{"status":"available","doknr":"OLD266127","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0226.7K3091.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-26","aktenzeichen":"7 K 3091/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Der im Juni 1921 geborene Kläger, Inhaber der Fahrerlaubnis der \nKlasse 3, wurde im Mai 2004 von der Polizei überprüft, die davon dem \nBeklagten Mitteilung machte. Unter Bezugnahme auf diesen Bericht forderte \nder Beklagte den Kläger auf, ein Gutachten eines Arztes des \nGesundheitsamtes beizubringen. Daraufhin legte der Kläger zunächst eine \nBescheinigung seines Hausarztes und Internisten Dr. K. vom 12. Juli 2004 \nvor, nach dem neben einem altersentsprechenden Zustand des koronaren \nund peripheren arteriellen Gefäßsystems mit allgemeiner Arteriosklerose \nsowie beginnenden Verschleißerscheinungen an den Hüft- u. Kniegelenken \nbeiderseits noch keine Einschränkungen hinsichtlich der Eignung zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen bestünden; ihm werde aber empfohlen, ein zusätzliches \naugenärztliches Gutachten einzuholen.\n\n2\n\nBei der amtsärztlichen Untersuchung am 9. August 2004 ergab sich nach \ndem darüber erstatteten Gutachten vom 16. September 2004, dass beim \nKläger folgende relevante Gesundheitsstörungen bestanden: Hochgradige \nSchwerhörigkeit rechts und Ertaubung links; Hüft- und Kniegelenksverschleiß \nbeidseitig; Beinverkürzung links; Lungenfunktionsminderung; \nHerzminderleistung; Herzkranzgefäßverengung. Deshalb hielt der Amtsarzt \neine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), ein internistisch-\nkardiologisches Gutachten sowie eine Fahrprobe für erforderlich. Hinsichtlich \nder Einzelheiten der Diagnose und Begründung wird auf seine Stellungnahme \nBl. 22 ff der Beiakte Heft 2 (BA 2) Bezug genommen. \n\n3\n\nDas in der Folgezeit veranlasste kardiologische Gutachten des \nFacharztes für Innere Medizin Dr. F. L. aus Dezember 2004 (die \nUntersuchung des Klägers erfolgte am 15. und 16. November 2004 - Bl. 34 f \nBA 2) kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, das der Kläger noch in der \nLage sei, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 sicher zu führen, aber eine \nNachuntersuchung in sechs Monaten erforderlich sei.\n\n4\n\nDie vom Beklagten weiter für erforderlich gehaltene MPU verweigerte der \nKläger, da sie überflüssig sei. Nach weiterem Schriftverkehr hielt der Beklagte \nes dann für vertretbar, auf die MPU zu verzichten, sah aber eine Fahrprobe \nals erforderlich an. Aber auch diese verweigerte der Kläger mit dem Hinweis \nauf das Gutachten des Dr. F. L. , nach dem er weiterhin als geeignet \nanzusehen sei.\n\n5\n\nMit der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 15. April 2005 \nentzog daraufhin der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, da er sich der \nzu Recht angeordneten Fahrprobe nicht unterzogen habe und deshalb als \nungeeignet anzusehen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diese \nVerfügung Bl. 48 ff BA 2 Bezug genommen. \n\n6\n\nSeinen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass \nsich schon keine Bedenken aus dem „Vorfall\" im Mai 2004 ergeben würden \nund im Übrigen das Gutachten des Dr. F. L. nicht nur seine \nkardiologische Situation bewertet, sondern umfassend seine weitere \nKraftfahreignung bestätigt habe; deshalb bestehe keine Veranlassung noch \nzu einer Fahrprobe.\n\n7\n\nDiesen Widerspruch wies die Bezirksregierung N. mit \nWiderspruchsbescheid vom 17. August 2005 zurück. Hinsichtlich der \nEinzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Blatt 74 ff \nBA 2 Bezug genommen.\n\n8\n\nDaraufhin hat der Kläger am 22. September 2005 fristgerecht die \nvorliegende Klage erhoben.\n\n9\n\nZur Begründung trägt er zusammengefasst über sein Vorbringen im \nWiderspruchs-verfahren hinaus vor, dass er 49 Jahre unfallfrei gefahren sei \nund das Gutachten des Dr. F. L. seine Eignung bestätigt habe.\n\n10\n\nEr beantragt,\n\n11\n\ndie Entziehungsverfügung des Beklagten vom 15. April 2005 sowie den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 17. August 2005 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n14\n\nund bezieht sich zur Begründung auf die streitigen Bescheide.\n\n15\n\nDas Gericht hat auf Grund der ersten mündlichen Verhandlung durch \nBeschluss vom 15. November 2006 Beweis erhoben durch Einholung eines \n(weiteren) verkehrsmedizinischen Gutachtens des Dr. F. L. und dem \nKläger aufgegeben, sich der Untersuchung zu stellen; dies hat der Kläger \nnach zunächst in der mündlichen Verhandlung erfolgter Zustimmung dem \nGutachter gegenüber verweigert. In der mündlichen Verhandlung vom \n26. Februar 2007 ist der Beweisbeschluss daraufhin aufgehoben worden.\n\n16\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 20. Februar 2006 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der \nWiderspruchsbehörde Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht begründet. Die \nEntziehungsverfügung des Beklagten vom 15. April 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 17. August 2005 \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n19\n\nDer Beklagte hat dem Kläger die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 \ndes Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung (FeV) zu Recht entzogen, weil dieser sich als ungeeignet zum \nFühren von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Geeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, wer die notwendigen \nkörperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder \nwiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen \nhat. Die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen sind \ninsbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach \nden Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt, wodurch die \nEignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen \nausgeschlossen ist (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV).\n\n20\n\nNach den oben zitierten ärztlichen und amtsärztlichen Feststellungen \nleidet der Kläger an einer Vielzahl von Erkrankungen, die Bedenken an seiner \nweiteren Fahreignung begründet haben und deshalb durch Vorlage \nentsprechender Gutachten abzuklären waren. Da dazu in erster Linie die \nHerzerkrankungen gehören, hat der Beklagte zunächst zu Recht ein \ninternistisches Gutachten angefordert. Dieses von Herrn Dr. F. L. im \nDezember 2004 erstattete Gutachten enthält entgegen der Annahme des \nKlägers allein eine kardiologische Aussage, was sich sowohl aus der \nFragestellung wie der (darauf beschränkten) Fachkompetenz des Gutachters \nergibt. Die Aussage dieses Gutachtens, der Kläger sei weiterhin geeignet, \nsollte im Übrigen ausdrücklich auch nur für sechs Monate gelten; danach \nseien Folgeuntersuchungen erforderlich. Unter Berücksichtigung dieses \nErgebnisses war die Anforderung weiterer Gutachten durch den Beklagten \nnicht nur möglich sondern rechtlich und tatsächlich erforderlich. Dabei kann \nhier dahingestellt bleiben, ob der Beklagte auf eine MPU verzichten und mit \neiner Fahrprobe zufrieden sein durfte und ob - im Hinblick auf die \ndiagnostizierte Schwerhörigkeit/Taubheit in Verbindung mit den \nGleichgewichtsstörungen (vgl. Nr. 2.2 der Anlage 4 zur FeV) - sogar noch \neine weitere ärztliche Begutachtung notwendig gewesen wäre. Jedenfalls hat \nder Kläger die angeforderte Fahrprobe und jede weitere Begutachtung \nverweigert. Damit durfte der Beklagte - wie in den Bescheiden ausgeführt - zu \nRecht auf die Ungeeignetheit des Klägers schließen, zumal das für den \nKläger positive Gutachten des Dr. F. L. schon wegen Zeitablaufs nicht \nmehr aussagekräftig war. Auf die Begründung dieser Bescheide wird deshalb \nauch zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug \ngenommen. \n\n21\n\nDie Weigerung, sich weiter begutachten zu lassen, hat der Kläger auch im \ngerichtlichen Verfahren letztlich bestätigt. Deshalb konnte der zu seinen \nGunsten trotz der verfahrensrechtlichen Situation einer Anfechtungsklage \nunternommene Versuch, mittels gerichtlicher Beweiserhebung die (weitere) \nEignung des Klägers zu klären und dann ggfs. eine vergleichsweise Regelung \nder Parteien zu erreichen, zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis führen.\n\n22\n\nDa der Kläger somit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen \nanzusehen ist, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus \n§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266127","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-26/7-k-3091-05","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266127","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266127","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-26/7-k-3091-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266127","retrieved":"2026-07-09 02:34:07.504540+00:00"}}