{"status":"available","doknr":"OLD266300","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0220.13K1420.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-20","aktenzeichen":"13 K 1420/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu \nStraßenreinigungsgebühren für das mit einem Wohnhaus bebaute \nGrundstück Vor der C. 20 in dem Stadtbezirk I. in E. . Dieses \nGrundstück hat einen Hauszugang von der Straße Vor der C. , die bis \neinschließlich des Jahres 2005 durch die Anlieger selbst gereinigt worden ist. \nIm rückwärtigen, östlichen Bereich grenzt das Grundstück an die M. \nStraße an, wobei zwischen dem östlichen Gehweg dieser Straße und der \nrückwärtigen Grundstücksgrenze ein nicht befestigter, zum Grundstück der \nKläger leicht ansteigender Geländestreifen gelegen ist. \n\n3\n\nMit der Durchführung der städtischen Reinigung hat die Stadt E. für \nihr Stadtgebiet ab 1992 durch einen Straßenreinigungsvertrag die Entsorgung \nE. GmbH (F. ) beauftragt. Für ihre Leistungen erhält die F. von der \nStadt im Voraus kalkulierte feste Entgelte, die nach den Bestimmungen des \nöffentlichen Preisrechts kalkuliert worden sind. \n\n4\n\nEntsprechend der Verwaltungsvorlage Drucksache Nr. 00166-04 vom 20. \nOktober 2004 beschloss der Rat der Stadt E. in seiner Sitzung am 18. \nNovember 2004 die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren in der Stadt E. (Straßenreinigungs- und \nGebührensatzung - GS -) 2005, deren Bekanntmachung der \nOberbürgermeister der Stadt E. am 7. Dezember 2004 anordnete. \nGemäß § 13 GS ist diese am 01. Januar 2005 in Kraft getreten. In dem eine \nAnlage zu dieser Straßenreinigungssatzung bildenden Straßenverzeichnis ist \ndie M. Straße in dem Teilbereich von der I1.-------straße bis zum S.-\n-----weg wie folgt aufgeführt:\n\n5\n\nVerkehrsbedeutung A (= Anliegerstraße), Anzahl der Reinigungen: 2 (= 2 \nx wöchentlich), Winterdienststufe: 2 (= weniger wichtige Straße), Reinigung \ndurch Stadt.\n\n6\n\nMit Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 24. August 2005 zog der \nBeklagte die Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für die M. \nStraße für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2005 auf der Grundlage von 17 m \nFrontlänge heran. Dabei entfielen auf das Veranlagungsjahr 2005 192,78 \nEUR zuzüglich 6,63 EUR für den Winterdienst. Der Gebührensatz 2005 \nbetrug für die Straßenreinigungsgebühren 11,34 EUR je Meter und 0,39 EUR \nje Meter für den Winterdienst Stufe II. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 7. September 2005 - beim Beklagten eingegangen am \n12. September 2005 - erhob der Kläger und Verwalter der \nWohnungseigentümergemeinschaft in deren Namen Widerspruch gegen den \nHeranziehungsbescheid. \n\n8\n\nZur Begründung machte er geltend, die Besitzung Vor der C. 20 sei \nallein von der Straße Vor der C. erschlossen und habe zu der M. \nStraße keinerlei Anbindung. Ein unmittelbarer Zugang zu dieser Straße sei \nwegen des Vorhandenseins einer Böschung und einer Stützmauer überhaupt \nnicht möglich. Auch seien die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft nicht \nEigentümer des zwischen der Straße und dem Grundstück gelegenen \nGrundstücksstreifens. Der Beklagte habe bereits mit einem Schreiben vom \n22. April 1980 einem Widerspruch der damaligen Eigentümer des \nGrundstücks gegen die Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren für die \nM. Straße entsprochen.\n\n9\n\nNach Durchführung einer Ortsbesichtigung wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 3. April 2006 den Widerspruch der Kläger \nbezüglich der Veranlagung für das Jahr 2005 zurück; für die \nVeranlagungsjahre 2001 bis 2004 gab er dem Widerspruch statt und setzte \ndie Gebühren insoweit ab. \n\n10\n\nZur Begründung führte er u.a. aus: Das Grundstück der Kläger sei durch \ndie öffentliche M. Straße erschlossen, da es eine Zugangs- oder \nZufahrtsmöglichkeit zu dieser Straße habe. Auf deren Inanspruchnahme \nkomme es nicht an. Das Grundstück sei zwar durch eine Hecke von der \nStraße getrennt. Diese befände sich jedoch auf dem Grundstück der Kläger \nund könne ohne Weiteres entfernt werden. Eine Stützmauer befinde sich \nlediglich im Bereich der Grundstücke Vor der C. 6 bis 16. Ausweislich \neines zur Information beigefügten Lageplanes grenze das Grundstück direkt \nan die öffentliche Wegefläche an. Die Gründe für die Absetzung der \nStraßenreinigungsgebühren in dem Widerspruchsverfahren für das \nVeranlagungsjahr 1980 könnten heute nicht mehr nachvollzogen werden. Aus \nGründen des Vertrauensschutzes werde jedoch für jenen Zeitraum der \nNachveranlagung dem Widerspruch stattgegeben. \n\n11\n\nDie Kläger haben am 8. Mai 2006 Klage erhoben.\n\n12\n\nZu deren Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr \nWiderspruchsvorbringen und heben hervor, dass wegen des Vorhandenseins \ndes im Eigentum der Stadt E. stehenden Grünstreifens zwischen der \nöffentlichen Verkehrsfläche und ihrem Grundstück dieses nicht durch die \nM. Straße erschlossen sei. \n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\nden Bescheid vom 24. August 2005 insoweit aufzuheben, als \nStraßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2005 in Höhe von \n199,41 EUR festgesetzt worden sind und den Widerspruchsbescheid vom 3. \nApril 2006 aufzuheben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen worden \nist.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung nimmt er auf den Widerspruchsbescheid Bezug und führt \nergänzend aus: Zu dem Grundstück der Kläger bestehe rechtlich und \ntatsächlich eine Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit, da das Grundstück \nunmittelbar an die M. Straße angrenze. Der schmale, leicht \nansteigende, zur Straßenparzelle gehörende Grünstreifen führe entgegen der \nAnsicht der Kläger zu keiner anderen Beurteilung. Dieser hindere die freie \nMöglichkeit der Kläger, einen Zugang von der Straße aus zu schaffen, \nnicht.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten (einschließlich der zum Verfahren 13 K 1909/06 überreichten \nSatzungsunterlagen) Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der \nHeranziehungsbescheid des Beklagten vom 24. August 2005 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 3. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt \ndie Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie zu \nStraßenreinigungsgebühren für die Reinigung der Straße Zum L. \nherangezogen worden sind.\n\n21\n\nRechtsgrundlage für die strittige Gebührenerhebung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 \nStrRG NRW i. V. m. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und die am 17. Dezember 2004 \nöffentlich bekannt gemachte Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom \n7. Dezember 2004.\n\n22\n\nDiese bestimmt in § 6 Abs. 1 bis 10 im Einzelnen und in Übereinstimmung \nmit § 3 Abs. 1 StrRG NRW, dass Straßenreinigungsgebühren nach der \nFrontlänge entlang der Straße erhoben werden, durch die das Grundstück \nerschlossen ist bzw. - bei Hinterliegern - nach den der öffentlichen Straße \nzugewandten Grundstücksseiten. Die der Veranlagung zugrunde liegenden \nSatzungsregelungen sind - insbesondere soweit sie von den Klägern \nbeanstandet werden - wirksam.\n\n23\n\nGebührenmaßstab sind nach § 6 Abs. 1 GS die Länge der zu \nberücksichtigenden Grundstücksseiten, die Straßenart und die Zahl der \nwöchentlichen Reinigungen. Bei Hinterliegern werden die Grundstücksseiten \nberücksichtigt, die den zu reinigenden öffentlichen Straßen zugewandt sind. \nAls der Straße zugewandt gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in \neinem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verlaufen (§ 6 Abs. 3 GS). \nDanach sind bei einem Grundstück nicht nur die Abschnitte der \nGrundstücksbegrenzungslinie zu berücksichtigen, die unmittelbar an die \ngereinigte Straße angrenzen, sondern auch solche (weiteren) Abschnitte, die \nzwar nicht unmittelbar angrenzen, aufgrund des Verlaufs der Straße ihr aber \nin dem vorgenannten Sinne ebenfalls zugewandt sind. \n\n24\n\nDer satzungsgemäß angewendete sog. Frontmetermaßstab ist nach \nständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, \ninsbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) nicht verletzender grundstücksbezogener \nWahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW, der \nmit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun hat, sondern \nallein zur Berechnung der Maßstabseinheiten dient, durch die die \nansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -.\n\n26\n\nDie unterschiedslose Berücksichtigung von Anliegergrundstücken und \n(Teil-) Hinterliegergrundstücken, die keinen oder einen nur teilweisen \ngemeinsamen Grenzverlauf mit der Straße haben, trägt der Erwägung \nRechnung, dass die Eigentümer von erschlossenen (Teil-) \nHinterliegergrundstücken von der Straßenreinigung keine geringeren Vorteile \nhaben als die Eigentümer von erschlossenen Grundstücken, die unmittelbar \nan die gereinigte Straße grenzen. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, Kommunale \nSteuer-Zeitschrift (KStZ) 1982, S. 169 f. und vom 15. Dezember 1995 - 9 A \n3499/95 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZfK) 1996, S. 181.\n\n28\n\nDiese Satzungsregelung steht in Übereinstimmung mit der ständigen \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Da die Bemessung der \nStraßenreinigungsgebühr nach einer bestimmten, dem Straßenverlauf \nfolgenden Grundstückslänge den jeweiligen Reinigungsvorteil für das von der \nStraße erschlossene Grundstück ausschließlich unter \nWahrscheinlichkeitsgesichtspunkten erfasst, besteht bei der genaueren \nAusgestaltung des Frontmetermaßstabes ein weites Ermessen des \nSatzungsgebers für ergänzende bzw. modifizierende Satzungsregelungen, in \nSonderheit für Maßstabsregelungen, durch die ganz oder teilweise im \nHinterland der Straße gelegene Grundstücke in vergleichbarer Weise wie die \nan die Straße angrenzenden Grundstücke erfasst werden sollen.\n\n29\n\nOVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 -9 A 469/87 -, in: GHH 1991, 17, \n18 f.; vgl. auch Stemshorn, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, \nStand: September 2006, § 6 Rdnr. 481.\n\n30\n\nFür die Gebührenbemessung kann der Satzungsgeber auf die Länge nur \neiner der Straße zugewandten (bzw. angrenzenden) Seite des zu \nveranlagenden Grundstücks abstellen. Er kann aber auch - weil \ngleichermaßen vorteilsgerecht - die Summe aller der Straße zugewandten \nGrundstücksseiten zur Bemessungsgrundlage machen.\n\n31\n\nVgl. Stemshorn, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 481.\n\n32\n\nBedenken gegen die Maßstabsregelungen im Übrigen werden von den \nKlägern nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich.\n\n33\n\nDas Grundstück der Kläger ist nicht nur über die (im Jahr 2005 noch \ndurch die Anlieger selbst gereinigte) Straße Vor der C. , sondern auch \ndurch die M. Straße erschlossen. \n\n34\n\nNach dem für das Recht der Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen \nErschließungsbegriff wird ein Grundstück von der gereinigten Straße bereits \ndann erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zufahrt für \nFahrzeuge oder aber auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit hat. Dieser \nGesetzeslage entspricht die Satzungsregelung des § 1 Abs. 6 GS.\n\n35\n\nAbzustellen ist auf die Möglichkeit eines Zugangs. Allein damit kommt \ndem Eigentümer der Vorteil zugute, von seinem Grundstück aus eine \ngereinigte Straße benutzen zu können. Der für das \nErschließungsbeitragsrecht geltende Begriff der Erschließung ist für das \nRecht der Straßenreinigungsgebühren nicht maßgeblich.\n\n36\n\nVgl. zum Erschließungsbegriff im Straßenreinigungs-gebührenrecht: \nOVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1990, 163.\n\n37\n\nMit einer jedem Zweifel entzogenen Eindeutigkeit ist vorliegend \nfestzustellen, dass das Grundstück Vor der C. 20 (auch) eine jederzeit von \nden Klägern mit geringfügigem Aufwand herzustellende Zugangsmöglichkeit \nvon der M. Straße hat und deshalb von dieser Straße erschlossen \nist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den in den Verwaltungsvorgängen \nenthaltenen und in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten in \nAugenschein genommenen beiden Fotos, die den schmalen unbefestigten, \nersichtlich als Straßenbegleitgrün zu beurteilenden Geländestreifen zeigen, \nder bis zur Grenze des Grundstücks der Kläger allenfalls etwa 50 cm in der \nHöhe ansteigt. Diese Fotos stellen darüber hinaus die unmittelbar an der \nseitlichen Grenze des Grundstücks verlaufende Zufahrt zu der auf dem \nNachbargrundstück der Kläger errichteten Garage dar. Dies allein ist der \neindeutige Beleg dafür, dass die Kläger sogar eine vergleichbare Zufahrt von \nder M. Straße anlegen könnten, ohne nennenswerte Hindernisse im \nBereich der städtischen Teilfläche beseitigen zu müssen. Die an der Grenze \ndes Grundstücks der Kläger stehende Hecke stellt kein die Erschließung \nausschließendes Hindernis dar, da sie deren Eigentum ist und jederzeit für \ndie Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt in dem erforderlichen \nUmfang beseitigt werden kann. Voraussetzung für das Erschlossensein ist \nschließlich nicht, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung gefordert hat, \ndass der Beklagte auf seine Kosten nicht nur die Befestigung der städtischen \nGrünfläche für einen Zugang, sondern für eine Zufahrt übernimmt. Für ein \nsolches Begehren mangelt es an jeglicher Rechtsgrundlage. Die von den \nKlägern in dem Schreiben an den Beklagten vom 22. August 2005, das in \ndem Widerspruchsschreiben vom 7. September 2005 in Bezug genommen \nworden ist, aufgestellte Behauptung, ein Zugang von de M. Straße \nsei u.a. wegen des Vorhandenseins einer Stützmauer überhaupt nicht \nmöglich, wird durch die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung \nüberreichten Fotos eindeutig widerlegt. Danach existiert im Bereich des \nGrundstücks der Kläger keine Mauer.\n\n38\n\nGegen die Ermittlung des in § 6 Abs. 11 Satz 1 und 2 GS satzungsmäßig \nfestgelegten Gebührensatzes in Höhe von 11,34 EUR/m (= 2 x 5,67 EUR) für \neine Straße mit überwiegendem Anliegerverkehr bei zweimaliger \nwöchentlicher Reinigung haben die Kläger Bedenken - abgesehen von der \nEinstufung der Straße als Anliegerstraße - nicht geltend gemacht. \nEntsprechendes gilt hinsichtlich des Gebührensatzes von 0,39 EUR pro Meter \nfür die Durchführung des Winterdienstes der Stufe II im Bereich der \nM. Straße.\n\n39\n\nZum Umfang der Überprüfung einer Gebührenkalkulation hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im \nUrteil vom 23. November 2006 - 9 A 1030/04 - folgendes ausgeführt:\n\n40\n\nAuch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist eine \nweitere, ins Einzelne gehende Überprüfung der verschiedenen Positionen der \nGebührenbedarfsberechnung nicht angezeigt. Zwar sind die \nVerwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des \nSachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die \nAufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits \nerforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende \nSenat aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. \n20 Abs. 3 GG jedoch grundsätzlich davon aus, das dessen Auskünfte der \nWahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit \nangezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag \nder klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. \nLässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen \nund ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für \neinen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die \nUntersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit \nihrer Hilfe schon die klagebegründeten Tatsachen finden.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 \n- 9 A 3373/96 -, Seite 22 des amtlichen Umdrucks; BVerwG, Urteil vom \n17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, NWVBl. 2002, 427,430.\n\n42\n\nDie Kammer vermag die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung \nerstmals geäußerten pauschalen Bedenken hinsichtlich des Straßentyps nicht \nzu teilen. Konkrete Anhaltspunkte, die es gebieten würden, die M. \nStraße in dem fraglichen Bereich als eine Straße zu bewerten, die i.S.v. § 6 \nAbs. 1 Buchst. B GS überwiegend dem innerörtlichen Verkehrt dient und \nderen Reinigung mit einem Gebührensatz von 2 x 4,69 EUR zu \nveranschlagen wäre, sind weder nach dem Kläger-Vorbringen noch nach dem \nvorliegenden Kartenmaterial ersichtlich. Die Kläger haben auch nicht \ndargetan, dass nach der Verkehrskonzeption der Stadt E. der \nM. Straße eine derartige, über einen überwiegenden \nAnliegerverkehr hinausgehende Verkehrsfunktion beizumessen ist. \n\n43\n\nSoweit in der Gebührenkalkulation für Straßen mit überwiegendem \nAnliegerverkehr von einem Kostendeckungsgrad in Höhe von 80 v. H. \nausgegangen worden ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. A GS) hält sich dieser \nAnsatz im Rahmen des § 3 Abs. 2 StrRG, wonach bei der Festsetzung der \nGebühr der jeweiligen Verkehrsbedeutung der Straßen Rechnung getragen \nwerden kann.\n\n44\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 3 StrRG a. F. galt zwar noch für 1997, dass der \nErsatz der Kosten durch Gebühreneinnahmen zwingend auf 75 % beschränkt \nwar, so dass jede Kostenüberschreitung erheblich war.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. März 1990 - 9 A 987/88 - und vom 11. \nSeptember 1979 - 2 A 855/79 -; Teilurteil \nvom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - S. 24 des Urteilsabdrucks.\n\n46\n\nDurch das Gesetz vom 25. November 1997 (GV NW 430, 438) ist jedoch \n§ 3 Abs. 1 Satz 2 StrRG NRW gestrichen worden. Damit ist die zwingende \nFestlegung des Gemeindeanteils auf mindestens 25 % mit Wirkung ab 1. \nJanuar 1998 entfallen. Ab 1998 gilt daher auch für \nStraßenreinigungsgebühren bei der Gebührenkalkulation die allgemeine \nFehlertoleranz von 3 %.\n\n47\n\nZur Geltung für die Straßenreinigungsgebühr ab 1998: \nSchulte/Wiesemann, in: Driehaus, a.a.O. § 6 Rdnr. 262 und Stemshorn, in: \nDriehaus, a.a.O., 16 Rdnr. 465.\n\n48\n\nAnhaltspunkte für einen unzulässigen Kostenansatz bestehen insoweit \nnicht.\n\n49\n\nDie Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren enthält auch nicht eine \nnach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer fehlerhafte Kombination \nder kalkulatorischen Kosten nach dem Wiederbeschaffungswert und des \nAnsatzes der kalkulatorischen Zinsen auf der Grundlage des \nAnschaffungsrestwertes. Denn im Bereich der Straßenreinigung bringt die \nStadt E. bei der Gebührenbedarfsermittlung eigene kalkulatorische \nKosten nicht in Ansatz.\n\n50\n\nIn der Gebührenbedarfsberechnung 2005 für die Straßenreinigung, die \nder Drucksache Nr. 001066-04 für die Beratungen des Rates der Stadt E. \nals Anlage 3 vorgelegen hat, sind unter Pos. 2.3.1. „Kosten für Leistungen der \nF. lt. WPL 2005\" für den Bereich Straßenreinigung in Höhe von \n20.147.907,00 EUR und für den Bereich Winterdienst Kosten in Höhe von \n630.000,00 EUR - jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer - in \nAnsatz gebracht worden. Gegen diese im Voraus kalkulierten festen Entgelte \nfür die Tätigkeiten der F. im Bereich der Straßenreinigung bestehen, wie die \nKammer bereits in ihrem\n\n51\n\nUrteil vom 13. Mai 1993 - 13 K 3907/92 - \n\n52\n\ndargelegt hat, keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Aufgrund der \nvertraglichen Beziehungen zwischen der Stadt und der F. als einer \nGesellschaft in Form des Privatrechts, an der die Stadt E. mit 51 % und \ndie Stadtwerke E. mit 49 % beteiligt sind, finden auf die \nEntgeltkalkulation der F. Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts \nAnwendung. Innerhalb des Rechts der öffentlichen Aufträge insgesamt stellt \ndas auf § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (BGBl. III 720-1) gestützte \nund eine Unterdisziplin des Wirtschaftsordnungsrechts darstellende Preisrecht \neine Teilregelung dar. Auf das vorliegend zu beurteilende Auftragsverhältnis \nist insbesondere die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen \nAufträgen vom 21. November 1953 (BAnz Nr. 244 vom 18. Dezember 1953 - \nVO PR Nr. 30/53 -) anzuwenden mit den eine Anlage zu dieser Verordnung \nbildenden Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP \n-, nach denen Preise für Aufträge der öffentlichen Hand überprüft werden, \nwenn nicht durch Markt- oder Wettbewerbspreise - etwa aufgrund einer \nAusschreibung - gewährleistet ist, dass der öffentliche Auftraggeber nicht \nübervorteilt wird.\n\n53\n\nDurch die Verordnung zur Änderung preisrechtlicher Vorschriften vom 13. \nJuni 1989 (BGBl I 1094) wurde die Anlage Nr. 38 LSP mit Wirkung vom 1. Juli \n1989 dahingehend geändert, dass nicht mehr Abschreibungen nach \nWiederbeschaffungszeitwerten, sondern nur Abschreibungen nach \nAnschaffungspreisen oder den Herstellungskosten anerkannt werden \nkonnten. In der Erkenntnis, dass durch den Ansatz von Abschreibungen nach \ndem Wiederbeschaffungszeitwert Gewinne erwirtschaftet werden, sollte \nstattdessen inflationsbedingter zusätzlicher Finanzaufwand mit einem \nZuschlag zum Gewinn abgegolten werden. \n\n54\n\nOstholthoff, Kalkulatorische Kosten und Substanzerhaltung, Schriftenreihe \nNr. 19 des Bundes der Steuerzahler, 1993, Seite 35.\n\n55\n\nWie mehrere Überprüfungen durch die Kammer in der Vergangenheit für \nzurückliegende Veranlagungsjahre ergeben haben, werden diese Vorgaben \nbei der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten im Rahmen der Aufstellung der \nWirtschaftspläne durch die F. gewahrt, was auch durch verschiedene dem \nGericht vorgelegte Prüfberichte des Regierungspräsidenten B. bestätigt \nworden ist. Die Ermittlungen der Abschreibungen nach Nr. 38 LSP und der \nkalkulatorischen Zinsen gemäß Nr. 43 LSP mit einem Zinssatz von 6,5 % - \njeweils auf der Basis von Anschaffungswerten -\n\n56\n\nvgl. zur Geltung dieses Höchstsatzes: Ebisch/Gottschalk, Preise und \nPreisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage 2001, Nr. 43 LSP, Rdnr. \n15,\n\n57\n\nentspricht den normativen Festsetzungen für die Preisermittlung aufgrund \nvon Selbstkosten.\n\n58\n\nSoweit die Gebührenkalkulation 2005 auch einen Gewinnzuschlag in \nHöhe von ca. 2,1 % des in dem Wirtschaftsplan der F. enthaltenen \nUnternehmerwagnisses in Höhe von 447.274,00 EUR bei Umsatzerlösen und \nsonstigen betrieblichen Erträgen in Höhe von 20.777.907,00 EUR enthält, \nstellt dies zwar nach Auffassung der Kammer einen fehlerhaften \nKostenansatz dar, weil jedenfalls der volle Ansatz dieses Gewinnzuschlages \nbei der von der Stadt E. beherrschten F. wegen des geringen \nUnternehmerrisikos zu beanstanden ist. \n\n59\n\nNach der auch schon in der Vergangenheit vertretenen Auffassung der \nKammer stellt der in der Gebührenbedarfsberechnung enthaltene \nKostenansatz für Leistungen der F. nämlich nur insoweit einen \nberücksichtigungsfähigen Kostenansatz dar, als der Ansatz dieser Kosten \nauch dann hätte erfolgen können, wenn die Stadt - wie zuvor - weiterhin die \nAufgaben der Straßereinigung öffentlich-rechtlich in eigener Regie \nwahrgenommen hätte. \n\n60\n\nUrteil vom 13. Mai 1993 - 13 K 3907/92 -.\n\n61\n\nDies ist hinsichtlich der Gebührenbedarfsberechnung für die \nStraßenreinigung bezüglich des in der Entgeltkalkulation der F. enthaltenen \nAnteils unter der Position „U-Wagnis\" jedenfalls nicht uneingeschränkt zu \nbejahen.\n\n62\n\nUnter dieser Position ist in der Entgeltrechnung entsprechend Nr. 51 \nBuchst. a LSP in dem kalkulatorischen Gewinn das allgemeine \nUnternehmerwagnis abgegolten. Unter Wagnis ist dabei grundsätzlich das mit \njeder wirtschaftlichen Tätigkeit verbundene Risiko zu verstehen. Unter dem \nallgemeinen Unternehmerwagnis sind (im Gegensatz zu besonderen \nEinzelwagnissen) diejenigen Risiken zu subsumieren, die ein Unternehmen \nals Ganzes betreffen (z.B. plötzliche Nachfrageverschiebung.). Die in den \nLSP verwendete Bezeichnung „allgemeines Unternehmerwagnis\" ist als \nRisikoprämie für die unternehmerische Tätigkeit gedacht. \n\n63\n\nEbisch/Gottschalk, a.a.O., Nr. 51 LSP, Rdnr. 6.\n\n64\n\nDieses so definierte allgemeine Unternehmenswagnis wird in der \nPrivatwirtschaft mit dem Gewinn abgegolten, da es nicht kalkulierbar und \ndaher nicht in der Kostenrechnung als betrieblich verursachter Werteverzehr \neingesetzt werden kann. Ein auf dem Gebiet des Verwaltungsprivatrechts \ntätiges öffentliches Unternehmen ist einem derartigen Unternehmerwagnis im \nGrundsatz wie ein privates Unternehmen ausgesetzt, das sich am Markt \nbehaupten muss. Die Erwirtschaftung eines Gewinns ist wegen des für die \nGebührenbedarfsberechnung maßgeblichen Kostenüberschreitungsverbotes \naber jedenfalls nicht uneingeschränkt zulässig. Eine Gewinnvereinbarung in \nden Grenzen von 5 % als Obergrenze und 2,5 % als Untergrenze \nentsprechend den betriebsüblichen Gewinnmargen erscheint allein schon \ndeshalb bedenklich, weil gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 der \nSelbstkostenpreis nur in den Fällen als Entgelt vereinbart werden darf, in \ndenen ein verkehrsüblicher Preis nicht feststellbar ist. \n\n65\n\nEbisch/Gottschalk, a.a.O., Nr. 52 LSP Rdnr. 17.\n\n66\n\nNach der Rechtsprechung der Kammer,\n\n67\n\nvgl. etwa Urteil vom 1. Dezember 2005 - 13 K 2671/02 -, \n\n68\n\nist der preisprüfungsrechtlich nicht zu bemängelnde Ansatz eines \nkalkulatorischen Unternehmerwagnisses als Bestandteil einer \nGebührenbedarfsberechnung jedoch insoweit nicht zu rechtfertigen, als einer \nGemeinde, die in privatrechtlichen Organisationsformen als \nMehrheitsgesellschafterin handelt, ein Gewinnzuschlag als Teil eines \nausgeschütteten Gewinns oder als Wertsteigerung ihrer Gesellschafteranteile \nzugute kommt, weil sie die jeweilige öffentliche Aufgabe uneigennützig im \nInteresse ihrer Bürger zu erfüllen hat. Infolge dessen ist bei dem Ansatz der \njeweiligen Fremdkostenposition in der Gebührenkalkulation der auf die \nGemeinde entfallende Anteil des Wagniszuschlages abzuziehen.\n\n69\n\nUrteil der Kammer vom 1. Dezember 2005 - 13 K 2671/02 - u.a. unter \nBezugnahme auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November \n1996 - 4 K 11/96 -, in: DVBl 1997, 1072 m.w.N.\n\n70\n\nFür die kommunalen Körperschaften ist ein solcher Gewinnzuwachs zur \nErfüllung ihrer öffentlich rechtlichen Pflichten nicht erforderlich. \n\n71\n\nSchulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rdnr. 197 f.\n\n72\n\nIn der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen, \n\n73\n\nvgl. Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, in: KStZ 2003, 13,\n\n74\n\nist bei einer von einem Kreis beherrschten Abfallentsorgungsgesellschaft \nbei Vereinbarung eines Selbstkostenerstattungspreises nur 1 % des \nUmsatzes als Gewinnzuschlag als gebührenansatzfähig anerkannt worden, \nweil das Risiko der Gesellschaft bei dieser Ertragsgestaltung als gering \neinzustufen sei. \n\n75\n\nNach den in früheren Verfahren gewonnenen Erkenntnissen der Kammer \nzu dem Ansatz eines Unternehmerwagnisses steht allerdings außer Frage, \ndass nicht nur bei einer Reduzierung des Unternehmerwagnisses der F. auf \n1 % des Umsatzes, sondern auch bei einer völligen Streichung dieser \nKostenposition im Rahmen der in die Gebührenkalkulation eingeflossenen \nKosten für die Leistungen der F. die Fehler-Toleranzgrenze von 3 % nicht \nüberschritten werden würde.\n\n76\n\nVgl. zur Bagatellgrenze von 3 % und zur Ergebnisrechtsprechung: OVG \nNRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, in: NVwZ 1995, 1233.\n\n77\n\nAnders als in dem der bereits zitierten Entscheidung der Kammer vom 13. \nMai 1993 - 13 K 3907/92 - zu Grunde liegenden Sachverhalt ist vorliegend die \n„Erheblichkeit\" der Kostenüberdeckung entscheidungsrelevant, weil die \ndamalige gesetzliche Kostenobergrenze von 75 v.H. für die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren, wie bereits ausgeführt, nicht mehr geltendes \nRecht ist. \n\n78\n\nEs bestehen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand und auf der Grundlage \nder durch das Klagevorbringen ausgelösten gerichtlichen Aufklärung für das \nvorliegend streitbefangene Veranlagungsjahr 2005 und die im November \n2004 erstellten Straßenreinigungs-Gebührenbedarfsberechnung auch keine \nhinreichenden Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausnutzung des \nPrognosespielraums, die es gebieten würde, die Kostenüberschreitung infolge \ndes Gewinnansatzes bei dem F. -Entgelt als einen willkürlichen, d.h. \nbewusst fehlerhaften oder schwer und offenkundig unzulässigen \nKostenansatz des kommunalen Satzungsgebers zu bewerten, der \nunabhängig von dessen Höhe nicht zu tolerieren wäre und die Ungültigkeit \ndes Gebührensatzes zur Folge hätte.\n\n79\n\nVgl. zu der Unerheblichkeit der Bagatellgrenze: Schulte/Wiesemann, \na.a.O., § 6 Rdnr. 260.\n\n80\n\nZum einen waren die Entscheidungen der Kammer vom 1. Dezember \n2005 im Zeitpunkt der Beratung und Beschlussfassung der \nStraßenreinigungsgebührensatzung für das Veranlagungsjahr 2005 noch \nnicht ergangen.\n\n81\n\nZum anderen könnte der Ansatz der kalkulatorischen Wagniskosten als \noffensichtlich rechtswidrig ohnehin nicht beurteilt werden, wenn das Entgelt \nder F. nach den seit 2000 geltenden vertraglichen Regelungen nicht als \nSelbstkostenerstattungspreis, sondern als Selbstkostenfestpreis i.S.v. § 5 \nAbs. 6 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 zu bewerten ist, für den die Beschränkung des \nGewinnzuschlags auf 1 % des Umsatzes nicht gilt.\n\n82\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 1. Dezember 2005 - 13 K 2039/04 -.\n\n83\n\nEin bewusster fehlerhafter und deshalb nicht der 3 %-Toleranzgrenze \nunterfallender Kostenansatz kann auch nicht im Hinblick auf die neuere \nRechtsprechung des für das Straßenbaubeitragsrecht zuständigen 15. Senats \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt \nwerden. Dieser hat allerdings in dem \n\n84\n\nBeschluss vom 22. November 2005 - 15 A 873/04 - \n\n85\n\nunter Hinweis auf die Vorgaben des Kommunalwirtschaftsrechts die \nAuffassung vertreten, dass die Vereinbarung eines Gewinns zwischen der \nGemeinde und deren Eigengesellschaft als Entgeltanteil bei einer Vergabe \neines öffentlichen Auftrages auch bei Anwendung des öffentlichen Preisrechts \nsachlich nicht vertretbar ist, weil der Gewinnerwirtschaftungsgrundsatz des § \n109 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \nnur für die gemeindliche Beteiligung an einem (wirtschaftlichen) \nUnternehmen, nicht aber an einer (nichtwirtschaftlichen) Einrichtung gilt. Die \nGemeinden würden zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Erhebung von \nAbgaben in Form von Steuern, Gebühren und Beiträgen sowie durch einen \nstaatlichen übergemeindlichen Finanzausgleich in Stand gesetzt und hätten \nnicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben am Markt Gewinn zu erwirtschaften.\n\n86\n\nAuch wenn die Kammer dazu neigt, die vorerwähnte beitragsrechtliche \nRechtsprechung zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines \nUnternehmerwagnisses bzw. einer Gewinnvereinbarung im Rahmen der \nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation nicht \nunberücksichtigt zu lassen, so können dieser auf einem anderen als dem \nGebiet des Benutzungsgebührenrechts ergangenen Entscheidung und des \nauch nicht für das Gebührenrecht zuständigen Senats des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht eindeutige \nund zwingende Rückschlüsse entnommen werden, die jeglichen Ansatz eines \nUnternehmerwagnisses im Rahmen der Ermittlung der \nStraßenreinigungsgebühren einer nordrhein-westfälischen Gemeinde als \nzweifelsfrei unzulässig erscheinen lassen würden. \n\n87\n\nDie Satzung enthält schließlich eine differenzierte Winterdienstregelung \nfür die Winterdienststufen I und II in ihren §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 8 Satz 1. \nHiernach sind gesonderte Gebührensätze für die Straßenreinigung und die \neinzelnen Winterdienststufen vorgesehen, wodurch den Anforderungen der \nRechtsprechung an eine ordnungsgemäße Maßstabsgestaltung entsprochen \nwird. \n\n88\n\nGegen die Rechtsgültigkeit der der Heranziehung der Kläger \nzugrundeliegenden Gebührensatzung haben diese im Übrigen substantiierte \nEinwendungen nicht erhoben. \n\n89\n\nDa entscheidungserhebliche Satzungsmängel auch nicht offensichtlich \nsind, besteht für die Kammer unter Berücksichtigung des \nRechtsschutzbegehrens der Kläger im Rahmen der sachgerechten \nHandhabung der gerichtlichen Kontrolle der Abgabenkalkulation \n\n90\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -\n\n91\n\nkeine Veranlassung zu einer weitergehenden detaillierten Überprüfung \nder Ermittlung der Gebührensätze.\n\n92\n\nAuch die Höhe der festgesetzten Straßenreinigungsgebühren im \nkonkreten Veranlagungsfall ist - einschließlich der Winterdienstgebühr für die \nStufe II - nicht zu beanstanden.\n\n93\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n94","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266300","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-20/13-k-1420-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266300","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266300","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-20/13-k-1420-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266300","retrieved":"2026-07-09 02:34:21.572133+00:00"}}