{"status":"available","doknr":"OLD266129","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0226.7L1752.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-26","aktenzeichen":"7 L 1752/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. November 2006 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer \nPrüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nAusführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 \nAbs. 5 VwGO). \n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Antragsvorbringen wird ergänzend ausgeführt, dass \nnach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung keine \ndurchgreifenden Bedenken gegen das gem. §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 3 Nr. 1 der \nFahrerlaubnisverordnung (FeV) eingeholte verkehrspsychologische \n(Teil)Gutachten der Dipl.-Psychologin (Fachpsychologin für \nVerkehrspsychologie) C. vom TÜV Nord E. vom 7. November 2006 \nbestehen. Hiernach ist der Antragsteller nicht geeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen. Die Einwände des Antragstellers gegen die festgestellten \nFahrfehler im Rahmen der Fahrverhaltensbeobachtung vom 3. November \n2006 greifen nicht durch. Soweit der Kläger bestreitet, dass eine Kollision \nbeim Auffahren auf die A 2 nur durch Fahrlehrereingriff vermieden werden \nkonnte, kann dies nicht überzeugen angesichts der expliziten Feststellung des \nFachpsychologen für Verkehrspsychologie Barth, der die Fahrbeobachtung \ndurchgeführt hatte. Für die Vernehmung des Fahrlehrers Lutter ist im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum. Soweit der \nAntragsteller rügt, dass die Ausführungen des Gutachtens auf Bl. 9 \n(„schwerwiegende Auffälligkeiten in den Bereichen des Orientierungs- und \nReaktionsverhaltens\") viel zu pauschal seien, so ergibt sich aus dem Bericht \ndes Fahrbeobachters, dass es sich dreimal um verzögertes/fehlendes Blinken \nhandelte und darum, dass das Auffahren auf eine Bundesstraße nur mit \nHinweis geschafft worden war. Diese Auffälligkeiten und namentlich die \nBeinahekollision lassen sich nicht allein mit dem Hinweis auf den \nungewohnten Fahrschulwagen erklären; vielmehr stehen sie nach der \nnachvollziehbaren Bewertung der Gutachterin in Übereinstimmung mit den \nLeistungsschwächen im Bereich der Computerreaktionstests.\n\n6\n\nDas Gutachten hat die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers \nbestätigt, die nach Hinweis der behandelnden Ärztin des I. Dr. I1. \nvom 23. März 2006 entstanden sind. Es ist unbeachtlich, ob die Klinikärztin \ngegen ihre Schweigepflicht verstoßen hat; eine Verwertung der Informationen \nwürde dies nicht hindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 1991 \n- 1 B 146/91 -). Die Anforderung des verkehrsmedizinischen Gutachtens ist zu \nRecht aufgrund von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV erfolgt. Ebenso zu \nRecht erfolgt ist die Anforderung des weiteren verkehrspsychologischen \nGutachtens (vgl. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1), nachdem in dem medizinischen \nGutachten vom 13. April 2006 wegen der vielfältigen Comorbidität des \nAntragstellers und besonders angesichts des beginnenden organischen \nPsychosyndroms eine ergänzende verkehrspsychologische Untersuchung für \nerforderlich erklärt worden war.\n\n7\n\nIst der Antragsteller nach alledem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wäre seine weitere Teilnahme \nam motorisierten Straßenverkehr - trotz seiner langjährigen unfallfreien \nFahrpraxis - mit Gefahren für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum \nanderer Verkehrsteilnehmer verbunden, die diesen nicht zugemutet werden \ndürfen. Daher bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen \nVollziehung der Entziehungsverfügung. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der alten Klasse 3.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-26/7-l-1752-06","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-26/7-l-1752-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266129","retrieved":"2026-07-09 02:34:07.658755+00:00"}}