{"status":"available","doknr":"OLD266128","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0226.7K3227.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-26","aktenzeichen":"7 K 3227/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 \n% des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nÜber die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf eine Existenzgründungs-\nbeihilfe von 12 x 1023 EUR ist zuletzt durch das erkennende Gericht im Verfahren \n7°K°5208/03 durch Urteil vom 16. Juni 2004 rechtskräftig entschieden worden; zur \nBegründung ist dabei auf den in diesem Verfahren zuvor erlassenen \nGerichtsbescheid vom 24. Februar 2004 Bezug genommen worden. \n\n3\n\nAm 26. Juni 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage auf eben diese Existenz-\ngründungsbeihilfe beim Sozialgericht E. (Az.: S 7 SO 29/06) erhoben, das das \nVerfahren durch Beschluss vom 24. August 2006 wegen Unzuständigkeit an das \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen hat. \n\n4\n\nWegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die (weitgehend \nunverständliche) Klageschrift und die übrigen (weitgehend unverständlichen) \nSchriftsätze des Klägers, zuletzt vom 22. Februar 2007, Bezug genommen.\n\n5\n\nDer Kläger, der inzwischen in Rechts- und Behördenangelegenheiten einen \nBetreuer hat, der sich aber vorliegend nicht zur Sache oder zum Verfahren geäußert \nhat, beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n6\n\nden Beklagten zu verpflichten, die ihm zustehende Existenzgründungsbeihilfe in \nHöhe von 12.276 EUR auszuzahlen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 7 K 5208/03 sowie der \nVerwaltungsvor-gänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist unzulässig, weil über den Antrag des Klägers auf Gewährung von \nExistenzgründungsbeihilfen bereits mit Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2004 im \nVerfahren 7 K 5208/03 rechtskräftig entschieden worden ist. Es ist nicht erkennbar, \ndass sich die Sach- und Rechtslage seitdem zu Gunsten des Klägers, der auch \noffenbar keinen neuen Antrag gestellt hat, geändert haben könnte, zumal inzwischen \ndas Existenzgründungsbeihilfe-Programm eingestellt worden ist.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO). Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-26/7-k-3227-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-26/7-k-3227-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266128","retrieved":"2026-07-09 02:34:07.586019+00:00"}}