{"status":"available","doknr":"OLD266170","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0223.1L23.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-23","aktenzeichen":"1 L 23/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, die an der H. -I. -S. in E. zu besetzende Stelle der \nBesoldungsgruppe \nA 13 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der \nAntragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden worden ist. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer in der Antragsschrift vom 9. Januar 2007 enthaltene Antrag hat wie aus dem \nBeschlussausspruch zu 1. ersichtlich Erfolg. Die Antragstellerin hat gemäß § 123 \nAbs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, \ndass ihr sowohl der geltend gemachte Anordnungsanspruch als auch ein \nAnordnungsgrund zusteht.\n\n3\n\nDas Vorliegen eines Anordnungsgrundes - für die Zeit bis zur Neubescheidung - \nwirft in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Konkurrenz von Bewerbern um \neine Beförderungsstelle besteht, keine rechtlichen Probleme auf. \n\n4\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte der \nAntragstellerin ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung ihres Rechts auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren glaubhaft \ngemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige \nAuswahlentscheidung zur Beförderung der Antragstellerin führen kann. Für den \nErfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den \ndabei zugrunde gelegten Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal \ngewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die \nVerweigerung vorläufigen Rechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht \nkommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass die Antragstellerin nach \nBeseitigung des Mangels den Vorzug vor den Mitbewerbern erhalten wird.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DÖD 2003, \n17 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, a. a. O., und \nvom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, \n6. Aufl. 2005, Rdnrn. 75 und 41 mit weiteren Nachweisen.\n\n6\n\nDie vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten des \nBeigeladenen begegnet bei der in diesem Verfahren vorzunehmenden \nsummarischen Prüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n7\n\nDie getroffene Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und ihren \nKonkurrenten ist rechtlich fehlerhaft, weil der Antragsgegner hierbei den \nLeistungsgrundsatz nicht hinreichend beachtet hat.\n\n8\n\nZwar ergibt sich aus Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes kein \nBeförderungsanspruch des Beamten, jedoch folgt daraus ein Anspruch auf eine \nfehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58 ff.\n\n10\n\nBei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden \nBeamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese \nzu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der \nBewerber zu bewerten und zu vergleichen. Wegen dieser strikten Orientierung am \nLeistungsgrundsatz hat der Dienstherr zur Ermittlung des Leistungsstandes \nkonkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien \nzurückzugreifen. Für die Auswahl sind daher in erster Linie aktuelle Beurteilungen \nmaßgebend, die den aktuellen Leistungsstand wiedergeben.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200 ff., \nund vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202 f., jeweils mit weiteren \nNachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451 / 03 -, NVwZ-\nRR 2004, 626.\n\n12\n\nUm einem sachgerechten Qualifikationsvergleich zu genügen, müssen diese \nBeurteilungen miteinander vergleichbar sein, in zeitlicher Nähe zu der \nAuswahlentscheidung erstellt worden sein und noch hinreichend aussagekräftig sein. \n\n13\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10. Oktober 1996 - 2 M 4675/96 -, Juris; OVG \nSaarland, Beschluss vom 1. Juli 1994 - 1 W 38/94 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, \nBeschluss vom 23. August 1993 - 2 B 11694/93 -, ZBR 1994, 83; OVG Hamburg, \nBeschluss vom 13. August 1991 - Bs I 27/91 -, Juris. \n\n14\n\nDie getroffene Auswahlentscheidung verstößt gegen den im Rahmen des \nLeistungsgrundsatzes zu beachtenden Grundsatz der Chancengleichheit, weil die \nzugrunde gelegten Beurteilungen aufgrund unterschiedlicher \nBeurteilungsbestimmungen erstellt worden sind. Um das größtmögliche Maß an \nVergleichbarkeit zu gewährleisten, muss bei der Beurteilung der in einer \nWettbewerbssituation stehenden Beamten soweit wie möglich gleichmäßig verfahren \nwerden. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, ZBR 2002, 211 mit weiteren \nNachweisen.\n\n16\n\nDem hat der Antragsgegner nicht Rechnung getragen. Die Antragstellerin ist \nbereits am 18. Mai 2005 durch die bis zu diesem Zeitpunkt zuständige schulfachliche \nAufsichtsbeamtin beurteilt worden (vgl. Nr. 2.1 und 2.2 der Richtlinien für die \ndienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter der \nöffentlichen Schulen und Studienseminare vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. 2003 \nS. 7). Der Beigeladene, dessen Beurteilung nach dem 1. August 2006 erstellt worden \nist, ist demgegenüber nach Maßgabe des § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des \nSchulgesetzes NRW in der Fassung des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom \n27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) durch den Schulleiter beurteilt worden. Die \nUnterschiedlichkeit der für die Erstellung der dem Auswahlverfahren zugrunde \ngelegten dienstlichen Beurteilungen zuständigen Funktionsträger ist auch nicht als \nunerheblich anzusehen, was sich schon daraus ergibt, dass die Schulleiter einerseits \nund die schulfachlichen Dezernenten andererseits notwendigerweise über \nunterschiedliche Vergleichsgrundlagen verfügen. Während ein Schulleiter die von \nihm zu beurteilenden Beamten (oder Angestellten) regelmäßig nur im Vergleich zu \nden übrigen an seiner Schule tätigen Lehrern vergleichen kann, ist dem \nschulfachlichen Dezernenten eine bezirksweite vergleichende Betrachtung möglich. \nDies wiederum erschwert die Vergleichbarkeit der jeweiligen dienstlichen \nBeurteilungen an sich, ohne dass dafür ein zureichender Grund ersichtlich wäre. Der \nDienstherr hätte es insoweit nämlich ohne Weiteres in der Hand gehabt, mittels \nÜbergangsregelung festzulegen, dass bereits laufende Auswahlverfahren innerhalb \neines bestimmten Zeitraums noch nach alter Rechtslage abzuschließen sind. \n\n17\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - 6 \nB 1706/04 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 1 L 21/07 -.\n\n18\n\nAbgesehen von der Zuständigkeit für die Beurteilung unterscheiden sich die bis \nzum 31. Juli 2006 maßgeblichen Regelungen betreffend die Erstellung von \nBeurteilungen von denjenigen, die für die Folgezeit gelten, auch hinsichtlich des \nVerfahrens. Nach der früheren Rechtslage war zunächst - durch den Schulleiter - ein \nLeistungsbericht zu erstellen, an den sich die Fertigung der Beurteilung durch eine \nandere Person, den schulfachlichen Dezernenten, anschloss, während nach der \nnunmehr geltenden gesetzlichen Regelung ein rein einstufiges Beurteilungsverfahren \nmit der ausschließlichen Beurteilungserstellung durch den Schulleiter vorgesehen \nist.\n\n19\n\nUnabhängig von den vorstehenden Gründen der unterschiedlichen \nBeurteilungszuständigkeiten und Verfahren ist die Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners fehlerhaft, weil die ihr zugrunde gelegte Beurteilung der \nAntragstellerin nicht mehr hinreichend aussagekräftig ist. Ob die fehlende \nAussagekraft bereits aus dem Alter der im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mehr \nals eineinhalb Jahre alten Anlassbeurteilung abzuleiten ist, bedarf keiner \nabschließenden Prüfung.\n\n20\n\nVgl. zur erforderlichen Aktualität von Anlassbeurteilungen: OVG NRW, Beschluss \nvom 20. Dezember 2006 \n- 6 B 2214/06 - mit weiteren Nachweisen.\n\n21\n\nDie fehlende Aussagekraft ergibt sich jedenfalls aus dem Umstand, dass die \ndienstliche Beurteilung vom 18. Mai 2005 und die Anforderungen des jetzt zu \nvergebenden Amtes nicht hinreichend konform sind. Die Regelung in Nr. 3.4 der \nBeurteilungsrichtlinien bringt die Konformitätsanforderung dadurch zum Ausdruck, \ndass sie eine für den Anlass hinreichende Beurteilung voraussetzt, die im \nQuervergleich mit anderen Beurteilungen einen aktuellen Leistungs- und \nEignungsvergleich ermöglicht. Der Antragsgegner, dem bei der Festlegung der \nAnforderungen des zu vergebenden Amtes (hier nach Besoldungsgruppe A 13 \nBBesO) ein Beurteilungsspielraum zukommt, hat diese mangelnde Konformität selbst \neingeräumt. Er will ihr dadurch Rechnung tragen, dass er einzelne Elemente der \nBeurteilung vom 18. Mai 2005, die aus Anlass der Bewerbung um ein anderes Amt \n(Zweiter Realschulkonrektor, Besoldungsgruppe A 14 BBesO) erstellt worden ist, \nausscheidet (Feststellungen unter II. 1. und 2. sowie teilweise 3.) und der Beurteilung \ndafür andere Elemente - in Form des Kolloquiums - hinzufügt. Mit dem \nHerausbrechen wesentlicher Beurteilungsteile verliert das für die \nAuswahlentscheidung in erster Linie maßgebliche Gesamturteil seine Aussagekraft. \nBei diesem Befund können die weiteren Fragen, die die unterschiedliche \nVerfahrensweise hinsichtlich des Kolloquiums betreffen (z. B: Rahmenbedingungen \ndes Kolloquiums, Bewertung mit oder ohne Note), offen bleiben.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er \nkeinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat (§ 154 \nAbs. 3 VwGO). \n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266170","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-23/1-l-23-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266170","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266170","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-23/1-l-23-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266170","retrieved":"2026-07-09 02:34:10.738571+00:00"}}