{"status":"available","doknr":"OLD266301","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0220.13K3389.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-20","aktenzeichen":"13 K 3389/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die erstmalige Heranziehung zu \nStraßenreinigungsgebühren für das mit einem Wohnhaus bebaute \nGrundstück A. L. 85 in dem Stadtbezirk I. (Ortsteil S. ) in E. . \nDieses Grundstück ist über einen Stichweg (Gemarkung S. , Flur , \nFlurstück ), der im Eigentum der Kläger und der übrigen Eigentümer der \nangrenzenden Grundstücke steht, mit der Straße A. L. \nverbunden.\n\n3\n\nMit der Durchführung der städtischen Reinigung hat die Stadt E. für \nihr Stadtgebiet ab 1992 durch einen Straßenreinigungsvertrag die Entsorgung \nE. GmbH (EDG) beauftragt. Für ihre Leistungen erhält die EDG von der \nStadt im Voraus kalkulierte feste Entgelte, die nach den Bestimmungen des \nöffentlichen Preisrechts kalkuliert worden sind. Im Rahmen der \nVorbereitungen für die für das Veranlagungsjahr 2006 zu erlassende \nStraßenreinigungsgebührensatzung hatte die Verwaltung mit der Drucksache \nNr. 03782-05 vom 04. November 2005 (Anlage 1 Pkt. 1.) unter anderem dem \nRat der Stadt E. dargelegt, dass mit Beginn des Jahres 2006 vorgesehen \nsei, die bisher auf Anlieger übertragene Straßenreinigungspflicht wieder in die \nstädtische Reinigung zu übernehmen. Die Bezirksvertretung F. habe im \nJuni 2005 den Rat und die Verwaltung der Stadt E. aufgefordert, die \nrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um alle Straßen im E1. \nStadtgebiet ab dem 01. Januar 2006 wieder durch die EDG reinigen zu \nlassen. Neben der grundsätzlichen „Reinigungspflicht\" der Gemeinden - so \nlautet es weiter in der Vorlage der Verwaltung - stehe es darüber hinaus in \nderen Ermessen, diese Reinigungspflicht den Anliegern einer öffentlichen \nStraße zu übertragen, soweit dies unter Berücksichtigung der \nVerkehrsverhältnisse zumutbar sei. Einen Anspruch auf Übertragung gebe es \nnicht. Seit Beginn der 80er Jahre bis vor einigen Jahren sei noch von der \nMöglichkeit der Übertragung von Reinigungspflichten Gebrauch gemacht \nworden. Dies geschehe in den Fällen, in denen sich die Stadt technisch \nund/oder personell nicht in der Lage sehe, eine Reinigung unter vertretbaren \nwirtschaftlichen Bedingungen in den beantragten Gebieten selber \ndurchzuführen. Diese Umstände seien heute nicht mehr gegeben. Während \ndie Straßenreinigung mangels effektiv einzusetzender Kleinkehrfahrzeuge in \nden 80er Jahren bis Anfang der 90er Jahre ausschließlich mittels \nGroßkehrmaschinen und Kehrarbeiten erfolgt sei, habe die EDG heute einen \nvariablen Fahrzeugpark im Einsatz von der Bürgersteigkehrmaschine von \n1,30 m Breite bis hin zur Großkehrmaschine mit einer Breite von bis zu 2,50 \nm. Seien für die gebührenrelevante Straßenreinigung 1991 ausschließlich 21 \nGroßkehrmaschinen im Einsatz gewesen, so seien dies heute 48 \nKehrfahrzeuge unterschiedlicher Größe, so dass die EDG in der Lage sei, im \nüberwiegenden Teil der Straßen eine kostengünstige, in der Hauptsache \nmaschinelle Reinigung zu erbringen. Bei weiteren Übertragungen der \nStraßenreinigungspflichten auf die Anlieger sei zu besorgen, dass die \nstädtische Reinigung aufgrund der bestehenden Gesamtkosten immer \nunwirtschaftlicher werde und das „Solidarprinzip\" mit der Folge einer \nSteigerung der Gebühren weiter eingeschränkt werden würde. Die dieser \nVerwaltungsvorlage beigefügte Gebührenbedarfsberechnung gehe davon \naus, dass alle Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften ab Januar 2006 \ndurch die EDG stadtseitig gereinigt und die Straßenreinigungsgebühren \nwegen der größeren Basis sich um rund 6,16 % verringern würden.\n\n4\n\nEntsprechend dieser Verwaltungsvorlage beschloss der Rat der Stadt \nE. in seiner Sitzung am 15. Dezember 2005 die Satzung über die \nStraßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der \nStadt E. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - GS -), deren \nBekanntmachung der Oberbürgermeister der Stadt E. am 19. Dezember \n2005 anordnete. Gemäß § 13 GS ist diese am 01. Januar 2006 in Kraft \ngetreten. In dem eine Anlage zu dieser Straßenreinigungssatzung bildenden \nStraßenverzeichnis ist die Straße A. L. wie folgt aufgeführt:\n\n5\n\nVerkehrsbedeutung A (= Anliegerstraße), Anzahl der Reinigungen: 1 (= 1 \nx wöchentlich), Winterdienststufe: 3 (= sonstige Straße), Reinigung durch \nStadt.\n\n6\n\nMit Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 23. Januar 2006, der an \nden Kläger „und weitere Abgabepflichtige\", die im Textteil des Bescheides mit \ndem Namen der Klägerin bezeichnet sind, adressiert ist, zog der Beklagte die \nKläger unter anderem zu Straßenreinigungsgebühren für das \nVeranlagungsjahr 2006 auf der Grundlage von 28 m Frontlänge in Höhe von \n148, 96 EUR heran. Der Gebührensatz betrug 5,32 EUR je Meter \nGrundstücksseite für die einmalige wöchentliche Reinigung der Straße A. \nL. .\n\n7\n\nMit einem vervielfältigen Schreiben vom 24. Januar 2006 - beim \nBeklagten eingegangen am 08. Februar 2006 - erhoben die Kläger gegen die \nFestsetzung der Straßenreinigungsgebühren Widerspruch. \n\n8\n\nZur Begründung führten sie im Wesentlichen aus: \n\n9\n\nSie seien bisher von der Pflicht zur Zahlung städtischer \nReinigungsgebühren ausgenommen gewesen, weil die Reinigung der Straße \nden Anliegern übertragen gewesen sei. Diese Begünstigung sei ihnen \naufgrund der Neufassung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom \n19. Dezember 2005 ohne Prüfung im Einzelfall entzogen worden. § 4 Abs. 1 \nSatz 2 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen \n(Straßenreinigungsgesetz NRW - StrRG NRW -) sehe eine \nErmessensentscheidung der Kommune im Einzelfall für die Anordnung der \nstädtischen Reinigung vor. Da die Neufassung der Satzung die Möglichkeit \neiner solchen Einzelfallentscheidung nicht enthalte und die \nGebührenbefreiung den bisher begünstigten Anliegern ohne jegliche Prüfung \nim Einzelfall entziehe, sei die Satzung ebenso wie die darauf gestützte \nErhebung der Straßenreinigungsgebühren rechtswidrig.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2006 wies der Beklagte \ndiesen Widerspruch mit folgender Begründung zurück:\n\n11\n\nBei dem Grundstück der Kläger handele es sich um ein \nHinterliegergrundstück im Sinne von § 1 Abs. 3 GS, da es keine gemeinsame \nGrenze mit der öffentlichen Straße aufweise, sondern nur über die im privaten \nEigentum stehende Zuwegung von der Straße aus erschlossen sei. Die \nBenutzungsgebühr bemesse sich nach der Länge der zu berücksichtigenden \nGrundstücksseiten, nach den Straßenarten und nach der Anzahl der \nwöchentlichen Reinigungen. Da das Grundstück nicht an die \nErschließungsstraße angrenze und nur mit einem Teil einer Grundstücksseite \nder Straße zugewandt sei, sei gemäß § 6 Abs. 7 GS zusätzlich zu diesem Teil \nder Grundstücksseite der weitere Teil der Grundstücksseite berücksichtigt, \nder parallel bzw. in einem Winkel von weniger als 45 ° zur gedachten \nVerlängerung der Erschließungsstraße verlaufe. Danach betrage die zu \nberücksichtigende Frontlänge 28 m. Die Veranlagung der Benutzungsgebühr \nnach dem sogenannten Frontmetermaßstab und die Heranziehung von \nHinterliegergrundstücken entspreche ständiger verwaltungsgerichtlicher \nRechtsprechung. Die Übertragung der grundsätzlich den Gemeinden \nobliegenden Straßenreinigungspflichten auf die Anlieger stehe im Ermessen \nder Stadt. Seit Beginn der 80er Jahr sei von dieser Möglichkeit Gebrauch \ngemacht worden. Den Anträgen der Mehrheit der Anlieger sei dabei in den \nFällen entsprochen worden, in denen die Stadt E. bzw. in deren Auftrag \ndie EDG sich technisch und/oder personell nicht in der Lage gesehen habe, \neine Reinigung unter vertretbaren und nicht gebührenerhöhenden \nwirtschaftlichen Bedingungen durchzuführen. Diese Umstände seien heute \naus den in der Vorlage der Verwaltung zu der Beschlussfassung über die \nGebührensatzung 2006 dargelegten Gründen nicht mehr gegeben. Eine \nAusrichtung der Straßenreinigung unter Beachtung der Kriterien der \ntechnischen Möglichkeiten und der Wirtschaftlichkeit sei sachgerecht und \nnicht ermessensfehlerhaft. Dass die Stadt E. von der Möglichkeit der \nÜbertragung der Reinigungspflicht generell keinen Gebrauch mehr mache \nund die Einbeziehung der bisher von den Anliegern zu reinigenden Straßen in \ndie öffentliche Straßenreinigung durch Erlass der Straßenreinigungs- und \nGebührensatzung bestimme, beruhe nicht auf ermessensfehlerhaften \nErwägungen. Der Rat könne bei seiner Entschließung über die Durchführung \nder Reinigung dem Willen der Anlieger Rechnung tragen, er müsse es aber \nnicht, insbesondere dann nicht, wenn andere wesentliche Gesichtspunkte, wie \nder der Wirtschaftlichkeit, für die Straßenreinigung durch die Stadt sprächen. \nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) solle die Möglichkeit der Übertragung der \nStraßenreinigungspflicht auf die Anlieger allein die Gemeinden von deren \nReinigungspflicht entlasten, nicht aber den Grundstückseigentümern unter \ngewissen Voraussetzungen die Reinigung der Straße vorbehalten.\n\n12\n\nDie Kläger haben am 10. November 2006 Klage erhoben.\n\n13\n\nUnter Vertiefung ihrer Widerspruchsbegründung tragen sie ergänzend \ninsbesondere vor: Zwar komme eine Übertragung der Straßenreinigung auf \ndie Anlieger nur hinsichtlich eines geringen Teils der Gemeindestraßen in \nBetracht. § 4 Abs. 1 Satz 2 StrRG NRW fordere aber, dass das Begehren von \nAnliegern, ihre Straße selbst zu reinigen, im Hinblick auf die Zumutbarkeit \nbedingt durch die Straßenverkehrsverhältnisse im Einzelfall zu überprüfen \nund aufgrund dieser Prüfung eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu \ntreffen sei. Da der Rat der Stadt E. die Satzung für das Jahr 2006 in \nseiner jetzigen Form, also ohne jede Nennung der Anliegerreinigung, erlassen \nhabe, habe ein Ermessen überhaupt nicht stattgefunden. Deshalb werde die \nSatzung der gesetzlichen Regelung nicht mehr gerecht. In der Vergangenheit \nsei eine regelmäßige Reinigung durch die Anlieger gewährleistet worden, so \ndass eine Veränderung für die Zukunft nicht gerechtfertigt sei. Darüber hinaus \nstelle die Straßen- und Gehwegreinigung durch die Kläger eine effektive \nAlternative zur maschinellen kommunalen Reinigung dar. In der \nVergangenheit sei es bereits häufiger vorgekommen, dass die EDG einzelne \nBereiche überhaupt nicht bzw. nur sehr unzureichend gereinigt habe. Des \nWeiteren verhindere das Parken von Fahrzeugen in den Anliegerstraßen eine \nvon dem Beklagten angestrebte vollständige maschinelle Reinigung.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\nden Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2006 bezüglich der \nStraßenreinigungsgebühren und den Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober \n2006 aufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nUnter Vertiefung der Begründung des Widerspruchsbescheides führt er \ninsbesondere aus: Der Rat der Stadt E. habe von dem ihm zustehenden \nweiten Ermessen in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht, als er durch \nSatzung bestimmt habe, dass bisher der Anliegerreinigung unterliegende \nStraßen von der Stadt gereinigt werden sollten. Die Durchführung einer \nöffentlichen Straßenreinigung sei heute technisch möglich und wirtschaftlich \nvernünftig. Sie sei unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien \nsachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft, führe zu einer Gleichbehandlung \naller Gebührenpflichtigen und genüge daher dem Gleichheitsgebot in \nbesonderem Maße. Ausweislich des in dem im November/Dezember 2006 vor \nder erkennenden Kammer anhängigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes - 13 L 1578/06 - (U. C. , X.-----weg 23, E. -\nM. ) vorgelegten Erfahrungsberichtes über die ausgeweitete städtische \nStraßenreinigung und der den Verwaltungsvorgängen zu dem vorliegenden \nVerfahren beigefügten Stellungnahme der EDG vom 11. Januar 2007 zur \nReinigungssituation in der Straße A. L. seien Schwierigkeiten bei der \nDurchführung der öffentlichen Reinigung nicht erkennbar.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \n(einschließlich des Ver-fahrens 13 L 1578/06) des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der \nHeranziehungsbescheid des Beklagten vom 23. Januar 2006 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2006 ist rechtmäßig und \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit \nsie zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der Straße A. L. \nherangezogen worden sind.\n\n22\n\nRechtsgrundlage für die strittige Gebührenerhebung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 \nStrRG NRW i. V. m. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und die am 23. Dezember 2005 \nöffentlich bekannt gemachte Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom \n19. Dezember 2005.\n\n23\n\nDiese bestimmt durch § 6 Abs. 1 bis 10 im Einzelnen und in \nÜbereinstimmung mit \n§ 3 Abs. 1 StrRG NRW, dass Straßenreinigungsgebühren nach der \nFrontlänge entlang der Straße erhoben werden, durch die das Grundstück \nerschlossen ist bzw. \n- bei Hinterliegern - nach den der öffentlichen Straße zugewandten \nGrundstücksseiten. Die der Veranlagung zugrunde liegenden \nSatzungsregelungen sind - insbesondere soweit sie von den Klägern \nbeanstandet werden - wirksam.\n\n24\n\nGebührenmaßstab sind nach § 6 Abs. 1 GS die Länge der zu \nberücksichtigenden Grundstücksseiten, die Straßenart und die Zahl der \nwöchentlichen Reinigungen. Bei Hinterliegern werden die Grundstücksseiten \nberücksichtigt, die den zu reinigenden öffentlichen Straßen zugewandt sind. \nAls der Straße zugewandt gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in \neinem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen (§ 6 Abs. 3 GS). \nDanach sind bei einem Grundstück nicht nur die Abschnitte der \nGrundstücksbegrenzungslinie zu berücksichtigen, die unmittelbar an die \ngereinigte Straße angrenzen, sondern auch solche (weiteren) Abschnitte, die \nzwar nicht unmittelbar angrenzen, aufgrund des Verlaufs der Straße ihr aber \nin dem vorgenannten Sinne ebenfalls zugewandt sind. Um eine solche \nteilweise zugewandte Seite handelt es sich vorliegend bei der der \nstreitgegenständlichen Gebührenerhebung zugrunde liegenden, nahezu \nparallel zur Straße A. L. verlaufenden Grundstücksseite und dem \nweiteren Abschnitt der Grundstücksbegrenzungslinie des Grundstücks der \nKläger, der auch fast parallel zur gedachten Verlängerung i. S. v. § 6 Abs. 7 \nGS zur gereinigten Straße verläuft.\n\n25\n\nDer satzungsgemäß angewendete sog. Frontmetermaßstab einschließlich \ndes Projektionsverfahrens zur Ermittlung fiktiver Frontmeter ist nach ständiger \nverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das \nGleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht \nverletzender grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne \nvon § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW, der mit einer bestimmten Kehrstrecke in der \nÖrtlichkeit nichts zu tun hat, sondern allein zur Berechnung der \nMaßstabseinheiten dient, durch die die ansetzbaren Gesamtkosten der \nstädtischen Straßenreinigung geteilt werden. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -.\n\n27\n\nDie unterschiedslose Berücksichtigung von Anliegergrundstücken und \n(Teil-) Hinterliegergrundstücken, die keinen oder einen nur teilweisen \ngemeinsamen Grenzverlauf mit der Straße haben, trägt der Erwägung \nRechnung, dass die Eigentümer von erschlossenen (Teil-) \nHinterliegergrundstücken von der Straßenreinigung keine geringeren Vorteile \nhaben als die Eigentümer von erschlossenen Grundstücken, die unmittelbar \nan die gereinigte Straße grenzen. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, Kommunale \nSteuer-Zeitschrift (KStZ) 1982, S. 169 f. und vom 15. Dezember 1995 - 9 A \n3499/95 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZfK) 1996, S. 181.\n\n29\n\nDiese Satzungsregelung steht in Übereinstimmung mit der ständigen \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Da die Bemessung der \nStraßenreinigungsgebühr nach einer bestimmten, dem Straßenverlauf \nfolgenden Grundstückslänge den jeweiligen Reinigungsvorteil für das von der \nStraße erschlossene Grundstück ausschließlich unter \nWahrscheinlichkeitsgesichtspunkten erfasst, besteht bei der genaueren \nAusgestaltung des Frontmetermaßstabes ein weites Ermessen des \nSatzungsgebers für ergänzende bzw. modifizierende Satzungsregelungen, in \nSonderheit für Maßstabsregelungen, durch die ganz oder teilweise im \nHinterland der Straße gelegene Grundstücke in vergleichbarer Weise wie die \nan die Straße angrenzenden Grundstücke erfasst werden sollen.\n\n30\n\nOVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 -9 A 469/87 -, in: GHH 1991, 17, \n18 f.; vgl. auch Stemshorn, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, \nStand: September 2006, § 6 Rdnr. 481.\n\n31\n\nFür die Gebührenbemessung kann der Satzungsgeber auf die Länge nur \neiner der Straße zugewandten (bzw. angrenzenden) Seite des zu \nveranlagenden Grundstücks abstellen. Er kann aber auch - weil \ngleichermaßen vorteilsgerecht - die Summe aller der Straße zugewandten \nGrundstücksseiten zur Bemessungsgrundlage machen.\n\n32\n\nVgl. Stemshorn, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 481.\n\n33\n\nBedenken gegen die Maßstabsregelungen im Übrigen werden von den \nKlägern nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich.\n\n34\n\nDas Grundstück der Kläger ist durch die Straße A. L. über die \neingangs bezeichnete private Zuwegung erschlossen. Nach dem für das \nRecht der Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen Erschließungsbegriff \nwird ein Grundstück von der gereinigten Straße bereits dann erschlossen, \nwenn es rechtlich und tatsächlich eine Zufahrt für Fahrzeuge oder aber auch \nnur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit hat. Dieser Gesetzeslage entspricht die \nSatzungsregelung des § 1 Abs. 6 GS.\n\n35\n\nAbzustellen ist auf die Möglichkeit eines Zugangs. Allein damit kommt \ndem Eigentümer der Vorteil zugute, von seinem Grundstück aus eine \ngereinigte Straße benutzen zu können. Der für das \nErschließungsbeitragsrecht geltende Begriff der Erschließung ist für das \nRecht der Straßenreinigungsgebühren nicht maßgeblich.\n\n36\n\nVgl. A. Erschließungsbegriff im Straßenreinigungs-gebührenrecht: \nOVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1990, 163.\n\n37\n\nDie das Grundstück der Kläger erschließende Privatstraße unterbricht \nersichtlich nicht den Erschließungszusammenhang zu der durch die Stadt \ngereinigten Straße und stellt keine selbständige Erschließungsanlage im \nSinne des Straßenreinigungsrechts dar.\n\n38\n\nDie Satzung beinhaltet keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StrRG, \nwonach die Gemeinden die Reinigung der Fahrbahnen auf die durch die \ngereinigte Straße erschlossenen Grundstückseigentümer übertragen können, \nsoweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar \nist.\n\n39\n\nDie von den Klägern des vorliegenden Verfahrens - wie auch der \nParallelverfahren - beanstandete Entscheidung des Rates der Stadt E. \nüber die Aufnahme der Reinigung der Straße A. L. in die städtische \nReinigung ist an den rechtlichen Grenzen einer Ermessensentscheidung zu \nmessen. Die gerichtliche Überprüfung ist insoweit auf die Feststellung von \nErmessensfehlern beschränkt.\n\n40\n\nSo bereits: OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 A 1568/80 - S. \n12 des amtlichen Umdrucks, das im Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober \n2006 mit unvollständigem Aktenzeichen in Bezug genommen \nworden ist.\n\n41\n\nStädte und Gemeinden haben hinsichtlich der Frage, welche Straßen von \nihnen und welche von den Anliegern gereinigt werden sollen, ein weites \nEinschätzungsermessen. Es wird dann nicht fehlerhaft ausgeübt, wenn \nsachliche Gründe für die jeweilige Festlegung sprechen.\n\n42\n\nVgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen \nPraxis (Rechtsgrundlagen- \nOrganisation-Aufgaben), 5. Auflage 2006, Rdnr. 141 \n\n43\n\nHiernach unterliegt es keinen rechtlichen Zweifeln, dass die Kläger weder \naus dem Straßenreinigungsgesetz NRW noch aus dem einschlägigen \nOrtsrecht der Stadt E. einen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen \nZustandes herleiten können.\n\n44\n\nBereits der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 StrRG, der den Gemeinden die \nMöglichkeit eröffnet, die Reinigung der Fahrbahnen städtischer Straßen den \nEigentümern der durch diese erschlossenen Grundstücke zu übertragen, \n„soweit dies ... zumutbar ist\", macht deutlich, dass der Gesetzgeber A. einen \nnur die fakultative Übertragung der Reinigungspflicht zugunsten der \nGemeinde und zu Lasten der Anlieger hat normieren wollen und A. anderen \naber eine Einschränkung im Interesse der Anlieger für erforderlich gehalten \nhat, nämlich die Schwelle der Zumutbarkeit für den Einzelnen im Hinblick auf \ndie Verkehrsverhältnisse. Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelung den \nbetroffenen Grundstückseigentümern darüber hinaus einen Rechtsanspruch \nauf die Übertragung der Reinigungspflicht - entgegen den Vorstellungen der \nGemeinde - vermitteln soll, lassen sich dem Gesetzeswortlaut nicht \nentnehmen.\n\n45\n\nDiese gesetzliche Ermächtigung will die Gemeinden von deren \nReinigungspflicht entlasten, nicht aber den Grundstückseigentümern unter \ngewissen Voraussetzungen die Reinigung der Fahrbahn vorbehalten.\n\n46\n\nOVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 A 1568/80 -.\n\n47\n\nDiese Gesetzesauslegung wird auch uneingeschränkt im Schrifttum \nvertreten. Nach der aktuellen Kommentarliteratur hat der Bürger gegenüber \nder Gemeinde keinen Anspruch, die Reinigung auf ihn zu übertragen oder auf \ndie Kommune zurück zu übertragen. Anlieger haben kein entsprechendes \nsubjektiv-öffentliches Recht. Ebenso wenig kommt es juristisch auf ihr \nEinverständnis an.\n\n48\n\nWichmann, a. a. O., Rdnr. 141 m. w. N.\n\n49\n\nDie am 15. Dezember 2005 vom Rat der Stadt E. beschlossene \nSatzung enthält - entgegen der Auffassung der Kläger - auch die von ihnen \nvermisste Einzelfallentscheidung, die Straße A. L. in die städtische \nReinigung einzubeziehen. Diese Entscheidung ist nämlich dadurch getroffen \nworden, dass die Straße in dem einen Bestandteil der Satzung bildenden \nStraßenverzeichnis gemäß § 1 Abs. 7 GS mit den erforderlichen \nDetailangaben aufgenommen worden ist. Die Gründe für diese erstmalige \nAufnahme der Straße in das Straßenverzeichnis sind der dem Rat \nzugeleiteten Verwaltungsvorlage zu entnehmen. Diese erwähnen zwar nicht \ndie konkrete Straßenbezeichnung, betreffen aber sämtliche erstmals in das \nVerzeichnis aufgenommenen Straßen, die bislang von den Anliegern selbst \ngereinigt worden sind und die deshalb nicht zu Straßenreinigungsgebühren in \nder Vergangenheit herangezogen worden sind. Die Kammer vermag nicht zu \nerkennen, dass diese Motive, die in die Entscheidung des Rates bei der \nVerabschiedung der Gebührensatzung und des Straßenverzeichnisses \neingeflossen sind, nicht sachgerecht sind, Willkür darstellen oder sonstige \nErmessensfehler beinhalten. \n\n50\n\nEine fehlende sachliche Rechtfertigung lässt sich auch nicht daraus \nherleiten, dass der Rat der Stadt E. - worauf die \nProzessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung \nzutreffend hingewiesen haben - beschlossen hat, ab 2006 alle zuvor den \nAnliegern zur Reinigung übertragenen Straßen wieder in die städtische \nReinigungspflicht zu übernehmen. Denn gerade angesichts dieser \numfassenden - Ausnahmen nicht beinhaltenden - Neuregelung, von denen \n140 Straßenkilometer mit insgesamt 939 Straßen und Stichstraßen in allen \nStadtbezirken mit Schwerpunkt südliches Stadtgebiet betroffen waren, \nbedurfte es grundsätzlich keiner Begründung für die einzelnen Straßen. Der \nSatzungsgeber muss sich zwar nicht einheitlich für das gesamte \nGemeindegebiet entscheiden,\n\n51\n\nWichmann, a.a.O., Rdnr. 141 unter Bezugnahme auf VG Braunschweig, \nUrteil vom 18.12.2002 - 6 A 51/02 -, \n\n52\n\naufgrund der Gesetzeslage ist ihm dies aber ersichtlich nicht verwehrt. \nDenn die Reinigung der städtischen Gemeindestraßen durch die Kommune \nselbst ist von dem Landesgesetzgeber als der Normalfall geregelt worden. \n\n53\n\nWeder das Straßenreinigungsgesetz noch das Kommunalabgabenrecht \nvermitteln den Anliegern einen Rechtsanspruch auf die Beibehaltung der \nbisherigen Regelungen und eine „Freistellung\" von \nStraßenreinigungsgebühren. Etwaige Einschränkungen der städtischen \nReinigungsleistungen, mögen diese durch parkende Fahrzeuge bedingt sein \noder in ihrer Intensität hinter einer Reinigung durch die Anlieger \nzurückbleiben, vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Auch \ndem in dem (früher anhängigen) Verfahren 13 L 1578/06 vorgelegten \nErfahrungsbericht der EDG „Mehr Gebührengerechtigkeit bei der \nStraßenreinigung ab 2006\" lassen sich ebenso wenig wie der in den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten (Beiakte Heft 2) enthaltenen \nerläuternden Stellungnahme der EDG gegenüber dem Rechtsamt des \nBeklagten vom 11. Januar 2007 Anhaltspunkte für eine nicht sachgerechte \nAuswahlentscheidung oder rechtlich erhebliche Reinigungsmängel \nentnehmen.\n\n54\n\nGegen die Ermittlung des in § 6 Abs. 11 GS satzungsmäßig festgelegten \nGebührensatzes in Höhe von 5,32 EUR/m für eine Straße mit überwiegendem \nAnliegerverkehr bei einmal wöchentlicher Reinigung haben die Kläger \nBedenken nicht geltend gemacht.\n\n55\n\nA. Umfang der Überprüfung einer Gebührenkalkulation hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im \nUrteil vom 23. November 2006 - 9 A 1030/04 - folgendes ausgeführt:\n\n56\n\nAuch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist eine \nweitere, ins Einzelne gehende Überprüfung der verschiedenen Positionen der \nGebührenbedarfsberechnung nicht angezeigt. Zwar sind die \nVerwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des \nSachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die \nAufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits \nerforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende \nSenat aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. \n20 Abs. 3 GG jedoch grundsätzlich davon aus, das dessen Auskünfte der \nWahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit \nangezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag \nder klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. \nLässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen \nund ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für \neinen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die \nUntersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit \nihrer Hilfe schon die klagebegründeten Tatsachen finden.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 \n- 9 A 3373/96 -, Seite 22 des amtlichen Umdrucks; \n\n58\n\nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 \n- 9 CN 1.01 -, NWVBl. 2002, 427,430.\n\n59\n\nSoweit in der Gebührenkalkulation für Straßen mit überwiegendem \nAnliegerverkehr von einem Kostendeckungsgrad in Höhe von 80 v. H. \nausgegangen worden ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. A GS) hält sich dieser \nAnsatz im Rahmen des § 3 Abs. 2 StrRG, wonach bei der Festsetzung der \nGebühr der jeweiligen Verkehrsbedeutung der Straßen Rechnung getragen \nwerden kann.\n\n60\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 3 StrRG a. F. galt zwar noch für 1997, dass der \nErsatz der Kosten durch Gebühreneinnahmen zwingend auf 75 % beschränkt \nwar, so dass jede Kostenüberschreitung erheblich war.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. März 1990 - 9 A 987/88 - und vom 11. \nSeptember 1979 - 2 A 855/79 -; Teilurteil \nvom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - S. 24 des Urteilsabdrucks.\n\n62\n\nDurch das Gesetz vom 25. November 1997 (GV NW 430, 438) ist jedoch \n§ 3 Abs. 1 Satz 2 StrRG NRW gestrichen worden. Damit ist die zwingende \nFestlegung des Gemeindeanteils auf mindestens 25 % mit Wirkung ab 1. \nJanuar 1998 entfallen. Ab 1998 gilt daher auch für \nStraßenreinigungsgebühren bei der Gebührenkalkulation die allgemeine \nFehlertoleranz von 3 %.\n\n63\n\nZur Geltung für die Straßenreinigungsgebühr ab 1998: \nSchulte/Wiesemann, in: Driehaus, a.a.O. § 6 Rdnr. 262 und Stemshorn, in: \nDriehaus, a.a.O., 16 Rdnr. 465.\n\n64\n\nAnhaltspunkte für einen unzulässigen Kostenansatz bestehen insoweit \nnicht.\n\n65\n\nDie Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren enthält auch nicht eine \nnach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer fehlerhafte Kombination \nder kalkulatorischen Kosten nach dem Wiederbeschaffungswert und des \nAnsatzes der kalkulatorischen Zinsen auf der Grundlage des \nAnschaffungsrestwertes. Denn im Bereich der Straßenreinigung bringt die \nStadt E. bei der Gebührenbedarfsermittlung eigene kalkulatorische \nKosten nicht in Ansatz.\n\n66\n\nIn der Gebührenbedarfsberechnung 2006 für die Straßenreinigung, die \nder Drucksache Nr. 03782-05 für die Beratungen des Rates der Stadt E. \nals Anlage 3 vorgelegen hat, sind unter Pos. 2.3.1. „Kosten für Leistungen der \nEDG lt. WPL 2006\" für den Bereich Straßenreinigung in Höhe von \n20.828.053,00 EUR und für den Bereich Winterdienst Kosten in Höhe von \n770.000,00 - jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer - in Ansatz \ngebracht worden. Gegen diese im Voraus kalkulierten feste Entgelte für die \nTätigkeiten der EDG im Bereich der Straßenreinigung bestehen, wie die \nKammer bereits in ihrem\n\n67\n\nUrteil vom 13. Mai 1993 - 13 K 3907/92 - \n\n68\n\ndargelegt hat, keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Aufgrund der \nvertraglichen Beziehungen zwischen der Stadt und der EDG als einer \nGesellschaft in Form des Privatrechts, an der die Stadt E. mit 51 % und \ndie Stadtwerke E. mit 49 % beteiligt sind, finden auf die \nEntgeltkalkulation der EDG Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts \nAnwendung. Innerhalb des Rechts der öffentlichen Aufträge insgesamt stellt \ndas auf § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (BGBl. III 720-1) gestützte \nund eine Unterdisziplin des Wirtschaftsordnungsrechts darstellende Preisrecht \neine Teilregelung dar. Auf das vorliegend zu beurteilende Auftragsverhältnis \nist insbesondere die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen \nAufträgen vom 21. November 1953 (BAnz Nr. 244 vom 18. Dezember 1953 - \nVO PR Nr. 30/53 -) anzuwenden mit den eine Anlage zu dieser Verordnung \nbildenden Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP \n-, nach denen Preise für Aufträge der öffentlichen Hand überprüft werden, \nwenn nicht durch Markt- oder Wettbewerbspreise - etwa aufgrund einer \nAusschreibung - gewährleistet ist, dass der öffentliche Auftraggeber nicht \nübervorteilt wird.\n\n69\n\nDurch die Verordnung zur Änderung preisrechtlicher Vorschriften vom 13. \nJuni 1989 (BGBl I 1094) wurde die Anlage Nr. 38 LSP mit Wirkung vom 1. Juli \n1989 dahingehend geändert, dass nicht mehr Abschreibungen nach \nWiederbeschaffungszeitwerten, sondern nur Abschreibungen nach \nAnschaffungspreisen oder den Herstellungskosten anerkannt werden \nkonnten. In der Erkenntnis, dass durch den Ansatz von Abschreibungen nach \ndem Wiederbeschaffungszeitwert Gewinne erwirtschaftet werden, sollte \nstattdessen inflationsbedingter zusätzlicher Finanzaufwand mit einem \nZuschlag zum Gewinn abgegolten werden. \n\n70\n\nOstholthoff, Kalkulatorische Kosten und Substanzerhaltung, Schriftenreihe \nNr. 19 des Bundes der Steuerzahler, 1993, Seite 35.\n\n71\n\nWie mehrere Überprüfungen durch die Kammer in der Vergangenheit für \nzurückliegende Veranlagungsjahre ergeben haben, werden diese Vorgaben \nbei der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten im Rahmen der Aufstellung der \nWirtschaftspläne durch die EDG gewahrt, was auch durch verschiedene dem \nGericht vorgelegte Prüfberichte des Regierungspräsidenten Arnsberg \nbestätigt worden ist. Die Ermittlungen der Abschreibungen nach Nr. 38 LSP \nund der kalkulatorischen Zinsen gemäß Nr. 43 LSP mit einem Zinssatz von \n6,5 %, \n\n72\n\nvgl. zur Geltung dieses Höchstsatzes: Ebisch/Gottschalk, Preise und \nPreisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage 2001, Nr. 43 LSP, Rdnr. \n15, \n\n73\n\nentspricht unter Berücksichtigung der Erläuterungen des Vertreters des \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung, an denen zu zweifeln keine \nVeranlassung besteht, somit den normativen Festsetzungen für die \nPreisermittlung aufgrund von Selbstkosten.\n\n74\n\nSoweit die Gebührenkalkulation 2006 auch einen Gewinnzuschlag in \nHöhe von 1,89 % des in dem Wirtschaftsplan der EDG enthaltenen \nUnternehmerwagnisses in Höhe von 410.235,00 EUR bei Umsatzerlösen und \nsonstigen betrieblichen Erträgen in Höhe von 21.598.053,00 EUR enthält, \nstellt dies zwar nach Auffassung der Kammer einen fehlerhaften \nKostenansatz dar, weil jedenfalls der volle Ansatz dieses Gewinnzuschlages \nbei der von der Stadt E. beherrschten EDG wegen des geringen \nUnternehmerrisikos zu beanstanden ist. \n\n75\n\nNach der auch schon in der Vergangenheit vertretenen Auffassung der \nKammer stellt der in der Gebührenbedarfsberechnung enthaltene \nKostenansatz für Leistungen der EDG nämlich nur insoweit einen \nberücksichtigungsfähigen Kostenansatz dar, als der Ansatz dieser Kosten \nauch dann hätte erfolgen können, wenn die Stadt - wie zuvor - weiterhin die \nAufgaben der Straßereinigung öffentlich-rechtlich in eigener Regie \nwahrgenommen hätte. \n\n76\n\nUrteil vom 13. Mai 1993 - 13 K 3907/92 -.\n\n77\n\nDies ist hinsichtlich der Gebührenbedarfsberechnung für die \nStraßenreinigung bezüglich des in der Entgeltkalkulation der EDG enthaltenen \nAnteils unter der Position „U-Wagnis\" jedenfalls nicht uneingeschränkt zu \nbejahen.\n\n78\n\nUnter dieser Position ist in der Entgeltrechnung entsprechend Nr. 51 \nBuchst. a LSP in dem kalkulatorischen Gewinn das allgemeine \nUnternehmerwagnis abgegolten. Unter Wagnis ist dabei grundsätzlich das mit \njeder wirtschaftlichen Tätigkeit verbundene Risiko zu verstehen. Unter dem \nallgemeinen Unternehmerwagnis sind (im Gegensatz zu besonderen \nEinzelwagnissen) diejenigen Risiken zu subsumieren, die ein Unternehmen \nals Ganzes betreffen (z.B. plötzliche Nachfrageverschiebung.). Die in den \nLSP verwendete Bezeichnung „allgemeines Unternehmerwagnis\" ist als \nRisikoprämie für die unternehmerische Tätigkeit gedacht. \n\n79\n\nEbisch/Gottschalk, a.a.O., Nr. 51 LSP, Rdnr. 6.\n\n80\n\nDieses so definierte allgemeine Unternehmenswagnis wird in der \nPrivatwirtschaft mit dem Gewinn abgegolten, da es nicht kalkulierbar und \ndaher nicht in der Kostenrechnung als betrieblich verursachter Werteverzehr \neingesetzt werden kann. Ein auf dem Gebiet des Verwaltungsprivatrechts \ntätiges öffentliches Unternehmen ist einem derartigen Unternehmerwagnis im \nGrundsatz wie ein privates Unternehmen ausgesetzt, das sich am Markt \nbehaupten muss. Die Erwirtschaftung eines Gewinns ist wegen des für die \nGebührenbedarfsberechnung maßgeblichen Kostenüberschreitungsverbotes \naber jedenfalls nicht uneingeschränkt zulässig. Eine Gewinnvereinbarung in \nden Grenzen von 5 % als Obergrenze und 2,5 % als Untergrenze \nentsprechend den betriebsüblichen Gewinnmargen erscheint allein schon \ndeshalb bedenklich, weil gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 der \nSelbstkostenpreis nur in den Fällen als Entgelt vereinbart werden darf, in \ndenen ein verkehrsüblicher Preis nicht feststellbar ist. \n\n81\n\nEbisch/Gottschalk, a.a.O., Nr. 52 LSP Rdnr. 17.\n\n82\n\nNach der Rechtsprechung der Kammer,\n\n83\n\nvgl. etwa Urteil vom 1. Dezember 2005 - 13 K 2671/02 -, \n\n84\n\nist der preisprüfungsrechtlich nicht zu bemängelnde Ansatz eines \nkalkulatorischen Unternehmerwagnisses als Bestandteil einer \nGebührenbedarfsberechnung jedoch insoweit nicht zu rechtfertigen, als einer \nGemeinde, die in privatrechtlichen Organisationsformen als \nMehrheitsgesellschafterin handelt, ein Gewinnzuschlag als Teil eines \nausgeschütteten Gewinns oder als Wertsteigerung ihrer Gesellschafteranteile \nzugute kommt, weil sie die jeweilige öffentliche Aufgabe uneigennützig im \nInteresse ihrer Bürger zu erfüllen hat. Infolge dessen ist bei dem Ansatz der \njeweiligen Fremdkostenposition in der Gebührenkalkulation der auf die \nGemeinde entfallende Anteil des Wagniszuschlages abzuziehen.\n\n85\n\nUrteil der Kammer vom 1. Dezember 2005 - 13 K 2671/02 - u.a. unter \nBezugnahme auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November \n1996 - 4 K 11/96 -, in: DVBl 1997, 1072 m.w.N.\n\n86\n\nFür die kommunalen Körperschaften ist ein solcher Gewinnzuwachs zur \nErfüllung ihrer öffentlich rechtlichen Pflichten nicht erforderlich. \n\n87\n\nSchulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rdnr. 197 f.\n\n88\n\nIn der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen, \n\n89\n\nvgl. Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, in: KStZ 2003, 13,\n\n90\n\nist bei einer von einem Kreis beherrschten Abfallentsorgungsgesellschaft \nbei Vereinbarung eines Selbstkostenerstattungspreises nur 1 % des \nUmsatzes als Gewinnzuschlag als gebührenansatzfähig anerkannt worden, \nweil das Risiko der Gesellschaft bei dieser Ertragsgestaltung als gering \neinzustufen sei. \n\n91\n\nNach dem Ergebnis der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung zu \ndem Ansatz des Unternehmerwagnisses im Wirtschaftsplan der EDG steht \nallerdings außer Frage, dass nicht nur bei einer Reduzierung des \nUnternehmerwagnisses auf 1 % des Umsatzes, sondern auch bei einer \nvölligen Streichung dieser Kostenposition im Rahmen der in die \nGebührenkalkulation eingeflossenen Kosten für die Leistungen der EDG die \nFehler-Toleranzgrenze von 3 % nicht überschritten werden würde.\n\n92\n\nVgl. zur Bagatellgrenze von 3 % und zur Ergebnisrechtsprechung: OVG \nNRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, in: NVwZ 1995, 1233.\n\n93\n\nDer Ansatz des Unternehmerwagnisses mit 410.235,00 EUR macht im \nVerhältnis zu den gerechtfertigten Gesamtkosten (unter Einbeziehung der bei \nder Stadt selbst entstandenen Kosten) i.H.v. 24.196.341,00 EUR -410.235,00 \nEUR = 23.786.106,00 EUR nur 1,72 % aus.\n\n94\n\nAnders als in dem der bereits zitierten Entscheidung der Kammer vom 13. \nMai 1993 - 13 K 3907/92 - zu Grunde liegenden Sachverhalt ist vorliegend die \n„Erheblichkeit\" der Kostenüberdeckung entscheidungsrelevant, weil die \ndamalige gesetzliche Kostenobergrenze von 75 v.H. für die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren, wie bereits ausgeführt, nicht mehr geltendes \nRecht ist. \n\n95\n\nEs bestehen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand und auf der Grundlage \nder durch das Klagevorbringen ausgelösten gerichtlichen Aufklärung für das \nvorliegend streitbefangene Veranlagungsjahr 2006 und die im Dezember \n2005 erstellten Straßenreinigungs-Gebührenbedarfsberechnung auch keine \nhinreichenden Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausnutzung des \nPrognosespielraums, die es gebieten würde, die Kostenüberschreitung infolge \ndes Gewinnansatzes bei dem EDG-Entgelt als einen willkürlichen, d.h. \nbewusst fehlerhaften oder schwer und offenkundig unzulässigen \nKostenansatz des kommunalen Satzungsgebers zu bewerten, der \nunabhängig von dessen Höhe nicht zu tolerieren wäre und die Ungültigkeit \ndes Gebührensatzes zur Folge hätte.\n\n96\n\nVgl. zu der Unerheblichkeit der Bagatellgrenze: Schulte/Wiesemann, \na.a.O., § 6 Rdnr. 260.\n\n97\n\nZwar waren die Entscheidungen der Kammer vom 1. Dezember 2005 im \nZeitpunkt der Beratungen der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt \nE. im Dezember 2005 bekannt. Aus dieser Spruchpraxis musste sich für \nden Beklagten und den Rat der Stadt E. allerdings nicht zweifelsfrei oder \ngar zwingend die Schlussfolgerung aufdrängen, dass für die Kalkulation der \nStraßenreinigungsgebühren im Gebiet der Stadt E. der Ansatz eines \nUnternehmerwagnisses überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in einem \nUmfang von mehr als 1 v.H. einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung \nstandhalten würde. Denn die vorerwähnten Entscheidungen der Kammer \nbetrafen zunächst eine andere Großstadt im Ruhrgebiet und darüber hinaus \neinen durch ein umfangreiches verschachteltes Vertragswerk gestalteten \nSachverhalt, der eine Vergleichbarkeit mit den vertraglichen Verhältnissen \nzwischen der Stadt E. und der EDG nicht gebietet. Als offensichtlich \nrechtswidrig könnte der Ansatz der kalkulatorischen Wagniskosten ohnehin \nnicht beurteilt werden, wenn das Entgelt der EDG nach den seit 2000 \ngeltenden vertraglichen Regelungen nicht als Selbstkostenerstattungspreis, \nsondern als Selbstkostenfestpreis i.S.v. § 5 Abs. 6 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 zu \nbewerten ist, für den die Beschränkung des Gewinnzuschlags auf 1 % des \nUmsatzes nicht gilt.\n\n98\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 1. Dezember 2005 - 13 K 2039/04 -.\n\n99\n\nEin bewusster fehlerhafter und deshalb nicht der 3 %-Toleranzgrenze \nunterfallender Kostenansatz kann auch nicht im Hinblick auf die neuere \nRechtsprechung des für das Straßenbaubeitragsrecht zuständigen 15. Senats \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt \nwerden. Dieser hat allerdings in dem \n\n100\n\nBeschluss vom 22. November 2005 - 15 A 873/04 - \n\n101\n\nunter Hinweis auf die Vorgaben des Kommunalwirtschaftsrechts die \nAuffassung vertreten, dass die Vereinbarung eines Gewinns zwischen der \nGemeinde und deren Eigengesellschaft als Entgeltanteil bei einer Vergabe \neines öffentlichen Auftrages auch bei Anwendung des öffentlichen Preisrechts \nsachlich nicht vertretbar ist, weil der Gewinnerwirtschaftungsgrundsatz des § \n109 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \nnur für die gemeindliche Beteiligung an einem (wirtschaftlichen) \nUnternehmen, nicht aber an einer (nichtwirtschaftlichen) Einrichtung gilt. Die \nGemeinden würden zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Erhebung von \nAbgaben in Form von Steuern, Gebühren und Beiträgen sowie durch einen \nstaatlichen übergemeindlichen Finanzausgleich in Stand gesetzt und hätten \nnicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben am Markt Gewinn zu erwirtschaften.\n\n102\n\nAuch wenn die Kammer dazu neigt, die vorerwähnte beitragsrechtliche \nRechtsprechung zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines \nUnternehmerwagnisses bzw. einer Gewinnvereinbarung im Rahmen der \nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation nicht \nunberücksichtigt zu lassen, so können dieser auf einem anderen als dem \nGebiet des Benutzungsgebührenrechts ergangenen Entscheidung und des \nauch nicht für das Gebührenrecht zuständigen Senats des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht eindeutige \nund zwingende Rückschlüsse entnommen werden, die jeglichen Ansatz eines \nUnternehmerwagnisses im Rahmen der Ermittlung der \nStraßenreinigungsgebühren einer nordrhein-westfälischen Gemeinde als \nzweifelsfrei unzulässig erscheinen lassen würden. \n\n103\n\nDie Satzung enthält schließlich eine differenzierte Winterdienstregelung \nfür die Winterdienststufen I und II in ihren §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 8 Satz 1. \nHiernach sind gesonderte Gebührensätze für die Straßenreinigung und die \neinzelnen Winterdienststufen vorgesehen, wodurch den Anforderungen der \nRechtsprechung an eine ordnungsgemäße Maßstabsgestaltung entsprochen \nwird. Da ein regelmäßiger Winterdienst in der Straße A. L. nicht \ndurchgeführt wird und diese dementsprechend in die Winterdienststufe III im \nStraßenverzeichnis eingeordnet worden ist, wurden die Kläger nur zu \nStraßenreinigungsgebühren und nicht zu Gebühren für den Winterdienst \nherangezogen. Gemäß § 5 Abs. 3 GS erfolgt insoweit nur bei Durchführung \ndes Winterdienstes im Einzelfall eine gesonderte Abrechnung mit dem \nGebührenpflichtigen.\n\n104\n\nGegen die Rechtsgültigkeit der der Heranziehung der Kläger \nzugrundeliegenden Gebührensatzung haben diese auch im Übrigen \nsubstantiierte Einwendungen nicht erhoben.\n\n105\n\nDa entscheidungserhebliche Satzungsmängel auch nicht offensichtlich \nsind, besteht für die Kammer unter Berücksichtigung des \nRechtsschutzbegehrens der Kläger im Rahmen der sachgerechten \nHandhabung der gerichtlichen Kontrolle der Abgabenkalkulation \n\n106\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -\n\n107\n\nkeine Veranlassung zu einer weitergehenden detaillierten Überprüfung \nder Ermittlung der Gebührensätze.\n\n108\n\nAuch die Höhe der festgesetzten Straßenreinigungsgebühren im \nkonkreten Veranlagungsfall ist nicht zu beanstanden.\n\n109\n\nAuf Grund der in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung \nenthaltenen Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes beträgt die zu \nberücksichtigende Hinterliegerfront des Grundstücks der Kläger gemäß § 6 \nAbs. 3 und Abs. 7 GS insgesamt 28 Meter.\n\n110\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n111","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266301","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-20/13-k-3389-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266301","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266301","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-20/13-k-3389-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266301","retrieved":"2026-07-09 02:34:21.668759+00:00"}}