{"status":"available","doknr":"OLD266330","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0216.3K476.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-16","aktenzeichen":"3 K 476/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes. Er \nist verheiratet und hat eine im Oktober 1989 geborene Tochter N. und \neinen im Dezember 1993 geborenen Sohn G. .\n\n3\n\nMit Schreiben vom 30. Mai 2005 übersandte der Kläger einen Heil- und \nKostenplan für eine kieferorthopädische Behandlung seiner Tochter N. \nmit der Bitte um Prüfung und Genehmigung. Mit Antwortschreiben vom 27. \nJuni 2005 teilte die zuständige Beihilfefestsetzungsstelle mit, dass keine \nverbindliche Zusage zu den beihilfefähigen Aufwendungen gegeben werden \nkönne, fügte jedoch ein Informationsblatt zu Zahnersatz-, prothetischen, \nkieferorthopädischen und Implantatbehandlungen bei, in dem es unter Nr. 2.2 \nu.a. heißt:\n\n4\n\nBei kieferorthopädischen Behandlungen sind die Material- und \nLaborkosten im vollen Umfang beihilfefähig.\n\n5\n\nUnter dem 11. Oktober 2005 beantragte der Kläger eine Beihilfe zu den in \nRechnung gestellten Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung \nseiner Tochter in Höhe von 2.432,90 Euro. Mit Bescheid vom 8. November \n2005 erkannte der Beklagte 906,98 Euro als beihilfefähig an und setzte die \nBeihilfe zur Rechnung vom 4. Oktober 2005 auf 725,58 Euro fest. Nicht als \nbeihilfefähig anerkannt wurden die Fremdlaborkosten in Höhe von 1.166,30 \nEuro und der Steigerungssatz von 3,5. \n\n6\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 23. November \n2005 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2006 als \nunbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 10. Februar 2006 Klage \nerhoben.\n\n7\n\nZur Begründung führt der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Mai 2006 aus, \nbei der angewandten Lingualtechnik handele es sich um eine wissenschaftlich \nanerkannte Behandlungsmethode, die im Fall seiner Tochter auch geboten \ngewesen sei. Auf den Hinweis der Beihilfestelle, dass \nSchwellenwertüberschreitungen nur in Ausnahmefällen zulässig seien, habe \ner nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt entschieden, mögliche \nMehrkosten selbst zu tragen.\n\n8\n\nEntgegen des ihm übersandten Hinweises seien aber auch die Material- \nund Laborkosten nicht als beihilfefähig anerkannt worden. Dies halte er für \nnicht rechtens, da seines Erachtens bereits durch die Übersendung des \nHinweisblattes eine Art Vorgenehmigung erfolgt sei. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n10\n\nden Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 8. November 2005 \nund unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2006 zu \nverpflichten, ihm eine Beihilfe zu den in Rechnung gestellten Laborkosten zu \nbewilligen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung führt er aus: Nach dem eindeutigen Wortlaut der GOZ - \nNr. 617 - \nseien in den Leistungen nach den Nummern 610 bis 615 - über diese \nGebührennummern verhalte sich die vorgelegte Rechnung vom 4. Oktober \n2005 - die Material- und Laborkosten enthalten.\n\n14\n\nDer Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz noch auf eine \nVorabanerkennung berufen. Heil- und Kostenpläne für beabsichtigte \nkieferorthopädische Behandlungen bedürften keiner vorherigen \nGenehmigung. Die vorgelegten Heil- und Kostenpläne seien deshalb mit \nentsprechenden allgemeinen Hinweisen zur Beihilfefähigkeit \nkieferorthopädischer Behandlungen an die Beihilfeberechtigten \nzurückgesandt worden. In der Vergangenheit sei zusätzlich das vom Kläger \nangesprochene Informationsblatt beigefügt worden. Die darin getroffene \nAussage: „Bei kieferorthopädischen Behandlungen sind Material- und \nLaborkosten in vollem Umfang beihilfefähig\" sollte verdeutlichen, dass die \nMaterial- und Laborkosten, die bei kieferorthopädischen Maßnahmen anfielen, \nim Gegensatz zu den Material- und Laborkosten beim Zahnersatz in vollem \nUmfang - und nicht nur zu 60 Prozent - beihilfefähig seien. Diese Aussage \nhabe sich aber nur auf die Material- und Laborkosten bezogen, die nach der \nGOZ auch neben den Honorarleistungen gesondert berechnet werden \ndürften.\n\n15\n\nDie Parteien haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung \nverzichtet.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nParteien hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nBewilligung einer weiteren Beihilfe zur zahnärztlichen Rechnung vom 4. \nOktober 2005.\n\n20\n\nGemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in \nKrankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) in der \nhier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Anpassung des \nLandesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 3. Mai \n2005 (GV NW 498) sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem \nUmfang beihilfefähig. Die Notwendigkeit der kieferorthopädischen Behandlung \nder Tochter des Klägers ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die \nAngemessenheit der Aufwendungen richtet sich nach der Gebührenordnung \nfür Zahnärzte (GOZ).\n\n21\n\nNach Nr. 610 GOZ steht dem behandelnden Kieferorthopäden für das \nEingliedern eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodentischer Hilfsmittel \neine Gebühr zu. Auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig. In dieser \nLeistung sind ausweislich der GOZ die Material- und Laborkosten enthalten. \nDas bedeutet, dass die Kosten für Klebebrackets, Bänder und Bögen \neinschließlich der zahntechnischen Leistungen mit den Gebühren abgegolten \nsind.\n\n22\n\nAuch der Umstand, dass im vorliegenden Fall die sogenannte \nLingualtechnik gewählt worden ist, führt nicht zur Beihilfefähigkeit der \nangefallenen Laborkosten. Der Kieferorthopäde erhält gemäß Nr. 610 GOZ \nfür das Eingliedern der Klebebrackets eine Gebühr. Dabei wird nicht danach \ndifferenziert, nach welcher Methode das Eingliedern erfolgt, d.h. ob der \nKieferorthopäde die Positionierung des Klebebrackets an den zu \nbehandelnden Zähnen des Patienten selber bestimmt und dementsprechend \ndie Klebebrackets auf die Zähne aufbringt (direkte Methode) oder diese \nBestimmung am Kiefermodell des Patienten erfolgt und auf den Patienten \nübertragen wird (indirekte Methode). Lässt der Kieferorthopäde die \nBracketpositionierung im Labor erarbeiten, sind diese Kosten nicht gesondert \nabrechenbar. Das ergibt sich daraus, dass der Verordnungsgeber sich bei \nErlass der GOZ für die Regelung entschieden hat, Material- und Laborkosten \nmit Ausnahme der Nummern 616/617 GOZ nicht gesondert zu honorieren, \nund zwar angesichts des Umstandes, dass beide Methoden bei Erlass der \nGOZ in der Fassung von 1987 bekannt und praktiziert wurden. Nichts anderes \nergibt sich aus der vom Kläger überreichten Stellungnahme der \nBundeszahnärztekammer vom 3. Dezember 2004, die lediglich den \nVerordnungstext von Nr. 617 GOZ wiedergibt, wonach die Kosten für die \neingegliederten Hilfsmittel nach den Nr. 616 (z.B. Headgear) und Nr. 617 \n(Kopf-Kinn-Kappe) gesondert berechnungsfähig sind. Diese Materialien sind \nim vorliegenden Fall nicht eingegliedert worden.\n\n23\n\nSelbst wenn man davon ausginge, dass die inzwischen wissenschaftlich \nanerkannte Lingualtechnik zu diesem Zeitpunkt des Erlasses der Neufassung \nder GOZ noch nicht bekannt war und sie ohne zahntechnische \nLaborleistungen nicht angewendet werden kann, hat der Kläger nicht \nnachgewiesen, dass nur diese Technik im Fall seiner Tochter medizinisch \nunabdingbar geboten war. Der Hinweis, man habe sich zu dieser Methode \nentschlossen, um weiteren psychischen Belastungen vorzubeugen, ist \nnachvollziehbar, ist aber schon mangels eines fachpsychiatrischen \nGutachtens oder Stellungnahme nicht geeignet, die medizinische \nNotwendigkeit, nur diese Methode anzuwenden, darzulegen. Auch der kurze \nHinweis auf die Entkalkungsgefahr ist nicht aussagekräftig.\n\n24\n\nDie Laborkosten sind auch nicht aus allgemein rechtlichen Erwägungen \nals beihilfefähig anzuerkennen. Dazu ist zunächst festzustellen, dass eine \nVorabanerkennung der Laborkosten als beihilfefähig oder eine verbindliche \nZusage, diese Kosten als beihilfefähig zu berücksichtigen, nicht erfolgt ist. \nDies folgt zum einen aus dem Schreiben der Bezirksregierung B. vom 27. \nJuni 2005, in dem ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass zu dem Heil- und \nKostenplan keine verbindliche Zusage zu den beihilfefähigen Aufwendungen \ngegeben werden könne. Zum anderen sieht die Beihilfeverordnung eine \nVorabanerkennung bei kieferorthopädischen Behandlungen nicht vor, so dass \ndie Beihilfefestsetzungsstelle auch nicht gehalten war, sich hierzu verbindlich \nzu äußern.\n\n25\n\nDie Beihilfefestsetzungsstelle hat auch nicht inzidenter eine positive \nVorabentscheidung getroffen, von der abzuweichen gegen den Grundsatz \nvon Treu und Glauben verstieße. Die Übersendung des Informationsmaterials \ndiente ersichtlich dazu, dem Kläger allgemeine Hinweise zur Beihilfefähigkeit \nvon Aufwendungen bei kieferorthopädischen Behandlungen zu geben, ohne \nsich konkret in dem hier in Rede stehenden Behandlungsfall festzulegen. \nNachvollziehbar ist allerdings, dass der Kläger den Hinweis \n\n26\n\n„bei kieferorthopädischen Behandlungen sind die Material- und \nLaborkosten im vollen Umfang beihilfefähig\"\n\n27\n\nauf alle anfallenden und nicht nur auf die nach der GOZ abrechenbaren \nLaborkosten bezogen hat. Ob - ggfls. welche - rechtlichen Folgen sich aus der \ngewählten Formulierung ergeben könnten, ist im vorliegenden Fall nicht zu \nentscheiden, da ein beihilferechtlicher Anspruch nicht gegeben ist.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266330","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-16/3-k-476-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266330","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266330","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-16/3-k-476-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266330","retrieved":"2026-07-09 02:34:24.078785+00:00"}}