streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung\ntragend durch Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, die klagende\nPartei auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen.\n\n119\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6.00-, NVwZ 2001, 564 und\n12. Juli 2000 - 7 C 3.00 -, NVwZ 2000, 1411, zitiert nach Juris.\n\n120\n\nSo liegt es hier, weil eine eventuell mögliche Leistungsklage die zentrale streitige\nRechtsfrage des \"ob\" einer bestehenden Verpflichtung nur als Vorfrage erfassen\nwürde und die erstrebte Feststellung typischerweise geeignet ist, den zwischen den\nBeteiligten bestehenden Streit endgültig auszuräumen.\n\n121\n\nDie Klägerin ist auch entsprechend dem für Feststellungsklagen analog\nanwendbaren § 42 Abs. 2 VwGO,\n\n122\n\nBVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, NJW 2000, 3584, zitiert nach\nJuris,\n\n123\n\nklagebefugt. Sie ist als Tochterunternehmen der DB AG als Rechtsnachfolgerin\nder früheren Deutschen Bundesbahn in deren Rechte und Pflichten aus der\nVereinbarung eingetreten (§§1, 2 Eisenbahn-Neuordnungsgesetz, § 1 Deutsche\nBahn Gründungsgesetz), so dass eine Verletzung in eigenen Rechten grundsätzlich\nmöglich ist. Die Klagebefugnis ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Erstellung\neiner Fußgängerunterführung im Wesentlichen im eigenen Interesse der Beklagten\nliegen mag. Denn die im Zentrum des Streits stehende Schließung des\nBahnübergangs mit damit einhergehender Errichtung einer Eisenbahnüberführung\nfür den Fußgängerverkehr (= Fußgängerunterführung) sind als rechtliche Einheit\nkreuzungsvereinbart, so dass eine Verletzung der Klägerin, die die Erfüllung dieser\nEinheit beansprucht, in eigenen Rechten auch diesbezüglich möglich erscheint.\n\n124\n\nII. Das hauptantraglich verfolgte Feststellungsbegehren ist auch begründet.\n\n125\n\nDie Beklagte ist verpflichtet, die Kreuzungsvereinbarung vom 18. Dezember\n1973/ 29. April 1974 zu erfüllen und nach Maßgabe dieser Vereinbarung den\nBahnübergang Münsterstraße in Castrop-Rauxel zu schließen sowie die damit\nzusammenhängenden Baumaßnahmen durchzuführen. Insoweit hat der Vertreter der\nKlägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass von diesem Begehren\nnicht die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 und 4\nder Kreuzungsvereinbarung (bauliche Aussparungen für Werbeflächen in der\nFußgängerunterführung bzw. Errichtung eines Verkaufsstandes für die DB darin)\nerfasst werden.\n\n126\n\n1. Der Anspruch auf Schließung des Bahnüberganges Münsterstraße mit damit\neinhergehender Errichtung einer Fußgängerunterführung einschließlich der dazu\nerforderlichen, nach vorstehender Maßgabe eingegrenzten, Baumaßnahmen ist\nentstanden.\n\n127\n\nInsoweit ist eindeutig und letztlich nicht streitig, dass sich die Beklagte dazu in §\n1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 der Vereinbarung verpflichtet hat. Zwischen den Beteiligten steht\nauch außer Streit, dass die auf der Grundlage des § 5 EkKrG geschlossene\nVereinbarung als ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 VwVfG\neinzustufen ist. Diese Vereinbarung ist wirksam zustande gekommen. Dahingehende\nBedenken hat die Beklagte weder angemeldet, noch sind solche sonst ersichtlich.\nInsbesondere ist dem Schriftformerfordernis gemäß § 57 VwVfG genügt und\nbestehen keine Nichtigkeitsgründe gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG.\n\n128\n\nDie (aufschiebende) Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vorherigen\nInbetriebnahme der neuen Straßenüberführung (Westtangente/Altstadtring) gemäß §\n1 Abs. 2 der Vereinbarung war am 1. Juli 1977 eingetreten. Ebenso war die weitere\nBedingung der vorherigen Planfeststellung gemäß § 2 Abs. 2 der Vereinbarung\ndurch den Planfeststellungsbeschluss 1974 erfüllt. Damit ist der Anspruch der\nKlägerin 1977 entstanden.\n\n129\n\n2. Der Anspruch ist nachfolgend nicht erloschen.\n\n130\n\na) Die Kreuzungsvereinbarung ist trotz vielfacher Bemühungen der Beklagten\nweder ausdrücklich noch konkludent wirksam abgeändert worden. In dem\nEinverständnis der Klägerin bzw. deren Billigung, von der Schließung des\nBahnübergangs von 1975 bis zunächst 1996 und sodann bis 2002 abzusehen, liegt\neine solche stillschweigende Vertragsänderung bzw. -Anpassung nicht; das macht\ndie Beklagte auch selbst nicht geltend.\n\n131\n\nb) Der Anspruch ist nicht durch den vom Beigeladenen verfügten Widerruf der\nKreuzungsvereinbarung durch Bescheide vom 10. Februar 2003 nachträglich\nentfallen.\n\n132\n\nDas wäre möglicherweise der Fall, wenn die unter dem 5. Mai 1980 erteilte\nGenehmigung bzw. der in § 5 Abs. 1 Satz 2 EKrG statuierte Genehmigungsvorbehalt\nsich nicht nur auf die Kostenbeteiligung des Bundes bezögen, sondern auch darauf,\ndass Art, Umfang und Durchführung der vereinbarten Maßnahmen den Vorschriften\ndes Gesetzes entsprechen, mit der Folge, dass es im Falle einer rückwirkend\nwiderrufenen Genehmigung an einem wirksamen Vertrag und damit an einer\nErfüllungsverpflichtung der Beklagten fehlen könnte.\n\n133\n\nOb dem Genehmigungsvorbehalt eine solche Reichweite zukommt, ist\nstreitig.\n\n134\n\nZum Streitstand vgl. Marschall/Schweinsberg, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 5.\nAufl., § 5, Anm. 3.1, S. 119.\n\n135\n\nDer Streit bedarf indessen vorliegend keiner Entscheidung.\n\n136\n\nSelbst wenn die Genehmigung regelmäßig in einem über die Kostenbeteiligung\nhinausgehende \"umfassenderen\" Sinn erteilt würde bzw. hier worden wäre, folgt\nschon aus den Gründen der Widerrufsbescheide, dass der darin ausgesprochene\nWiderruf die Genehmigung nur erfassen soll, soweit sie Grundlage für die\nGeldleistung war. Der Beigeladene geht ausweislich der Begründung der\nWiderrufsbescheide (vgl. insbesondere Bl. 6 der Bescheide) davon aus, dass die\nGenehmigung selbst lediglich einen auf eine Geldleistung gerichteten\nVerwaltungsakt darstellt. Ein - nur unterstellter - darüber hinausgehender\nRegelungsgehalt sollte davon ausgehend von ihm nicht widerrufen werden. Der\nWiderruf betrifft folglich nicht die Rechtmäßigkeit der in der Vereinbarung\nvorgesehenen Maßnahmen, zumal es dem Beigeladenen nach wie vor vorrangig um\nderen Verwirklichung geht (vgl. Vermerk vom 2. März 2004 über die Besprechung am\n26. Februar 2004 \"...verkehrspolitische Zielsetzung ist die Beseitigung des\nBahnübergangs\"; die vorsorglich erklärte Rückforderung der Bundesmittel habe nicht\ndie erste Priorität\", Bl. 310 BA 4).\n\n137\n\nDem entsprechend hat die Vertreterin des Beigeladenen in der mündlichen\nVerhandlung klargestellt, dass der verfügte Widerruf nur die (Genehmigung der )\nKostenbeteiligung des Bundes betrifft. Welche Rechtsfolgen die beim\nVerwaltungsgericht Köln gegen die Widerrufsbescheide erhobenen und derzeit\nübereinstimmend zum Ruhen gebrachten Anfechtungsklagen gegen die\nWiderrufsbescheide entfalten, bedarf im vorstehenden Zusammenhang deshalb\nkeiner Entscheidung.\n\n138\n\nc) Der somit durch die Kreuzungsvereinbarung entstandene, nachfolgend nicht\nabgeänderte und durch den Widerruf der Genehmigung nicht entfallene Anspruch ist\nnicht durch Erfüllung erloschen.\n\n139\n\nDas wäre entsprechend § 63 VwVfG, § 362 Abs. 1 BGB der Fall, wenn die\ngeschuldete Leistung bewirkt worden wäre, wobei unter Leistung nicht nur die\nLeistungshandlung, sondern der Leistungserfolg zu verstehen ist; der Inhalt der\ngeschuldeten Leistung ergibt sich aus dem zu erfüllenden Schuldverhältnis.\n\n140\n\nVgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97 -, NJW 1999, 210, zitiert\nnach Juris; Palandt, BGB, 66. Aufl., § 362, Rdnr. 1 u. 2.\n\n141\n\nDie nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 der Vereinbarung geschuldete Schließung des\nBahnübergangs Münsterstraße mit damit einhergehender Errichtung einer\nFußgängerunterführung ist bis heute nicht verwirklicht worden; damit sind weder\ndiese Leistungshandlungen erbracht worden, noch ist der Leistungserfolg\neingetreten.\n\n142\n\nDie Argumentation der Beklagten, der aus der Präambel ersichtliche\nvermeintliche Hauptzweck der Vereinbarung habe in der Beseitigung des\n\"Engpasses für den Straßenverkehr\" gelegen, der mit der Verlegung der\nOrtsdurchfahrt und daraus resultierender Verlagerung des innerstädtischen\nDurchgangsverkehrs verwirklicht sei, so dass (deshalb) der geschuldete\nLeistungserfolg bei wertender Betrachtung erbracht sei, greift nicht durch.\n\n143\n\nDas folgt schon aus der Ausgestaltung des § 1 der Vereinbarung. Danach ist die\nVerlagerung der Ortsdurchfahrt ausdrücklicher Gegenstand einer gesonderten\nRegelung in § 1 Abs. 1 der Vereinbarung. Daneben ist in § 1 Abs. 2 der\nVereinbarung ein weiterer Vertragsgegenstand formuliert, nämlich die Aufhebung\ndes Bahnübergangs Münsterstraße. Schließlich wird in § 1 Abs. 3 der Vereinbarung\ndie Aufhebung des Bahnübergangs Gaswerkstraße festgeschrieben. Damit sind\nausdrücklich drei Vertragsziele benannt worden. Dass diese Ziele bzw. Pflichten\nnach dem Vertragsinhalt in einer gewissen Beziehung zueinander stehen, ändert an\nderen eigenständiger Verbindlichkeit nichts, wie durch die Regelung zum Baubeginn\nbetreffend dieser unterschiedlichen, selbständigen Baumaßnahmen in § 6 der\nVereinbarung verdeutlicht wird. In der Erfüllung bloß zweier von drei ausdrücklich\ndifferenziert normierten Vertragspflichten bereits die Erfüllung, also bei der\ngebotenen objektiven Betrachtung die Herbeiführung des Leistungserfolges des -\ngesamten - Vertrages sehen zu wollen, würde die Grenzen einer insoweit ohnehin\nkaum möglichen Auslegung sprengen.\n\n144\n\nUnerheblich ist insoweit, dass Kreuzungsvereinbarungen nach § 3 EKrG nicht\nnur auf die Beseitigung von höhengleichen Kreuzungen ausgerichtet sein müssen,\nsondern auf die (bloße) Verminderung des Kreuzungsverkehrs ausgerichtet sein\nkönnen (vgl. § 3 Ziff. 1 und 2 EKrG). Denn so liegt es hier gerade nicht. Eine\nKreuzungsvereinbarung mit einem derartigen, weniger weitgehenden Inhalt ist nicht\nabgeschlossen worden. Die Tatsache, dass nicht lediglich eine\nVerkehrsverminderung vereinbart worden ist, stützt im Gegenteil die Bewertung,\ndass eine von drei Hauptleistungspflichten nicht erbracht worden und damit keine\nVertragserfüllung eingetreten ist.\n\n145\n\nZudem bezweckt die Vereinbarung ausweislich ihrer Präambel - auch - die\nVerbesserung der Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs im Sinne des § 3 EKrG.\nDessen rechtlichen Vorgaben ist indessen erst dann genügt, wenn der den\nVerkehrsanforderungen widersprechende Zustand beseitigt wird. Hieran fehlt es,\nsolange die Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs fortdauert,\nwas regelmäßig der Fall ist, wenn - wie hier - die Grenze des sogenannten starken\nVerkehrs überschritten wird.\n\n146\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 4 C 3.99 -, NZV 2001, 50, zitiert nach\nJuris, dort Rdnr. 32 f.\n\n147\n\nDarauf wird nachfolgend (Ziff. 3. b) cc)) noch vertiefend eingegangen\nwerden.\n\n148\n\nIm Zusammenhang mit der behaupteten Vertragserfüllung unerheblich ist, ob die\nKlägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger zu irgendeiner Zeit eine andere Möglichkeit als\ndie Schließung des Bahnübergangs in Erwägung gezogen haben - wie es\nausweislich des Vorschlags vom 16. Oktober 1991 der Fall gewesen sein könnte.\nDenn die Vereinbarung in § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 ist auch auf dieser Grundlage im\nErgebnis weder konkludent noch ausdrücklich aufgehoben oder abgeändert worden.\nIm Übrigen weist die Klägerin auch in diesem Schreiben einleitend darauf hin, das\nHauptziel der Vereinbarung, die Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs\nMünsterstraße, sei nicht erreicht worden.\n\n149\n\n3. Die Beklagte kann dem Erfüllungsanspruch der Klägerin auch nicht die\nrechtsvernichtende Einrede eines Anspruchs auf Anpassung des Vertrages gemäß\n§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG entgegenhalten.\n\n150\n\nEs ist in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt,\ndass einer auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gestützten Leistungsklage ein\nAnspruch auf Vertragsanpassung wegen wesentlicher Änderung der\nVertragsgrundlagen gemäß § 60 VwVfG als rechtsvernichtende Einrede\nentgegengesetzt werden kann, der Vertragspartner also nicht Widerklage auf\nAnpassung erheben muss.\n\n151\n\nBVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2005 - 4 B 24.05 - Juris, Urteil vom 18. Oktober\n2001 - 3 C 1.01 - NVWZ 2002, 486 und vom 24. September 1997 - 11 C 10.96 -,\nNVWZ 1989, 1075, zitiert nach Juris.\n\n152\n\nDas muss aus den maßgeblichen Gründen der Prozessökonomie auch bei der\nvorliegend erhobenen Feststellungsklage gelten.\n\n153\n\n§ 60 VwVfG ist in der vorliegenden Konstellation unbeschadet dessen\nheranzuziehen, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag in Gestalt der\nKreuzungsvereinbarung vor InkrafttretenEG des Verwaltungsverfahrensgesetzes am\n01. Januar 1977 geschlossen worden ist. Denn seit dem Inkrafttreten regelt diese\nBestimmung ganz allgemein die Anpassung bestehender Verträge an grundlegend\ngeänderte Verhältnisse auch dann, wenn die Verträge vor dem genannten Datum\ngeschlossen worden sind.\n\n154\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 - 3 C 21.93 -, BVerwGE 97, 331, zitiert nach\nJuris, dort Rdnr. 50.\n\n155\n\nDer Anpassungsanspruch kann allerdings nur für die Zukunft verlangt werden,\nwobei als maßgeblicher Zeitpunkt der Zugang des ersten ernsthaften schriftlichen\nAnpassungsverlangens und nicht die Rechtskraft der darüber ergehenden\ngerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen ist.\n\n156\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 a. a. O., Juris, Rdnr. 58.\n\n157\n\nDie Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1\nVwVfG liegen indes nicht vor.\n\n158\n\nNach dieser Bestimmung kann eine Partei eines öffentlich-rechtlichen Vertrages\ndie Anpassung des Vertragsinhalts verlangen, wenn sich die für die Festsetzung des\nVertragsinhalts maßgebend gewesenen Verhältnisse seit Abschluss des Vertrages\nso wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der\nursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist.\n\n159\n\nVorliegend ist bereits keine wesentliche Änderung einer gemeinsamen\nVertragsgrundlage anzunehmen (nachfolgend a)). Jedenfalls ist ein Festhalten am\nvereinbarten Vertrag für die Beteiligten nicht unzumutbar im Sinne dieser\nBestimmung (nachfolgend b)).\n\n160\n\na) Es ist bereits keine wesentliche Veränderung der für die \"Festsetzung des\nVertragsinhalts maßgebend gewesenen\" Verhältnisse eingetreten.\n\n161\n\nDie Norm des § 60 Abs. 1 VwVfG trägt vor dem Hintergrund des\nungeschriebenen Gebots \"pacta sunt servanda\" dem auf Treu und Glauben\nberuhenden Gedanken Rechnung, dass eine vertragliche Loslösung ausnahmsweise\nmöglich sein muss, wenn die Bindung für eine Vertragspartei unzumutbar geworden\nist. Darauf gründen sich die vor allem im Zivilrecht entwickelten Grundsätze über die\nÄnderung bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage (heute § 313 BGB), an die § 60\nVwVfG mit der Bezugnahme auf die bei Vertragsschluss maßgebend gewesenen\nVerhältnisse und der Auswirkungen auf bestehende Verträge anknüpft. Für die\nBeurteilung der Frage, ob eine wesentliche Änderung im Sinne der Norm vorliegt,\nkann deshalb auf die allgemein anerkannte Definition der \"Geschäftsgrundlage\"\nzurückgegriffen werden.\n\n162\n\nOVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 9 A 3137/00 -, Kommunikation und\nRecht 2004, 100, zitiert nach Juris, dort RdNr. 52; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6.\nAufl., § 60, Rdnr. 1 f.\n\n163\n\nUnter \"Geschäftsgrundlage\" sind die grundlegenden Umstände zu verstehen, die\nzwar nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt geworden, aber auch nicht bloßer\nBeweggrund geblieben sind, sondern von den Vertragspartnern zur gemeinsamen\nGrundlage des Vertrages gemacht worden sind. Dies sind neben den beim\nVertragsabschluss offen zu Tage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider\nVertragsparteien gegebenenfalls auch die einem der Vertragspartner erkennbaren\nund von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem\nVorhandensein bestimmter Umstände, die so erheblich sind, dass es ohne sie nicht\nzum Vertragsabschluss oder jedenfalls nicht zu einem Vertrag mit diesem Inhalt\ngekommen wäre. Es muss sich um grundlegende Veränderungen handeln, die zu\neinem mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der\nbetroffenen Partei nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnis führen.\n\n164\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 9 A 3137/\n00 -, a. a. O., Juris Rdnr. 54; Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O. § 60, Rdnr. 10; Knack,\nVwVfG, 8. Aufl., § 60, Rdnrn. 3 und 4.\n\n165\n\nDie hier zweifelsfrei während mehrerer Jahrzehnte festzustellenden Änderungen\nin tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht tragen eine solche Folgerung im Ergebnis\nnicht.\n\n166\n\naa) Allein der von der Beklagten reklamierte langen Zeitablauf seit Abschluss der\nVereinbarung statuiert einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht.\n\n167\n\nAus der Kreuzungsvereinbarung ergeben sich diesbezüglich keine hier\nverwertbaren Erkenntnisse. Wäre das der Fall, wäre § 60 VwVfG ohnehin nicht\nanwendbar. Denn wenn die gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden\n\"Umstände\" bereits im Vertrag geregelt bzw. angesprochen sind, gilt Vertragsrecht.\n\n168\n\nVgl. Knack VwVfG a. a. O., § 60, Rdnr. 7; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 60\nRdnr. 10.\n\n169\n\nIn § 6 der Vereinbarung sind zwar ausdrückliche Bestimmungen zum Beginn der\nBaumaßnahmen geregelt. Diese beinhalten im wesentlichen aber Vorgaben für die\nReihenfolge des Ausbaus bzw. der Verwirklichung der drei in § 1 der Vereinbarung\nnormierten Vertragsziele. Darin sind weder irgendwelche Ausschlussfristen oder\nFristen für das Ende der Maßnahme vereinbart worden, noch im Wege der\nAuslegung ergänzbar.\n\n170\n\nAllein die nahezu jedem Vertrag der vorliegenden Art innewohnende Annahme\nseiner Verwirklichung in einem angemessenen Zeitrahmen (soweit nicht\nUnterhaltungslasten u.ä. geregelt sind) ist nicht als grundlegender Umstand im Sinne\ndes § 60 Abs. 1 Satz 1 zu bewerten. Hinzu kommen müssen vielmehr während der\nZeit hinzutretende sonstige Umstände.\n\n171\n\nSolche bestehen hier letztlich nicht.\n\n172\n\nbb) Die von der Beklagten in Bezug genommene Änderung der Straßen- bzw.\nVerkehrsverhältnisse in Gestalt vornehmlich einer wesentlichen Reduzierung des\nDurchgangsverkehrs im Bereich der (Oberen) Münsterstraße trägt eine solche\nBewertung von vornherein nicht. Denn aus den obigen Ausführungen zum\nErfüllungseinwand (2.c)) folgt, dass die Parteien beim Vertragsabschluss\nübereinstimmend von einer (zukünftigen) Reduzierung des Durchgangsverkehrs im\nBereich der Münsterstraße durch den Bau der Westtangente ausgegangen sind und\n- daneben - die Schließung des Bahnübergangs vereinbart haben. Die Verringerung\ndes Durchgangsverkehrs war nach den gemeinsamen Vorstellungen der\nVertragsparteien für die Schließung des Bahnübergangs eher (notwendige)\nBedingung und ausdrücklich bezweckt. Der Durchgangsverkehr sollte mit anderen\nWorten entsprechend der der Kreuzungsvereinbarung zugrundeliegenden Prognose\nüber die zukünftige Verkehrsentwicklung genauso abgeleitet werden, wie es\nnunmehr tatsächlich der Fall ist. Die Beteiligten sind folglich nicht von einer\nBeibehaltung der damaligen Verkehrsbelastung ausgegangen, so dass eine\nwesentliche Änderung der gemeinsamen Vorstellung nicht eingetreten ist.\n\n173\n\ncc) Demgegenüber könnte indessen die Einstellung des Güter- und die damit\nverbundene Verringerung des Eisenbahnverkehrs bei Vertragsabschluss nicht\nabsehbar gewesen sein. Aus der Vereinbarung oder den sonst erkennbaren\nGegebenheiten ergibt sich aber nicht ansatzweise, dass der Güterverkehr\nmaßgeblicher Umstand für den Vertragsschluss war. Vielmehr wird in der Präambel\nvornehmlich auf den Engpass für den Straßenverkehr bzw. die damit einhergehende\nGefahrenlage hervorgehoben. Im Übrigen hat selbst die Beklagte im vorstehenden\nZusammenhang nicht auf die Verringerung des Güterverkehrs abgestellt.\n\n174\n\ndd) Ob die städtebauliche Entwicklung vornehmlich in Gestalt der Ansiedlung der\nGeschäftshäuser im Bereich der Oberen Münsterstraße, auf die die Beklagte\nmaßgeblich abhebt, Vertragsgrundlage im Sinne des § 60 Satz 1 VwVfG geworden\nist, unterliegt gewichtigen Zweifeln.\n\n175\n\nDazu reicht es nicht aus, wenn eine Vertragspartei nach ihrer heutigen\nInteressenlage vernünftigerweise nicht mehr in den Vertrag einwilligen würde. Es\nmuss sich, wie angemerkt, vielmehr um eine gemeinsame und wesentliche\nGrundlage handeln. Die Kreuzungsbeteiligten müssten demnach bei Vertragsschluss\nvom Fortbestand der damaligen städtebaulichen Situation bzw. deren nicht\nwesentlicher Änderung ausgegangen sein. Das ist nicht anzunehmen.\n\n176\n\nDie Ansiedlung der Geschäftshäuser im Bereich der Oberen Münsterstraße\nbetrifft nicht die unzweifelhafte Vertragsgrundlage \"Schließung des Bahnübergangs\"\nmit \"Herstellung der Fußgängerunterführung\" bzw. die \"Änderung der\nVerkehrsführung (Altstadtring)\". Die städtebauliche Entwicklung unterfällt als Ausfluss\nder kommunalen Planungshoheit im Grundsatz allein dem Aufgabenbereich der\nBeklagten.\n\n177\n\nEs kann allerdings als selbstverständlich unterstellt werden, dass - auch für die\nDeutsche Bundesbahn erkennbar - die Beklagte schon bei Vertragsschluss die\nstädtebauliche Entwicklung in diesem Bereich vor Augen hatte. Diese betraf aber,\nsoweit sie Vertragsgegenstand geworden ist, vornehmlich die Abwicklung des\nDurchgangsverkehrs, nicht aber die nähere Entwicklung der Oberen Münsterstraße\nin Bezug auf die Ansiedlung von Geschäften etc.. Damit einhergehende\nErwägungen, sollte sie die Beklagte schon seinerzeit gehegt haben, standen nicht in\neinem für die Deutsche Bundesbahn für den Vertragsschluss erkennbaren\nZusammenhang.\n\n178\n\nDie konkrete städtebauliche Entwicklung war mithin, wenn überhaupt, ein\neinseitiges Motiv der Beklagten, ungeachtet dessen, dass diese schon Mitte 1978\ngegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf ihr Interesse an einer guten\nstädtebaulichen Gestaltung hingewiesen hatte (Blatt 15, 16, 50 Beiakte Heft 4). Auch\ndas lässt keinen (sicheren) Rückschluss auf eine für die Deutsche Bahn beim\nVertragsschluss erkennbare dahingehende Vorstellung der Beklagten zu, zumal die\nweitere Entwicklung dem Einflussbereich der (Rechtsvorgängerin der) Klägerin\nentzogen war.\n\n179\n\nGegen eine Bewertung der städtebaulichen Entwicklung im hier in Rede\nstehenden Bereich als wesentliche Geschäftsgrundlage der Kreuzungsvereinbarung\nspricht zudem, dass Änderungen im Städtebild jedenfalls im Laufe von Jahrzehnten\ngeradezu selbstverständlich sind, derartige Selbstverständlichkeiten aber schwerlich\nGrundlage gerade dieser Vereinbarung geworden sind. Offen bleiben kann in diesem\nZusammenhang, ob der in der Präambel der Vereinbarung in Bezug genommene\nBebauungsplan Nr. 37 der Beklagten die Errichtung der zwischenzeitlich tatsächlich\nverwirklichten Geschäftshäuser vorsieht. Wären diese entsprechend der damaligen\nPlanung errichtet worden, wäre offensichtlich keine Änderung der\nGeschäftsgrundlage eingetreten.\n\n180\n\nEs spricht hiernach alles dafür, die städtebauliche Entwicklung ausschließlich der\n\"Risikosphäre\" der Beklagten zuzuordnen. Umstände, die dem Risikobereich einer\nPartei zuzurechnen sind, bilden indessen keine gemeinsame Geschäftsgrundlage.\n\n181\n\nVgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1978 - VIII ZR 221/76 -, Jus 1978, 487, zitiert\nnach Juris, dort Rdnr. 14.\n\n182\n\nSelbst wenn das anders bewertet und die städtebauliche Entwicklung im Bereich\nder Oberen Münsterstraße als gemeinsame Geschäftsgrundlage und zugleich deren\nwesentliche Änderung angenommen würde - dies nur unterstellt -, erwüchse daraus\nim Übrigen nicht die Berechtigung des Anpassungsverlangens der Beklagten (vgl.\ndazu nachfolgend unter b)).\n\n183\n\nee) Auch die zwischenzeitlichen Veränderungen der rechtlichen\nRahmenbedingungen begründen keine Änderung der Geschäftsgrundlage im Sinne\ndes § 60 Abs. 1 VwVfG.\n\n184\n\nAllerdings hat die Beklagte nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, warum sie\nsich bereits ab 1975 - vorübergehend - gehindert gesehen hat, die Vereinbarung\nvollständig zu erfüllen und eher sie es war, die Ende der 1970er Jahre auf deren\nvollständige Erfüllung gedrängt hat und die Schließung des Bahnübergangs von\nEnde der 1970er bis jedenfalls Mitte der 1990er Jahre vornehmlich an den über viele\nJahre hin konkret beabsichtigten, letztlich aber nicht verwirklichten\nÄnderungsplanungen der (Rechtsvorgängerin der) Klägerin gescheitert ist. Auch\ndiese war ausweislich des Akteninhalts offenkundig seit Mitte der 1970er Jahre\naufgrund dieser anderen Planungen (zunächst beabsichtige Höherlegung der\nEmschertalbahn, nachfolgende Planung als S- Bahnlinie) mit der \"Aussetzung\" der\nSchließung des Bahnübergangs einverstanden, und zwar zunächst bis zur\nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses 1984 im Jahr 1996 und sodann wohl\nauch bis Anfang 2002 wegen der bis zu dieser Zeit ungewissen Planungen zum\nAusbau der S-Bahnlinie S 4.\n\n185\n\nEine wesentliche Änderung einer Vertragsgrundlage i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1\nVwVfG resultiert daraus indes nicht. Insoweit ist nicht zu entscheiden, ob diese\nzwischenzeitlich angedachten bzw. vorübergehend sogar umgesetzten\n(Planfeststellungsbeschluss 1984) Planänderungen seinerzeit eine wesentliche\nÄnderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses der\nKreuzungsvereinbarung begründet hätten. Denn all diese Umstände bestehen zum\nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. bestanden schon zum Zeitpunkt des\nwohl konkludent zum Ausdruck gebrachten ersten ernsthaften\nAnpassungsverlangens durch die Beklagte im April 2002 nicht mehr. Auf diesen\nZeitpunkt ist abzustellen, denn die Beklagte hat erstmals in der schriftlich fixierten\nBesprechung zwischen den Beteiligten am 18. April 2002 die Schließung des\nBahnübergangs abgelehnt. Die vielfältigen früheren, tatbestandlich im einzelnen\naufgezeigten Versuche der Beklagten, eine Abänderung der Kreuzungsvereinbarung\nmindestens ab Oktober 1987 herbeizuführen, können nicht als vorliegend im\nRahmen des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG maßgeblicher Zeitpunkt des ersten\nernsthaften schriftlichen Anpassungsverlangens bewertet werden, weil die Beteiligten\nvon solchen Änderungsbemühungen einvernehmlich spätestens ab September 1995\nAbstand genommen und den Ausgang der Planungen zum Ausbau als S-Bahnlinie\nüber viele Jahre hin abgewartet haben (vgl. Bericht der Beklagten vom 24. Januar\n1994, Schreiben der Klägerin vom 17. März 1994 und deren Sachstandsmitteilung\nvom September 1995, Bl. 194 f, 202, 207 BA 4).\n\n186\n\nAls im April 2002 die Nichtverwirklichung (auch) der S-Bahn-Planungen manifest\nwurde, war die Situation in Bezug auf die Bahnstrecke sowie die innerstädtische\nStraßenverkehrsführung und damit in Bezug auf die eigentlichen Vertragsgrundlagen\nin etwa so, wie sie bei Vertragsschluss im Jahre 1973/1974 zugrundegelegt worden\nwar, ausgenommen der letztlich nicht ausschlaggebenden Taktfrequenz der\nEisenbahnzüge.\n\n187\n\nDie Kammer verkennt nicht, dass die über viele Jahre währende\nplanungsrechtliche Unsicherheit nicht nur die Beklagte möglicherweise\nvorübergehend rechtlich gehindert hat, die Vereinbarung vollständig umzusetzen,\nsondern auch die städtebauliche Entwicklung insbesondere im Bereich der Oberen\nMünsterstraße maßgeblich beeinflusst hat. Wenn diese Entwicklung aber, wie\nausgeführt, bei Vertragsschluss nicht gemeinsame Geschäftsgrundlage war, kann\ndas durch die nachfolgende langwierige Phase der (Plan-) Änderungen auch nicht\nder Fall geworden sein. Auf \"Verschuldenserwägungen\" kommt es in diesem\nZusammenhang nicht an.\n\n188\n\nSelbst wenn im Übrigen die gegenwärtige Bebauung und die gegenwärtige\nVerkehrsentwicklung bei Vertragsschluss bekannt gewesen wären, änderte das\nnichts an der nach wie vor bestehenden Existenz eines \"stark befahrenden\"\nniveaugleichen Bahnübergangs im Innenstadtbereich, der auch nach dem Sinn und\nZweck des aktuell zugrundezulegenden Eisenbahnkreuzungsrechts regelmäßig zu\nbeseitigen bzw. durch eine Überführung \"zu entschärfen\" ist, wie nachfolgend ( unter\nb) cc)) vertiefend dargelegt werden wird. Das spricht entscheidend für die Richtigkeit\nder klägerischen Darstellung, die Vereinbarung wäre auch in Kenntnis der aktuellen\nEntwicklung nicht \"nicht geschlossen\" worden und stützt die gerichtliche Bewertung,\ndass die veränderte städtebauliche Situation und die aus heutiger Sicht sicher\nnachvollziehbare neu entstandene Interessenlage der Beklagten keine Änderung\neiner gemeinsamen Geschäftsgrundlage im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG\nbegründet.\n\n189\n\nb) Selbst wenn eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage\nangenommen würde, kann die Beklagte die begehrte Vertragsanpassung im\nErgebnis nicht beanspruchen.\n\n190\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG berechtigt nämlich nicht jede wesentliche\nÄnderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend\ngewesen sind, zur Anpassung des Vertrages. Voraussetzung ist vielmehr, dass es\nsich um eine derart wesentliche Änderung handelt, dass dem betroffenen\nVertragspartner ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Hintergrund\nder gesetzlichen Regelung ist, dass der Grundsatz der Vertragstreue auch im\nöffentlichen Recht nur ausnahmsweise und allein dann durchbrochen werden darf,\nwenn dies notwendig ist, um wesentliche, dass heißt untragbare, mit Recht und\nGerechtigkeit schlechterdings unvereinbare Ergebnisse im öffentlichen Interesse zu\nvermeiden.\n\n191\n\nOVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2003 a. a. O., Juris, RdNr. 69;\nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG a. a. O., § 60, Rdnr. 17; Kopp/Ramsauer, VwVfG\na.a.O., § 60 Rdnrn. 8 und 12 und Knack VwVfG, a.a.O., § 60 Rdnr. 9.\n\n192\n\nZudem kann eine Anpassung nur verlangt werden, wenn eine solche auch der\nanderen Vertragspartei zuzumuten ist.\n\n193\n\nBVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2005 - 4 B 24.05 -\na. a. O., Urteil vom 26. Januar 1995 - 3 C 21.93 - Juris, Rdnr. 61 f.; Kopp/Ramsauer,\nVwVfG a.a.O., § 60, Rdnr. 13 und Knack, VwVfG a.a.O., § 60, Rdnr. 10.\n\n194\n\nSo liegt es hier nicht.\n\n195\n\nWesentlich für die Beurteilung sind alle Umstände des Einzelfalls. Vorliegend\nsind insbesondere abzuwägen das Interesse der Beklagten an einer möglichst\nunbelasteten städtebaulichen Entwicklung im Bereich der Oberen Münsterstraße\neinerseits und die mit der Vereinbarung gemäß § 3 EKrG bezweckte Sicherheit und\nLeichtigkeit des Verkehrs am Bahnübergang andererseits. Auch insoweit ist eine,\neiner Anpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG von vornherein entgegenstehende,\nausdrückliche vertragliche Risikoverteilung nicht getroffen worden.\n\n196\n\naa) Die auf Seiten der Beklagten in Betracht zu ziehenden Aspekte begründen\nletztlich keine für sie mit der Schließung des Bahnübergangs zwangsläufig\nverbundene unzumutbare Belastung. Für diese Bewertung ist folgendes\nausschlaggebend:\n\n197\n\nSie hat die nunmehr aus ihrer Sicht der Verwirklichung entscheidend\nentgegenstehenden Umstände in Gestalt der nachhaltigen baulichen bzw.\ngeschäftlichen Veränderungen in der Oberen Münsterstraße selbst verursacht.\nUnerheblich ist auch in diesem Zusammenhang, ob das vorwerfbar (schuldhaft)\ngeschehen ist.\n\n198\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG a.a.O., § 60, Rdnr. 12.\n\n199\n\nDie Beklagte hat die dortigen Hochbauten zudem in Kenntnis ihrer vertraglichen\nVerpflichtung zur Schließung des Bahnübergangs genehmigt. Daran ändert es\nnichts, dass diese von ihr zu verantwortende Änderung des \"Stadtbildes\" auch, wenn\nnicht wesentlich, auf die geänderten Planungen der (Rechtsvorgängerin der) Klägerin\nbzw. die damit verbundenen Unsicherheiten zurückgehen. Die Ausführung der\nBeklagten, aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses von 1984 sei nicht mehr von\neiner Unterbrechung der Münsterstraße, sondern von deren Kontinuität auch im\nHinblick auf die Förderung von Gewerbeprojekten auszugehen gewesen und deshalb\nseien Baugenehmigungen für die angrenzenden Hochbauten erteilt worden, lässt\naußer acht, dass ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses 1984 die\nMünsterstraße zukünftig nur noch fußläufig sein, also nicht für einen durchgängigen\nKfz-Verkehr zur Verfügung stehen sollte und die Änderung der Straßenverhältnisse\nnicht Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses war (vgl. Blatt 3 und 6\nBeiakte Heft 2).\n\n200\n\nDie Beklagte wusste auch bzw. hätte wissen müssen, dass dieser\nPlanfeststellungsbeschluss wegen erhobener Bürgerklagen nicht bestandskräftig\nwar. Wenn sie gleichwohl auf dessen Grundlage den Ausbau der Oberen\nMünsterstraße plante und verwirklichte, geschah das auf ihr Risiko. Gleiches galt\nwährend der Phase des angedachten Ausbaus der S-4 in \"Troglage\". Verbindliche\nrechtsgültige Planungen bestanden insoweit zu keiner Zeit. Auch ist eine Schließung\ndes Bahnübergangs für den Kfz-Verkehr einschließlich der Errichtung einer\nFußgängerunterführung nach wie vor - objektiv - möglich und nicht offenbar\nsinnlos.\n\n201\n\nDie Beklagte wusste zudem bzw. hätte wissen müssen, dass eine von ihr schon\nin den 1980er und 1990er Jahren mehrfach beabsichtigte Vertragsanpassung nicht\nzustande gekommen war, aus welchen Gründen auch immer. Insoweit hat die\nKlägerin nahezu durchgängig, ausgenommen im Schreiben vom 16. Oktober 1991,\nauf einer Sperrung des Bahnübergangs jedenfalls für den Fahrzeugverkehr\nbestanden und unter anderem im Oktober 1993 klargestellt, dessen Schließung\nsowie der Bau einer Eisenbahnüberführung für den Fußverkehr müsse das \"Endziel\"\nsein.\n\n202\n\nAuch die (nunmehr) erhöhten finanziellen Belastungen sind jedenfalls nicht als so\nwesentlich zu qualifizieren, dass unter Berücksichtigung des allgemeinen Gebots\neiner wirtschaftlichen Haushaltsführung hieraus unzumutbare Belastungen für die\nBeklagte erwüchsen. Die erhöhten Kosten sind maßgeblich auf deren erhöhte\nAnforderungen im Hinblick auf die städtebauliche Verträglichkeit zurückzuführen und\ndamit ihrer Risikosphäre zuzurechnen. Die letztlich für die Beklagte verbleibende\nBelastung ist überdies unklar. Im günstigsten Fall würde selbst bei einer\nVerwirklichung der (aufwendigen) Variante 2 auf die Beklagte ein Eigenanteil von ca.\n260.000 Euro entfallen (vgl. Beschlussvorlage vom 25. Februar 2004 a.a.O.).\nÜberdies kann sich der Baulastträger auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit im\nRahmen des § 3 EKrG regelmäßig nicht berufen.\n\n203\n\nVgl. Marschall/Schweinsberg, a.a.O., § 3, Anmerkung 2.1, S. 90.\n\n204\n\nDie aus Sicht der Beklagten für die angeführte Unzumutbarkeit letztlich\nentscheidende angebliche städtebauliche Unverträglichkeit einer mit der Schließung\ndes Bahnübergangs einhergehenden Errichtung einer Fußgängerunterführung stellt\nschließlich eine bloße Bewertung dar, die nicht hinreichend objektivierbar ist.\n\n205\n\nVon einer Existenzgefährdung jedenfalls eines Großteils der in der Oberen\nMünsterstraße neu angesiedelten Geschäfte infolge deren \"Abschneidens\" von der\nAltstadt ist angesichts des Akteninhalts nicht auszugehen.\n\n206\n\nZum einen ist eine Erreichbarkeit der Geschäfte mittels Kraftfahrzeugen auch im\nFall der Schließung des Bahnübergangs gewährleistet, weil dieser Verkehr von der\nOberen Münsterstraße etwa über die Thomasstraße bzw. Denkmalstraße und von\nder Münsterstraße bzw. dem Münsterplatz über die Herner Straße, den Wiesenkamp\nund den Brückenweg geleitet werden kann. Dies stellt auch die Beklagte letztlich\nnicht in Abrede. Zudem hat deren Verwaltung jedenfalls eine der von einem\nFachbüro für Städteplanung entwickelten Varianten zur Verwirklichung der\nSchließung des Bahnübergangs und Baus der Fußgängerunterführung durchaus als\nstädtebaulich verträglich eingestuft (sog. Variante 2) und für den Münsterplatz sogar\neine Verbesserung der Situation prognostiziert. Gewisse Erschwernisse werden\nlediglich für die Obere Münsterstraße eingeräumt (vgl. Schreiben des Leiters des\nTiefbauamts vom 21. Januar 2004 und den Vermerk vom 02. März 2004 über das\nGespräch zwischen den Beteiligten vom 26. Februar 2004, Blatt 296 und 309 Beiakte\nHeft 4) sowie die Sitzungsvorlage 2004/075 vom 25. Februar 2004, in der die\nSituation durchaus differenziert dargestellt wird (Beiakte Heft 7).\n\n207\n\nAuch die Fußgänger vermögen die Geschäfte in der Oberen Münsterstraße für\nden Fall der Schließung des Bahnübergangs infolge der Errichtung der\nFußgängerunterführung nach wie vor zu erreichen. Dass ein Tunnelbauwerk der hier\ngeplanten Art insbesondere für ältere Mitmenschen schwieriger zu überwinden ist als\nein niveaugleicher, lediglich durch Schranken gesicherter Bahnübergang, ist\nselbstverständlich. Auch dürfte die Durchquerung einer Fußgängerunterführung\n(Tunnel) insbesondere in den Abendstunden in Teilen der Bevölkerung gewisse\nÄngste hervorrufen. Gleichwohl ist mit diesen Erschwernissen nicht zwangsläufig ein\nUmsatzrückgang der dort ansässigen Geschäftsbetriebe und erst recht nicht deren\nExistenzgefährdung verbunden, zumal der Planungsentwurf gerade in Kenntnis\ndieser Problematik ergangen ist. Das gilt auch deshalb, weil angesichts des durch die\nvorliegenden Fotos, durch Luftbilder (www.google.de/maps) sowie durch den der\nKammer vom Berichterstatter nach eingehender Inaugenscheinnahme vermittelten\nEindruck von der Örtlichkeit im dortigen Bereich eher kein \"Flanierverkehr\" mit einem\ndaraus resultierenden häufig spontanen Aufsuchen der Geschäfte durch (zufällig)\nvorbeigehende Fußgänger vorherrscht, sondern die ansässigen Geschäfte eher\ngezielt aufgesucht werden. Dass dieses im Fall der Schließung des Bahnübergangs\nund Errichtung einer Fußgängerunterführung in der vorgeschlagenen optisch\nansprechenden Weise in einem Maße nachlassen würde, dass eine\nExistenzgefährdung der dortigen Geschäfte ernsthaft zu besorgen wäre, ist auch\nunter Würdigung der im Schreiben des \"Cityring Castrop e. V.\" vom 23. Januar 2004\nvorgebrachten Einwände nicht tatsachengestützt erhärtet zu erwarten.\n\n208\n\nAngesichts dessen war dem in der mündlichen Verhandlung gestellten\nHilfsbeweisantrag der Beklagten, zum Beweis der Tatsache, dass die ortsansässigen\nGeschäfte in der Oberen Münsterstraße bei Schließung des Bahnübergangs in ihrer\nwirtschaftlichen Existenz durch eine starke Behinderung des Zugangs und der\nErreichbarkeit bedroht sind, Beweis durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens zu erheben, nicht nachzugehen. Insoweit handelt es\nsich um eine bloße Mutmaßung ohne schlüssige und klare Tatsachengrundlage. Er\nist deshalb auf eine bloße Beweisermittlung gerichtet und stellt folglich einen\nunzulässigen Ausforschungsantrag dar.\n\n209\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 -, DVBl 1999, 100 und\nOVG NRW, Beschluss vom 11. September 2001 - 15 A 3221701.A -.\n\n210\n\nAbgesehen davon ist der Beweisantrag auch deshalb abzulehnen, weil es auf die\nunter Beweis gestellte Tatsache rechtlich nicht ankommt. Selbst wenn eine\nExistenzgefährdung der dort ansässigen Geschäfte angenommen würde - dies nur\nunter-stellt -, erwüchse daraus für die Beklagte aus den vorstehend bereits\naufgezeigten und nachfolgend noch darzustellenden Gründen kein Recht, der\nbeanspruchten Schließung des Bahnübergangs einredeweise einen\nAnpassungsanspruch gemäß\n§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG entgegenzuhalten.\n\n211\n\nDenn schon angesichts der vorstehenden Erwägungen, einschließlich der\nunterschiedlichen, jedenfalls nicht eindeutigen Bewertung auch durch verschiedene\n\"Organe\" der Beklagten, ist die Voraussetzung eines solchen Anpassungsanspruchs,\ndass es nämlich einem Vertragspartner unmöglich wird, in der ursprünglichen\nvertraglichen Regelung seine Interessen auch nur annähernd gewahrt zu sehen,\n\n212\n\nvgl. Knack, VwVfG a. a. O., § 60 Rdnr. 9,\n\n213\n\nnicht zu bestätigen.\n\n214\n\nbb) Etwas anderes könnte möglicherweise gelten, wenn tatsächlich nunmehr ein\nAusbau der Bahnstrecke zur S-Bahnlinie S 4 absehbar wäre. Denn dann könnte aus\nden von der Beklagten plausibel aufgezeigten Gründen eine Umsetzung der\nVereinbarung \"nur für wenige Jahre\" unzumutbar, ein weiterer Aufschub für die\nKlägerin wegen des ohnehin vergangenen sehr langen Zeitraums der\nNichtverwirklichung zumutbar sein. Eine Realisierung des Ausbaus der\nEmschertalbahn im hier in Rede stehenden Bereich zur S-4 ist indessen nach\nAktenlage nach wie vor nicht absehbar. Ausweislich der aktuellen Mitteilung des\nLandesverkehrsministeriums vom 26. Januar 2007 hat sich an dem im April 2002\nzugrundegelegten Sachstand, wonach ein Weiterbau der S 4 in absehbarer Zeit nicht\nzu erwarten war, nichts geändert. Bis mindestens 2015 ist mit keiner anderen\nEntwicklung zu rechnen. Alles weitere ist zu unsicher, als dass es der gegenwärtigen\nrechtlichen Beurteilung zugrundegelegt werden könnte.\n\n215\n\ncc) Selbst wenn unter Zurückstellung all dieser Erwägungen eine wesentliche\nÄnderung der Geschäftsgrundlage und eine daraus resultierende Unzumutbarkeit\ndes Festhaltens am Vertragsinhalt für die Beklagte angenommen würde, resultierte\ndaraus noch kein Anspruch auf Vertragsanpassung dahingehend, von der\nSchließung des Bahnübergangs mit der Errichtung der Fußgängerunterführung\nAbstand zu nehmen.\n\n216\n\nDenn eine solche Anpassung ist jedenfalls für die Klägerin nicht zumutbar. Die\nweitere Eröffnung einer niveaugleichen Querung des Bahnübergangs Münsterstraße\nist - ungeachtet dessen, dass dieser Umstand schon Jahrzehnte andauert - mit dem\ngesetzlichen Zweck des § 3 EKrG unvereinbar. Dessen rechtlichen Vorgaben,\nniveaugleiche Kreuzungen regelmäßig durch den Bau von Überführungen zu ändern,\nwenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs erfordern, ist,\nwie schon oben beim Erfüllungseinwand (II 2.) angemerkt, erst dann genügt, wenn\nder den Verkehrsanforderungen widersprechende Zustand beseitigt wird.\n\n217\n\nBVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 4 C 3.99 - a.a.O., Juris, Rdnr. 32.\n\n218\n\nDaran fehlt es, solange die Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des\nVerkehrs auf der Kreuzung andauert. So liegt es hier.\n\n219\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in Bezug auf § 3 Nr. 3 EKrG ausdrücklich\nausgeführt, dass, solange die darin beispielhaft bezeichneten sonstigen Mittel nicht\nausreichen, sich der Bau einer Überführung letztlich als unumgänglich erweist.\nUngeachtet dessen, dass, wie § 3 Nr. 3 EKrG erhelle - und worauf auch die Beklagte\nabhebt -, der Bau einer Überführung nur eine der Möglichkeiten darstelle, einen\nBahnübergang zu ändern, ergebe sich aus der insoweit mit heranzuziehenden\nBestimmung in § 2 EKrG, dass eine solche grundsätzlich nur dann nicht erforderlich\nsei, wenn der Verkehr am Bahnübergang als \"schwach\" i. S. d. § 2 Abs. 2 EKrG zu\nqualifizieren sei,\n\n220\n\nBVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 4 C 3.99 - a.a.O., Juris, Rdnr. 34 und 35,\n\n221\n\nalso der Bahnübergang innerhalb eines Tages von nicht mehr als 100\nKraftfahrzeugen überquert werde. Aus § 11 Abs. 10 - nunmehr Abs. 13 - der als\nOrientierungshilfe heranzuziehenden EBO - folge, dass bei starkem Verkehr\n(Überquerung von mehr als 2500 Kraftfahrzeugen täglich) höchster Sicherheitsbedarf\nbestehe. Sei der Verkehr am Bahnübergang - trotz des im entschiedenen Fall stark\nrückläufigen Kraftfahrzeugsverkehrs - unverändert als stark einzustufen, bestehe\nunter dem Blickwinkel der Sicherheit und der Abwicklung des Verkehrs der\nÄnderungsbedarf fort. Es komme insoweit nicht darauf an, ob von dem\nBahnübergang konkrete Gefahren für den Bahn- oder den Fahrzeugverkehr\nausgingen. § 11 EBO hebe auf die abstrakte Gefährdung an höhengleichen\nKreuzungen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 2500 Kraftfahrzeugen pro\nTag ab. \"§ 3 EKrG beansprucht rechtliche Verbindlichkeit auch dann, wenn sich\nseine praktische Umsetzung im Einzelfall, aus welchen Gründen auch immer,\nverzögert\".\n\n222\n\nBVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 wie vorzitiert, Juris Rdnr. 36 und 37.\n\n223\n\nDas zu Grunde legend ergibt sich zum einen, dass am Bahnübergang\nMünsterstraße nach wie vor ein sog. \"starker Verkehr\" i. S. d. § 11 Abs. 13 EBO\nherrscht, weil dieser selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Verkehrszählung der\nBeklagten vom Februar 2007 täglich von mehr als 2500 Kraftfahrzeugen überquert\nwird. Es mag deshalb auf sich beruhen, inwieweit diese erstmals wenige Tage vor\nder mündlichen Verhandlung unterbreitete und lediglich auf einer zweitägigen\nZählung (innerhalb der \"Karnevalszeit\") beruhende Anzahl gegenüber der merklich\nhöheren, über viele Jahre als unstreitig zu Grunde gelegten Frequentierungszahl von\nmehr als 4000 Kfz täglich verlässlich zu Grunde gelegt werden kann. Auch die aktuell\nermittelten Zahlen gebieten zu Folge der Ausführungen des\nBundesverwaltungsgerichts eine Sicherung des Bahnübergangs in Form einer\nÜberführung, die hier gemäß der vertraglichen Abrede in Gestalt einer Schließung für\nden Fahrzeugverkehr und Errichtung einer Fußgängerunterführung zu verwirklichen\nist.\n\n224\n\nVon den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen ist nicht\ndeshalb abzuweichen, weil auf der Bahnstrecke im in Rede stehenden Bereich nicht\nmehr als 36 Zügen binnen 24 Stunden verkehren. Diese Anzahl ist nicht so gering,\num sie als \"schwach\" einzustufen. Allenfalls dann könnte möglicherweise eine\nAusnahme gerechtfertigt sein.\n\n225\n\nVgl. Marschall/Schweinsberg, a.a.O., § 2 EKrG, Anm. 4.1, S. 80\n\n226\n\nWo genau die - in der EBO nicht vorgegebene - Grenze für einen \"schwachen\"\nSchienenverkehr zu ziehen ist, ist vorstehend nicht zu entscheiden. Jedenfalls ist die\nhier maßgebliche Anzahl von der in der Literatur im Rahmen des vom\nBundesverwaltungsgericht in vorstehendem Zusammenhang ausdrücklich in den\nBlick genommen § 2 EKrG erwogenen Zahl von zwei Zügen pro Tag und\nRichtung,\n\n227\n\nvgl. Marschall/Schweinsberg wie vorzitiert,\n\n228\n\nso weit entfernt, dass eine Bewertung des Eisenbahnverkehrs als \"schwach\"\nausscheidet. Das gilt um so mehr, wenn Berücksichtigung findet, dass der\nBahnübergang nicht nur von einem starken Kraftfahrzeugverkehr, sondern zudem\nvon einem erheblichen Fußgängerverkehr überquert wird.\n\n229\n\nAus dem hiernach am Bahnübergang Münsterstraße zu konstatierenden\ngrundsätzlichen Gefährdungspotenzial folgt zum anderen, dass das von der\nBeklagten begehrte Offenhalten dieses Bahnübergangs unter Aufrechterhaltung\neines höhengleichen Bahnübergangs mit § 3 EKrG offenbar nicht in Einklang stünde\nund die Klägerin hierauf nicht zumutbar verwiesen werden kann. Der einem\nAnpassungsverlangen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu Grunde liegende Sinn und\nZweck - die Parteien nicht an vertraglichen Absprachen festzuhalten, die auf Grund\neiner wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage ihre Ausgleichsfunktion\nverloren haben - ist (zumindest) aus Sicht der Klägerin nicht zu bestätigen. Denn das\nvertraglich zu Grunde gelegte Bedürfnis für die Schließung des Bahnübergangs\nbesteht nach wie vor.\n\n230\n\nNichts anderes gilt, wenn eine Anpassung dahingehend erwogen wird, den\nBahnübergang Münsterstraße dauerhaft lediglich für den Fahrverkehr zu schließen,\naber für den Fuß- und Radverkehr niveaugleich zu erhalten. Denn auch ein solches\n\"Offenhalten\" ist wegen der damit verbundenen objektiven Gefährdungslage für die\nKlägerin nicht zumutbar.\n\n231\n\nAllerdings beziehen sich die vorgenannten Richtzahlen für \"starken\" bzw.\n\"schwachen\" Verkehr nach § 11 Abs. 13 EBO nur auf den Kfz-Verkehr und lassen\nden Fußgänger- bzw. Radverkehr außer Betracht.\n\n232\n\nVgl. Marschall/Schweinsberg a.a.O., § 2, Anm. 4.1 S. 80.\n\n233\n\nDie in der EBO normierten Voraussetzungen für \"Bahnübergänge von Fuß- und\nRadwege\", wonach diese u.a. durch die Übersicht oder durch hörbare Signale der\nEisenbahnfahrzeuge gesichert werden dürfen (§ 11 Abs. 9 i.V.m. Abs. 12 EBO),\nregeln die hier gegebene Konstellation nicht ausdrücklich, weil davon unmittelbar\n(nur) von einer Fahrbahn getrennte Fuß- und Radwege erfasst werden.\n\n234\n\nVgl. Kunz, Eisenbahnrecht 2. Band, Erl. zu § 11 Abs. 9 EBO, S. 96.\n\n235\n\nWenn - mangels anderer unmittelbar einschlägiger Beurteilungskriterien - die\nRegelungen des § 11 Abs. 9, ggf. i. V. m. Abs. 13 EBO gleichwohl für entsprechend\nanwendbar erachtet würden, ist nach dem vom Bundesverwaltungsgericht\nherausgearbeiteten Sinn und Zweck des § 3 EKrG ausgeschlossen, im hier\nbetroffenen innerstädtischen, in unmittelbarer Bahnsteignähe gelegenen\nKreuzungsbereich im Ergebnis eine bloße technische Sicherung für das\nniveaugleiche Überqueren des Bahnübergangs Münsterstraße für den Fuß- und\nRadverkehr als hinnehmbar und für die Klägerin zumutbar zu bewerten.\n\n236\n\nDenn damit einher ginge eine nicht unerhebliche, mindestens abstrakte\nGefährdung des Fuß- und Radverkehrs, die einer dahingehenden Anpassung der auf\nder Grundlage der §§ 5, 3 EKrG geschlossenen Kreuzungsvereinbarung\nentgegensteht. Insoweit muss gerade unter Berücksichtigung der von der Beklagten\nreklamierten Bedeutung der (ungehinderten) Überquerungsmöglichkeit des\nBahnübergangs durch Fußgänger für die Existenz der im dortigen Bereich\nansässigen Geschäfte und des in unmittelbarer Nähe (am Münsterplatz) gelegenen\nBusbahnhofs ohne Weiteres von einer (sinngemäß) \"starken\" Frequentierung auch\ndurch Fußgänger ausgegangen werden, ohne dass insoweit eine genaue\nzahlenmäßige Erfassung erforderlich wäre.\n\n237\n\nDiese einer Vertragsanpassung entgegenstehende abstrakte Gefährdung\nbesteht in der hier vor Ort gegebenen Konstellation umso mehr, als einzelne\nFußgänger auch und gerade bei geschlossenen Schranken dazu geneigt sein\nkönnten, einen ggf. auf der \"anderen Seite\" am dortigen Bahnsteig haltenden Zug\nunter missbräuchlicher Umgehung der Schranken zu erreichen. Insoweit wirkt sich\ngefahrerhöhend aus, dass die tagsüber stündlich einmal in jede Richtung\nverkehrende Emschertalbahn die in unmittelbarer Nähe des Bahnübergangs\nMünsterstraße gelegenen Bahnsteige planmäßig annähernd zur gleichen Zeit\nanfährt, regelmäßig ein Zug also bereits am Bahnsteig hält, während der andere\nkurze Zeit später einfährt. Je nach Fahrtrichtung kann der einfahrende\nTriebfahrzeugführer trotz langsamer Geschwindigkeit etwaige den Bahnübergang\nverbotswidrig querende Fußgänger, wenn überhaupt, erst spät erkennen.\n\n238\n\nDie abstrakte Gefahrenlage hat sich überdies durch einen Todesfall im Juni 2004\nzu einer konkreten verdichtet. Auch wenn es weder zuvor noch in der Zeit danach zu\nähnlich schwerwiegenden Unfällen gekommen ist, kann der Klägerin gerade unter\nZumutbarkeitserwägungen nicht angesonnen werden, eine solche Gefahrenlage -\nentgegen einer, wie zu betonen ist, diese gerade ausschließenden\neisenbahnkreuzungsrechtlichen Vereinbarung - weiterhin offiziell in Gestalt eines\nbeschrankten niveaugleichen Bahnübergangs nur für den Fuß- und Radverkehr zu\ntolerieren. Die Beachtlichkeit dieser Gefahrenlage entfällt nicht dadurch, dass auch\nim Falle der Schließung des Bahnübergangs mit der dann notwendigen Nutzung\neiner vielstufigen Fußgängerunterführung (Sturz-) Gefahren u.a. für Fußgänger nicht\nausgeschlossen sind.\n\n239\n\nEine Kündigung der Vereinbarung gemäß § 60 Abs. 1, Abs. 2 VwVfG hat die\nBeklagte nicht ausgesprochen. Deren Voraussetzungen lägen nach den\nvorstehenden Ausführungen auch nicht vor.\n\n240\n\n4. Die Verwirklichung des Anspruchs ist schließlich nicht wegen aktuell fehlenden\nPlanungsrechts entsprechend § 62 VwVfG i. V. m. § 275 Abs. 1 BGB rechtlich\nunmöglich geworden. Denn für das von der Klägerin begehrte Vorhaben besteht ein\nwirksamer Planfeststellungsbeschluss, so dass auch ein nur vorübergehendes\nRechtshindernis nicht vorliegt.\n\n241\n\na) 1974 ist ein Planfeststellungsbeschluss auf der Grundlage des § 36\nBundesbahngesetz - BBahnG - ergangen. Dieser hat zwar mit Erlass des\nPlanfeststellungsbeschlusses 1984 zumindest teilweise, etwa bezüglich der\nTrassenführung der Bahn, seine Wirkung verloren. Da letzterer indessen 1996\naufgehoben worden ist, lebte der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss wieder\nvollständig auf.\n\n242\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - VGH BW -, Urteil vom 17.\nFebruar 1992 - 8 S 1022/90 -, VBlW 1992, 425 zu den Folgen einer gerichtlichen\nAufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses.\n\n243\n\nDieser Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit nichtig.\nGemäß §§ 37 Abs. 1 VwVfG, 44 Abs. 1 VwVfG muss ein Planfeststellungsbeschluss\nArt und Umfang des Vorhabens sowie die Art der Durchführung eindeutig festlegen.\n\n244\n\nKopp/Ramsauer, VwVfG a.a.O., § 74, Rdnr. 93.\n\n245\n\nSelbst wenn diese Bestimmungen als Ausdruck eines allgemeinen\nRechtsgedankens auf den vorliegenden, vor Inkrafttreten des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes ergangenen, Planfeststellungsbeschluss\nAnwendung finden würden, wäre dem genügt. Denn darin werden die hier in Streit\nstehenden Maßnahmen der Schließung des Bahnübergangs und die Errichtung einer\nEisenbahnüberführung deutlich beschrieben; das Fehlen einzelner Details der\nAusführung führt angesichts der hohen Anforderungen des § 44 VwVfG, der einen\nschwerwiegenden und zudem offensichtlichen Fehler voraussetzt, nicht zu seiner\nNichtigkeit.\n\n246\n\nAuch die Tatsache, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin als\nKreuzungsbeteiligte den Planfeststellungsbeschluss (selbst) erlassen hat, begründet\nnicht seine Nichtigkeit, da dieses Vorgehen damals geltendem Recht gemäß § 36\nBBahnG entsprach. Eine nach heutigen Maßstäben möglicherweise anzunehmende\nRechtswidrigkeit stünde der Wirksamkeit des bestandskräftigen Plans nicht\nentgegen.\n\n247\n\nb) Der Planfeststellungsbeschluss 1974 ist nicht aufgrund seiner verzögerten und\nbis heute unvollständigen Umsetzung außer Kraft getreten oder sonst unwirksam\ngeworden.\n\n248\n\n§ 36 BBahnG als für diesen im Grundsatz taugliche Rechtsgrundlage sieht ein\nAußerkrafttreten im Falle mangelnder Verwirklichung des Vorhabens, wie es in dem\nvom 1. Januar 1993 bis zum 16. Dezember 2006 gültigen § 20 Allgemeines\nEisenbahngesetz - AEG - geregelt ist, nicht vor. Auch die in § 75 Abs. 4 VwVfG\nnormierte Regelung über das Außerkrafttreten eines Planfeststellungsbeschlusses\ngalt zum Zeitpunkt des Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses 1974 noch nicht.\n\n249\n\naa) Ob § 20 AEG bzw. § 75 Abs. 4 VwVfG auf, wie hier, zuvor bestandskräftig\ngewordene Planfeststellungsbeschlüsse anwendbar sind, ist streitig.\n\n250\n\nVgl. in diesem Sinne eingehend: Kukk, zur Fortführung nicht durchgeführter\nPlanfeststellungsbeschlüsse für Bundesfernstraßen, Natur und Recht 2000, S. 492\n(493), 494); dagegen Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, a.a.O., § 75 Rdnr. 77 a; Knack,\nVwVfGa.a.O., § 75, Rdnr. 108.\n\n251\n\nDieser Streitpunkt braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn auch\nwenn diese Normen bzw. der darin enthaltene Grundsatz der Verhinderung einer\n\"Vorratsplanung\" wiederum als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch auf den\nvorliegenden Sachverhalt angewendet würden, bestünde gleichwohl\nPlanungsrecht.\n\n252\n\nbb) Nach § 75 Abs. 4 VwVfG tritt ein Planfeststellungsbeschluss automatisch\naußer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren\nnach Unanfechtbarkeit begonnen wurde. Dazu zählt jede planmäßige Tätigkeit, die\nder Verwirklichung des konkreten Vorhabens dient; bloße Vorbereitungsarbeiten\noder nicht ernstlich gemeinte oder nicht nachhaltige Durchführungsarbeiten reichen\nnicht aus.\n\n253\n\nVgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG a.a.O., § 75, Rdr. 76 m.w. Nw.\n\n254\n\nEin solcher Beginn ist hier erfolgt.\n\n255\n\nAllerdings ist unstreitig bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, also weit\naußerhalb einer Fünf-Jahres-Frist, nicht das gesamte vom\nPlanfeststellungsbeschluss 1974 erfasste Vorhaben gemäß dessen\nBauwerksverzeichnis verwirklicht worden, insbesondere ist der Bahnübergang\nMünsterstraße nicht geschlossen und die Fußwegunterführung nicht erstellt worden.\nSelbst bei Annahme einer konkludent verlängerten Frist auf 10 Jahre entsprechend §\n20 Abs. 4 AEG wäre diese bei weitem versäumt, ohne dass es einer genaueren\nEntscheidung bedürfte, wann diese exakt zu laufen begann.\n\n256\n\nFür die Einhaltung der Frist genügt indessen, dass Teile des Vorhabens, nämlich\ndie Erstellung der Westtangente und die Aufhebung des Bahnübergang\nGaswerkstraße, innerhalb der Fünf-Jahres-Frist umgesetzt worden sind.\n\n257\n\nDamit ist mit dem Bauvorhaben fristgemäß i.S.d. der benannten Bestimmungen\nbegonnen worden. Im Grundsatz wahrt der Beginn der Durchführung auch nur eines\nTeilbereichs die Fünf-Jahres-Frist für den gesamten Planfeststellungsbeschluss,\nauch wenn dieser in - hier ausdrücklich vorgegebene - mehrere Abschnitte teilbar ist.\nDie Normen des § 75 Abs. 4 VwVfG bzw. des § 20 Abs. 4 AEG stellen auf die\nDurchführung \"des Plans\" ab, ohne Unterscheidung zwischen einzelnen\nMaßnahmen.\n\n258\n\nVgl. VG Stuttgart, Urteil vom 17. April 2002 - 3 K 5825/00 -, Juris, zur\nPlanfeststellung gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 AEG.\n\n259\n\nMit der wohl herrschenden Ansicht (zu der insoweit vergleichbaren Regelung im\nFernstraßengesetz) wird in den Fällen, in denen es, wie hier, nach Beginn der\nArbeiten zur Durchführung des Plans zu einer Unterbrechung kommt, keine neue\n(Fünf- bzw. Zehn-Jahres-) Frist in Lauf gesetzt. Vielmehr ist das Außerkrafttreten\nvornehmlich nach § 77 VwVfG und nach den Umständen des Einzelfalls zu\nbeurteilen. Denn in § 20 Abs. 4 A AEG bzw. § 75 VwVfG wird auf den \"Beginn\", nicht\naber auf die \"Fortführung\" eines Plans abgestellt. Auch wird der Zweck der\nFünfjahresregelung, Vorratsplanungen zu verhindern, nicht berührt, da die Beteiligten\ndurch den Beginn der Baumaßnahmen den Willen zur Durchführung des Plans\ndokumentiert haben, und eine aus Gründen der Rechtsklarheit zu vermeidende\nübermäßig lange Bindung an den Planfeststellungsbeschluss durch die Regelung\ndes § 77 VwVfG sowie das Institut der Funktionslosigkeit des Plans ausreichend\ngewährleistet ist.\n\n260\n\nOVG Saarlouis, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 2 M 4/94 - Juris, Rdnr. 42 ff.; OVG\nRheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Oktober 1984 - 7 A 22/84 -, DÖV 1985, 367 (369);\nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG a.a.O., § 75 Rdnr. 77; Knack, VwVfG a.a.O., § 75,\nRdnr. 107; a. A.: Kopp/Ramsauer VwVfG, a.a.O., § 75 Rdnr. 36 und umfassend\nKuck, a.a.O., NuR 2000, 492 (493, 494).\n\n261\n\nc) Nach dem hiernach anzuwendenden § 77 VwVfG ist der\nPlanfeststellungsbeschluss 1974 nicht aufgehoben; dieser ist auch sonst nicht\nfunktionslos geworden, noch gebieten die Umstände des Einzelfalls eine andere\nBewertung.\n\n262\n\naa) Nach § 77 Satz 1 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde den\nPlanfeststellungsbeschluss aufzuheben, wenn ein Vorhaben, mit dessen\nDurchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben wird. In dem\nAufhebungsbeschluss sind dem Träger des Vorhabens ggf. bestimmte Maßnahmen\nzum Wohl der Allgemeinheit aufzuerlegen (Satz 2).\n\n263\n\nEin hiernach erforderlicher Aufhebungsbeschluss ist hinsichtlich des\nPlanfeststellungsbeschlusses 1974 nicht ergangen, so dass dieser nicht bereits nach\n§ 77 VwVfG außer Kraft getreten ist.\n\n264\n\nEin im vorliegenden Verfahren möglicherweise zu verfolgender Anspruch der\nBeklagten auf dessen Aufhebung besteht nicht. Eine Pflicht zur Aufhebung kann nur\nangenommen werden, wenn die Einstellung der Arbeiten als endgültige Aufgabe des\nVorhabens zu bewerten ist. Für die Beurteilung dieser Frage ist weder die\nFinanzierung, insbesondere das Erfordernis erheblicher Mehraufwendungen zur\nVerwirklichung des Vorhabens, noch die aktuelle politische Akzeptanz ein\nausschlaggebendes Kriterium. Entscheidend ist vielmehr, ob der Plan nach der\nGesamtkonzeption des Planungsträgers noch verwirklicht werden soll.\n\n265\n\nHessischer VGH, Urteil vom 25. Juni 1991 - 2 UE 2556/\n84 -, UPR 1992, 115 (116); Knack, VwVfG a.a.O., § 77, Rdnr. 4.\n\n266\n\nDie Beurteilung der Endgültigkeit der Aufgabe ist grundsätzlich allein der\nPlanfeststellungsbehörde überlassen, die hierin mit dem Träger des Vorhabens\nübereinstimmen, aber auch von dessen Auffassung abweichen kann.\n\n267\n\nVgl. Knack, VwVfG a.a.O., § 77, Rdnr. 4.\n\n268\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, ohne dass es eines näheren\nEingehens auf die Problematik der wohl gegebenen zumindest teilweisen Identität\nzwischen der Planfeststellungsbehörde und dem Träger des Vorhabens ankäme.\n\n269\n\nGemäß § 2 Abs. 2 der Vereinbarung betreibt die Beklagte die Planung für die\nMaßnahme in dauernder Abstimmung mit der Deutschen Bundesbahn; auch ist die\nDurchführung der Maßnahme übereinstimmend zwischen den Kreuzungsbeteiligten\n\"vereinbart\" worden. Daraus folgt, dass nicht allein die Beklagte als Planungsträgerin\nangesehen werden kann, sondern eine gemeinsame Planung gewollt war. Eine\nAufgabe des Vorhabens im Sinne des § 77 Satz 1 VwVfG kann folglich nur\nübereinstimmend durch beide Kreuzungsbeteiligte erfolgen. Eine einseitige Aufgabe\nder Planung durch die Beklagte ist nicht ausreichend.\n\n270\n\nEine Aufgabe der \"Gesamtkonzeption\" des Planfeststellungsbeschlusses 1974,\nalso der Schließung des Bahnübergangs Münsterstraße einschließlich der Errichtung\neiner Fußgängerunterführung, ist seitens der Klägerin aktuell nicht festzustellen, was\nangesichts des Streits zwischen den Beteiligten keiner näheren Darlegung bedarf.\nDas gilt sowohl für den Zeitpunkt im April 2002, als die Beklagte nach jahrelanger\nübereinstimmender \"Stillhaltephase\" erstmals eindeutig zum Ausdruck gebracht hat,\ndie Schließung des Bahnübergangs/Errichtung der Fußgängerunterführung nicht\nmehr verwirklichen zu wollen, als auch und erst recht zum Zeitpunkt der mündlichen\nVerhandlung.\n\n271\n\nEs stellt sich nicht die Frage, ob die Beklagte etwa in der Zeit vom Erlass des\nPlanfeststellungsbeschlusses 1984 bis zu dessen Aufhebung im Jahr 1996 oder\nwährend der nachfolgenden Planungsphase eines S-Bahn- Ausbaus einen Anspruch\nauf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses 1974 hätte haben können. Die\ndamalige Sach- und Rechtslage ist durch Zeitablauf wiederum \"überholt\". Im übrigen\ndürfte selbst das Schreiben der Deutschen Bundesbahn vom 19. Oktober 1991 keine\nendgültige Aufgabe des Planungsvorhabens im Sinne des § 77 Satz 1 VwVfG\ndokumentieren, sondern nur dessen Aufschieben. Denn diese hat darin zugleich\ndarauf hingewiesen, dass eine neue Kreuzungsvereinbarung abzuschließen sei, falls\nzu einem späteren Zeitpunkt die Beseitigung des Bahnübergangs Münsterstraße\nerforderlich werde, nicht jedoch, dass für diesen Fall ein neues\nPlanfeststellungsverfahren durchzuführen sei. Dies lässt darauf schließen, dass sie\nauch seinerzeit das Vorhaben nicht endgültig aufgeben wollte.\n\n272\n\nbb) Der Planfeststellungsbeschluss 1974 ist auch nicht durch den langen\nZeitablauf funktionslos geworden, wodurch er seine rechtliche Wirkung entsprechend\n§ 43 Abs. 2 VwVfG verloren hätte.\n\n273\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 4 B 188.92 -, DÖV 1993,\n433, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 30 f.\n\n274\n\nEine solche Erledigung liegt nur in den äußerst seltenen Fällen vor, in denen der\nPlan durch äußere Umstände dauerhaft faktisch überholt und ein schutzwürdiges\nVertrauen auf seinen Fortbestand nicht mehr gegeben ist, weil zwingende rechtliche\nund tatsächliche Umstände einer Verwirklichung des Vorhabens auf Dauer\nentgegenstehen.\n\n275\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5 und vom\n03. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71 zu bauplanerischen\nFestsetzungen, sämtlich zitiert nach Juris, sowie Hermanns, Die Wirksamkeit von\nPlanfeststellungsbeschlüssen als Maßstab ihrer Geltungsdauer, DÖV 2003, 714\nff.\n\n276\n\nSo liegt es hier nicht. Insbesondere steht die städtebauliche Entwicklung der\nVerwirklichung des Vorhabens nicht nach diesen Maßstäben zwingend entgegen,\nweil eine Realisierung gleichwohl objektiv möglich ist und auch die Bedürfnisse der\nSicherheit des Verkehrs eine Schließung des Bahnübergangs nach wie vor erfordern,\nwie vorstehend bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Vertragsanpassung näher\nausgeführt worden ist. Die Ablehnung durch den Rat der Beklagten steht als bloß\nvoluntative Aufgabe des Vorhabens dessen Funktionslosigkeit nicht gleich.\n\n277\n\nVgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG a.a.O., § 77, Rdnr. 8.\n\n278\n\nEine faktische Überholung müsste zudem allgemein erkennbar sein, so dass sich\nkein Vertrauen auf die Verwirklichung des Vorhabens mehr bilden kann. Eine solche\nAnnahme scheidet angesichts der jahrelangen kontroversen Diskussionen zwischen\nden Beteiligten aus.\n\n279\n\ncc) Auch besondere Umstände des Einzelfalls gebieten keine andere Bewertung.\n\n280\n\nIm Planfeststellungsbeschluss 1984 wurde, wie bereits erwähnt, ausdrücklich\naufgezeigt, dass dieser keine Änderung der Straßenverhältnisse gegenüber dem\nPlanfeststellungsbeschluss 1974 betrifft; die Münsterstraße wird als \"fußläufig\"\nbezeichnet. Hiernach konnte die Beklagte also auch in der Zeit von 1984 bis 1996\nnicht von einer völligen Gegenstandslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses 1974\nausgehen. Auch wurden und werden durch dessen Verwirklichung keine\nschutzwürdigen Eigentümerinteressen Privater im Sinne drohender Enteignungen\nberührt.\n\n281\n\nEbenso wenig ist die Beklagte zu Lasten der Klägerin in besonderer Weise\n\"schutzwürdig\", wie sich ebenfalls aus den \"Zumutbarkeitserwägungen\" zum Wegfall\nder Geschäftsgrundlage ergibt. Schließlich soll nach Aktenlage in der gemeinsamen\nBesprechung vom 18. April 2002 \"einvernehmlich\" festgehalten worden sein, dass\nnach dem Scheitern des Planfeststellungsbeschlusses 1984 das ursprüngliche\nBaurecht für die noch ausstehenden Maßnahmen nach wie vor bestehe. Dies\nbegründete eher einen Vertrauenstatbestand der Klägerin hinsichtlich der weiteren\nFunktionsfähigkeit des Planfeststellungsbeschlusses 1974. Damit übereinstimmend\nist die Beklagte noch im Januar 2004 selbst vom Bestehen des Planungsrechts\nausgegangen, indem sie mit Schreiben vom 21. Januar 2004 u.a. ausgeführt hat, es\nmüsse in einem Änderungsverfahren lediglich das Bauwerk an die heutigen Belange\nangepasst werden (Blatt 296 Beiakte Heft 4).\n\n282\n\nWenn somit der Planfeststellungsbeschluss von 1974 weiter Wirksamkeit\nentfaltet und der Anspruch auf Erfüllung der Kreuzungsvereinbarung auch nicht\nwegen (vorübergehender) rechtlicher Unmöglichkeit untergegangen ist, ist der\nFeststellungsantrag zu 1. begründet.\n\n283\n\nEines Eingehens auf den Hilfsfeststellungsantrag bedarf es daher nicht mehr.\n\n284\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154, Abs. 1, Abs. 3 und § 162 Abs. 3\nVwGO.\n\n285\n\nDie Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266096","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-27/14-k-3014-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":18},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":7},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":7},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"EBO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266096","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266096","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-27/14-k-3014-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266096","retrieved":"2026-07-09 02:34:05.046482+00:00"}}