{"status":"available","doknr":"OLD266328","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0216.19K1739.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-16","aktenzeichen":"19 K 1739/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Versorgungswerk wird unter Aufhebung des \nBescheides vom 3. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n4. Mai 2005 verpflichtet, dem Kläger eine satzungsgemäße \nBerufsunfähigkeitsrente zu gewähren.\n\nDas beklagte Versorgungswerk trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist seit April 1990 Mitglied des beklagten Versorgungswerks \nund stellte unter dem 26. Februar 2004, eingegangen am 2. März 2004, einen \nAntrag auf Berufsunfähigkeitsrente. Zur Dokumentation seines \nGesundheitszustandes fügte er eine Bescheinigung des Dr. med. I. , Arzt \nfür Neurologie und Psychiatrie, vom 10. März 2004 bei. Danach handele es \nsich bei der Erkrankung des Klägers um eine symptomatische Epilepsie bei \nZustand nach bakterieller Meningitis in der Kindheit.\n\n3\n\nAufgrund dieser aktenkundigen Befundlage beauftragte das beklagte \nVersorgungswerk Dr. med. T. , Facharzt für Neurologie, mit der Abgabe \neiner gutachterlichen Stellungnahme. Das daraufhin unter dem 13. April 2004 \nnach Aktenlage erstattete Gutachten sieht keine Hinweise dafür, dass der \nKläger nicht in der Lage sei, seiner Tätigkeit als Architekt weiterhin \nnachzugehen, auch wenn es ihm aufgrund der Epilepsie nicht möglich sei, ein \nKfz zu steuern oder sich auf Leitern bzw. Gerüsten zu bewegen. In der \nBescheinigung des Dr. med. I. würden nur sehr allgemein gehaltene \nEmpfehlungen ausgesprochen, die bei jedem Epilepsiekranken relevant \nseien, jedoch nur sehr eingeschränkt auf die konkrete Tätigkeit eines in der \nBauleitung beschäftigten Architekten zu beziehen seien. Insbesondere fehlten \nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund von Folgestörungen der \nEpilepsie oder bereits primär infolge der Erkrankung aus der Kindheit eine \nEinschränkung seiner körperlichen oder geistigen Kräfte aufweise.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 3. August 2004 lehnte das beklagte Versorgungswerk \nden Antrag ab, da aus den vorhandenen Unterlagen trotz der diagnostizierten \nGesundheitsstörung des Klägers eine chronische Beeinträchtigung des \nLeistungsvermögens nicht hervorgehe. Gegen den Ablehnungsbescheid legte \nder Kläger mit Schreiben vom 9. August 2004 Widerspruch ein, den er mit \nSchreiben vom 5. Oktober 2004 unter Hinweis auf den ärztlichen \nEntlassungsbericht der Reha-Klinik E. vom 1. September 2004 begründete. \nDarin werden aufgrund des Aufenthalts in der Klinik vom 10. bis 31. August \n2004 folgende Diagnosen gestellt: \n1. organisches Psychosyndrom mit kognitiven Störungen und \nGedächtnisstörungen bei cerebralem Anfallsleiden, \n2. längere depressive Reaktion, \n3. cerebrales Anfallsleiden mit wiederholten Grand-mal-Anfällen nach \nMeningitis im 8. Lebensjahr. \nNach der sozialmedizinischen Epikrise werde der Kläger als arbeitsunfähig für \nden Beruf des Architekten entlassen. Sein Leistungsbild sei erheblich \neingeschränkt. Bei ausgeprägten kognitiven und mentalen Einschränkungen \nsei eine Tätigkeit, auch nur Teilzeit, als Architekt nicht mehr vorstellbar. Er \nkönnte allenfalls leichte bis mittelschwere Tätigkeiten 3 - 6 Stunden täglich in \nTagesschicht ausüben, wobei näher benannte Einschränkungen \nbestünden.\n\n5\n\nDas daraufhin vom beklagten Versorgungswerk in Auftrag gegebene \nneurologische Aktengutachten erstattete Dr. med. C. , Facharzt für \nNeurologie, unter dem 12. November 2004. Der Gutachter kommt aufgrund \nder vorgelegten Unterlagen zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund der \nerheblichen Einschränkungen der visuellen Wahrnehmung und \nGedächtnisleistung nicht in der Lage sei, die berufsspezifischen Aufgaben \ndes Architekt ausreichend durchzuführen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der \nBerufsunfähigkeit sei auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 26. Januar \n2004 abzustellen. Allerdings wäre aufgrund der unzureichenden Aktenlage \nbzw. unzureichenden Vorbefunde die persönliche Begutachtung durch einen \nin der Epileptologie erfahrenen Neurologen sinnvoll; dazu sollte eine \nneuropsychologische Diagnostik erfolgen. Dem nachkommend veranlasste \ndas beklagte Versorgungswerk eine Untersuchung des Klägers und weitere \nGutachten: Aufgrund persönlicher Vorstellung des Klägers am 6. Mai und 7. \nJuli 2004 in der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsklinikums \nF. diagnostizierten die Gutachter Prof. Dr. I1. , Ltd. Oberarzt der Klinik, \nund Dr. H. , Oberarzt, unter dem 21. Juli und 4. August 2004 Epilepsie mit \neinfach-fokalen und sekundär-generalisierenden Anfällen bei Zustand nach \nbakterieller Meningitis in der Kindheit und leiteten eine Umdosierung ein. Im \nRadiologischen Zusatzgutachten des Dr. med. L. , Chefarzt der \nRadiologie des -Hospitals C1. , vom 26. Januar 2005 heißt es \nauf der Basis einer Kernspintomographie: Kein Nachweis umschriebener, \npathologischer Signalveränderungen in den vorliegenden Sequenzen; keine \nAuffälligkeiten im Bereich der Hypophyse. Das Psychologische Gutachten des \nDipl.-Psych. M. , Psychologischer Psychotherapeut, vom 10. Februar 2005, \ndas auf der Grundlage der Diagnose der Neurologischen Klinik, des \nneurologischen Aktengutachtens von Dr. C. und des Entlassungsberichts \nder Reha-Klinik E. sowie zweier ambulanter mehrstündiger \nUntersuchungen des Klägers am 13. Januar und 3. Februar 2005 beruht, \nstellt zusammenfassend erhebliche kognitive Beeinträchtigungen in allen \nwesentlichen kognitiven Bereichen (Konzentration, Gedächtnis und \nExekutivfunktionen) fest. Schließlich erstattete Prof. Dr. N. , Leiter der \nNeurologischen Klinik des -Hospitals C1. , unter dem 8. März \n2005 ein Fachneurologisches Gutachten, das alle vorgenannten \nStellungnahmen und Berichte einbezieht und sich auf eine ambulante \nUntersuchung des Klägers am 24. Januar 2005 stützt. Danach sei unter \nZusammenfassung aller erhobenen Befunde und der vorliegenden Unterlagen \nbeim Kläger von einer kryptogenen Epilepsie mit seltenen, überwiegend \nnächtlichen Grand-mal-Anfällen und häufigen komplex-partiellen Anfällen \nauszugehen, die mit einer so genannten Hirnleistungsschwäche in Form von \nGedächtnisstörungen, Konzentrationsschwäche, erhöhter Ermüdbarkeit und \nformalen Denkstörungen einhergehe. Eine Einschränkung der beruflichen \nTätigkeit als Architekt sei allein aufgrund der erhöhten Unfallgefahr im \nRahmen der Grunderkrankung anzunehmen. Unter Ausschluss von \nTätigkeiten wie der Anwesenheit auf Baustellen wäre jedoch selbst unter \nBerücksichtigung der kognitiven Beeinträchtigungen immer noch eine \nTätigkeit z.B. im Begutachterwesen denkbar, zumal eine Progredienz der \nEpilepsie nicht erkennbar sei und die Möglichkeiten einer suffizienten \nantikonvulsiven Therapie ohne psychisches Nebenwirkungspotential bei \nweitem noch nicht ausgeschöpft seien. Schreibtischarbeiten, Erstellung von \nZeichnungen oder Erledigungen von Schriftwechseln seien dem Kläger \nzumindest in Form einer Teilzeitbeschäftigung zuzumuten.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2005 wies das beklagte \nVersorgungswerk den Widerspruch des Klägers zurück. Unter ausdrücklicher \nBerücksichtigung aller vorliegenden Befunde sei eine Berufsunfähigkeit des \nKlägers im Sinne der Satzung nicht anzunehmen. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 1. Juni 2005 Klage erhoben.\n\n8\n\nEr nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen im Vorverfahren \nund macht ergänzend geltend, Mitglied des Versorgungswerks zu sein, \nVersorgungsabgaben entrichtet und die berufliche Tätigkeit eingestellt zu \nhaben; er stehe noch bis Februar 2007 im Bezug von Leistungen der \nArbeitsagentur. Der Kläger meint, berufsunfähig zu sein. Seit dem letzten \ngroßen Anfall im Januar 2004, anlässlich dessen er von der Arbeitsstelle in \ndas Uniklinikum F. gebracht und dort einige Tage betreut worden sei, habe \ner keinen Grand-mal-Anfall mehr erlitten; allerdings führe die Medikation zu \neiner starken Dämpfung und Verlangsamung. Nach wie vor träten \nHologramme auf, was dazu führe, dass er Mühe habe, das Gleichgewicht zu \nhalten, und nach außen nicht wahrnehmungsfähig sei. Ferner sei er auf \nständige Begleitung angewiesen. Nachdem er in den neunziger Jahren eine \nUmstellung oder Absetzung der Medikamente durchgemacht habe, was zu \neinem häufigen Auftreten von Grand-mal-Anfällen geführt habe, wolle er das \nnicht noch einmal ausprobieren.\n\n9\n\nZum Gutachten von Prof. Dr. N. führt der Kläger aus, das Ergebnis sei \nangesichts der Feststellungen der übrigen Gutachter nicht nachvollziehbar. \nAllerdings gestehe selbst dieser Gutachter zu, dass erhebliche \nLeistungseinschränkungen vorlägen. Im Einzelnen werde im Gutachten der \ndurch einen Grand-mal-Anfall ausgelöste stationäre Aufenthalt des Klägers in \nder Uni-Klinik F. am 26. Januar 2004 nicht erwähnt. Darüber hinaus seien \nim Rahmen der Sozialanamnese die Angaben des Klägers nicht bzw. \nunzutreffend verwertet worden. Schließlich habe der Gutachter der \nUntersuchung nur ca. fünf Minuten persönlich beigewohnt; die Urteilsbildung \nsei durch den Assistenzarzt erfolgt. Weiterhin fehle es an einer konkreten \nAussage über das tägliche Arbeitspensum, seien die zeitliche Auswirkungen \nder Pausen- und Arbeitsintervalle unklar und die Ausführungen zur \nMedikationseinstellung mit ihren Nebenwirkungen sehr hypothetisch und mit \nden realen Verhältnissen des Klägers unvereinbar. Im Übrigen stehe das \nGutachten u.a. im Widerspruch zu den Feststellungen der Reha-Klinik E. \nund des Gutachters Dr. C. .\n\n10\n\nZur weiteren Begründung verweist er auf die beigefügte Kopie des \nSchwerbehindertenausweises, ausweislich dessen ab dem 23. März 2005 ein \nGrad der Behinderung von 80 sowie Merkzeichen „G\" und die Notwendigkeit \nständiger Begleitung zuerkannt worden seien. Ergänzend nimmt der Kläger \nBezug auf die ärztliche Bescheinigung des Dr. I. vom 25. Juli 2005. \nAufgrund der im Rahmen der Begutachtung durch Prof. Dr. N. \ndurchgeführten testpsychologischen Diagnostik ergäben sich \nEinschränkungen im Bereich der kognitiven und mnestischen Funktionen, die \nnur zeitlich befristete, geistig einfache Tätigkeiten zuließen; differenzierte und \nanspruchsvolle Tätigkeiten eines Architekten seien mit dem beschriebenen \nLeistungsbild nicht mehr möglich.\n\n11\n\nZudem bezieht sich der Kläger auf die gutachterliche Äußerung des \nÄrztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit Dortmund vom 17. August 2005, \nwonach eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bestehe. \nSchließlich hat der Kläger einen Arztbericht des Prof. Dr. I1. vom 7. \nDezember 2006 sowie Medikamenteneinnahmepläne vom 14. Dezember \n2005 und 20. März 2006 vorgelegt. Zum neurologischen/psychiatrischen \nBefund heißt es im Arztbericht: „Deutliche kognitive Beeinträchtigungen mit \npsychomotorischer Verlangsamung, Schwerbesinnlichkeit, Umständlichkeit, \nWortfindungsstörungen, keine herdneurologischen Defizite, keine Hinweise \nauf Wahnbildung oder Halluzinationen\".\n\n12\n\nBezüglich der schriftlichen Stellungnahme von Prof. Dr. N. vom 29. \nSeptember 2006 macht der Kläger geltend, dass der Gutachter aufgrund \nfehlender tatsächlicher Kenntnisse gar nicht beurteilen könne, wie sich die \nMedikation des Klägers in den Monaten nach seiner Vorstellung dort im \nJanuar 2005 entwickelt habe. Dementsprechend könne er auch nicht \nbeantworten, welche Möglichkeiten einer suffizienten antikonvulsiven \nTherapie ohne psychisches Nebenwirkungspotential bestünden. Bei Prof. Dr. \nI1. befinde sich der Kläger demgegenüber seit 2 ½ Jahren in ständiger \nBehandlung.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt, \n\n14\n\nden Bescheid des beklagten Versorgungswerks vom 3. August 2004 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2005 aufzuheben und \ndas beklagte Versorgungswerk zu verpflichten, dem Kläger Rente wegen \nBerufsunfähigkeit entsprechend der Satzung zu gewähren.\n\n15\n\nDas beklagte Versorgungswerk beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDas beklagte Versorgungswerk bezieht sich zur Begründung auf die \nAusführungen in den angegriffenen Bescheiden. \n\n18\n\nDie Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 20. September \n2006 sowie am 15. Dezember 2006 und 16. Februar 2007 Gelegenheit \nerhalten, ergänzende Ausführungen zu machen. Insoweit wird auf die \nSitzungsniederschriften jeweils vom gleichen Tage verwiesen. Auf die \ngerichtliche Aufklärungsverfügung vom 25. September 2006 hin hat Prof. Dr. \nN. die schriftliche Stellungnahme vom 29. September 2006 zu näher \nbezeichneten Fragen abgegeben. Das Gericht hat zu den Auswirkungen der \nvom Kläger eingenommenen Medikamente auf seine Tätigkeit als Architekt \nBeweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22. Dezember 2006 durch \nVernehmung des Prof. Dr. I1. als sachverständigem Zeugen. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme bezieht sich die Kammer auf das \nSitzungsprotokoll.\n\n19\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nauf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des \nbeklagten Versorgungswerks Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.\n\n22\n\nDer Ablehnungsbescheid des beklagten Versorgungswerkes vom 3. \nAugust 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2005 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat einen Anspruch \nauf die beantragte Berufsunfähigkeitsrente.\n\n23\n\nAnspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 11 Abs. 1 der \nSatzung des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen \n(VWS). Nach dieser Satzungsbestimmung hat jedes Mitglied des \nVersorgungswerks, das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen \nSchwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der \nBerufsaufgaben des Architekten (§ 1 Baukammergesetz - BauKaG NRW -) \nunfähig ist (Berufsunfähigkeit) und aus diesem Grund seine Tätigkeit als \nArchitekt eingestellt hat, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, sofern dieses \nMitglied vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens eine monatliche \nVersorgungsabgabe entrichtet hat.\n\n24\n\nDie beiden letztgenannten Voraussetzungen, d.h. Einstellung der Tätigkeit \nals Architekt und Entrichtung einer monatlichen Versorgungsabgabe, sind hier \nerfüllt. Im Streit befindet sich damit lediglich die erstgenannte Voraussetzung \ndes Klageanspruchs, nämlich die Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne der \nSatzung. Diese Voraussetzung hat das beklagte Versorgungswerk zu Unrecht \nverneint.\n\n25\n\nBerufsunfähigkeit ist in § 11 Abs. 1 VWS definiert als die Unfähigkeit zur \nAusübung der Berufsaufgaben des Architekten infolge eines körperlichen \nGebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte. Zu \nden Berufsaufgaben des Architekten gehören nach dem in Bezug \ngenommenen § 1 Abs. 5 BauKaG NRW u.a. die Beratung, Betreuung und \nVertretung anderer in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens \nzusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der \nAusführung.\n\n26\n\nBerufsunfähigkeit nach § 11 Abs. 1 VWS liegt hiernach nicht schon dann \nvor, wenn das Mitglied seine bisher ausgeübte Architektentätigkeit nicht mehr \nfortführen kann. Aus der Verweisung der Vorschrift auf das landesgesetzlich \nfixierte Berufsbild des Architekten folgt vielmehr, dass Berufsunfähigkeit erst \ndann anzunehmen ist, wenn dem Mitglied jedwede Architektentätigkeit der \ndort beschriebenen Art zur Einkommenserzielung nicht mehr möglich ist.\n\n27\n\nOVG NRW, Urteil vom 4. März 1997 - 25 A 3536/94 -; Urteil vom 1. April \n1992 - 5 A 2311/90 -.\n\n28\n\nDas Mitglied kann deshalb auch auf eine von seiner bisherigen Tätigkeit \nabweichende, andersartige Tätigkeit verwiesen werden. Die hieraus \nfolgenden Risiken im Hinblick auf die Arbeitsmarktsituation und hieraus \nmöglicherweise folgende Vermittlungsschwierigkeiten sind nicht \nabgesichert.\n\n29\n\nOVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2000 - 4 A 5556/98 - (ärztliches \nVersorgungswerk).\n\n30\n\nEbenso liegt Berufsunfähigkeit nicht bereits dann vor, wenn lediglich die \nHälfte der regulären Arbeitszeit gearbeitet werden kann, sondern erst, wenn \ndas Leistungsvermögen soweit aufgehoben ist, dass das Einkommen, das \ndas Mitglied aus der Tätigkeit erzielen kann, auf die es verwiesen wird, nicht \nmehr zur Schaffung einer zumutbaren Existenzgrundlage ausreicht. Daraus \nfolgt, dass Berufsunfähigkeit erst dann vorliegt, wenn das Mitglied aus \ngesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, durch eine berufliche \nTätigkeit als Architekt seine Existenzgrundlage in bescheidenem Rahmen zu \nsichern.\n\n31\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. November 1987 - 6 A 115/84 -\n.\n\n32\n\nUnter Zugrundelegung dieser Kriterien ist der Kläger berufsunfähig. Er ist \ndurch gesundheitliche Einschränkungen vollständig unfähig, jedwede \nTätigkeit aus dem gesetzlich fixierten Berufsbild des Architekten zur \nSicherung des Lebensunterhalts auszuüben.\n\n33\n\nDabei geht die Kammer von dem in den vorliegenden Gutachten \nübereinstimmend diagnostizierten Krankheitsbild des Klägers aus, wie es \nbeispielsweise Prof. Dr. N. unter dem 8. März 2005 beschrieben hat. \nAusweislich der vorgelegten Bescheinigungen und Atteste haben auch die \nübrigen Fachärzte ihrer Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers die \nDiagnose einer therapiebedürftigen Epilepsie zugrunde gelegt. Uneinigkeit \nbesteht darüber, ob und inwieweit der Kläger an daraus resultierenden oder \nmit der notwendigen Medikation der Grunderkrankung einhergehenden \nkognitiven Beeinträchtigungen leidet und welches Gewicht sie haben.\n\n34\n\nIm Hinblick auf das Ausmaß der durch die unstreitigen Befunde bedingten \nEinschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers folgt die Kammer der \nStellungnahme des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. I1. : Dieser hat \nunter dem 7. Dezember 2006 „deutliche kognitive Beeinträchtigungen mit \npsychomotorischer Verlangsamung, Schwerbesinnlichkeit, Umständlichkeit, \nWortfindungsstörungen\" attestiert und in der mündlichen Verhandlung \nfestgestellt, dass der Kläger unter Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen \nzu zeitgebundenem Arbeiten bzw. Teamarbeit auf dem Berufsfeld eines \nArchitekten auch in Zeiten ohne Anfälle nicht in der Lage sei.\n\n35\n\nNach den Erhebungen aller Gutachter sind - im anfallsfreien Zustand - \nEinschränkungen in den wesentlichen kognitiven Funktionen \n(Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis) zu konstatieren. Insbesondere \nder Dipl.-Psych. M. hat diese, ausgelöst durch das neurologische \nAktengutachten von Dr. C. vom 12. November 2004, ausführlich getestet \nund festgestellt, dass - ungeachtet eines suboptimalen Leistungsverhaltens - \nrelevante Einschränkungen der Konzentrations- und Gedächtnisleistungen \nbestünden. Hinzu träten Störungen der höheren Exekutivfunktionen. Diese \nwiederum hat der sachverständige Zeuge Prof. Dr. I1. weiter entfaltet, \nindem er dem Kläger die Multitasking-Fähigkeit abspricht und nur Arbeiten an \neiner Sache gleichzeitig als möglich ansieht. Im Hinblick auf den Vorbehalt \ndes Gutachters M. , der Kläger habe nicht die bestmögliche Leistung \nerbracht, ist festzuhalten, dass er insoweit übersehen haben dürfte, dass der \nKläger krankheits- bzw. medikamentenbedingt verlangsamt ist. \nDementsprechend findet sich im ärztlichen Entlassungsbericht der Reha-\nKlinik E. vom 1. September 2004 die Beobachtung, dass der Kläger die \ngestellten Testaufgaben leistungsorientiert und konzentriert bearbeitet habe. \nEs sei bei der Verhaltensbeobachtung der Eindruck einer leichten \nVerlangsamung entstanden. Hinweise auf Aggravation oder Simulation von \nBeschwerden hätten sich nicht ergeben. Die attestierten deutlichen \nBeeinträchtigungen der Kurzzeitgedächtnis- und Arbeitsgedächtnisleistungen \nsowie der Aufmerksamkeitsfunktionen wurden mit einer neuro-\npsychologischen Testuntersuchung ermittelt, die während des dreiwöchigen \nKrankenhausaufenthaltes durchgeführt wurde. Die seinerzeit ermittelte \nverminderte Gedächtnisleistung deckt sich mit den Feststellungen von Prof. \nDr. I1. , der gerade in diesem Bereich wegen der Art der \nGrunderkrankung, einer Temporallappenepilepsie, die stärksten \nBeeinträchtigungen erkennt.\n\n36\n\nÜber diese stets gegebenen kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen, die \nfür sich genommen eine glaubhafte und von Fachärzten bestätigte \nBeeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit bedingen, hinaus erleidet \nder Kläger nach den unwidersprochenen Ausführungen des Prof. Dr. I1. \neinfach- und komplex-fokale Anfälle, wobei letztere ca. drei bis sechs Mal im \nMonat aufträten und kurzzeitig (3 bis 30 Minuten) das Bewusstsein und länger \n(bis zu sechs Stunden) einzelne Gedächtnisleistungen störten und dadurch \ndie Fehlerquote auch dann erhöhten, wenn äußerlich bestimmte Tätigkeiten \nweiterhin ausgeübt würden. Dafür, dass jedenfalls insofern der Vorwurf einer \nAggravation nicht zutreffe, hat der sachverständige Zeuge darauf verwiesen, \ndass der Kläger Anfälle bisweilen erst auf Nachfrage geschildert habe. Dieser \nUmstand ist insoweit von besonderem Gewicht, als Prof. Dr. I1. seit 2 ½ \nJahren der behandelnde Arzt ist.\n\n37\n\nDie Beurteilung des klägerischen Leistungsvermögens durch den \nsachverständigen Zeugen gewinnt dadurch an Glaubhaftigkeit, dass sie \nangesichts des Behandlungszeitraums eine längere Entwicklung im Blick hat. \nWenn Prof. Dr. I1. den Kläger insoweit als therapieresistent einstuft, als \nbei ihm medikamentös keine völlige Anfallsfreiheit zu erzielen sei und \nNebenwirkungen in Kauf zu nehmen seien, so ist diese Einschätzung \nnachvollziehbar, weil er mehrere Ummedikationen verantwortlich begleitet und \ndie Auswirkungen der jeweiligen Therapie unmittelbar wahrgenommen hat. \nDas Erfordernis, eine möglichst optimale Einstellung durch Ausprobieren zu \nermitteln, deckt sich mit der Feststellung von Prof. Dr. N. in seinem \nFachneurologischen Gutachten vom 8. März 2005, wonach die Möglichkeiten \neiner suffizienten antikonvulsiven Therapie ohne psychisches \nNebenwirkungspotential bei weitem noch nicht ausgeschöpft seien. \nAngesichts der weiteren Entwicklung hat jener Gutachter in seiner \nergänzenden Stellungnahme vom 29. September 2006 dann nach Aktenlage \nausdrücklich erklärt, dass derzeit keine suffizientere Medikation in Betracht \nkomme. Wenn jüngst dennoch eine weitere Umstellung, nämlich die \nAufnahme in eine Zonisamid-Studie, eingeleitet worden ist, bestätigt das die \nAngaben von Prof. Dr. I1. , dass trotz Verabreichung aller primär in \nBetracht zu ziehenden Medikamente erster Wahl keine zufriedenstellende \ngesundheitliche Verfassung erreicht worden ist.\n\n38\n\nDa einerseits zu keinem Zeitpunkt ein Gutachter die Notwendigkeit einer \nantikonvulsiven Therapie bezweifelt hat und andererseits alle Ärzte von \nBeeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten ausgehen, kann letztlich \ndahinstehen, ob letztere auf der Medikation oder der Grunderkrankung \nberuhen. Vielmehr geht es - wie Prof. Dr. I1. überzeugend ausgeführt \nhat - (nur) darum, die Dosierung so optimal auf den Kläger abzustimmen, \ndass sowohl das Anfallsrisiko als auch die Nebenwirkungen möglichst gering \nsind. Von daher ist plausibel, dass die eingesetzten Medikamente mehrfach \nder Art und der Kombination nach verändert worden sind, weil ein \nbefriedigendes Gleichgewicht nicht erreicht worden ist. Soweit seitens des \nbeklagten Versorgungswerks durch den in der mündlichen Verhandlung \ngestellten Dr. Platzeck, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, der Einwand \nangedeutet worden ist, psychogene Prozesse könnten für die Verfassung des \nKlägers ursächlich sein, greift er nicht durch. Es fehlen für die These, dass die \nmedikamentöse Therapie deshalb ins Leere gehe, weil die geschilderten \nAnfälle einen anderen Ursprung hätten, jegliche Anhaltspunkte. Der Kläger \nwird seit mehreren Jahren wegen einer Epilepsie behandelt, und zwar von \nverschiedenen Fachärzten. Auch die vom beklagten Versorgungswerk \nveranlassten Gutachten gehen ohne Zweifel von dieser Grunderkrankung \naus. Insoweit hat Prof. Dr. N. die vom Kläger angegebenen Anfälle sogar \ndadurch objektiviert, dass er seinerzeit eine telefonische Fremdanamnese \ndurch die Ehefrau des Klägers vorgenommen hat. Der sachverständige \nZeuge Prof. Dr. I1. hat überzeugend ausgeführt, dass nach der \nSchilderung des Klägers von den Anfällen, der Zeitachse der beschriebenen \nAnfälle sowie dem Erfahrungshintergrund des Klägers psychogene Prozesse \nausgeschlossen werden könnten. Ebenso hat der behandelnde Arzt weitere \ndenkbare Einwände schlüssig entkräftet: So besage der Umstand, dass \nwährend des stationären Aufenthaltes in der Reha-Klinik E. keine Anfälle \nfestgestellt worden seien, nichts für die Diagnose, da der Kläger sich zum \nBegutachtungszeitpunkt im August 2004 gerade in einer Umstellungsphase \nbefunden habe, was zunächst zu längerer Anfallsfreiheit führen könne. Im \nÜbrigen brächte auch der Einsatz eines Langzeit-EEG allenfalls einen \nErkenntnisgewinn hinsichtlich des Genesehintergrundes. Wenn danach \noffenbar keiner derjenigen Ärzte, die den Kläger persönlich untersucht haben, \nan der Herkunft der Anfälle zweifelt, sieht die Kammer keine Veranlassung, \ntheoretisch denkbare, aber schon nach Aktenlage ärztlicherseits anscheinend \nausgeschlossene Ursachenforschung zu betreiben.\n\n39\n\nDas danach zugrunde zu legende Krankheits- und Leistungsbild des \nKlägers bedingt dessen Berufsunfähigkeit als Architekt. Nach Aussage des \nsachverständigen Zeugen Prof. Dr. I1. sei der Kläger ungeachtet der \nkomplexen Anfälle und der dadurch zwangsläufig verursachten \nLeistungsausfälle auch im Übrigen nur zu einem aufgrund der beschriebenen \nBeeinträchtigungen verlangsamten und auf eine Sache beschränkten \nArbeiten von zwei bis vier Stunden am Stück in der Lage. Diese Einschätzung \nist ohne weiteres vor dem Hintergrund der Medikamente und ihrer \nNebenwirkungen einsichtig. Sie deckt sich zudem mit der sozialmedizinischen \nEpikrise der Reha-Klinik E. , wonach bei ausgeprägten kognitiven und \nmentalen Einschränkungen eine Tätigkeit, auch nur Teilzeit, als Architekt \nnicht mehr vorstellbar sei. Der Kläger könnte allenfalls leichte bis \nmittelschwere Tätigkeiten drei bis sechs Stunden täglich in Tagesschicht \nausüben. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit besonderer nervlicher \nAnspannung sowie höheren Anforderungen an die Anpassungs- und \nUmstellungsfähigkeit sowie Tätigkeiten mit psychosozialer Exponierung. \n\n40\n\nAuszugehen ist danach zwar von einer mehrstündigen Belastbarkeit; \njedoch genügen die dabei leistbaren Arbeiten allenfalls eingeschränkt den \ninhaltlichen Anforderungen, die das Berufsbild des Architekten aufstellt. \nUnabhängig von der konkreten Tätigkeit als Architekt ist eine \nAneinanderreihung von etlichen zwei- bis vierstündigen Zeitabschnitten, in \ndenen der Kläger überhaupt einsetzbar ist, nicht ausreichend, um verwertbare \nArbeitsergebnisse zu erzielen. Jede, auch die selbständige bzw. eine \ngutachterliche Architektentätigkeit impliziert eine Terminabhängigkeit. Insoweit \nkann der Kläger aber nicht kalkulieren, ob der die (fremd)bestimmten \nZeitpunkte einhalten kann. Unmöglich ist dadurch auch jedwede \nteamgebundene Arbeit bzw. Zuarbeit in einem größeren Projekt. Hinzu treten \ndie anfallbedingten Ausfälle, die unmittelbar Arbeitsunfähigkeit bedeuten und \nmittelbar zu einer erhöhten Fehleranfälligkeit führen. Ein in Bezug auf die \nArbeitsleistung unkalkulierbarer Faktor ist dabei die Anfallshäufigkeit. Hierzu \nhat Prof. Dr. I1. ausgesagt, dass es Phasen von zwei Wochen ohne \nAnfälle ebenso wie Wochen, in denen drei Anfälle aufträten, geben könne. Es \nist nicht erkennbar, wie der Kläger unter diesen Bedingungen wirtschaftlich \neinigermaßen sinnvoll im Architektenberuf arbeiten kann. Demgemäß hat \nProf. Dr. I1. die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers \nnachvollziehbar mit 100 % eingeschätzt.\n\n41\n\nDer unter Einbeziehung der übrigen Beschwerden gefolgerte Gesamt-\nGdB (vgl. § 69 SGB IX) von 80 % spricht schließlich ebenfalls für eine \nBerufsunfähigkeit des Klägers, unabhängig davon, dass es sich hierbei um \ndas Ergebnis einer Gesamtwürdigung der Auswirkungen der verschiedenen \nFunktionsbeeinträchtigungen in den verschiedenen Lebensbereichen, ihrer \nwechselseitigen Beziehungen sowie ihrer Überschneidungen handelt.\n\n42\n\nVgl. BSG, Urteil vom 16. März 1994 - 9 RVs 6/93, SozR 3-3870 § 4 Nr. 9; \nLSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Dezember 2003 - L 4 SB 74/03 -. \n\n43\n\nDieses Ergebnis deckt sich mit der Epikrise des vom beklagten \nVersorgungswerk eingeholten Gutachtens des Dr. C. vom 12. November \n2004, der nach Aktenlage aufgrund der epileptischen Anfälle einerseits und \nder Einschränkungen der visuellen Wahrnehmung und Gedächtnisleistungen \nandererseits eine Berufsunfähigkeit attestiert hatte, sofern die aktenkundigen \nBefunde zutreffen sollten, was nach dem zuvor Ausgeführten der Fall ist.\n\n44\n\nAus den übrigen ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere von Prof. Dr. \nN. , ergibt sich nichts Gegenteiliges: Zwar folgert jener in seinem \nfachneurologischen Gutachten vom 8. März 2005, dass aus der \nGrunderkrankung, namentlich der Epilepsie, eine Einschränkung der \nberuflichen Tätigkeit als Architekt lediglich aufgrund der erhöhten Unfallgefahr \nresultiere. Unter Berücksichtigung der kognitiven Beeinträchtigungen seien \naber Innendiensttätigkeiten, die im wesentlichen durch den Kläger selbst ohne \nBeteiligung weiterer Personen ausgeführt werden können, zumindest als \nTeilzeitbeschäftigung zumutbar. Diesbezüglich ist auf die ärztliche \nBescheinigung des Dr. I. vom 25. Juli 2005 zu verweisen, in der er die \neinzelnen Testergebnisse der von Herrn M. durchgeführten \ntestpsychologischen Diagnostik dem Tätigkeitsfeld des Architekten \ngegenüberstellt und kritisch anmerkt, dass sich danach keine Eignung für die \nErledigung von Schriftwechsel ergebe, da insbesondere die verbale \n(Gedächtnis-)Leistung unterdurchschnittlich sei, und die Anfertigung von \nZeichnungen durch die ermittelten Schwierigkeiten im Bereich des \nproblemlösenden Denkens beeinträchtigt werde. Auch der sachverständige \nZeuge Prof. Dr. I1. hat diesbezüglich die Störungen im gesamten \nGedächtnisbereich hervorgehoben und plausibel geschildert, wie sie sich \ngerade in akademischen Berufen verstärkt auswirken. \n\n45\n\nNach der ergänzenden Stellungnahme vom 29. September 2006 geht \nProf. Dr. N. nach wie vor davon aus, dass dem Kläger eine (teilschichtige) \nSchreibtischarbeit mit Einhaltung betriebsüblicher Pausen wie beispielsweise \ndie Erledigung von Schriftwechsel, rechnerische Arbeiten, die Erstellung von \nZeichnungen oder das Geben von Anweisungen sowie das Führen von \nVerhandlungen und Aufsicht im Büro zugemutet werden könnten. Hierbei \nhandele es sich um Tätigkeiten aus dem Berufsbild des Architekten, die \ngrundsätzlich keine starke körperliche Anstrengung oder eine extreme \nStressbelastung erwarten lassen. Zwar ist der Gutachter Prof. Dr. N. \nwegen seiner allgemeinen Kenntnisse über Medikamentenwirkung und \nVergleichsstudien sowie aufgrund der Anamnese zur bisherigen Medikation \ndes Klägers in der Lage, hierzu Aussagen nach Aktenlage zu treffen. \nFolgerungen für die aktuelle Leistungsfähigkeit des Klägers dürften sich indes \nohne persönliche Untersuchung verbieten. Insoweit hat der sachverständige \nZeuge Prof. Dr. I1. in der mündlichen Verhandlung ausgehend von einer \nArbeitsplatzanalyse nachvollziehbar die kognitiven Leistungseinschränkungen \ndes ihm langjährig bekannten Klägers ins Verhältnis zu den Aufgaben des \nakademischen Berufsfeldes eines Architekten gesetzt. Hier ist anzumerken, \ndass die Erledigung von Schriftwechseln, das Erstellen von Berechnungen \nund das Anfertigen von Zeichnungen kein Selbstzweck ist, der sich in einem \nmechanischen Vorgang erschöpft, sondern Ausdruck der komplexen Planung \noder Begutachtung eines Projekts durch einen Architekten ist.\n\n46\n\nIm Ergebnis ist es dem Gericht möglich, hinsichtlich derjenigen \nAnknüpfungstatsachen, die die rechtliche Schlussfolgerung auf eine \nBerufsunfähigkeit des Klägers tragen, zu einer sicheren Überzeugung zu \ngelangen.\n\n47\n\nFür eine Beweiserhebung durch Einholung weiterer \nSachverständigengutachten besteht vor dem dargelegten Hintergrund keine \nVeranlassung. Die der Kammer vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und \nAussagen zur Berufsunfähigkeit des Klägers erlauben, wie erläutert, unter \nWürdigung der im Einzelnen bezeichneten tatsächlichen Feststellungen den \nSchluss, dass der Kläger berufsunfähig ist. Nach § 98 VwGO in Verbindung \nmit § 412 ZPO besteht nicht schon deshalb Veranlassung, zusätzlich zu den \nvorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen \noder in sonstige Ermittlungen einzutreten, weil ein Beteiligter die bisher \nvorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält, sondern nur \ndann, wenn sich dem Gericht die Notwendigkeit dieser weiteren \nBeweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das gilt auch dann, wenn die \ndem Gericht bereits vorliegenden medizinischen Erkenntnisse nicht durch \nEinholung eigener Gutachten erlangt worden ist.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil v. 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, \nBuchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31; OVG NRW v. 18. Mai 1994 - 25 A \n3240/91.A -, NWVBl. 1994, 392; BWVGH, \nBeschluss v. 13. Dezember 1994 - A 13 S 2638/94 -.\n\n49\n\nEs bleibt dem beklagten Versorgungswerk unbenommen, den Kläger zu \nverpflichten, sich zukünftig (nach)untersuchen zu lassen, und bei Fortfall der \nBerufsunfähigkeit die Rentengewährung aufzuheben.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 \nZPO.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266328","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-16/19-k-1739-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266328","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266328","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-16/19-k-1739-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266328","retrieved":"2026-07-09 02:34:23.914440+00:00"}}