{"status":"available","doknr":"OLD266329","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0216.19K2295.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-16","aktenzeichen":"19 K 2295/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die nachträgliche (Neu-)Festsetzung des \nElternbeitrages für die Betreuung ihres Sohnes S. .\n\n3\n\nDas gemeinsame Kind der Kläger besucht seit dem 1. Dezember 2002 \ndie AWO-Kindertagesstätte Am T. in X. . Mit Bescheid vom 5. \nDezember 2002 setzte die Beklagte für den Zeitraum ab 1. Dezember 2002 \nElternbeiträge in Höhe von monatlich 44,48 Euro fest. Dieser Beitrag \nentspreche der Einstufung in die Einkommensgruppe bis 36.813 Euro, die \nnach den Angaben der Kläger zu ihrem Jahreseinkommen zugrunde zu legen \nsei. Nachdem die Kläger anlässlich einer Einkommensüberprüfung im \nNovember 2005 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 \nvorgelegt hatten, setzte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 15. März \n2006 den Elternbeitrag für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember \n2004 auf 115,04 Euro im Monat fest und forderte für diesen Zeitraum einen \nBeitrag in Höhe von 846,72 Euro nach. Ausgehend vom tatsächlich erzielten \nEinkommen sei die Festsetzung der Elternbeiträge nach der \nEinkommensgruppe von über 49.084 Euro bis 61.355 Euro gerechtfertigt. \nHiergegen legten die Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung \ntrugen sie vor, dass die von den Klägern im Jahr 2004 an den Vater gezahlte \nLeibrente in Höhe von insgesamt 12.264 Euro als Werbungskosten \nanzusehen und folgerichtig von den positiven Einkünften abzusetzen sei. Im \nEinkommensteuerbescheid für 2004 sei die dauernde Last rechtsfehlerhaft als \nSonderausgabe behandelt worden. Die Kläger hätten von einem Einspruch \nabgesehen, da diese Einstufung steuerlich keine Auswirkungen gehabt habe. \nMit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2006 wies die Beklagte den \nWiderspruch der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie \nunter Hinweis auf die Definition des Einkommensbegriffs gemäß § 17 Abs. 4 \nGTK aus, dass dann, wenn in Bezug auf die steuerpflichtigen Einkünfte ein \nbestandskräftiger Steuerbescheid vorliege, insoweit auch bindend auf diesen \nabzustellen sei. Es könne nicht Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe sein, \neinkommensteuerrechtliche Fragen zu prüfen oder Festsetzungen im \nEinkommensteuerbescheid zu hinterfragen, insbesondere dann nicht, wenn \nund soweit die Steuerpflichtigen den Bescheid gegenüber der \nFinanzverwaltung unbeanstandet gelassen hätten. Da die Leibrente für 2004 \nhier unanfechtbar einkommen-steuerrechtlich als Sonderausgabe qualifiziert \nworden sei, sei sie nicht vom beitragsrelevanten Elterneinkommen in Abzug \nzu bringen.\n\n4\n\nDie Kläger haben am 4. August 2006 Klage erhoben.\n\n5\n\nZur Begründung wiederholen und vertiefen sie die Begründung des \nWiderspruchs. Danach sei für die Beitragsberechnung von der steuerlichen \nRechtslage und nicht von dem fehlerhaften Einkommensteuerbescheid \nauszugehen. Die dort als Sonderausgabe festgesetzte dauernde Last müsse \ndeshalb hier einkommensmindernd als Werbungskosten berücksichtigt \nwerden. Folgerichtig seien die Aufwendungen der Kläger für die \nRentenzahlung im Steuerbescheid für das Jahr 2005 als Werbungskosten \nfestgesetzt worden.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\n1. den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2006 und den \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 6. Juli 2006 aufzuheben,\n\n8\n\n2. die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für \nnotwendig zu erklären.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie wiederholt und vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheides. \nIm Hinblick auf das für die Festsetzung der Kindergartenbeiträge \neinzusetzende Elterneinkommen sei für das Jahr 2004 von dem \nbestandskräftigen Steuerbescheid auszugehen.\n\n12\n\nDie Beteiligten haben mit Schreiben an das Gericht vom 18. und 25. \nJanuar 2007 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. \n\n13\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nauf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDas Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n16\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der \nBeklagten vom 15. März 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Juli \n2006 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte hat \ndarin zu Recht einen monatlichen Beitrag von 115,04 EUR mit einer \nNachforderung in Höhe von 846,72 EUR für den Kindergartenbesuch des \nSohnes der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 \nfestgesetzt. Die nachträgliche Einstufung der Kläger in eine höhere \nEinkommensgruppe mit der Folge höherer als der ursprünglich festgesetzten \nElternbeiträge ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n17\n\nDie Kläger sind für den genannten Zeitraum nach § 90 SGB VIII i. V. m. \n§ 17 Abs. 1, Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder \n(GTK) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV NRW, \nS. 704) zur Nachzahlung eines Elternbeitrags von 846,72 EUR verpflichtet. \nDas Jahreseinkommen der Kläger für das Jahr 2004 rechtfertigt die \nFestsetzung der Elternbeiträge nach der Einkommensgruppe von 49.085 \nEUR bis 61.355 EUR mit einem monatlichen Elternbeitrag von 115,04 EUR \nnach der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK. \n\n18\n\nGemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK haben die Eltern entsprechend ihrer \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu \nden Jahresbetriebskosten der von ihrem Kind besuchten Tageseinrichtung zu \nentrichten. Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist nach § 17 \nAbs. 4 Satz 1 GTK grundsätzlich das Einkommen als Summe der positiven \nEinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes \n(EStG). Maßgeblich für die Höhe des Beitrages ist nach der Anlage zu § 17 \nAbs. 3 GTK die Höhe des jeweiligen Jahreseinkommens, und zwar nach § 17 \nAbs. 5 Satz 1 GTK grundsätzlich das im dem der Angaben zu den \nEinkommensverhältnissen vorausgegangenen Kalenderjahr. Ist das laufende \nJahr beendet, gebieten es jedoch die Beitragsbemessung nach der \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die Gewährleistung der \nBeitragsgerechtigkeit, etwa nachträglich festgestellte oder (ggf. nach dem \ninsoweit fortwirkenden § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK) offenbarte Änderungen in den \nEinkommensverhältnissen in diesem Jahr über § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK zu \nGunsten oder zu Lasten des Pflichtigen zu berücksichtigen. Die Pflicht zur \nBerücksichtigung geänderter Einkommensverhältnisse bedeutet, dass eine \nBeitragsfestsetzung zu ändern ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass \ndas tatsächliche Jahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht über oder unter \ndem der bisherigen Festsetzung zugrunde liegenden Jahreseinkommen liegt \nund aufgrund dessen eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe \nmaßgeblich ist. Letztlich maßgebend ist bei einer ex-post-Betrachtung danach \ndas Jahreseinkommen der Kläger in dem Jahr, für das Beiträge festgesetzt \nworden sind.\n\n19\n\nOVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -.\n\n20\n\nLiegt in Bezug auf die steuerpflichtigen Einkünfte ein - bestandskräftiger - \nSteuerbescheid vor, ist - ungeachtet der in Ermangelung einer ausdrücklichen \ngesetzlichen Regelung fehlenden Bindungswirkung - in Bezug auf die \ninsoweit erfassten Einkünfte grundsätzlich auf diesen abzustellen. \n\n21\n\nOVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, und \njüngst Beschluss vom 22. Juni 2006 -12 A 1979/06 -.\n\n22\n\nMit der gesetzlichen Anknüpfung an die Vorschriften des \nEinkommensteuergesetzes in § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK liegt es nahe, für die \nErmittlung des maßgeblichen Jahreseinkommens auf einen \nEinkommensteuerbescheid abzustellen. Zielrichtung des Gesetzes ist es u.a., \ndie durch die Elternbeiträge ohnehin nur zu einem geringen Teil zu erzielende \nDeckung der Betriebskosten unter dem Gesichtspunkt der \nVerwaltungspraktikabilität mit einem möglichst geringen Verwaltungsaufwand \nzu erreichen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Einkommensbegriff \nzwar an das Einkommensteuerrecht angelehnt, ihn jedoch durch die \nBeschränkung auf die Abzüge der Werbungskosten sowie einige spezielle \nZurechnungs- und Abzugsregelungen stark vereinfacht und dadurch \nverselbständigt. Dieser Zielrichtung ist - unter Beachtung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO - auch bei der \nRechtsanwendung Rechnung zu tragen. Das Elternbeitragsrecht nach dem \nGTK hat grundsätzlich nicht die Aufgabe, steuerrechtliche Fragen, die \nzwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen durch \n(bestandskräftigen) Bescheid für den insoweit erfassten Zeitraum geregelt \nworden sind, einer erneuten Prüfung und einer - ggf. auch noch \nabweichenden - gesonderten Entscheidung zuzuführen. Eine Überprüfung der \nsteuerrechtlichen Festsetzungen im Steuerbescheid kommt danach allenfalls \ndann in Betracht, wenn die im Steuerbescheid enthaltenen tatsächlichen \nAnnahmen offenkundig unzutreffend sind oder die Festsetzungen in \nrechtlicher Hinsicht offenkundig unvertretbar sind. Dabei ist vor dem \nHintergrund des Art. 20 Abs. 3 GG davon auszugehen, dass die \nsteuerrechtlichen Festsetzungen regelmäßig rechtmäßig sind; den \nBeitragspflichtigen obliegt es, im Einzelnen darzulegen und ggf. auch \nnachzuweisen, dass die vorstehend dargelegten Voraussetzungen für ein \nAbweichen von den steuerrechtlichen Festsetzungen vorliegen. Unterhalb \ndieser Schwelle bleibt es für die Bemessung des Elternbeitrags nach § 17 \nAbs. 4 GTK bei den Regelungen im Steuerbescheid, insbesondere dann, \nwenn dieser unanfechtbar geworden ist.\n\n23\n\nOVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -.\n\n24\n\nHier kommt es mithin - worauf die Kläger durch gerichtliche Verfügung \nbereits ausdrücklich hingewiesen worden sind - für die streitige \nBeitragsfestsetzung auf die in 2004 tatsächlich erzielten positiven und \nsteuerfreien Einkünfte der Kläger ohne Verlustausgleich (§ 17 Abs. 4 Sätze 1 \nbis 3 GTK) an, wie sie durch den Einkommensteuerbescheid für 2004 \nbestandskräftig festgesetzt worden sind. Das relevante Gesamteinkommen \nder Kläger lag demzufolge bei 55.623 EUR. Es ist nicht um den Jahresbetrag \nder monatlichen Rente, die die Kläger im Jahr 2004 an den Vater der Klägern \ngezahlt haben, weiter zu vermindern. Das Jugendamt der Beklagten musste \nim Hinblick auf die Erhebung von Kindergartenbeiträgen keine vom \nSteuerbescheid abweichende Berechnung der klägerischen Einkünfte \nvornehmen. \n\n25\n\nDie Klärung steuerlicher Rechtsfragen muss ggf. durch Rechtsbehelfe \ngegen den Einkommensteuerbescheid herbeigeführt werden; sie kann dann \nnicht nach Ablauf der Einspruchsfrist vor dem Jugendamt nachgeholt werden, \nwenn die finanzbehördliche Veranlagung nicht offenkundig unvertretbar ist. \nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass die im notariellen Übertragungsvertrag \nals Reallast bezeichnete monatliche Rente auf Lebensdauer dem Grunde und \nder Höhe nach steuerrechtlich anerkannt worden ist und diese Behandlung \nerst im Zuge der Erhebung von Kindergartenbeiträgen von den \nBeitragspflichtigen angegriffen wird. Die steuerliche Qualifizierung als \nSonderausgabe ist dabei nicht offenkundig unvertretbar, weil Leibrenten bzw. \ndauernde Lasten im Fall der Vermögensübergabe gegen \nVersorgungsleistungen im Generationenverbund regelmäßig als \nSonderausgaben abzugsfähig sind.\n\n26\n\nVgl. Drenseck, in: Schmidt (Hrsg.), Einkommensteuergesetz, 25. Aufl. \n2006, § 9 Rn. 96 u. 97.\n\n27\n\nWenn vorliegend die Klägerin von ihrem Vater ein Grundstück gegen \nZahlung einer monatlichen Rente auf dessen Lebensdauer erhält, ist die \nimplizite finanzamtliche Annahme eines Versorgungscharakters der \nGegenleistung jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Beklagte musste \nsich deshalb nicht zu einer Überprüfung des Einkommensteuerbescheides \ngedrängt sehen, zumal Widerspruchs- wie auch Klagebegründung den \nwirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit einer \nÜberschusseinkunftsart dartun, zur Frage der generationsübergreifenden \nVersorgungsleistung aber nichts beitragen.\n\n28\n\nDer Nacherhebung des erhöhten Elternbeitrags steht schließlich nicht der \nUmstand entgegen, dass der ursprüngliche Bescheid mit der Festsetzung auf \nmonatlich 44,48 EUR bereits bestandskräftig geworden ist. § 17 Abs. 5 Satz 3 \nGTK erlaubt nämlich ohne weiteres als spezielle Regelung auch die \nAnpassung bestandskräftiger Beitragsbescheide an geänderte \nEinkommensverhältnisse, so dass gemäß § 28 Abs. 1 GTK die Vorschriften \ndes Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und \nSozialdatenschutz - (SGB X) über die Rücknahme, den Widerruf und die \nAufhebung von Verwaltungsakten, also auch §§ 45 und 48 SGB X, nicht \nanwendbar sind.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 16 A 6976/95 -.\n\n30\n\nEiner Neufestsetzung der Beiträge aufgrund nachträglich festgestellter \noder offenbarter Änderungen in den Einkommensverhältnissen zu Lasten des \nPflichtigen kann Vertrauensschutz aus der ursprünglichen \nBeitragsfestsetzung nicht entgegengehalten werden. Denn jede \nBeitragsfestsetzung steht von Gesetzes wegen unter dem Vorbehalt, dass \nsich keine Änderungen in den Einkommensverhältnissen ergeben. Ansonsten \nliefe die Offenbarungspflicht nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK leer.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2 \nVwGO. Die Kläger bilden aufgrund ihrer gemeinsamen Klage eine notwendige \n(unechte) Streitgenossenschaft, da die Entscheidung wegen der Identität des \nStreitgegenstandes nur für alle Betroffenen gleich ergehen kann. \n\n32\n\nEines Ausspruchs über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines \nBevollmächtigten für das Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) bedurfte \nes nicht. Eine Erstattung dieser Kosten (an den Kostengläubiger) scheidet \naus, weil die Kläger diese Kosten als Kostenschuldner selber zu tragen haben \n(§ 154 Abs. 1 VwGO).\n\n33\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266329","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-16/19-k-2295-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266329","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266329","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-16/19-k-2295-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266329","retrieved":"2026-07-09 02:34:23.999385+00:00"}}