{"status":"available","doknr":"OLD266233","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0222.15L1706.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-22","aktenzeichen":"15 L 1706/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines unter dem 22. Juni 2006 abgefassten \nWiderspruchs gegen den Rückforderungsbescheid des Antragsgegners vom 22. Mai \n2006 festzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer angefochtene Rückforderungsbescheid vom 22. Mai 2006 ist bereits \nbestandskräftig. Den Widerspruch des Antragstellers wies die zuständige \nBezirksregierung L. - Ausbildungsförderung - mit Widerspruchsbescheid vom \n22. September 2006 zurück. Dieser ist dem Antragsteller am 20. Oktober 2006 per \nPostzustellungsurkunde zugestellt worden. Dagegen ist innerhalb der einmonatigen \nKlagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine Klage \nerhoben worden. \n\n6\n\nDie Zustellung per Postzustellungsurkunde ist wirksam. Die unzutreffende \nAdressierung betreffend den Vornamen des Antragstellers führt zu keiner anderen \nBeurteilung. Es handelt sich insoweit um eine unschädliche Falschbezeichnung. Der \nWiderspruchsbescheid ist zwar fälschlicherweise an „I. „ T. und nicht an \n„I1. „ T. gerichtet. Für den Antragsteller war jedoch deutlich und unschwer \nerkennbar, dass nur er gemeint sein kann und er somit der zutreffende Adressat der \nPostsendung ist. \n\n7\n\nDas ergibt sich daraus, dass der Antragsteller mit dem laufenden \nVerwaltungsverfahren bereits vertraut war: so hatte er gegen den \nRückforderungsbescheid eigenhändig Widerspruch erhoben. Unter dem \n8. September 2006 teilte der Antragsgegner ihm mit, dass er seinen Widerspruch \n„zur weiteren Bearbeitung der Bezirksregierung L. - Ausbildungsförderung -, \n platz 14, 52062 Aachen, übersandt\" habe. Der Antragsteller wusste also, \ndass er in diesem Verfahren mit einer Nachricht der Bezirksregierung L. - \nAusbildungsförderung - zu rechnen habe. Eine Briefsendung dieser Behörde traf ihn \nnicht „aus heiterem Himmel\" mit der Folge, dass er eine solche Sendung in seiner \nLebenssituation nicht hätte einordnen können. Dem Gericht ist bekannt, dass Briefe \nder genannten Bezirksregierung auf dem Umschlag mit \neinem Stempel folgenden Inhalts versehen sind: \n\n8\n\nBezirksregierung L. \n\n9\n\n- Ausbildungsförderung -\n\n10\n\nDienstgebäude: platz 14\n\n11\n\n B. \n\n12\n\nDas wurde dem Berichterstatter auf entsprechende Nachfrage hin durch den \nBüroleiter beim B1. Ausbildungsförderungsamt der Bezirksregierung noch einmal \nausdrücklich bestätigt.\n\n13\n\nNach dem Erhalt eines Umschlags mit einem derartigen nicht zu übersehenden \nStempel hätte dem Antragsteller klar sein müssen, dass es sich um die vom \nAntragsgegner angekündigte Nachricht in seinem laufenden Verwaltungsverfahren \nbetreffend eine Rückzahlung von Ausbildungsförderung, die seiner Tochter gewährt \nwurde, handelte. Bis auf den Vornamen, der im Übrigen wie sein zutreffender \nVorname ebenfalls mit dem Buchstaben „H\" beginnt, waren alle anderen Angaben \nbetreffend Nachname und Adresse korrekt.\n\n14\n\nDass der Antragsteller den Briefumschlag der Bezirksregierung L. - \nAusbildungsförderung - sogar zumindest gesehen haben muss, ergibt sich aus \nseinem eigenen Vortrag: ansonsten hätte er ihn nicht - wie vorgetragen - ungeöffnet \nzurücksenden können. Eine Rücksendung des Briefes durch den Briefzusteller und \ndamit ohne aktives Mitwirken des Antragstellers kommt aus folgenden Gründen nicht \nin Betracht: zum einen wüsste dann der Antragsteller überhaupt nichts davon und \nhätte dementsprechend im vorliegenden Verfahren auch nicht vortragen können, \nzum anderen wäre dann die Postzustellungsurkunde nicht in der Weise ausgefüllt in \nden Verwaltungsvorgängen, wie nun vorhanden.\n\n15\n\nEine Verwechselung mit einem anderen Herrn namens I. T. kam \nebenfalls nicht in Betracht. Wie der Berichterstatter am 20. Februar 2007 bei der \nStadtverwaltung F. telefonisch in Erfahrung bringen konnte, ist für die \nAdresse P.---straße 30 in F. kein I. T. gemeldet. \n\n16\n\nOb der Antragsteller von dem Widerspruchsbescheid inhaltlich Kenntnis \ngenommen hat, ist unerheblich. Für eine wirksame Zustellung durch \nPostzustellungsurkunde ist es nicht erforderlich, die entsprechende Briefsendung zu \nöffnen und den Inhalt zu lesen. Die Zustellung wurde hier mit dem bloßen Einwerfen \nin den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkasten bewirkt. Hätte er den \nBrief geöffnet und gelesen, so hätte ihm freilich spätestens zu diesem Zeitpunkt klar \nsein müssen, dass er trotz der Falschbezeichnung betreffend den Vornamen gemeint \nist: der Widerspruchsbescheid bezieht sich ausdrücklich auf den Leistungsbescheid \ndes Antragsgegners vom 22. Mai 2006, auf den Widerspruch des Antragstellers vom \n22. Juni 2006 sowie auf die seiner Tochter B2. gewährte Ausbildungsförderung - \nDinge, die dem Antragsteller wohl bekannt waren. \n\n17\n\nSoweit der Antragsteller die Annahme des aus den Gesamtumständen erkennbar \nan ihn gerichteten Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. - \nAusbildungsförderung - verweigerte, verstieß er damit gegen den auch im \nöffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches \nGesetzbuch - BGB -). \n\n18\n\nOb der Antragsteller den Widerspruchsbescheid - wie vorgetragen - an die \nBezirksregierung L. - Ausbildungsförderung - zurücksendete, kann dahingestellt \nbleiben. Abgesehen davon, dass der Vortrag insofern unsubstantiiert ist und dass \ndafür weder in den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgängen des \nAntragsgegners noch in denen der Widerspruchsbehörde irgendwelche \nAnhaltspunkte vorhanden sind, kommt es auf eine etwaige Rücksendung nicht an, da \nder Widerspruchsbescheid - wie bereits dargestellt - bereits mit dem Einwurf in den \nBriefkasten am 20. Oktober 2006 wirksam zugestellt wurde. Wie der Antragsteller \nanschließend mit dem Widerspruchsbescheid verfährt - ob er ihn öffnet und liest, ob \ner ihn zurücksendet oder ob er ihn vernichtet - fällt ausschließlich in seine Sphäre \nund vermag die bereits bewirkte Zustellung jedenfalls nicht zu erschüttern. \n\n19\n\nDem Antragsteller ist im Hinblick auf ein Vorgehen gegen den Leistungsbescheid \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides im Klagewege auch nicht Wiedereinsetzung \nin den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren. Insoweit hat er die Klagefrist \nschuldhaft versäumt. Wer die Annahme eines Widerspruchsbescheides unter \nVerstoß gegen Treu und Glauben verweigert, kann sich anschließend nicht darauf \nberufen, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, die gesetzlich \neingeräumte Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 VwGO) einzuhalten, § 60 \nAbs. 1 VwGO.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-22/15-l-1706-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-22/15-l-1706-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266233","retrieved":"2026-07-09 02:34:16.431203+00:00"}}