{"status":"available","doknr":"OLD266234","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0222.5K1301.02.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-22","aktenzeichen":"5 K 1301/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt den teilweisen Erlass der Grundsteuer für das Jahr \n2000.\n\n3\n\nSie ist Eigentümerin der Gebäude M. . 30, N. 30, Q. \n. 134, I. . 20/22, M. . 54 und T. 14 in E. . Die \nEinheitswerte dieser Grundstücke wurden vom Finanzamt nach dem \nErtragswertverfahren ermittelt. Der Beklagte setzte die Grundsteuer für das \nJahr 2000 für diese Grundstücke auf insgesamt 5.730,26 DM fest.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 26. März 2001, beim Beklagten eingegangen am \n2. April 2001, beantragte die Klägerin einen teilweisen Grundsteuererlass \nnach § 33 GrStG für das Kalenderjahr 2000 für diese Objekte, da diese \naufgrund von Modernisierungen, die zur Erhaltung der Bausubstanz \nnotwendig gewesen sei, teilweise leer gestanden hätten. Die \nErtragsminderungen aufgrund der Leerstände lagen zwischen 37,50 % \n(Q. . 134) und 58,34 % (N. 30). Insgesamt entspreche der zu \nerlassende Betrag von 1.898,79 DM vier Fünfteln der Ertragsminderung. Dem \nAntrag war eine Aufstellung über sämtliche Wohnungen der Klägerin in den \ngenannten Häusern mit den jeweiligen Jahresrohmieten, den \nLeerstandszeiten und den entsprechenden Mietminderungen beigefügt.\n\n5\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. Januar 2002 ab. \nNach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 4. April \n2001 komme ein Grundsteuererlass aufgrund von Ertragsminderungen nur in \nBetracht, wenn sie auf für die Ertragslage außergewöhnlichen (atypischen) \nUmständen beruhten. Vermindere sich der normale Rohertrag dagegen \naufgrund der Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, \nkönne dieses erst zum nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt berücksichtigt \nwerden. Daher könnten Leerstände, die auf konjunkturellen oder strukturellen \nEntwicklungen beruhten, nur über eine Wertfortschreibung erfasst werden. \nEin Grundsteuererlass aufgrund des Leerstandes infolge eines Überangebots \nan Gebäudeflächen oder einer strukturell bedingten schlechten aktuellen \nMarktsituation scheide daher grundsätzlich aus. \n\n6\n\nDarüber hinaus sei bei einem kommerziellen Wohnungsbauunternehmen \nwie der Klägerin grundsätzlich davon auszugehen, dass die in ihrem \nEigentum stehenden Besitzungen allein der Erfüllung des gesellschaftlichen \nVermietungszwecks dienten. Das bedeute, dass bei diesen Immobilien von \neiner eigengewerblichen Nutzung auszugehen sei. Dann komme ein Erlass \nnach § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG nur in Betracht, wenn die Einziehung nach \nden wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesamtunternehmens unbillig wäre. \nDies wiederum sei dann anzunehmen, wenn das Gesamtunternehmen ein \nnegatives Betriebsergebnis erzielt hätte. Das könne im Falle der Klägerin \nnicht erkannt werden.\n\n7\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 7. Februar 2002 Widerspruch. Sie wies \ndarauf hin, dass es sich ausschließlich um Leerstände aufgrund von \nModernisierungen handele. Die Modernisierungen dienten nur dem Zweck, \ndie Bausubstanz zu erhalten und den Wünschen der Mieter nach \ndurchschnittlich ausgestatteten Wohnungen zu entsprechen. Nach der \nKommentierung von Troll zum GrStG sei ein Leerstand vom Eigentümer nicht \nzu vertreten, wenn er sich um Renovierung der Wohnung bemühe, um dem \nEinwand der Nichtvermietbarkeit wegen ihres unmodernen oder \nheruntergewirtschafteten Zustandes zu entgehen. Der Begriff \n„eigengewerblich\" werde von der Klägerin anders definiert als vom Beklagten. \nEigengewerblich genutzt sei ein Grundstück lediglich, wenn es zu eigenen (z. \nB. Verwaltungs-) Zwecken genutzt werde, nicht aber Grundstücke, die sich zu \nVermietungszwecken in ihrem Besitz befänden.\n\n8\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n19. Februar 2002 zurück. Zur Begründung führte er u. a. aus, dass durch die \nMaßnahmen der Klägerin lediglich ein heute verlangter Wohnungsstandard \nhergestellt werde. Die Folge seien zwangsläufig höhere Mieten (selbst bei \nMietpreisbindung), ein höherer Grundstückseinheitswert und somit auch eine \nhöhere Grundsteuer. So habe sich beispielsweise bei dem Gebäude N. 36 \n(für das der Antrag auf Grundsteuererlass zurückgenommen worden war) der \nGrundsteuermessbetrag von 31,93 DM auf 92,38 DM erhöht. Im Übrigen greift \ner seine Erwägungen aus dem angefochtenen Bescheid auf.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 21. März 2002 Klage erhoben. Sie hält daran fest, \ndass in den betroffenen Liegenschaften wesentliche Ertragsminderungen \naufgrund von Modernisierungsmaßnahmen, Um- und Ausbauten und \nSanierungen beständen. Diese Modernisierungsmaßnahmen seien zur \nErhaltung der Bausubstanz und Erhöhung der Nachfrage auf dem \nWohnungsmarkt unbedingt erforderlich gewesen. In keinem dieser Fälle seien \nKündigungen ausgesprochen worden, vielmehr seien in allen geeigneten \nFällen alternative Lösungen angeboten worden. Was die eigengewerbliche \nNutzung angehe, so halte die Klägerin an ihrer Position fest. Aber selbst wenn \nman eine eigengewerbliche Nutzung annehmen würde, käme man zu einem \nErlassanspruch, weil die Einziehung der Grundsteuer nach den \nwirtschaftlichen Verhältnissen - ausgerichtet an steuerbilanzlichen \nBewertungsmaßstäben - unbillig sei.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\n \nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2002 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2002 zu verpflichten, die \nGrundsteuer für das Jahr 2000 in Höhe von 970,84 EUR (1.898,79 DM) zu \nerlassen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n \ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nsowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie den \nGeschäftsbericht 2000 der Klägerin Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDas Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -).\n\n18\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg.\n\n19\n\nDie Ablehnung des Grundsteuererlasses durch den angefochtenen \nBescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen \nteilweisen Grundsteuererlass für das Jahr 2000.\n\n20\n\nNach § 33 Abs. 1 des GrStG besteht bei bebauten Grundstücken ein \nRechtsanspruch auf Grundsteuererlass, wenn der normale Rohertrag des \nGrundstücks um mehr als 20 % gemindert ist und der Steuerschuldner die \nMinderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat. § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG \nist dagegen entgegen der Auffassung des Beklagten schon deshalb nicht \nanwendbar, weil die Klägerin auf den Grundstücken, für die sie einen \nGrundsteuererlass begehrt, keine eigengewerbliche Nutzung betreibt. Zwar \ngeht die Oberfinanzdirektion Berlin in ihrer Verfügung vom 22. Dezember \n1998, \n\n21\n\n \nZKF 2002, 89, \n\n22\n\ndavon aus, dass bebaute Grundstücke, die im Eigentum von \nImmobiliengesellschaften stehen, allein der Erfüllung des gesellschaftlichen \nVermietungszwecks dienten, so dass eine eigengewerbliche Nutzung \ngegeben sei. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist \nallerdings darauf abzustellen, ob der Steuerpflichtige auf dem Grundstück \nselbst tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. \n\n23\n\n \nVgl. BVerwGE, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 150781 -, BVerwGE 67, 123; \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof - BayVGH -, Urteil vom 3. September \n1990 - 4 B 87.636 -, ZKF 1991, 16; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Januar \n1991 - 13 OVG A 94/98 -, ZKF 1991, 228; Drosdzol, KStZ 2001, 183 ff. \n\n24\n\nDie Grundstücke der Klägerin werden jedoch sämtlich ausschließlich zu \nWohnzwecken genutzt; eine eigene gewerbliche Tätigkeit übt die Klägerin \ndort nicht aus. Die Vermietung auch dieser Grundstücke ist zwar Teil des \nGewerbebetriebs der Klägerin; sie übt indessen ihr Gewerbe nicht auf diesem \nGrundstück aus.\n\n25\n\n \nEbenso für Immobiliengesellschaften VG Braunschweig, Urteil vom \n24. August 2004 - 5 A 425/02 -.\n\n26\n\nEin Grundsteuererlass nach § 33 GrStG kommt dennoch nicht in Betracht. \nZwar war hinsichtlich der einzelnen Grundstücke der normale Rohertrag \njeweils um mehr als 20 % gemindert. Die Voraussetzungen für einen \nGrundsteuererlass wegen Minderung des normalen Rohertrags können \njedoch nur erfüllt sein, wenn der (geringe) Ertrag des Grundstücks auf \nvorübergehend vorliegende Umstände zurückgeht, die im Vergleich zu den \nvom Gesetz erfassten Regelfällen atypisch sind. Umständen, die den \nnormalen Rohertrag mindern und als solche für den Einheitswert erheblich \nsind, soll im Rahmen der Einheitsbewertung und nicht im Wege des \nGrundsteuererlasses Rechnung getragen werden.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 1991 - 8 C 13.89 -, ZKF 1992, 58 und \nvom 4. April 2001 - 11 C 12.00 -, BVerwGE 114, 132.\n\n28\n\nDie Kammer folgt dieser Auffassung des BVerwG trotz der an ihr in der \nLiteratur sowie vom Bundesfinanzhof - BFH - geübten beachtlichen Kritik.\n\n29\n\nVgl. Drosdzol, KStZ 2001, 183; Martini, BayVBl 2006, 329; BFH, \nBeschluss vom 13. September 2006 - II R 5/05 -, Juris-Dokument.\n\n30\n\nDenn die Auffassung des BVerwG beruht auf dem Wortlaut des § 33 \nAbs. 1 GrStG, der an den normalen Rohertrag anknüpft und dem deshalb \nerkennbar die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde liegt, dass der \nGrundsteuererlass nur bei atypischen Situationen in Betracht kommt. Ihr ist \ndeshalb die Verwaltungsgerichtsbarkeit soweit ersichtlich ohne Ausnahme \ngefolgt.\n\n31\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n- OVG NRW -, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 14 A 2722/02 -; BayVGH, \nUrteil vom 12. Januar 2006 - 4 B 04.1628 -, BayVBl 2006, 350; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 2 S 1450/01 -, DÖV 2002, 580; \nVG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Mai 2002 - 16 K 3966/99 -.\n\n32\n\nAllerdings vermag die Kammer nicht der Auffassung des Beklagten in den \nangefochtenen Bescheiden zu folgen, dass vorliegend schon deshalb keine \natypischen Umstände zu der Ertragsminderung bei der Klägerin geführt \nhaben, weil der Leerstand Folge der nachhaltigen, strukturell bedingten \nfehlenden Mieternachfrage im Stadtgebiet sei. Zwar hat das BVerwG in \nseinem Urteil vom 4. April 2001 (a.a.O.) die Auffassung vertreten, dass bei \neinem Wohnungsleerstand, der nicht lediglich zufällig und vorübergehend, \nsondern Folge der nachhaltigen, strukturell bedingten fehlenden \nMieternachfrage und damit einer Veränderung der Wertverhältnisse sei, ein \nGrundsteuererlass mangels vorübergehender (atypischer) Umstände \nausscheide; derartige nachhaltige Veränderungen der Wertverhältnisse seien \nvielmehr gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG bei der Ermittlung der \nJahresrohmiete zu berücksichtigen. \n\n33\n\nVorliegend ist für die Kammer jedoch bereits die Voraussetzung einer \nderartig nachhaltigen, strukturell bedingten fehlenden Mieternachfrage nicht \nfeststellbar. Zur Bestimmung der Nachhaltigkeit von Veränderungen in diesem \nSinne hat sich das BVerwG (a.a.O., BVerwGE 114, 132, (139)) an dem \nZeitraum von sechs Jahren orientiert, den § 21 Abs. 1 des \nBewertungsgesetzes - BewG - für die grundsätzlich regelmäßig vorgesehene \nHauptfeststellung der Einheitswerte vorsieht. Dieser Wertung entsprechend \nseien Veränderungen der allgemeinen Wertverhältnisse gemäß § 33 Abs. 1 \nSatz 3 Nr. 2 GrStG bei der Ermittlung der Jahresrohmiete zu berücksichtigen, \nsobald hinreichend verlässlich zu prognostizieren ist, dass sie über einen \nZeitraum von etwa sechs Jahren Bestand haben. Von diesem Ansatz, dem \ndie erkennende Kammer folgt, ausgehend, ergibt sich für die Beurteilung des \nvorliegenden Falles Folgendes:\n\n34\n\nVon einem strukturellen Leerstand, wie er der Entscheidung des BVerwG \nvom 4. April 2001 zugrunde lag, kann in Ansehung des Wohnungsbestandes \nder Klägerin keine Rede sein. Die Situation ist mit derjenigen, die das \nBVerwG zu beurteilen hatte, in wesentlichen Punkten nicht vergleichbar. Dem \ndortigen Urteil lag eine Plattenbausiedlung in der Stadt T1. zugrunde, \neiner Stadt im heutigen Sachsen-Anhalt, die nach Auflösung der DDR einen \nBevölkerungsrückgang von 50.717 Einwohnern im Jahre 1989 über 40.101 in \n1999 zu ca. 38.000 im Jahre 2004 zu verzeichnen hatte.\n\n35\n\n \nwww.stendal.de\n\n36\n\nDiese Plattenbauten waren aufgrund ihres unattraktiven Baustils und ihrer \nbesonderen Probleme (Wärme- und Lärmisolierung) die ersten, die bei einem \nderart dramatischen Bevölkerungsrückgang, der in zehn Jahren bei 20 % lag, \nfreigezogen wurden und mangels Nachfrage selbst bei Renovierungen auf \nJahre hinaus kaum eine Chance hatten, wieder bezogen zu werden. \n\n37\n\nEin derartiger struktureller Leerstand ist im Falle der Klägerin jedoch nicht \nansatzweise erkennbar. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Leerstand \nstrukturell durch fehlende Mieternachfrage bedingt ist, bedarf es umfassenden \nstatistischen Materials betreffend Bevölkerungsentwicklung, Entwicklung des \nWohnungsbestandes, aber auch zu weiteren Parametern wie \ndurchschnittliche Wohnungsbelegungszahlen, Zahl der Single-Haushalte etc, \ndas vom Beklagten trotz entsprechender Anfrage des Gerichts nicht \nbeigebracht worden ist. Ein derart signifikanter Rückgang der \nEinwohnerzahlen von 20 %, wie er in T1. zu verzeichnen war, kann \njedenfalls für E. nicht festgestellt werden. Aus dem verbleibenden \nRückgang geringfügigen Umfangs allein kann deshalb auf einen strukturell \nbedingten Leerstand kaum hinreichend sicher geschlossen werden. \n\n38\n\nEin wichtiges Indiz stellt nach Überzeugung der Kammer in diesem \nZusammenhang aber die tatsächliche Dauer des Leerstandes eines Objekts \ndar. Insoweit fällt im vorliegenden Verfahren auf, dass die Wohnungen, \nbezüglich derer ein Teilerlass beantragt wurde, offenbar lediglich über einen \nZeitraum von wenigen Monaten bis zu 1 Jahr leer stand. Vor und nach den \nvon der Klägerin durchgeführten Sanierungs- und Umbaumaßnahmen waren \ndie Wohnungen soweit ersichtlich durchweg vermietet. Hieraus wird \nhinreichend deutlich, dass die Annahme eines strukturellen Leerstandes über \neinen Zeitraum, der dem von sechs Jahren im Sinne des § 21 Abs. 1 BewG \nnahe kommt, im vorliegenden Fall fern liegt.\n\n39\n\nGleichwohl kommt die Kammer im Ergebnis zu der Überzeugung, dass \ndie Ertragsminderung der Grundstücke der Klägerin nicht auf Umstände \nzurückgeht, die im Vergleich zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen \natypisch sind. Dabei ist Ausgangspunkt die Erkenntnis, dass die Grundsteuer \ngrundsätzlich eine ertragsunabhängige Objektsteuer ist. Sämtliche \nLeerstände im Wohnungsbestand der Klägerin sind dadurch begründet, dass \ndie Wohnungen, die sich auch in recht alten Häusern befinden, modernisiert, \nzum Teil grundlegend saniert und umgebaut wurden, zum Teil verbunden mit \nGrundrissveränderungen, Dachgeschossausbauten, Erneuerung der Sanitär- \nund Elektroinstallation sowie Wärmedämmung. Ziel dieser Modernisierungen \nist sicherlich, den Mietern gut ausgestattete, zeitgemäßen Ansprüchen \ngenügende Wohnungen zur Verfügung zu stellen, auch um längerfristigen \nLeerständen wegen Nichtvermietbarkeit vorzubeugen. In der Folge dürften \ndiese Maßnahmen zu Mieterhöhungen für alle Wohnungen in \nunterschiedlichem, z. T. nicht unerheblichem Umfang führen. Die Situation \naber, dass ein Immobilienunternehmen seinen zum Teil sehr alten \nWohnungsbestand umfassend marktgerecht modernisiert, um ihn auch \nweiterhin einer möglichst effektiven wirtschaftlichen Verwertung zuführen zu \nkönnen, fällt aber keineswegs als außergewöhnlich aus dem Rahmen und ist \ntypischerweise mit einem teilweisen Leerstand verbunden. \n\n40\n\n \nVgl. schon BayVGH, Urteil vom 31. März 2005 - 4 B 01.1818 -, NJW 2006, \n936.\n\n41\n\nDenn ebenso wie regelmäßig erforderlich werdende Renovierungen wie \nAuswechselung der Wandbeläge, Anstriche und/oder Oberböden - diese auch \nschon wegen der in der Regel zu kurzen Dauer eines etwaigen Leerstandes - \nzu einem erlassfähigen Leerstand führen können, weil diese Maßnahmen \ntypischerweise bei einem jeden Mietobjekt notwendig werden, ist dies auch \nbei umfassenderen Modernisierungsmaßnahmen anzunehmen. Auch die \nErforderlichkeit derart umfassender Maßnahmen gehört zum normalen und \ndamit typischerweise einzukalkulierenden Lauf der Dinge, wenn ein \nWohngebäude über viele Jahrzehnte auf dem Wohnungsmarkt zur \nVermietung angeboten wird. Denn im Laufe der Jahrzehnte ändern sich \nsowohl die Wohnbedürfnisse als auch die technischen Anforderungen an \nWohnungen zum Teil erheblich, so dass - wenn auch in längeren Abständen - \numfassendere Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden. Auf solchen \nMaßnahmen beruhende zeitweise Leerstände sind typischerweise \nzwangsläufig mit der Vermietung von langlebigen Wohnobjekten verbunden \nund fallen, auch wenn sie im Interesse einer wirtschaftlich effektiven Nutzung \nder Grundstücke objektiv unumgänglich sind, in den Risikobereich des \nEigentümers und stellen keinen Erlassgrund im Sinne des § 33 GrStG dar. \n\n42\n\nSo schon Urteil der Kammer vom 21. Dezember 2006 - 5 K 5651/02-; im \nErgebnis ebenso BayVGH, Urteil vom 31. März 2005, a.a.O. und VG \nMünchen, Urteil vom 27. April 2000 - M 10 K 99.3111 -, Juris-Dokument, die \nhier zwar keine Typizität des Leerstandes, wohl aber ein Vertretenmüssen der \nErtragsminderung annehmen; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1960 \n- VII C 238.59 -, KStZ 1960, 151 zur etwas anders lautenden Regelung der \n§§ 10, 11 Abs. 2 der Grundsteuererlassverordnung.\n\n43\n\nDem steht nicht entgegen, dass dem Eigentümer im Rahmen des \nVertretenmüssens u. U. vorgehalten wird, wenn er die Wohnung mangels \nRenovierungs- o. ä. Maßnahmen nicht in einem viermietungsfähigen Zustand \ngehalten hat. \n\n44\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. August 1986 - 16 K 2033/85 -, VG \nMeiningen, Urteil vom 4. März 2004 - 8 K 582/00.Me -, Juris-Dokumente; \nTroll/Eisele, GrStG, 8. Auflage, § 33 Rdnr. 12, S. 467 f. \n\n45\n\nAuch wenn diese Auffassung richtig ist, zwingt sie nicht zu dem \nUmkehrschluss, dass der Leerstand, der der Durchführung von \nRenovierungsmaßnahmen dient, erlassfähig sein muss. Denn die Erhaltung \nder Vermietbarkeit einer Wohnung obliegt dem Eigentümer schon in seinem \nureigensten Interesse. \n\n46\n\nNach alledem muss ein Grundsteuererlass nach § 33 GrStG im \nvorliegenden Fall ausscheiden.\n\n47\n\nDie Klage ist deshalb abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 \nAbs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 Zivilprozessordnung.\n\n48\n\nDie Berufung war zuzulassen, weil der Rechtssache namentlich \nhinsichtlich der Frage, ob bei einem Leerstand infolge Modernisierungs- oder \nRenovierungsmaßnahmen eine atypische Ertragsminderung vorliegt, die \neinen Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 GrStG rechtfertigt, grundsätzliche \nBedeutung zukommt.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266234","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-22/5-k-1301-02","cited_norms":[{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266234","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266234","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-22/5-k-1301-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266234","retrieved":"2026-07-09 02:34:16.510277+00:00"}}