{"status":"available","doknr":"OLD266232","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0222.12L126.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-22","aktenzeichen":"12 L 126/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\n2. Der Streitwert wird auf 2500,00 Euro festgesetzt.\n\n3. Der Tenor soll den Beteiligten telefonisch vorab bekannt gegeben \nwerden. \n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nuntersagen, den Antragsteller im Wege der Umsetzung in der Zeit vom 6. \nFebruar 2007 bis 31. März 2007 am Einsatzort in zu beschäftigen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDer Erlass einer Regelungsanordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 \nund § 123 Abs. 3 VwGO voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass \nihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) \nund dass u.a. die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung in Bezug auf \ndiesen Anspruch zur Abwendung wesentlicher Nachteile besteht \n(Anordnungsgrund). Dabei darf die einstweilige Anordnung in der Regel die \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) nicht \nvorwegnehmen, weil sie nur der Abwendung von schwerwiegenden \nNachteilen, nicht jedoch der endgültigen Befriedigung des geltend gemachten \nAnspruchs dient. \n\n6\n\nMit dem Antrag, der Antragsgegnerin zu untersagen, ihn in dem \ngenannten Zeitraum in zu beschäftigen, erstrebt der Antragsteller eine \nVorwegnahme der Hauptsache. Eine solche ist nur dann ausnahmsweise \nzulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Klageverfahren nicht \nerreichbar ist, das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den \nAntragsteller schlechthin unzumutbar ist und wenn er nach dem von ihm \nglaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich \nobsiegen wird.\n\n7\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat weder \nglaubhaft gemacht, dass ihm ohne den Erlass der begehrten einstweiligen \nAnordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen noch dass er in einem \nHauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. In der vorliegenden \nKonstellation folgt die nicht gegebene Unzumutbarkeit aus den gleichen \nGründen, aus denen auch kein voraussichtliches Obsiegen in einem \nHauptsacheverfahren anzunehmen und damit zugleich auch ein \nAnordnungsanspruch zu verneinen ist. \n\n8\n\nDem Dienstherrn kommt bei der Änderung des Aufgabenbereichs eines \nBeamten im Wege einer innerbehördlichen Organisationsmaßnahme eine \nnahezu uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Er kann \nden Aufgabenbereich des Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, \nsolange die neu zugewiesenen Aufgaben amtsangemessen sind. Die \nErmessenserwägungen des Dienstherrn können daher im Allgemeinen \ngerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch \nmaßgebend geprägt sind.\n\n9\n\nIm vorliegenden Fall liegen zunächst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass \ndie Umsetzungsverfügung mangels eines sachlichen Grundes (im Sinne eines \ndienstlichen Bedürfnisses) willkürlich ist. Insbesondere bestehen angesichts \nder Ausführungen der Antragsgegnerin und des diesbezüglich lediglich \npauschalen Bestreitens des Antragstellers keine durchgreifenden Bedenken \ngegen die Amtsangemessenheit der in der Umsetzungsverfügung vom 29. \nJanuar 2007 übertragenen Tätigkeit. Auch gegen den Ortswechsel bestehen \ngrundsätzlich keine Bedenken, zumal die Umsetzung nur befristet ist. Die \ndamit unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen und familiären \nHärten und auch die gegebenenfalls nicht abgedeckten finanziellen \nBelastungen nimmt ein Beamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis \nnotwendig in Kauf. Der Dienstherr handelt daher in der Regel nicht \nermessensfehlerhaft, wenn er trotz dieser Belastungen dem dienstlichen \nBedürfnis für die Maßnahme den Vorrang gibt. \n\n10\n\nVgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum BBG, § 26, Rdnr. 30 \nc m.w.N., OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 1 B 1282/05 -.\n\n11\n\nAllerdings hat der Dienstherr auch im Rahmen einer solchen \nErmessensausübung seine Pflicht zur Fürsorge für das Wohl des Beamten \nund seiner Familie (§ 79 BBG) zu beachten. Die persönlichen und familiären \nBelange des Beamten können zur Einschränkung des grundsätzlich sehr \nweiten Ermessens des Dienstherrn führen. Bei besonders schwerwiegenden \npersönlichen Gründen des Beamten oder sonstigen außergewöhnlichen \nHärten - zu denken ist hier insbesondere an eine etwaige gesundheitliche \nGefährdung des Beamten - kann das Ermessen derart eingeschränkt sein, \ndass die Maßnahme wegen Unzumutbarkeit vom Beamten nicht verlangt \nwerden kann (Ermessensreduzierung auf Null). \n\n12\n\nEin solcher Fall ist hier indessen nicht gegeben. \n\n13\n\nBei der Abwägung der entgegenstehenden Interessen ist aus Anlass des \nvorliegenden Falles hervorzuheben, dass im Ausgangspunkt die persönlichen \nBelange des Beamten zu berücksichtigen sind, nicht aber die Interessen oder \nBelange dritter Personen. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für die \nAuswirkungen einer organisatorischen Maßnahme auf die \nFamilienangehörigen. Wegen der typischerweise besonders engen familiären \nVerbundenheit und unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes \n(Art. 6 Abs. 1 GG) sind die persönlichen und familiären Belange des Beamten \nnicht voneinander zu trennen. \n\n14\n\nBestehen - wie hier - keine familiären, sondern nur sonstige Beziehungen \nzu anderen Personen, sind besonders hohe Anforderungen an das Bestehen \neines außergewöhnlichen Härtefalls, der gegebenenfalls die Umsetzung des \nBeamten rechtswidrig erscheinen lassen könnte, zu stellen. Bei \nGeltendmachung einer Behinderung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung \neiner dritten, nicht der Familie angehörigen Person, ist hierzu Voraussetzung \njedenfalls eine besonders enge Verbundenheit des Beamten mit der \nbetroffenen Person. \n\n15\n\nEine solche besonders enge Verbundenheit des Antragstellers mit Frau \nH. lässt sich nach dem dem Gericht erkennbaren Sachverhalt nicht in dem \nerforderlichen Maß feststellen. \n\n16\n\nZwar lassen die von der Antragsgegnerin übersandten Unterlagen kein \nvertiefendes Bemühen erkennen, die dem Vortrag des Antragstellers \nzugrundeliegenden Tatsachen näher aufzuklären. Dies führt aber nicht zum \nErfolg des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil bereits bei \nZugrundelegung des eigenen Vortrages des Antragstellers ein \naußergewöhnlicher Härtefall nicht glaubhaft gemacht worden ist. \n\n17\n\nDer Antragsteller trägt u.a. vor, Frau H. sei seine Lebensgefährtin. Er \npflege sie seit über 25 Jahren. Sie sei schwerbehindert und leide an einer \nspastischen Tetraplegie und erhalte Pflegegelleistungen nach der Pflegestufe \nIII. \n\n18\n\nEs kann unterstellt werden, dass der Antragsteller sich in pflegerischer \nHinsicht um Frau H. kümmert. Damit ist aber nichts darüber \nHinausgehendes über den Charakter der Beziehung, etwa in dem Sinne, dass \nFrau H. die Lebensgefährtin des Antragstellers ist, ausgesagt. \n\n19\n\nDie Bezeichnung der Frau H. als Lebensgefährtin seitens des \nAntragstellers ist für sich gesehen schon aufgrund der Unbestimmtheit dieses \nBegriffs und des subjektiven Einschlags für das vorliegende Verfahren nicht \naussagekräftig. Nach allgemeinem Verständnis wird mit diesem Begriff - \nzumindest in aller Regel - eine Beziehung charakterisiert, die gemeinhin als \nnichteheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft bezeichnet wird. \n\n20\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat anlässlich der Überprüfung einer \nRechtsnorm des Arbeitsförderungsgesetzes die eheähnliche Gemeinschaft \ndefiniert als eine typische Erscheinung des sozialen Lebens, die sich von \nanderen Gemeinschaften hinreichend deutlich abhebe. Es werde damit an \nden Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft, unter dem die Lebensgemeinschaft \nzwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen sei. Gemeint sei also eine \nLebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer \nangelegt sei, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasse \nund sich durch innere Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges \nEinstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehungen in \neiner reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgingen. \n\n21\n\nBVerfG, Urteil vom 19. November 1992 \n- 1BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234, juris-Rdnr. 92.\n\n22\n\nWenn dieses Urteil auch zum Arbeitsförderungsgesetz ergangen ist, \nwerden hierin doch allgemeine Grundsätze für das Vorliegen einer \neheähnlichen Lebensgemeinschaft aufgestellt, die auch im vorliegenden \nZusammenhang berücksichtigt werden können. Wesentliches Merkmal ist \ndabei die Lebensgemeinschaft, die abgesehen von weiteren Bindungen das \ngemeinsame Wohnen voraussetzt. Der Antragsteller wohnt jedoch mit Frau \nH. nicht in einer gemeinsamen Wohnung. Da der Antragsteller Frau \nH. gleichwohl als Lebenspartnerin bezeichnet, hätte deshalb für den \nAntragsteller Anlass bestanden, den Charakter der Beziehung näher \ndarzulegen und glaubhaft zu machen, weshalb trotz der vorgetragenen \nLebenspartnerschaft keine gemeinsame Wohnung besteht, zumal dieser \nZustand nach seinem Vortrag bereits seit über 25 Jahren bestehen soll. Da \nnicht ersichtlich ist, dass der Bezug einer gemeinsamen Wohnung aus \nbestimmten objektiven Gründen nicht möglich wäre, ist das getrennte Wohnen \nfür eine bestehende Lebenspartnerschaft jedenfalls sehr ungewöhnlich und \nbedarf deshalb einer eingehenden nachvollziehbaren Begründung. Nach dem \ndem Gericht erkennbaren Sachverhalt erscheint es eher wahrscheinlich, dass \nder Antragsteller - mit welchem Hintergrund auch immer - zwar pflegerische \nLeistungen erbringt, aber nicht im dargelegten Sinne der Lebensgefährte von \nFrau H. ist. Dafür könnte auch sprechen, dass in der vorgelegten \närztlichen Bescheinigung des Dr. K. vom 6. Februar 2007 der \nAntragsteller als Betreuer bezeichnet wird. \n\n23\n\nAbgesehen von diesen grundsätzlichen Erwägungen bestehen auch \nZweifel an der zwingenden Notwendigkeit der vom Antragsteller ausgeübten \nPflege. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, dass die Mutter der Frau \nH. tagsüber die Pflege übernehme. Abends fahre er in die Wohnung der \nFrau H. und pflege diese oder er hole sie in seine Wohnung. Er bringe sie \ndann entweder abends oder am nächsten Morgen in deren Wohnung zurück. \nNach diesem Vortrag ist Frau H. häufig, wenn nicht gar in der Regel ohne \nPflegeperson abends bzw. in der Nacht allein in ihrer Wohnung. Wenn dies \nmöglich ist, ist nicht ersichtlich, weshalb \n- jedenfalls für die Zeit der befristeten Umsetzungsmaßnahme - nicht eine \nandere pflegerische Lösung gefunden werden kann. So käme in Betracht, \ndass die Mutter der Frau H. zumindest in dieser Zeit länger und bis zum \nAbend bei ihrer Tochter bleibt. Wenn das nicht möglich sein sollte, könnte \nauch ein Pflegedienst für die erforderliche Zeit beauftragt werden. Wird davon \nausgegangen, dass der Antragsteller Frau H. lediglich pflegerisch betreut, \nkann er sich nicht mit dieser Begründung seinen Dienstpflichten entziehen, \nauch wenn seine pflegerische Tätigkeit sinnvoll sein mag. Denn ein Beamter \nhat die Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 \nBBG) und kann nicht andere Aufgaben übernehmen, die der Ausübung des \nDienstes entgegenstehen. Im Übrigen enthält der Vortrag des Antragstellers \nauch Hinweise darauf, dass sein Bestreben, die Beschäftigung in nicht \naufnehmen zu müssen, auch eine andere Motivation haben könnte. Mehrfach \nist im Vortrag des Antragstellers von seiner dienstbedingten Abwesenheit \nbzw. von der Rückkehr von der Arbeit die Rede. An anderer Stelle ist von \neiner 5 bis 5 1/2-stündigen fahrbedingten Abwesenheit die Rede. Da der \nAntragsteller nach seinem Vortrag jedoch zuletzt in der Technikniederlassung \nBochum beschäftigt war, er aber bereits im Oktober 2003 von dieser \nNiederlassung zu Vivento versetzt worden ist, ist der Vortrag eines \ngegenwärtig ausgeübten Dienstes jedenfalls zur Zeit nicht nachvollziehbar. \nDer von der Antragsgegnerin übersandte - dürftige - Verwaltungsvorgang \nlässt insoweit keine genaue Überprüfung zu. Legt man den Vortrag des \nAntragstellers als richtig zugrunde, würde dies bedeuten, dass der \nAntragsteller einer anderweitigen Tätigkeit nachgeht. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs.3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 \nGKG. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266232","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-22/12-l-126-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266232","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266232","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-22/12-l-126-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266232","retrieved":"2026-07-09 02:34:16.352845+00:00"}}