{"status":"available","doknr":"OLD266327","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0216.19K169.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-16","aktenzeichen":"19 K 169/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2004 und der \nWiderspruchsbescheid vom 8. Dezember 2004 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt vom Versorgungswerk der Beklagten die \nFortzahlung der Berufsunfähigkeitsrente ab August 2004. \n\n3\n\nUnter dem 22. Juni 2001, bei der Beklagten eingegangen am 2. Juli 2001, \nbeantragte der Kläger unter Beifügung ärztlicher Bescheinigungen von Dr. \nT. /Dipl.-Psych. T1. , Klinik N. , Psychosomatische und \nkardiologische Rehabilitation, vom 27. Juni 2001 und von T2. , \nFacharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 15. Juni 2001 die Gewährung \neiner Berufsunfähigkeitsrente. Nachdem die Beklagte ein psychiatrisches \nGutachten von Prof. Dr. B. /Dr. P. , Klinik und Poliklinik für Psychiatrie \nund Psychotherapie, Universitätsklinikum Münster, vom 21. Januar 2002 \neingeholt hatte, gewährte es mit Bescheid vom 7. Februar 2002 eine \nBerufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 2.543,00 EUR rückwirkend ab \n1. Juni 2001. Im Juni 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der \nmonatliche Rentenbetrag rückwirkend zum 1. Januar 2002 auf 2.594,00 EUR \nangepasst werde.\n\n4\n\nIm Rahmen einer von der Beklagten veranlassten Nachuntersuchung \nerstattete Dr. B1. , Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie, Sozialmedizin, \nunter dem 4. Juni 2004 ein psychiatrisches Gutachten, das sich auf die \nErgebnisse einer ambulanten Untersuchung sowie die Würdigung der bisher \nvorgelegten Unterlagen stützte. Die Gutachterin kam zu den Diagnosen: \nRezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F 33.4), \nspezifische Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend frühen Störungsanteilen (F \n60.8), Alkoholmissbrauch (F 10.1). Es sei von ausreichender Belastbarkeit \nund Fähigkeit zur beruflichen Tätigkeit als Zahnarzt trotz weiterhin sicher \ndefizitärer Konfliktbewältigungskompetenz mit eher passiv-regressiver \nHaltung bei frühen Persönlichkeitsstörungsanteilen und fehlender Motivation \nauszugehen. Über eine schon immer eingeschränkte/fehlende handwerkliche \nGeschicklichkeit hinaus liege eine weitere Funktions- oder Fähigkeitsstörung \nnach abgeklungener depressiver Symptomatik nicht vor. Es sei eine \npsychische Konsolidierung bei verbliebener passiv-regressiver Haltung \neingetreten, die jedoch nicht berufsunfähig- \nkeitsbegründend sei. Angesichts der eingeschränkten \nKonfliktbewältigungskompetenz sowie weiteren depressiven Episoden sei \nweitere fachärztlich-psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung zur \nBegleitung erforderlich, was jedoch nicht eine mögliche berufliche Tätigkeit \nüber einen längeren Zeitraum verhindere.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 29. Juni 2004 stellte die Beklagte unter Bezug auf die \nNachuntersuchung durch Dr. B1. die Fortzahlung der \nBerufsunfähigkeitsrente zum 31. Juli 2004 ein. Hiergegen legte der Kläger mit \nAnwaltsschreiben vom 15. Juli 2004 Widerspruch ein, den er unter dem \n13. August 2004 begründete. Das Gutachten der Dr. B1. setze sich nicht \nmit dem Vorgutachten von Prof. Dr. B. auseinander; \nebenso wenig werde auf die übrigen ärztlichen Bescheinigungen \neingegangen. Die Gutachterin erliege dem in einer Arzt-Patienten-Beziehung \npotenziell auftretenden Phänomen der Gegenübertragung. Das Krankheitsbild \ndes Klägers habe sich in keiner Weise geändert. Ausgehend von einer \nausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit erheblich \nübersteigerter Selbsteinschätzung bei gleichzeitig völlig unzureichenden \nBewältigungsmechanismen habe sich durch die berufliche Tätigkeit ein \nklassisches Burn-out-Syndrom in schwerster Ausprägung gebildet. Das \nBewusstsein des völligen Versagens sei in eine versuchte Selbsttötung \ngemündet. Nach wie vor sei der Kläger hochgradig labil. Insbesondere sein \nBruder müsse ständig für ihn verfügbar sein. Weder die Entwicklung der \nLebensumstände noch den Krankheitsverlauf habe die Gutachterin ernst \ngenommen. Der Kläger sei unverändert absolut berufsunfähig. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 8. Dezember 2004, den Prozessbevollmächtigten \nzugestellt am 20. Dezember 2004, wies die Beklagte den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die von der Gutachterin \ngetroffenen Feststellungen seien aufgrund einer eigenen ausführlichen \nBefunderhebung und Exploration getroffen worden. Medizinische \nSystematikfehler könnten dabei nicht festgestellt werden. Die \nSchlussfolgerung, nach der eine Besserung im Vergleich zur \nVorbegutachtung durch Prof. Dr. B. gegeben sei, sei begründet und nicht \nzu beanstanden. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 17. Januar 2005 Klage erhoben. \n\n7\n\nEr macht geltend, die Einschätzungen der Gutachterin Dr. B1. seien \nnicht nachvollziehbar. Das Gutachten enthalte keine ordnungsgemäße \nmedizinische Begründung für das Vorliegen einer Berufsfähigkeit des Klägers. \nEs beruhe allein auf einer zweistündigen Befragung des Patienten, ohne eine \nStellungnahme des langjährig behandelnden Arztes einzuholen bzw. die \neinschlägigen Krankenunterlagen beizuziehen. Der Ausprägungsgrad der \nErkrankung sei wechselhaft, weshalb eine zweistündige Untersuchung nicht \nausreichen könne. Zudem lasse sich in einem kurzen und einmaligen \nGespräch nicht die für eine psychische Erkrankung notwendige \nVertrauensbildung zwischen Arzt und Patient aufbauen. Die \nSchlussfolgerungen der Gutachterin seien angesichts ihrer festgestellten \nBefunde nicht schlüssig. Die Gutachterin beschreibe nur, was sie bei kurzer, \noberflächlicher und obendrein noch subjektiv gefärbter Exploration \nherausgefunden habe; in Wahrheit habe sich das Krankheitsbild des Klägers \naber in keiner Weise geändert, sondern ganz im Gegenteil sogar \nverschlechtert. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seine \nAusführungen zur Begründung seines Widerspruchs.\n\n8\n\nZur weiteren Begründung bezieht der Kläger sich auf eine Stellungnahme \nseines Bruders I. , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 21. Juli \n2004, in der jener sich mit dem Gutachten von Frau Dr. B1. \nauseinandersetzt und zum Krankheitsbild des Klägers Stellung nimmt. \nWeiterhin nimmt der Kläger Bezug auf den Arztbrief der Klinik N. vom \n21. Mai 2001, und meint, dass die darin als wahrscheinlich angesehene \nVerschlechterung der Gesamtsituation sich inzwischen eingestellt habe. Im \nÜbrigen habe das fachärztliche Gutachten von Prof. Dr. B. /Dr. P. seine \nBerufsunfähigkeit belegt, ohne dass sich daran etwas geändert habe. \nInsoweit trägt der Kläger vor, seine Tochter seit dem Jahre 2002 regelmäßig \nca. dreimal in der Woche zur Schule zu fahren. Dies sei die einzige Hilfe, die \ner ihr bieten könne. Auf der rund viertelstündigen Fahrt hätten sie dann \nGelegenheit, mit-einander zu sprechen. Darin bestehe der gesamte Kontakt \nzur Tochter.\n\n9\n\nSchließlich bezieht sich der Kläger auf den nervenärztlichen \nBefundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie T2. vom \n17. November 2006. Danach befinde sich der Kläger seit 1995 dort in \nambulanter Betreuung. Es ergebe sich heute das Bild einer eher \nausgeprägten, mittelgradigen rezidivierenden depressiven Episode sowie \neiner ausgeprägten Anpassungsstörung. Die Entwicklung der letzten zwei \nJahre sei sicher für den Patienten sehr belastend gewesen. Aus seiner \ndepressiven Gestimmtheit heraus habe er offensichtlich therapeutische \nInterventionen nicht so ernsthaft angestrebt, wie es vielleicht nötig gewesen \nwäre, da er offenbar vom Ausgang des Verfahrens eine Lösung seiner \nProblematik erwartet habe. Dies sei insgesamt sicher ein Zeichen dafür, wie \nausgeprägt die inzwischen chronifizierte psychische Störung sei. Der Kläger \nträgt hierzu ergänzend vor, von 2004 bis 2006 nicht in ärztlicher Behandlung \ngewesen zu sein. Seit November 2006 gehe er wieder häufiger zu Herrn \nT2. . In der Zwischenzeit habe er häufiger Kontakt mit seinem Bruder \ngehabt, der über eine psychotherapeutische Zusatzausbildung verfüge und \nihm in Krisensituationen sehr geholfen habe.\n\n10\n\nNachdem der Kläger schriftsätzlich beantragt hat,\n\n11\n\nden Bescheid des Versorgungswerks der Beklagten vom 29. Juni 2004 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2004 aufzuheben \nund die Beklagte zu verurteilen, die Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. August \n2004 auf der Grundlage des Bescheides vom 1. Juni 2003 i.H.v. 2.594,00 \nEUR weiterzuzahlen,\n\n12\n\nbeantragt er nunmehr,\n\n13\n\nden Einstellungsbescheid vom 29. Juni 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 8. Dezember 2004 aufzuheben. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie macht geltend, dass die Berufsunfähigkeitsrente eingestellt worden \nsei, da die Gutachterin Dr. B1. eine Besserung des \nGesundheitszustandes des Klägers festgestellt habe. Dieses Gutachten \nbasiere nicht nur auf einer kurzen Untersuchung des Klägers, sondern auf \nweiteren Unterlagen. Der Gutachterin habe es nicht an der gebotenen \nNeutralität und Objektivität gefehlt. Im Übrigen sei der fachlichen Äußerung \neines behandelnden Arztes wegen der Beeinflussung durch die Nähe des \nVerhältnisses zum Patienten ein geringes Gewicht beizumessen. Schließlich \nführe allein die Behandlungsbedürftigkeit einer Erkrankung nicht zu einer \nBerufsunfähigkeits- \nrente, so dass sich auch insoweit die Feststellungen der Gutachterin nicht \nwider- \nsprächen.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar \n2007 Gelegenheit erhalten, ergänzende Ausführungen zu machen. Insoweit \nwird auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage verwiesen. Das Gericht \nhat über den Gesundheitszustand des Klägers Beweis erhoben gemäß \nBeweisbeschlüssen vom 16. Februar 2007 durch Vernehmung der Frau Dr. \nB1. und des Herrn T2. als präsente sachverständige Zeugen. \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme bezieht sich die Kammer auf \ndas Sitzungsprotokoll.\n\n18\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nauf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDer Entscheidung ist der vom Kläger zuletzt in der mündlichen \nVerhandlung gestellte Antrag zugrunde zu legen. Soweit im Wechsel von \neiner Verpflichtungs- zur Anfechtungsklage überhaupt eine Klageänderung \nliegen sollte, was insbesondere im Hinblick auf § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. \n2 ZPO fraglich erscheint, ist sie jedenfalls gemäß § 91 Abs. 1 u. 2 VwGO \nzulässig. Zum einen ist die Klageänderung sachdienlich, weil sich der \nStreitstoff rechtlich und tatsächlich nicht oder nur unwesentlich geändert hat; \nzum anderen hat die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt, indem sie \nsich in der mündlichen Verhandlung auf die Klage rügelos eingelassen \nhat.\n\n21\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. \n\n22\n\nDas Begehren des Klägers erfordert kein Vorgehen im Wege der \nVerpflichtungs- \nklage. Durch den angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 2004 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2004 ist die Fortzahlung der \nBerufsun- \nfähigkeitsrente wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit mit Wirkung zum 31. \nJuli 2004 eingestellt worden. Sinngemäß wird damit der ursprüngliche \nBescheid vom 7. Feb- \nruar 2002, durch den dem Kläger Berufsunfähigkeitsrente ohne zeitliche \nEinschränkung rückwirkend ab 1. Juni 2001 gewährt worden ist, aufgehoben. \nDieser Bewilligungsbescheid enthielt keinen weiteren Zusatz oder Vorbehalt, \nsondern galt unbefristet in die Zukunft. Insbesondere regelte er nicht die \nsatzungsrechtlich eröffnete Möglichkeit einer Rentengewährung aufgrund \nvorübergehender Berufsunfähigkeit (vgl. § 22 Abs. 2 der Satzung des \nVersorgungswerkes der Beklagten in der Fassung vom 1. Januar 2002). \nDeshalb bedarf es keiner erneuten Bewilligung durch das Versorgungswerk \nder Beklagten, falls die im Bescheid vom 29. Juni 2004 als Einstellung \nbezeichnete Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 2002 ihrerseits \nkassiert wird. Folglich ist es für das Rechtsschutzziel des Klägers \nausreichend, den Einstellungsbescheid vom 29. Juni 2004 anzufechten. Denn \nwird der Einstellungsbescheid im Rahmen einer Anfechtungsklage selbst \naufgehoben, lebt die - unbefristet - bewilligte Rente wieder auf und besteht \neine Zahlungspflicht der Beklagten ab 1. August 2004 (fort). Einer \nVerpflichtungsklage bedarf es insoweit nicht. \n\n23\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n24\n\nDer Bescheid vom 29. Juni 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 8. Dezember 2004 ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist \njedenfalls ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nEine taugliche Rechtsgrundlage vermag die Aufhebung der \nursprünglichen Rentenbewilligung allein in § 48 Abs. 1, 2 oder § 49 Abs. 1, 2 \nVwVfG NRW zu finden. Dabei kann dahinstehen, ob eine nachträgliche \nÄnderung desjenigen Sachverhaltes, der für den Erlass eines \nDauerverwaltungsaktes maßgebend war, den aufzuhebenden Verwaltungsakt \nauch rücknahmefähig werden lässt.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1989 - 2 C 43/87 -, BVerwGE 84, \n111; OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 1987 - 12 A 954/86 -, NVwZ 1988, \n71.\n\n27\n\nUngeachtet des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der \nErmächtigungsgrundlagen handelt es sich in beiden Fällen um \nErmessensnormen. Die danach gebotene Ermessensentscheidung der \nBeklagten kann das Gericht zwar nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob \nsie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten und ob sie von \nihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden \nWeise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Jedoch liegt hier der \nRechtsfehler des Ermessensnichtgebrauchs vor. Er führt zur Rechtswidrigkeit \ndes Aufhebungsbescheides, weil weder ein Fall der Ermessensreduzierung \nauf Null oder des sog. intendierten Ermessens noch des zulässigen \nNachschiebens von Ermessenserwägungen vorliegt.\n\n28\n\nZunächst ist festzustellen, dass die Beklagte ermessensfehlerhaft gar \nnicht erkannt hat, dass es sich bei der „Einstellung\" der \nVersorgungsleistungen um eine Ermessensentscheidung handelte. Dafür \nspricht schon der Umstand, dass in den streitgegenständlichen Bescheiden \nüberhaupt keine Rechtsgrundlage für die getroffene Regelung genannt wird. \nEindeutiges Indiz für die unterbliebenen Ermessenserwägungen ist sodann \ndie Formulierung im Bescheid vom 29. Juni 2004: „Der Geschäftsführende \nAusschuss der Zahnärztekammer X. -M. hat sich dieser Auffassung \nangeschlossen, so dass die Versorgungsleistungen einzustellen waren.\". \nEbenso verhält sich der Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2004 nur zu \nden Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit und stellt dann fest: „Damit sind \ndie Voraussetzungen zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente \nweggefallen, so dass der Bescheid vom 29.06.2004 nicht zu beanstanden \nwar.\"\n\n29\n\nDer von Gesetzes wegen eingeräumte Ermessensspielraum ist des \nweiteren nicht im Einzelfall auf Null reduziert, so dass das Fehlen von \nErmessenserwägungen im angefochtenen Bescheid unschädlich wäre. \n\n30\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 40 Rn. 30.\n\n31\n\nDie Ermessensentscheidung muss sich im Rahmen der Zwecksetzungen \nder gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass des in Frage stehenden \nVerwaltungsakts sowie der Ermächtigung zur Aufhebung halten und den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Vertrauensschutzinteresse des \nBetroffenen berücksichtigen, jedenfalls soweit es nicht bereits durch die \nWiderrufsgründe des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3-5 sowie § 49 Abs. 6 VwVfG \nNRW abgedeckt ist.\n\n32\n\nGemessen daran ist hier nicht ersichtlich, dass angesichts der \nbesonderen Umstände des konkreten Falles nur eine einzige Entscheidung, \nnämlich die Aufhebung der Bewilligung, in Betracht kommt. Denn in die \nAbwägung einzustellen ist auch, wie sich die Lebenssituation des Klägers \nnach Einstellung der Rentenzahlung weiterentwickeln wird. Insoweit ist nicht \nnur der finanzielle Aspekt der Sicherung des Lebensunterhalts, sondern auch \ndie Auswirkung auf seine Gesundheit, ggf. auch unterhalb der Schwelle der \nBerufsunfähigkeit, von Belang.\n\n33\n\nDementsprechend sind zunächst fiskalische Interessen der Beklagten, die \nAusgaben für Versorgungsleistungen so gering wie möglich zu halten, um die \nMitgliedsbeiträge so niedrig wie möglich festzulegen, einerseits und \nVertrauensschutzinteressen des Klägers, durch die Berufsunfähigkeitsrente \nseinen Lebensunterhalt sichergestellt zu haben, ohne weitere Tätigkeiten \naufnehmen zu müssen bzw. nach der Satzung zu dürfen, andererseits zu \nberücksichtigen. Letztere gewinnen insbesondere angesichts des \nfortgeschrittenen Alters des Klägers besondere Bedeutung. Insofern sieht die \nSatzung des Versorgungswerkes der Beklagten vom 26. November 2004, \nzuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 20. Mai \n2006 (SVW), beispielsweise in § 39 SVW eine vorgezogene Altersrente vor, \ndie auf schriftlichen Antrag bereits für den Folgemonat, nachdem das Mitglied \ndas 60. Lebensjahr vollendet hat, bezogen werden kann. \n\n34\n\nHinzu kommt vorliegend vor allem aber als abwägungsrelevant, dass in \nden zum Gesundheitszustand des Klägers vorgelegten bzw. eingeholten \nGutachten eine Rückkehr in den Beruf unter psychischen Gesichtspunkten \nproblematisiert worden ist. So heißt es in dem psychiatrischen Gutachten von \nProf. Dr. B. und Dr. P. aus Januar 2002, dass ein erneuter Kontakt mit \ndem Beruf, in dem der Kläger sich als Versager erlebe, zu einer Reaktivierung \nder Schuld- und Schamgefühle und damit zu einer drastischen \nVerschlechterung des Befindens führte. Auch das im Zuge der \nNachuntersuchung von Dr. B1. im Juni 2004 erstattete psychiatrische \nGutachten geht von erneuten depressiven Reaktionen, z.B. bei Wegfall des \nRentenbezugs, aus, meint aber, sie könnten mit ambulanten, ggf. \nvorübergehenden stationär-psychiatrischen Behandlungen überwunden \nwerden. Diesbezüglich hat die Gutachterin im Rahmen ihrer Aussage in der \nmündlichen Verhandlung ergänzt, dass der Kläger sich bei Wegfall der Rente \nsicherlich in einer Situation befinde, in der er nicht wisse, wie es mit ihm \nweitergehen solle, und insoweit eine therapeutische Behandlung notwendig \nsei. Diese Gesichtspunkte hätten im Rahmen der Aufhebungsentscheidung \ngewürdigt und abgewogen werden müssen. Sie prägen den Einzelfall, weil \nkeineswegs immer aus der Beendigung einer Rentengewährung nachhaltige \nFolgen für die gesundheitliche Verfassung des Mitgliedes erwachsen.\n\n35\n\nAus denselben Gründen können hier nicht die Grundsätze des sog. \nintendierten Ermessens eingreifen, unabhängig von der Frage, ob sie im \nRahmen von Rücknahme und Widerruf überhaupt Anwendung finden. \n\n36\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 127, § 49 Rn. 30.\n\n37\n\nSelbst wenn der Anwendung der Ermessensvorschriften besondere \ngewichtige öffentliche Interessen zugrunde liegen, die in der Regel bei \nVorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Handeln der Verwaltung \nerfordern, so darf die Beklagte dann nicht auf Ermessenserwägungen im \nBescheid verzichten, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist. So liegt \nder Fall hier, da nicht nur Vertrauensschutz in Bezug auf \nVermögensdispositionen in Rede steht. Diesem wird unter Umständen durch \ndie Regelungen des § 48 Abs. 2 oder § 49 Abs. 2 u. 6 VwVfG NRW \nvollständig Rechnung getragen. Aspekte des Gesundheitszustandes nach der \nAufhebung des Bewilligungsbescheides, wie sie hier inmitten stehen, \nerfordern indes eine Auseinandersetzung im Rahmen des Ermessens.\n\n38\n\nSchließlich hat die Beklagte die Ermessenserwägungen nicht \nzulässigerweise nachschieben können. § 114 Satz 1 VwGO schafft die \nprozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass defizitäre \nErmessenserwägungen „ergänzt\" werden, nicht hingegen, dass Ermessen \nerstmals ausgeübt oder die Gründe einer Ermessensausübung (komplett oder \ndoch in ihrem Wesensgehalt) ausgewechselt werden. \n\n39\n\nBVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999 - 6 B 133/98 -, NJW 1999, \n2912.\n\n40\n\nAuch ein Nachholen der unterbliebenen Ermessenserwägungen im \ngerichtlichen Verfahren hätte den Rechtsfehler mithin nicht zu heilen \nvermocht, unabhängig davon, dass solche Erwägungen tatsächlich gar nicht \nnachgeholt worden sind.\n\n41\n\nIst der angegriffene Bescheid damit bereits materiell rechtswidrig, kommt \nes darauf, ob der Bewilligungsbescheid nachträglich fehlerhaft i.S.v. § 48 \nAbs. 1 Satz 1 VwVfG NRW geworden ist bzw. ob die Behörde gemäß § 49 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW auf Grund nachträglich eingetretener \nTatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, nicht mehr \nan. Insoweit müsste die nachträgliche Änderung der Sachlage bzw. die \nnachträgliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Überzeugung des \nGerichts feststehen. Diesbezüglich weist die Kammer jedoch darauf hin, dass \nsie erhebliche Zweifel daran hegt, ob die Berufsunfähigkeit des Klägers zum \nZeitpunkt der Aufhebung der Rentenbewilligung tatsächlich entfallen ist.\n\n42\n\nGemäß § 42 Abs. 1 u. 2 SVW setzt ein Anspruch auf \nBerufsunfähigkeitsrente unter anderem voraus, dass das Mitglied infolge \nleistungsbeeinträchtigender Gesundheitsstörung auf Dauer außer Stande ist, \nseine zahnärztlichen Fähigkeiten auch außerhalb der Praxistätigkeit \nwirtschaftlich in irgendeiner Weise zu nutzen. \n\n43\n\nNachdem das Gutachten von Prof. Dr. B. /Dr. P. im Januar 2002 \nkonstatierte, dass der Kläger aufgrund seine psychischen Erkrankung auf \nabsehbare Zeit nicht in der Lage sei, seine Kenntnisse und Fähigkeiten als \nZahnarzt wirtschaftlich in irgendeiner Weise zu nutzen, dass seine \nLeistungsfähigkeit insbesondere durch Konzentrationsstörungen und innere \nUnruhe stark eingeschränkt sei und dass weiterhin davon auszugehen sei, \ndas eine Reaktivierung der Schuld- und Schamgefühle durch einen erneuten \nKontakt mit dem Beruf, in dem der Kläger sich als Versager erlebe, zu einer \ndrastischen Verschlechterung des Befindens führen würde, kommt das im \nZuge der Nachuntersuchung von Dr. B1. im Juni 2004 erstattete \nGutachten zu einer anderen Beurteilung: Es macht wirtschaftlichen \nNiedergang und familiäre Trennung für ein Aufleben latent vorhandener \nAnlagen zu depressivem Verhalten und Empfinden bei fehlenden \nBewältigungsstrategien verantwortlich. Dies sei auch noch der Zustand der \nBegutachtung Anfang 2002 gewesen. Diese Lebenskrise sei mittlerweile aber \nweitgehend internalisiert worden und der Kläger habe sich emotional \ndistanziert, so dass nicht zuletzt wegen der jahrelangen Berufstätigkeit von \nausreichender Fähigkeit zur erneuten Berufsausübung auszugehen sei. Die \nsubjektiv ablehnende Haltung gegenüber dem Zahnarztberuf korrespondiere \nnicht mit den objektiven Möglichkeiten. Weder liege eine weitere relevante \naffektive Störung nach abgeklungener depressiver Episode vor, noch in \nAusmaß und Schwere entgegenstehender Alkoholkonsum oder \nunüberwindbare Defizite durch die Persönlichkeitsstörung. Einer erneuten \ndepressiven Reaktion bei Einstellung der Rente könne mit ambulanten, ggf. \nvorübergehenden stationär-psychiatrischen Behandlungen überwunden \nwerden. Wegen der überwiegend monetären Motivation des Klägers müsse \neine berufliche Perspektive mit zahnärztlichen Tätigkeiten entwickelt werden, \ndie den fehlenden handwerklichen Fähigkeiten des Klägers entspreche.\n\n44\n\nDiese Beurteilung von Frau Dr. B1. ist wenig überzeugend: Zum \neinen mangelt es an Anknüpfungstatsachen, die nachvollziehbar die \nangeblich eingetretene Besserung der gesundheitlichen Verfassung des \nKlägers bestimmt haben könnten. Zum anderen korrespondiert die \nEinschätzung der Gutachterin nicht mit dem Eindruck, den das Gericht in der \nmündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat. Sie ist auch durch \nVernehmung der Ärztin als sachverständige Zeugin nicht erhärtet \nworden.\n\n45\n\nWenn beide Gutachten trotz einer in etwa kongruenten Diagnose zu \ndiametralen Schlussfolgerungen gelangen, ist die Frage zu beantworten, \nwelche Veränderungen im Leben des Klägers oder in seiner psychischen \nVerfassung eingetreten sind, die eine divergierende Einschätzung seiner \nLeistungsfähigkeit rechtfertigen. Insoweit stellt die Gutachterin Dr. B1. \nmaßgeblich darauf ab, dass in der Zwischenzeit die Trennungssituation habe \ninternalisiert werden können. Die Beziehung zur Tochter habe in geringer \nKontaktfrequenz aufrechterhalten und durch Hilfeleistungen durch die Fahrten \nder Tochter von und zur Schule habe eine Kompensationsmöglichkeit genutzt \nwerden können. Angesichts des aktenkundigen und vom Kläger in der \nmündlichen Verhandlung geschilderten Lebenslaufs insbesondere seit der \nTrennung von seiner Familie im Jahre 1995 ist kaum plausibel, dass allein die \ngemeinsam mit der Tochter unternommenen kurzen Schulwege eine solche \nStabilisierung des Klägers verursacht haben können, ihn nicht mehr als \nberufsunfähig anzusehen. Zwar nimmt die Beziehung zur Tochter im Leben \ndes Klägers einen herausgehobenen Stellenwert ein. Jedoch dürften die auch \nvon Frau Dr. B1. nur als Kontakt mit geringer Frequenz eingeschätzten \nSchulwegbegleitungen überbewertet sein, wenn sie allein einer \ndurchgreifenden Veränderung in der gesundheitlichen Verfassung des \nKlägers zugrunde gelegt werden. Aufgrund der familiär, gesundheitlich, \nberuflich und finanziell im Begutachtungszeitpunkt seit fast zehn Jahren \nzerrütteten Situation ruft es Einwände hervor, diese zufällig zustande \ngekommene und auf keiner gesicherten Grundlage ruhende Übung für eine \nnachhaltige Verbesserung der seelischen Lage des Klägers verantwortlich zu \nmachen. Dies um so mehr, als gut zwei Jahre zuvor ärztlicherseits noch das \nGegenteil attestiert worden ist. Selbst wenn der Kläger sich anlässlich der \nUntersuchung im März 2004 in stabilerem Zustand präsentiert haben sollte, \nhätte es einer vertieften Auseinandersetzung mit seiner zwischenzeitlichen \nEntwicklung bedurft, um die angeblich mittlerweile ausreichende emotionale \nDistanzierung und weitgehende Internalisierung der privaten und beruflichen \nSituation zu begründen. \n\n46\n\nSoweit die sachverständige Zeugin auch nach dem Verlauf der \nmündlichen Verhandlung bei ihrem Begutachtungsergebnis geblieben ist, hat \nsie keine weiteren Anknüpfungstatsachen benannt. Dies wiegt schwer, da sie \nzugleich ebenfalls davon ausgegangen sein will, dass der Kläger im Januar \n2002 berufsunfähig war. Wenn sie dann maßgeblich darauf abgestellt haben \nwill, dass die Situation zwei Jahre später nicht von Depressionen oder \nÄngsten geprägt, der Kläger nicht in einer Therapie gewesen sei und sich \nseine private Situation deutlich entschärft habe, so fehlt es an einer \nAuseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Kläger seinerzeit resigniert \nhaben dürfte. Diesbezüglich gibt die Gutachterin selbst an, sie habe \nfestgestellt, dass der Kläger keine Pläne für sich habe. Neben der glaubhaften \nSchilderung des Klägers sprechen die Bescheinigungen des behandelnden \nArztes T2. und des Arztes I. , dem Bruder des Klägers, \neher dafür, dass der Kläger sich aufgegeben hatte und deshalb \nausgeglichener gewirkt hat. So verweist Herr T2. unter dem 17. \nNovember 2006 darauf, dass der Kläger zum Zeitpunkt des letzten \nausführlichen Gesprächs mit dem Arzt am 14. Dezember 2004 bereits keine \nPerspektive mehr gehabt habe. Vor diesem Hintergrund ist die fachärztliche \nEinschätzung plausibel, dass der Kläger therapeutische Interventionen nicht \nso ernsthaft angestrebt habe, wie es nötig gewesen wäre. Er sah darin eben \nkeinen Sinn für sein weiteres Leben mehr. Dem entspricht es, wenn Herr \nI. im Juli 2004 eine Bestandsaufnahme des Krankheitsbildes seines \nBruders mit Begriffen wie „Hoffnungslosigkeit\", „keine Kraft mehr\", „seit fast \nschon dreißig Jahren gekämpft\", „jetzt könne er nicht mehr\" beschreibt und \neine ausgeprägte Instabilität konstatiert, die seine jederzeitige Verfügbarkeit \nzur akuten Krisenintervention erfordere.\n\n47\n\nWenn Frau Dr. B1. schließlich einerseits von rezidivierenden \nDepressionen, andererseits aufgrund der Rentengewährung von einer \ngesicherten Existenzgrundlage und wegen der Kontakte zu Tochter und \nBruder von einer Entschärfung der psychischen Probleme ausgeht, so hätte \nes nahegelegen, sich mit Auswirkungen im Falle einer Änderung dieser \nUmstände zu befassen. Allein der pauschale Hinweis auf therapeutische \nMöglichkeiten hilft insoweit nicht weiter. Denn trotz entsprechender \nBehandlungsempfehlungen waren die Gutachter Prof. Dr. B. /Dr. P. zu \neiner Zeit, als noch keine Rente geleistet wurde und familiäre Kontakte nicht \nbestanden, von dauernder Berufsunfähigkeit ausgegangen. Nunmehr also für \ndiesen Fall von „akuten Krankheitszuständen\", „die immer wieder vorkommen \nkönnen\", und die Änderungen im Leistungsbild, aber nicht Berufsunfähigkeit \nbedingten, zu sprechen, hätte eingehenderer Begründung bedurft.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 \nZPO.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266327","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-16/19-k-169-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266327","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266327","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-16/19-k-169-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266327","retrieved":"2026-07-09 02:34:23.826259+00:00"}}