{"status":"available","doknr":"OLD266299","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0220.12L1738.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-20","aktenzeichen":"12 L 1738/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 299/07 gegen die \nim Bescheid vom 28. November 2006 enthaltene Regelung betreffend die \nHerabsetzung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Dezember 2006 wird \nwiederhergestellt. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 28.569,60 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer dem Tenor entsprechende Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO zulässig und begründet. \n\n3\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die im Bescheid vom 28. \nNovember 2006 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nRegelungsanordnung betreffend die (herabgesetzten) Versorgungsbezüge für \ndie Zukunft, d.h. für die Zeit ab 1. Dezember 2006. \n\n4\n\nEs bestehen bereits Zweifel, ob eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO genügende Begründung der Anordnung der sofortigen \nVollziehung vorliegt. Der Hinweis des Antragsgegners auf seine \nFürsorgepflicht für den Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Bewahrung \ndes Antragstellers vor einer späterem Rückforderung ist als Begründung von \nvornherein nicht geeignet. Das einem öffentlichen Interesse \nentgegenstehende private Interesse, von der sofortigen Vollziehung eines \nVerwaltungsaktes vorläufig verschont zu werden, kann nicht unter dem \nGesichtspunkt der Fürsorgepflicht in ein öffentliches Interesse uminterpretiert \nwerden. Die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes kann nur aus \nGründen des öffentlichen Interesses ausgesprochen werden. Dass der \nAntragsgegner auch selbst in seiner Anordnung der sofortigen Vollziehung \ninsoweit nicht von einem öffentlichen Interesse ausgegangen ist, macht auch \ndie Formulierung deutlich, die Weiterzahlung der ungekürzten \nVersorgungsbezüge könne (daneben) „auch\" im öffentlichen Interesse nicht \nverantwortet werden. \n\n5\n\nDas vom Antragsgegner an dieser Stelle genannte öffentliche Interesse \nan der Vermeidung - aus Sicht der Behörde - rechtsgrundloser zukünftiger \nZahlungen ist grundsätzlich durchaus geeignet, eine Anordnung der \nsofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes zu rechtfertigen. Zweifelhaft \nerscheint jedoch der Hinweis auf das offensichtliche Nichtbestehen eines \nAnspruchs des Antragstellers. Die Prüfung einer solchen „Offensichtlichkeit\" \nsteht einer Behörde nicht zu. Die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ist \nVoraussetzung für seinen Erlass, nicht Rechtfertigung für seine Vollziehung. \nNur dem Gericht steht es im Rahmen seiner eigenständigen Entscheidung zu, \nauch die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in die Interessenabwägung \neinzubeziehen, weil das Gericht unter Abwägung aller Umstände zu prüfen \nhat, ob die aufschiebende Wirkung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes \nin der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist. \n\n6\n\nDas Gericht lässt offen, ob im vorliegenden Fall trotz der teilweisen \ngrundsätzlichen Verkennung der Begründungsmöglichkeiten noch eine \nausreichende Begründung i.S. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Hinblick darauf \nvorliegt, dass diese Begründung nur formellen Charakter hat und im Regelfall \nnicht voraussetzt, dass die darin genannten Gründe auch tragfähig sind. Denn \ndem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist - \nwie noch auszuführen ist - aus sonstigen Gründen stattzugeben. Im Übrigen \nwürde die Annahme einer unzureichenden Begründung für sich gesehen \nvoraussichtlich ohnehin nur zur Aufhebung der sofortigen Vollziehung des \nBescheides vom 28. November 2006 führen können, was der - \nweitergehenden - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage \nnicht gleichsteht. Auf die Frage der ausreichenden Begründung der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides kommt \nes deshalb letztlich nicht an. \n\n7\n\nBei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat \ndas Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nangefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, \nvon der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind \nauch die Erfolgsaussichten der Klage einzubeziehen. Ist der angegriffene \nVerwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger \nVollziehung niemals ein öffentliches Interesse bestehen. Ist der \nVerwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein \nüberwiegendes öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. \n5 VwGO notwendig summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen \nErgebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des \nHauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches \nInteresse schwerer wiegt.\n\n8\n\nIm Hinblick auf die teilweise nicht eindeutig geklärten Rechtsfragen kann \nim vorliegenden Fall weder eine offensichtliche Rechtmäßigkeit noch eine \noffensichtliche Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom 28. November 2006 \nverfügten Regelung der Versorgungsbezüge festgestellt werden. Allerdings \nsind nach derzeitigem Erkenntnisstand rechtliche Bedenken gegen die vom \nAntragsgegner vorgenommene Anrechnung von Erwerbs- oder \nErsatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge für die Zeit ab Dezember 2006 \nnicht außer acht zu lassen. \n\n9\n\nBei Einbeziehung dieser rechtlichen Würdigung im Verbund mit weiteren \nErwägungen fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners \naus. \n\n10\n\nGemäß § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter bei \nBezug von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Abs. 7) daneben seine \nVersorgungsbezüge nur bis der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze. \nErwerbseinkommen sind nach der gesetzlichen Definition in § 53 Abs. 7 Satz \n1 BeamtVG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit \nsowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Einkünfte aus \nKapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte (§ 2 \nAbs. 1 Nrn. 5 bis 7 EStG) werden danach nicht erfasst. \n\n11\n\nDer Antragsgegner ist nach der Vorlage von Auszügen der \nSteuerbescheide bei der Anrechnung von Einkünften ausdrücklich allein von \nder steuerrechtlichen Zuordnung durch das Finanzamt ausgegangen. Für die \nZeit ab dem Jahr 2004 und damit auch für die im vorliegenden Verfahren \nmaßgebliche Zeit ab Dezember 2006 hat der Antragsgegner die Einkünfte aus \ndem derzeit jüngsten Steuerbescheid des Jahres 2004 übernommen, wobei \nanzumerken ist, dass die Feststellung des Erwerbseinkommens für die Zeit ab \ndem Jahr 2005 bis zur Vorlage der nachfolgenden Steuerbescheide jeweils \nnur vorläufig ist. Ausgehend von dem somit zunächst zugrundegelegten \nSteuerbescheid für das Jahr 2004 hat der Antragsgegner zum einen Einkünfte \naus Gewerbebetrieb in Höhe von 27.013,00 Euro berücksichtigt. Hierbei \nhandelt es sich nach den mehrfachen Erläuterungsschreiben des \nSteuerberaters Hibbe um \nKG-Beteiligungen an vier Schiffen und einem Medienfonds. Nach der letzten \nBescheinigung des Steuerberaters vom 11. Dezember 2006 betreffend den \nSteuerbescheid für das Jahr 2004 beruhen die positiven diesbezüglichen \nEinkünfte in Höhe von 27.624 Euro auf dem Verkauf der Schiffsbeteiligung an \ndem MS Carina im Jahre 2004. An der Zuordnung der im Steuerbescheid \naufgeführten Einkünfte aus Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu den genannten \nBeteiligungen besteht kein Anlass zu zweifeln. \n\n12\n\nWeiterhin hat der Antragsgegner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit \nin Höhe von 21.180,00 Euro berücksichtigt. Dieser Betrag errechnet sich nach \nden übereinstimmenden Angaben des Steuerberaters I. (Bescheinigung \nvom 11. Dezember 2006,) und des Antraggegners (Erläuterungsschreiben an \nden Antragsteller vom \n11. Dezember 2006) aus den im Steuerbescheid 2004 ausgewiesenen \nEinkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 59.773,00 Euro \nabzüglich der \ngezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 38.593,00 Euro. Bei dem Betrag \nvon 21.180,00 Euro handelt es sich nach den Erläuterungen des \nSteuerberaters I. um die Erfassung eines geldwerten Vorteils aus der als \nGmbH-Gesellschafter vom Finanzamt in einer früheren Betriebsprüfung \nunterstellten möglichen Benutzung von Betriebs-PKW. Diese Regelung sei \nbeibehalten worden, um in geordneten und planbaren Verhältnissen mit dem \nFinanzamt zu sein. Bei der genannten GmbH handelt es sich um das \nBeratungsunternehmen „Institut für N. und P. „ (J. ) GmbH in \nC. . Auch an der Zuordnung dieses Teils der im Steuerbescheid 2004 - wie \nauch in den Jahren davor - als Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit \nausgewiesenen Beträge besteht kein Anlass zu zweifeln. \n\n13\n\nGegen den vom Antragsgegner vorgenommenen Ansatz der beiden im \nSteuerbescheid aufgeführten Einkünfte-Posten als Erwerbseinkommen i.S. \ndes § 53 Abs. 7 BeamtVG bestehen Bedenken. Denn der im Steuerrecht \nverwendete Einkommensbegriff kann in diesem Zusammenhang nicht ohne \nweiteres übernommen werden. Zwar weist die Aufzählung der Einkunftsarten \nin § 53 Abs. 7 BeamtVG auf eine Anlehnung an das Einkommensteuerrecht \nhin. Allerdings besteht weitgehend Einigkeit darin, dass dem \nversorgungsrechtlichen Begriff des Einkommens nicht ein steuerrechtlicher, \nsondern ein eigenständiger Einkommensbegriff zugrunde liegt, der den \neinkommensteuerrechtlichen Begriff nach den Bedürfnissen der \nBeamtenversorgung modifiziert.\n\n14\n\nVgl. etwa Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum \nBeamtenversorgungsgesetz, \n§ 53 Rdnr. 13 a; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, \n§ 53, Rdnr. 29; OVG Münster, Beschluss vom \n29. September 2005 - 1 A 3167/04 -; VG Würzburg, Urteil vom 22. November \n2005 - W1 K 05.174 -, juris;\n\n15\n\nwohl a.A.: VG Köln, Urteil vom 28. April 2005 \n- 3 K 6147/02 - (nicht rechtskräftig).\n\n16\n\nFür die vorliegende Problematik der Bestimmung des \nErwerbseinkommens und der Einkünfte i.S. des § 53 Abs. 7 BeamtVG ist \nzunächst von Bedeutung, dass ein prägender Grundsatz des \nAlimentationsprinzips darin besteht, dass die Versorgung unabhängig von der \nBedürftigkeit des Ruhestandsbeamten zu gewähren ist. Insoweit bedarf die \nAnrechnung von Erwerbseinkommen, das nicht aus öffentlichen Kassen \nstammt, einer besonderen Rechtfertigung. \n\n17\n\nVgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 18. August 2005 - 1 A 5012/04 -, ZBR \n2006, S. 206 (juris-Rdnrn. 108 ff.) m.w.N., Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, § 53 \nRdnrn. 9 a und 29 a.\n\n18\n\nZweck der gesetzlichen Anrechnungsregelung ist die Attraktivität des \nVorruhestandes zu vermindern sowie einen Vorteilsausgleich wegen des \nWegfalls der Dienstleistungspflicht zu erhalten. Davon ausgehend wird \nüberwiegend gefordert, dass die Einkünfte abgeschöpft werden können, die \nder Ruhestandsbeamte gerade deshalb erzielen kann, weil er vor Erreichen \nder allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze von der Dienstleistung bei seinem \nDienstherrn befreit worden ist. Es muss sich daher grundsätzlich um ein \ntätigkeitsgebundenes Erwerbseinkommen handeln. \n\n19\n\nOVG Münster, Urteil vom 18. August 2005 \n- 1 A 5012/04 -, a.a.O. m.w.N.; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O. m.w.N.; \na.A. auch insoweit VG Köln, Urteil vom 28. April 2005 \n- 3 K 6147/02 -.\n\n20\n\nGeht man davon aus, dass grundsätzlich ein Erwerbseinkommen aus \neiner Tätigkeit zu fordern ist, besteht in bestimmten Fällen die Schwierigkeit, \netwa bei Beteiligungen an Gesellschaften, den tätigkeitsbezogenen Anteil des \nErwerbseinkommens von anderen Anteilen zu trennen. \n\n21\n\nHinsichtlich der im vorliegenden Fall vom Antragsgegner angerechneten \nEinkünfte gemäß den Angaben im Steuerbescheid für das Jahr 2004 ist aber \nnach dem derzeitigen Erkenntnisstand überwiegend wahrscheinlich, dass sie \nnicht aus einer Tätigkeit des Antragstellers im beschriebenen Sinne \nherrühren. Das gilt zum einen für die \nKG- Beteiligungen an den vier Schiffen und an einem Medienfonds, auch \nwenn sie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen sind. \n\n22\n\nZum anderen gilt dies auch hinsichtlich des geldwerten Vorteils für die \nmögliche private Nutzung des Betriebs-PKW der J. GmbH, der im \nSteuerbescheid (neben den Einkünften aus dem Bezug des Ruhegehaltes) \nbei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erfasst worden ist. Dieser \n- unterstellte - und als Einkommen gewertete Vorteil der privaten Benutzung \ndes PKW ist aber kein Entgelt für eine Tätigkeit. \n\n23\n\nAllerdings ist die Benutzung eines Betriebs-PKW (der J. GmbH) einer \nder Anhaltspunkte, die dafür sprechen können, dass die Beteiligung an der \nJ. GmbH als solche zumindest zum Teil als eine Tätigkeit des Antragstellers \nanzusehen ist. Darauf hat die beschließende Kammer bereits im Beschluss \nvom 19. Dezember 2005 im Verfahren 12 L 1488/05 hingewiesen. Insoweit \nhat der Antragsgegner womöglich die Prüfung eines anrechenbaren \nErwerbseinkommens beim Antragsteller noch nicht ausgeschöpft. Wenn der \nAntragsgegner aber im Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2007 nunmehr \nu.a. ausführt, er gehe von einer Tätigkeit des Antragstellers bei der J. GmbH \naus, ist dies mit seiner ansonsten vorgetragenen Rechtsauffassung, es sei \nallein die steuerrechtliche Zuordnung entscheidend, nicht in Einklang zu \nbringen. Denn die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, deren Ausschüttungen \nsteuerrechtlich als Kapitaleinkünfte ausgewiesen worden sind. \nDer Antragsgegner hat dementsprechend bei der Anwendung des § 53 Abs. 7 \nBeamtVG - insoweit konsequent - bislang auch keine Einkünfte im \nZusammenhang mit der Beteiligung des Antragstellers an der J. GmbH \nzugrundegelegt. \n\n24\n\nAngemerkt sei allerdings, dass der Vortrag des Antragstellers - mit \numgekehrtem Vorzeichen - entsprechend widersprüchlich ist. Wenn der \nAntragsteller einerseits vorträgt, es komme auf die Ausübung einer Tätigkeit \nund nicht auf die steuerrechtliche Einordnung an, ist damit andererseits nicht \nzu vereinbaren, wenn er etwa in seinem Schreiben an den Antragsgegner \nvom 22. Dezember 2006 ausführt, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen \nerübrige sich eine nähere Erläuterung, da hier „offenkundig\" sei, dass diese \nEinkünfte nicht auf eine Tätigkeit i.S. des § 53 Abs. 7 BeamtVG \nzurückzuführen seien. Wenn es auch nach Auffassung des Antragstellers auf \ndie steuerrechtliche Einordnung nicht ankommt, kann demnach trotz \nAusweisung des Vorgangs im Steuerbescheid als Kapitaleinkünfte das \nVorliegen einer Tätigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen sein. \n\n25\n\nDie Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. \n\n26\n\nAllerdings ist grundsätzlich ein öffentliches Interesse anzuerkennen, \nunrechtmäßige Zahlungen - dies ist in diesem Zusammenhang zu unterstellen \n- zu vermeiden und sei es auch nur vorübergehend. \n\n27\n\nGleichwohl sind vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände des \nEinzelfalles diese öffentlichen Interessen geringer zu gewichten als die \nInteressen des Antragstellers, von der Vollziehung des Verwaltungsaktes \nvorläufig verschont zu bleiben. Neben der Berücksichtigung der aufgezeigten \ngegen die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner vorgenommen \nAnrechnung von Erwerbseinkommen sprechenden Erwägungen treten noch \nweitere für den Antragsteller streitende Gesichtspunkte hinzu. Es geht hier \nabgesehen von dem Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 20 v.H. (§ 53 Abs. \n1 Satz 1 BeamtVG) um die Kürzung der gesamten Versorgungsbezüge des \nAntragstellers. Insofern ist die Kürzung auf längere Zeit weniger zumutbar als \nwenn es nur um einen Kleinbetrag ginge. Hinzu kommt, dass die Berechnung \nder Antragsgegnerin aufgrund des Steuerbescheides des Jahres 2004 und \ndamit auf einer nur vorläufigen Grundlage erfolgt ist. Dies mag für sich \ngesehen im Hinblick auf die kenntlich gemachte Vorläufigkeit der Berechnung \ndie Rechtmäßigkeit - wenn sie ansonsten gegeben wäre - nicht berühren. Im \nRahmen der Interessenabwägung und der Beurteilung der Zumutbarkeit für \nden Antragsteller kann aber jedenfalls berücksichtigt werden, dass die \nBerechnung des Antragsgegners einen Berechnungsposten enthält, der \nspäter nach Vorlage der entsprechenden Steuerbescheide (für die Jahre 2006 \nund 2007) bei der endgültigen Berechnung aller Voraussicht nach - auch nach \nder Rechtsauffassung des Antragsgegners - nicht mehr vorhanden sein wird. \nDenn die relativ hohen positiven Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von \n27.624,00 Euro sind im Jahre 2004 nach der Bescheinigung des \nSteuerberaters I. vom \n11. Dezember 2006 auf den Verkauf der Schiffsbeteiligung an dem MS Carina \nim Jahre 2004 zurückzuführen und dürften daher in der Folgezeit nicht mehr \nentstehen. Dies erschließt sich, wenn die entsprechenden Einkünfte der \nVorjahre betrachtet werden. Im Jahre 2001 betrugen die Einkünfte aus \nGewerbetrieb aus allen fünf Beteiligungen lediglich 2.232,00 Euro. In den \nJahren 2002 und 2003 waren die Einkünfte aus diesen Beteiligungen sogar \njeweils negativ und führten schon deshalb nicht zu einer Anrechnung im \nRahmen der Kürzung der Versorgungsbezüge durch den Antragsgegner. \n\n28\n\nNach allem besteht hier kein Anlass, die gesetzliche Grundentscheidung, \ndass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, nicht durchgreifen zu \nlassen. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 \nGKG. Anzuwenden sind die von der Rechtsprechung angewandten \nGrundsätze für Streitigkeiten über den sogenannten Teilstatus (2-facher \nJahresbetrag). Ausgehend von einem monatlichen Wert in Höhe von 2380,80 \nEuro (80 v.H. der Versorgungsbezüge in Höhe von 2976,00 Euro) ergibt sich \nein Wert von 57.139,20 Euro. Dieser Betrag ist im Hinblick auf den vorläufigen \nCharakter des Verfahrens entsprechend ständiger Praxis halbiert worden. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266299","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-20/12-l-1738-06","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266299","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266299","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-20/12-l-1738-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266299","retrieved":"2026-07-09 02:34:21.483533+00:00"}}