{"status":"available","doknr":"OLD266326","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0216.15K1356.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-16","aktenzeichen":"15 K 1356/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Kürzung von Fraktionszuwendungen.\n\n3\n\nFraktionszuwendungen erfolgten in der Gemeinde X. ursprünglich auf \ndreierlei Weise: zum einen wurde je Fraktion und je Fraktionsmitglied eine Pauschale \ngezahlt, zum zweiten wurden Mietzuschüsse zu den von den Fraktionen \nangemieteten Fraktionsgeschäftsräumen gewährt, und zum dritten zahlte die Stadt \nX. Personalzuschüsse für die Fraktionsgeschäftsführungsassistenten. \n\n4\n\nBei der ersten Säule dieser dreigeteilten Fraktionszuwendungen - den \nPauschalen - ergaben sich in den letzten Jahren folgende Veränderungen. Ab dem \n1. April 1991 wurde je Fraktion und je Fraktionsmitglied eine monatliche Pauschale \nvon jeweils 80,- DM gezahlt. Einem Beschluss des beklagten Rates vom 21. März \n1991 gemäß war eine jährliche Anpassung dieser Pauschale auf der Grundlage des \nLebenshaltungsindexes vorgesehen. Auf diese Weise erfolgte zum 1. April 1992 eine \nErhöhung der Pauschalen auf 83,60 DM. Zum 1. April 1993 wurde die Erhöhung \nerstmals ausgesetzt, es blieb bei den Pauschalen in Höhe von 83,60 DM monatlich je \nFraktion und je Fraktionsmitglied. Ab dem 1. Juni 1993 mussten die Fraktionen eine \nKürzung von 10 % im Zuge von Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen hinnehmen. \nDie monatlichen Pauschalen je Fraktion und -mitglied betrugen ab diesem Zeitpunkt \nnur noch 75,24 DM. In den Folgejahren wurde dieser Betrag ungeachtet der \nseinerzeit eigentlich vorgesehen Erhöhung entsprechend der Entwicklung des \nLebenshaltungsindexes eingefroren. Nach entsprechendem Beschluss des Haupt- \nund Finanzausschuss vom 15. April 1997 erfolgte erneut eine Kürzung der \nFraktionspauschalen um 10 % auf nunmehr 67,72 DM monatlich je Fraktion und je \nFraktionsmitglied. Das entsprach nach der Einführung des Euro 34,62 Euro. Für das \nJahr 2005 beschloss der beklagte Rat eine weitere Kürzung der Pauschalen um 5 %, \nso dass pro Fraktion und pro Fraktionsmitglied ein monatlicher Betrag in Höhe von \n32,89 Euro gewährt wurde.\n\n5\n\nNachdem nach der letzten Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen 2004 ein \nMitglied aus der klagenden Fraktion austrat, besteht diese nur noch aus zwei \nMitgliedern. Im Jahr 2005 erhielt sie eine Pauschale in Höhe von 1.184,04 Euro. \nZusätzlich wurden ihr in dem genannten Jahr ein Zuschuss für angemietete \nFraktionsräumlichkeiten in Höhe von 2.995,32 Euro sowie 7.267,- Euro für die \nBeschäftigung eines Fraktionsassistenten gewährt. In Summe ergab das eine \nFraktionszuwendung in Höhe von 11.446.36 Euro. \n\n6\n\nInsgesamt gewährte die Stadt X. im Jahr 2005 allen im Rat vertretenen \nFraktionen Zuwendungen in Höhe von ca. 94.000,- Euro. Bereits Ende März 2004 \nempfahl das Gemeindeprüfungsamt der Gemeinde, Einsparungen bei den \nFraktionszuwendungen vorzunehmen. Die Kosten für den beklagten Rat und die \nAusschüsse nähmen bei der Stadt X. eine Spitzenstellung im Vergleich zu bis \ndahin untersuchten Kommunen ein. Daraufhin wurden Mitte 2004 die Fraktionen auf \nden Bericht des Gemeindeprüfungsamtes aufmerksam gemacht und um \nUnterbreitung von Einsparvorschlägen gebeten. Dies erfolgte in persönlichen \nGesprächen zwischen dem Ersten Beigeordnete der Stadt X. und den jeweiligen \nFraktionsvorsitzenden.\n\n7\n\nIm Rahmen einer zu diesem Thema anberaumten interfraktionellen Runde am \n30. September 2004, an welcher trotz entsprechender Ladung kein Vertreter bzw. \nMitglied der Klägerin teilnahm, wurde erneut auf das dringende Erfordernis, bei den \nFraktionspauschalen Einsparungen vorzunehmen, hingewiesen. Auf den seitens \neiniger Fraktionen geäußerten Einwand hin, man könne sich nur schwer vorstellen, \nmit geringeren Beträgen auszukommen, wurde von der Stadt X. vorgeschlagen, \ndas bislang übliche System einer dreigeteilten Fraktionszuwendung bestehend aus \nPauschale, Miet- und Personalzuschüssen auf ein pauschaliertes System \numzustellen, wobei dann die Fraktionen aus den erhaltenen Zuwendungen selbst die \nKosten für Miete und Personal bestreiten müssten. \n\n8\n\nUnter dem 17. November 2004 stellten die Mitglieder der klagenden Fraktion \ngemeinsam mit anderen Ratsmitgliedern bei der Bürgermeisterin der Stadt X. \neinen Antrag auf Einsicht in den Prüfbericht des Gemeindeprüfungsamtes. Am \n23. November 2004 schloss die Klägerin einen auf fünf Jahre befristeten Mietvertrag \nbetreffend Fraktionsgeschäftsräumlichkeiten ab; die Laufzeit des Vertrages dauert \nvom 15. Dezember 2004 bis zum 14. Dezember 2009.\n\n9\n\nWeitere interfraktionelle Runden am 26. Januar 2006 und am 1. März 2006 \nbefassten sich ebenfalls mit dem Thema der Kürzung der Fraktionszuwendungen. \nDabei wurde darauf hingewiesen, dass in jedem Fall eine Grundpauschale in \ngleicher Höhe unabhängig von der jeweiligen Fraktionsgröße an jede Fraktion \ngezahlt werden müsste. Der Vertreter der Klägerin rügte, dass die von der Stadt \nX. geplante Umstellung ungleichgewichtig sei: die Klägerin müsse demnach auf \n89 % ihrer bisherigen Zuwendungen verzichten, während z.B. die SPD nur eine \nKürzung von 49 % hinnehmen müsse. Außerdem habe sie - die Klägerin - \nVerpflichtungen zu erfüllen: so habe sie einen Mietvertrag abgeschlossen, aus dem \nsie nicht so einfach aussteigen könne.\n\n10\n\nAm 30. März 2006 fasste der Beklagte mehrheitlich folgenden Beschluss, der für \ndie Stadt X. zu Einsparungen in Höhe von ca. 51.000,- Euro jährlich führte: \n\n11\n\nDer Rat der Stadt X. beschließt die Umstellung der Zuwendungen für die \nGeschäftsführung der Fraktionen mit Wirkung vom 1. April 2006 wie folgt: \n\n12\n\nDie Fraktionen erhalten eine jährliche Pauschale in Höhe von 1.500,00 Euro \nsowie\n\n13\n\neine jährliche Pauschale in Höhe von 850,00 Euro je Fraktionsmitglied.\n\n14\n\nDie bisher gewährten Zuwendungen werden von April 2006 bis Juni 2006 \nverringert, so dass ab Juli 2006 nur noch die unter 1. und 2. genannten Beträge \ngezahlt werden.\n\n15\n\nZusätzlich werden ihnen Räume zur Durchführung von Fraktionssitzungen zur \nVerfügung gestellt.\n\n16\n\nDie unter Punkt 3 beschlossene stufenweise Abschmelzung der Pauschalen \nwirkte sich für die Klägerin so aus, dass sie bis März 2006 953,86 Euro monatlich \nerhielt, im April 2006 dann 782,06 Euro, im Mai 2006 610,26 Euro, im Juni 2006 \n438,46 Euro. Nach der Neuregelung erhält die Klägerin nun ab Juli 2006 bei zwei \nFraktionsmitgliedern demnach eine jährliche Pauschale in Höhe von 3.200,00 Euro, \ndas sind 266,67 Euro im Monat.\n\n17\n\nGegen diesen Ratsbeschluss hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. \nSie ist der Auffassung, einen Anspruch auf Bezuschussung zu haben, dessen Höhe \nsich nicht mit dem Ziel eines durchschnittlichen Ergebnisses am Ranking des \nGemeindeprüfungsamtes ausrichten dürfe, weil eine solche Ermessensbindung im \nGesetz nicht vorgesehen sei. Des Weiteren bewirke das alte Recht einen \nVertrauensschutz dergestalt, dass auf der Basis des alten Schlüssels \nVerbindlichkeiten eingegangen wurden, die auch erfüllt werden müssen. Ferner \nvertritt sie unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz die Ansicht, dass eine \npauschalierte Betrachtungsweise verfehlt sei, da sich der Aufwand nicht über die \nAnzahl der Fraktionsmitglieder potenziere, sondern eine Konstante habe, die sich \naus den zu erfüllenden Aufgaben ergebe. Außerdem könne nicht das Haushaltsjahr, \nsondern die Wahlperiode bestimmend sein.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\nfestzustellen, dass der Beschluss des Beklagten vom 30. März 2006 betreffend \ndie Fraktionszuwendungen rechtswidrig ist,\n\n20\n\nhilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die bisher gezahlten Pauschalen bis zum \nAblauf der derzeitigen Wahlperiode zu zahlen,\n\n21\n\nhilfsweise den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine jährliche Pauschale in \nHöhe von 3.000,00 Euro sowie 600,00 Euro je Fraktionsmitglied zu zahlen nebst der \nGestellung zugesagter Sitzungsräumlichkeiten.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nEr ist der Auffassung, es sei mangels konkreter Regelungen in den Gemeinde- \nund Landkreisordnungen der Länder die Aufgabe der Vertretungskörperschaften, die \nGewährung von Zuwendungen an die Gemeinderatsfraktionen durch \nBeschlussfassung selbst festzulegen. Eine entsprechende Ermessensentscheidung \nder Gemeindevertretung, die eine an der Anzahl der Fraktionsmitglieder orientierte \nKostenerstattung vorsehe, verstoße dabei dann nicht gegen das Gleichheitsgebot, \nwenn allen im Gemeinderat vertretenen Fraktionen ein bestimmter Grundbetrag \ngewährt werde, der sich durch einen an der Mitgliederzahl orientierten Zusatzbetrag \naufstocke. \n\n25\n\nWeiter trägt er vor, dass die Kosten für alle in der Vertretungskörperschaft \nvorhandenen Fraktionen in den Haushaltsplan einzubringen seien und wie alle \nanderen Haushaltsmittel der Kontrolle der örtlichen und überörtlichen \nRechnungsprüfung unterlägen. Dabei sei die Finanzsituation der Gemeinde \nzugrunde zu legen. Er entscheide sodann nach seinem im Wesentlichen nur durch \nden Gleichbehandlungsgrundsatz gebundenen Ermessen, in welchem Umfang die \nRatsfraktionen durch Geld und/oder Sachmittel von der Gemeinde unterstützt \nwürden. Einen Anspruch auf Vollkostenerstattung beinhalte § 56 Abs. 3 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) jedoch nicht. \nHinsichtlich des Ratsbeschlusses vom 30. März 2006 seien diese Vorgaben beachtet \nworden. Indem allen Fraktionen eine „Grundpauschale\" in Höhe von 1.500,- Euro \ngewährt werde, sei der Gleichheitsgrundsatz ebenso wie bezüglich des \n„Sockelbetrages je Fraktionsmitglied\" für die weiteren Ausgaben der Fraktionen bei \nden Zuwendungen beachtet worden. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete \nnicht, die Höhe der Zuwendungen in Abhängigkeit von deren Mitgliederzahl zu \nstaffeln. Eine Differenzierung nach der Anzahl der Fraktionsmitglieder sei \nsachgerecht, weil sie sich an der typischerweise vorzufindenden Bedarfslage der \nFraktionen und an deren kommunalverfassungsrechtlicher Funktion orientiere, \nwelche in der Bündelung und Koordinierung der Arbeit des Rates und \nseiner Ausschlüsse bestehe. Sowohl der Sach- als auch der Personalaufwand für \ndiese Tätigkeit hänge zu einem erheblichen Teil von der Zahl der Ratsmitglieder ab. \nDer gesamte Aufwand steige bzw. sinke proportional mit der Anzahl der Personen, \nderen Arbeit zu koordinieren sei. \n\n26\n\nSchließlich könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass ein einmal \ngefasster Beschluss einen Vertrauensschutz dergestalt hervorrufe, dass auf mehrere \nJahre Verbindlichkeiten eingegangen werden könnten, was zur Folge hätte, dass die \nHöhe der Zuwendungen stets diese Verbindlichkeiten ausgleichen müssten. Zum \neinen sei ein solcher Vertrauensschutz schon deshalb nicht gegeben, da den \nFraktionen seit dem Jahr 2004 durch den Hinweis des Gemeindeprüfungsamtes \nbekannt sei, dass bei den Fraktionszuwendungen gespart werden sollte. Zum \nanderen sei allgemein und damit auch der Klägerin bekannt, dass die Zahlung der \nFraktionszuschüsse von einer Bewilligung der Mittel im Haushaltsplan abhänge. \nDemzufolge habe die Klägerin nicht darauf vertrauen dürfen, über das Haushaltsjahr \n2005 hinaus Fraktionszuschüsse in gleichbleibender Höhe zu erhalten. Soweit sie \nsich mit Miet- oder Arbeitsverträgen über das Ende des Jahres 2005 hinaus \ngebunden habe, sei sie dafür selbst verantwortlich. \n\n27\n\nMit Beschluss vom 5. Januar 2007 hat die Kammer den Rechtsstreit dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n28\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg.\n\n31\n\nI. \n\n32\n\n1.\n\n33\n\nDas mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren der Klägerin ist als \nFeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1, 1. Alternative der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft; auch die übrigen \nZulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Nach § 43 Abs. 1, 1. Alternative VwGO \nkann die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines \nRechtsverhältnisses begehrt werden. Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinn \nversteht man die rechtlichen Beziehungen, die sich auf Grund der Anwendung einer \nbestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen konkreten Sachverhalt für das \nVerhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer \nPerson zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas \nBestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 \n(264), und vom 10. Juli 2001 \n- 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 (358 f.); OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - \n15 A 3691/01 -; Happ, in: \nEyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 43, Rn. 12.\n\n35\n\nDem Rechtsstreit liegt ein konkretes organschaftliches Rechtsverhältnis im Sinne \ndes § 43 Abs. 1, 1. Alternative VwGO zugrunde. Beteiligte eines solchen \nRechtsverhältnisses können auch kommunale Organe oder Organteile als Träger \norganisationsinterner Rechte sein. Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1, 1. \nAlt. VwGO ist nicht auf Außenrechtsverhältnisse beschränkt, sondern umfasst \nebenso die Rechtsbeziehungen innerhalb von Organen einer juristischen Person, \nalso auch einer kommunalen Vertretungskörperschaft. \n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 \n- 15 A 2604/99 -, NWVBl 2002, 381; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 -\n 7 C 7.88 -, BVerwGE 81 318 (319); Fehrmann, Rechtsfragen des Organstreits, \nNWVBl 1989, 303 (304); Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 43 Rn. 14; \nKopp/Schenke, VwGO, 14. Auf. 2005, § 43 Rn. 10.\n\n37\n\nAuch ein Ratsbeschluss kann im Rahmen eines kommunalrechtlichen \nOrganstreits überprüft werden, wenn und soweit er die Rechte kommunaler Organe \noder Organteile konkretisiert oder nachteilig betrifft.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Februar 2002 \n- 15 A 2604/99 -, NWVBl 2002, 381, und vom 26. April 1989 - 15 A 2805/86 -, OVGE \n41, 118, sowie Beschluss vom 7. August 1997 - 15 B 1811/97 -, NWVBl 1998, \n110.\n\n39\n\nSo hat der beklagte Rat im vorliegenden Fall durch den in Rede stehenden \nBeschluss die innerorganisatorische Norm des § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW auf \neinen konkreten Sachverhalt, nämlich bis auf Weiteres die Haushaltsjahre ab 2006, \nangewandt und dadurch die Rechte der einzelnen Fraktionen auf Zuwendungen aus \nHaushaltsmitteln für diese Haushaltsjahre verbindlich konkretisiert. Gegenstand des \nKlagebegehrens ist die Frage, ob die Klägerin durch die Neuregelung der \nFraktionszuwendungen, die der Beklagte getroffen hat, in ihren organschaftlichen \nRechten aus § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW sowie in ihrem Anspruch auf \nGleichbehandlung gegenüber den anderen Ratsfraktionen verletzt ist. \n\n40\n\nDie fehlende Außenwirkung der Haushaltspläne der Gemeinde\n\n41\n\n- vgl. dazu Erichsen, Kommunalrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. \n1997, § 9 C 2 d aa (S. 212) -\n\n42\n\nsteht der Annahme eines konkreten organschaftlichen Rechtsverhältnisses im \nSinn des § 43 Abs. 1, 1. Alternative VwGO nicht entgegen. Denn unter diese Norm \nfallen, wie dargelegt, nicht nur Rechtsverhältnisse in der Außenbeziehung des \nStaates zum Bürger, sondern ebenso auch die Innenrechtsbeziehungen einzelner \nOrgane oder Organteile einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Dieses \nInnenrechtsverhältnis ist auch hinreichend konkretisiert, denn der beklagte Rat hat \nmit seinem Beschluss die exakte Höhe der Zuwendungen an die Ratsfraktionen \nfestgelegt und diese Zuwendungen gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 GO NRW, § 2 Abs. 2 \nNr. 5 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) in einer besonderen Anlage \nzum Haushaltsplan dargestellt. Diese Entscheidungen bedürfen im Unterschied zu \nanderen Titeln des Haushaltsplans keiner Umsetzung mehr durch gesonderte \nEntscheidungen über die Verwendung der bereitgestellten Haushaltsmittel. \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 \n- 15 A 4734/01 -, NVwZ-RR 2003, 376 = DÖV 2003, \n416 = NWVBl 2003, 309.\n\n44\n\nDie Klägerin ist auch klagebefugt. Eine Klage auf Feststellung des Bestehens \neines organschaftlichen Rechtsverhältnisses innerhalb kommunaler Organe \n(\"kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage\") ist in entsprechender \nAnwendung des § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn es sich bei der geltend \ngemachten Rechtsposition um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, dem \nklagenden Organ oder Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes \nwehrfähiges subjektives Organrecht handelt. Geht es, wie hier, um die \nRechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses, setzt die Klagebefugnis dementsprechend \nvoraus, dass dieser ein subjektives Organrecht des klagenden Organs oder \nOrganteils nachteilig betrifft. Es geht im gerichtlichen Verfahren nicht um die \nFeststellung der objektiven Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses; es geht vielmehr \num den Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht \nzugewiesenen Rechtsposition. Ob eine solche geschützte Rechtsposition im Hinblick \nauf die Beschlussfassung des Rates besteht, ist durch Auslegung der jeweils \neinschlägigen Norm zu ermitteln. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1988 \n- 7 B 208.87 -, NVwZ 1989, 470 = BayVBl. 1989, 378; OVG NRW, Urteile vom \n8.10.2002 - 15 A 4734/01 -, NVwZ-RR 2003, 376 = DÖV 2003, 416 = NWVBl 2003, \n309, vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, NWVBl 2002, 381, vom 24. April 2001 - \n15 A 3021/97 -, NWVBl 2002, 31, vom 26. April 1989 - 15 A 2805/86 -, OVGE 41, \n118, und vom 2. Februar 1972 - III A 887/69 -, OVGE 27, 258 (264); VGH Bad.-\nWürtt., Urteil vom 24. Februar 1992 \n- 1 S 2242/91 -, NVwZ-RR 1992, 373; Schnapp, VwArch 78 (1987), S. 407 (415). \n\n46\n\nNach diesem Maßstab ist die Klagebefugnis der klagenden Ratsfraktion im \nvorliegenden Fall zu bejahen. Hier geht es um die Regelung in § 56 Abs. 3 Satz 1 \nGO NRW, wonach die Gemeinde den Fraktionen aus Haushaltsmitteln \nZuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die \nGeschäftsführung gewährt. Diese Norm enthält nicht lediglich einen \nobjektivrechtlichen Rechtssatz, sondern gewährt den Ratsfraktionen darüber hinaus \nauch einen Anspruch auf Zuwendungen für die Geschäftsführung.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Oktober 2002 \n- 15 A 3691/01 - und - 15 A 4734/01 -, NVwZ-RR 2003, 376 = DÖV 2003, 416 = \nNWVBl 2003, 309, und vom 18. Juni 2002 - 15 A 1958/01 -.\n\n48\n\nUnter Berufung auf diese innerorganisatorische Anspruchsnorm des § 56 Abs. 3 \nSatz 1 GO NRW kann eine Ratsfraktion im kommunalrechtlichen Organstreit sowohl \ngeltend machen, die ihr gewährten Zuwendungen seien zu niedrig, als auch, andere \nkonkurrierende Fraktionen seien durch die getroffene Verteilungsregelung \ngleichheitswidrig begünstigt worden.\n\n49\n\nVgl. HessVGH, Beschlüsse vom 21. November 1997 \n- 8 TG 3806/97, NVwZ-RR 1999, 188, und vom 11. Mai 1995 - 6 TG 331/95 -, NVwZ-\nRR 1996, 105 (106); \nVG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 1987 \n- 15 K 1536/85 -, NWVBl 1987, 53 (5).\n\n50\n\nDie Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung \nder Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses vom 30. März 2006, da davon ihre \nFraktionsarbeit berührt ist.\n\n51\n\nDie Klage ist schließlich auch zutreffend gegen den Rat der Stadt X. \ngerichtet. Klagen im Organstreitverfahren sind gegen den intrapersonalen \nFunktionsträger zu richten, dem gegenüber die mit der Organklage beanspruchte \nInnenrechtsposition bestehen soll.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Oktober 2002 \n- 15 A 3691/01 - und - 15 A 4734/01 -, NVwZ-RR 2003, 376 = DÖV 2003, 416 = \nNWVBl 2003, 309, vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, NWVBl 2002, 381, und \nvom 26. April 1989 - 15 A 650/87 -, NWVBl 1989, 42.\n\n53\n\nDies ist vorliegend der Rat als dasjenige Organ, das durch Beschluss vom \n30. März 2006 über die neue Verteilung der Fraktionszuwendungen entschieden \nhat.\n\n54\n\n2.\n\n55\n\nDie mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. \nDer Beschluss des Beklagten vom 30. März 2006 verletzt die Klägerin nicht in ihren \nsubjektiven Organrechten aus § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW.\n\n56\n\nDie Klägerin hat zwar einen strikten Anspruch auf Fraktionszuwendungen aus \nHaushaltsmitteln. Das ergibt sich schon aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des \n§ 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW, in dem es heißt: „Die Gemeinde gewährt ...\". Anders \nals die frühere Regelung - „Die Gemeinde kann ... gewähren.\" -, bei der die \nGewährung von Fraktionszuwendungen im Ermessen der Kommune stand, dürfen \nFraktionszuwendungen nach der heutigen Rechtslage jedenfalls nicht vollständig \nverwehrt werden. Allerdings gibt es keinen Anspruch auf Vollkostenerstattung. Eine \ngesetzlich zwingende Erstattung aller Fraktionsgeschäftsführungskosten ließe den \nUmstand außer Acht, dass den Fraktionen weitere Finanzierungsquellen zur \nVerfügung stehen wie etwa Finanzmittel der hinter ihnen stehenden Parteien oder \nWählervereinigungen, Spenden Einzelner und Umlagen der Fraktionsmitglieder. \nAuch den Gesetzesmaterialien ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, der \nGesetzgeber habe eine Vollkostenerstattung zwingend oder auch nur als Regelfall \nvorsehen wollen.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 \n- 15 A 3691/01 -; VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 4 L 2979/04 -.\n\n58\n\nDie Bestimmung der Höhe der Fraktionszuwendungen steht vielmehr im freien \nErmessen des Beklagten. Dabei muss der beklagte Rat - neben dem \nhaushaltsrechtlichen Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - die \nallgemeinen Ermessensgrundsätze, insbesondere den Grundsatz der \nChancengleichheit beachten. Dieser Grundsatz wirkt insoweit als \nErmessensbegrenzung.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Oktober 2002 \n- 15 A 4734/01 -, und vom 14. Juni 1994 - 15 A 2449/91 -, NWVBl 1994, 414 (415); \nVG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 4 L 2979/04 -; Rehn/Cronauge, GO \nNRW, Stand: Oktober 2004 (EL 28), § 56 Anm. IV 2.; Dieckmann/Heinrichs, GO für \ndas Land NRW, 1996, § 56, S. 246. \n\n60\n\nDer allgemeine Gleichheitssatz, an den der Beklagte bei der Festlegung des \nFinanzierungssystems gebunden ist, beansprucht - jenseits des Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) - als objektivrechtliches Rechtsprinzip Geltung auch für die \nRechtsbeziehungen zwischen kommunalen Organen und Organteilen. Der so \ngenannte formalisierte Gleichheitsgrundsatz kommt hingegen nicht zur Anwendung. \nLetzterer zieht dem Gesetzgeber und dem kommunalen Satzungsgeber engere \nGrenzen als der allgemeine Gleichheitssatz: Differenzierungen sind demnach nicht \nschon bei Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zulässig, sondern nur bei \nBejahung eines „besonderen\" oder „zwingenden\" Grundes.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 \n- 15 A 3691/01 -.\n\n62\n\nDas Bundesverfassungsgericht wendet den formalisierten Gleichheitssatz und \ndamit den strengeren Maßstabs auf den Wettbewerb unter den Parteien und die \nAusübung des Wahlrechts der Bürger sowie auf den finanziellen Status der \nAbgeordneten an. Soweit es um finanzielle Zuwendungen geht, hat das \nBundesverfassungsgericht diese besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes nur \nim Hinblick auf die Entschädigung von Abgeordneten entwickelt, also auf eine \nEntschädigung, die Alimentations-charakter aufweist. \n\n63\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 1975 \n- 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 40, 296, und Beschluss \nvom 20. Juli 1978 - 2 BvR 314/77 -, BVerfGE 49, 1 (2).\n\n64\n\nFür Aufwandsentschädigungen sind diese strengeren Grundsätze dagegen nicht \nanzuwenden. Bei den Fraktionszuwendungen geht es aber um Aufwendungen, wie \nsich dem Wortlaut des § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW entnehmen lässt: „... \nZuwendungen zu den sächlichen und persönlichen Aufwendungen für die \nGeschäftsführung.\" Das bedeutet, es geht hier um die pauschal oder nach konkret \naufgewendeten Beträgen bemessene Abgeltung der Auslagen für einzelnen \nTätigkeiten der Fraktion.\n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Oktober 2002 \n- 15 A 3691/01 - und vom 14. Juni 1994 - 15 A 2449/91 -, NWVBl 1994, 414 (415); \nBick, Die Ratsfraktion, 1989, S. 144.\n\n66\n\nIst im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes eine differenziertere \nBemessung \n\n67\n\nder Höhe der Fraktionszuwendungen auf kommunaler Ebene damit prinzipiell \nzulässig, so hält auch das vom Beklagten vorliegend gewählte System der \nFraktionszuwendungen den Anforderungen des hier anzuwendenden allgemeinen \nGleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Grundsatz der Chancengleichheit stand. \nDer Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nicht, die Höhe der Zuwendungen an \nFraktionen in Abhängigkeit von deren Mitgliederzahl zu staffeln. Die Anzahl der \nFraktionsmitglieder ist insofern ein rechtfertigender Grund für eine \nUngleichbehandlung. Eine Differenzierung nach der Anzahl der in einer Fraktion \nzusammen geschlossenen Ratsmitglieder ist sachgerecht, weil sie sich an der \ntypischerweise vorzufindenden Bedarfslage der Fraktionen und an deren \nkommunalverfassungsrechtlicher Funktion orientiert. Die Höhe der Aufwendungen für \ndie Fraktionsgeschäftsführung ist im Allgemeinen abhängig von der Größe der \nFraktionen. Das wird deutlich, wenn man sich die Funktion einer Fraktion vor Augen \nführt. Diese besteht in der Bündelung und Koordinierung der Arbeit des Rates und \nseiner Ausschüsse. Größere Fraktionen benötigen größere Räumlichkeiten und mehr \nSitzgelegenheiten. Auch haben sie einen höheren Koordinierungsbedarf. Sowohl der \nSach- als auch der Personalaufwand, den diese Koordinierung erfordert, hängt \nzumindest zu einem erheblichen Teil von der Zahl der Ratsmitglieder ab, deren \nMeinungsbildung und Entscheidung in der geschilderten Weise zu bündeln ist. Nicht \nnur die Kosten für Papier, Porto, Telefon und Ähnliches (Verwaltungsaufwand), \nsondern auch der Zeitbedarf einer angestellten Geschäftsführungskraft bei der Vor- \nund Nachbereitung von Sitzungen durch Erstellung und Übermitteln schriftlicher \nBeratungsvorlagen, Einladungen usw. steigt und sinkt proportional mit der Anzahl der \nPersonen, deren Arbeit zu koordinieren ist. \n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Oktober 2002 \n- 15 A 3691/01 - und - 15 A 4734/01 -, NVwZ-RR \n2003, 376 = DÖV 2003, 416 = NWVBl 2003, 309; BayVGH, Urteil vom 16. Februar \n2000 - 4 N 98.1341 -, NVwZ-RR 2000, 811; VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juli 2001 \n- 12 K 3337/00 -.\n\n69\n\nDer Klägerin ist zuzugestehen, dass sich der Aufwand nicht nur über die Anzahl \nder Fraktionsmitglieder potenziert, sondern auch eine Konstante hat, die sich aus \nden zu erfüllenden Aufgaben ergibt. Hierzu zählen z.B. Vorbereitung, Durchführung \nund Protokollierung von Fraktionssitzungen, Formulieren von Pressemitteilungen und \nderen Versenden an die örtlichen Medien. Derartige Aufgaben nehmen bei einer \nkleineren Fraktion die gleiche Arbeitszeit ein wie bei einer großen. Ähnliches gilt in \nBezug auf die Anschaffung einer Handbibliothek sowie die Grundausstattung und \nUnterhaltung eines Fraktionsbüros. Das sind Fraktionstätigkeiten, die bei allen \nRatsfraktionen gleichermaßen anfallen und von ihnen mit dem gleichen Aufwand zu \nerledigen sind. \n\n70\n\nDiese Konstante von Ausgaben, die alle Fraktionen haben, hat der beklagte Rat \nerkannt und in seiner Entscheidung ausdrücklich berücksichtigt, indem er den \nFraktionen eine jährliche Pauschale von 1.500,00 Euro zuwendet. Damit wird allen \nFraktionen unabhängig von ihrer Größe ein Sockelbetrag für ihren Grundbedarf \nzuerkannt. Dadurch wird gewährleistet, dass eine gewisse Grundausstattung für \nsämtliche Fraktionen in gleicher Weise erforderlich ist. Mit der per Beschluss vom \n30. März 2006 zugesagten Gestellung von Räumen für die Durchführung von \nFraktionssitzungen wird - neben dem jährlichen Sockelbetrag in Höhe von \n1.500,00 Euro - in Form einer sächlichen Zuwendung ebenfalls einem \nGrundbedürfnis von Fraktionsarbeit Rechnung getragen, nämlich dem nach \nVorhandensein eines Fraktionsraumes.\n\n71\n\nEs besteht jedoch kein Anlass, angesichts der auch für alle Fraktionen \nunabhängig von ihrer Größe anfallenden Tätigkeiten die zusätzlich vorgesehene Pro-\nKopf-Pauschale als ermessensfehlerhaft zu bewerten. Dazu käme man allenfalls \ndann, wenn die Fraktionsarbeit ganz überwiegend oder nahezu ausschließlich aus \nTätigkeiten bestünde, deren Zeitaufwand von der Fraktionsstärke unabhängig \nist.\n\n72\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Oktober 2002 \n- 15 A 3691/01 - und - 15 A 4734/01 -, NVwZ-RR \n2003, 376 = DÖV 2003, 416 = NWVBl 2003, 309.\n\n73\n\nDas ist jedoch - wie dargelegt - nicht der Fall: durch die Pro-Kopf-Pauschale wird \ndem Umstand Rechnung getragen, dass eine größere Mitgliederzahl zugleich den \nVerwaltungs- und Koordinationsaufwand steigert. Die nunmehr erfolgte Staffelung \nder Zuwendungsbeträge in Abhängigkeit von den Mitgliederzahlen der \nRatsfraktionen ist mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar, solange - wie \nhier - ein einheitlicher, pauschalierter Grundbetrag an jede Fraktion ungeachtet ihrer \nGröße ausgezahlt wird. Die Kombination aus einem solchen Sockelbetrag mit einem \nPro-Kopf-Betrag je Fraktionsmitglied ist allgemein anerkannt, gerade weil hierdurch \nder sachgerechten Differenzierung nach der Fraktionsgröße Rechnung getragen \nwird. \n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 \n- 15 A 4734/01 -, NVwZ-RR 2003, 376 = DÖV 2003, 416 = NWVBl 2003, 309; VG \nKöln, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 4 L 2979/04 -; Rehn/Cronauge, GO NRW, \nStand: Oktober 2004 (EL 28), § 56 Anm. IV 4; Dieckmann/Heinrichs, GO für das \nLand NRW, 1996, § 56 (S. 246); Runderlass des nordrhein-westfälischen \nInnenministers vom 2. Januar 1989, Eildienst Städtetag NW 1989, 63.\n\n75\n\nSie wird im Übrigen auch in sehr vielen deutschen Kommunen praktiziert.\n\n76\n\nVgl. Bick, Die Ratsfraktion, 1989, S. 109.\n\n77\n\nDer Beklagte hat sein Ermessen auch nicht in unzulässiger Weise gebunden, \nindem er sich - wie von der Klägerin vorgetragen - hinsichtlich der Höhe der \nFraktionszuwendungen an dem durchschnittlichen Ergebnis des seitens des \nGemeindeprüfungsamtes aufgestellten Rankings orientiert habe. Der Beklagte ist \ndurch den Bericht des Gemeindeprüfungsamtes lediglich auf die prekäre \nHaushaltslage der Stadt X. und die vergleichsweise hohen \nFraktionszuwendungen aufmerksam gemacht worden; der Bericht gab den Anstoß \nzu den beschlossenen Sparmaßnahmen betreffend die Ratsfraktionen, wie sich auch \nder Begründung der Ratsvorlage Nr. 2004-09/0481 entnehmen lässt. Dadurch wurde \njedoch das Ermessen des Beklagten weder eingeschränkt noch von vornherein \ngebunden. Die Gemeinde und mithin auch der Beklagte bei seiner Beschlussfassung \nsind ohnehin gehalten, zur Umsetzung extern empfohlener Spaßmaßnahmen nach \ndem allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatz der Sparsamkeit und \nWirtschaftlichkeit zu handeln. Wie dieses Ziel erreicht werden kann, obliegt allein \ndem Beklagten. Darauf hat vorliegend auch das Gemeindeprüfungsamt keinen \nEinfluss genommen. Es hat insofern auch keine konkreten Vorschläge zur \nUmsetzung der empfohlenen Kürzung der Fraktionszuwendungen unterbreitet. \nVielmehr gab es lediglich folgende Empfehlung aus:\n\n78\n\n„Die Stadt X. sollte ein besonderes Augenmerk auf die enorm hohen \nZuwendungen für die Geschäftsführung legen und eine Reduzierung dieser \nAusgaben anstreben.\"\n\n79\n\nDa ist nicht mit einem Wort die Rede davon, dass die Reduzierung dazu führen \nsollte, dass X. sich hinsichtlich der Fraktionszuwendungen dem \nDurchschnittswert anderer Kommunen anpassen sollte. Unerheblich und gerichtlich \nnicht nachprüfbar ist, auf welchem Weg der Beklagte die nun neu festgelegten \nFraktionszuwendungen ermittelt hat. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze, die \nauch bei der gerichtlichen Überprüfung kommunaler Rechtsetzungsakte anzuwenden \nsind. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sind stets nur die Rechtsetzungsakte als \nsolche, also das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens. Die subjektiven \nVorstellungen und Motive der am Verfahren beteiligten Organe oder Personen sind \nunbeachtlich; nur die objektive Unvereinbarkeit des sachlichen Inhalts der Norm mit \nhöherrangigem Recht führt zu ihrer Ungültigkeit.\n\n80\n\nOVG NRW, Urteile vom 8. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, NVwZ-RR 2003, 376 = \nDÖV 2003, 416 = NWVBl 2003, 309, vom 7. September 1989 - 4 A 698/84 -, NWVBl \n1990, 266, sowie vom 28. November 1986 - 22 A 1206/81 -, OVGE 39, 49 (52 \nf.).\n\n81\n\nEtwas anderes gilt nur in solchen Fällen, in denen der Gesetzgeber besondere \nAnforderungen an den Vorgang der Willensbildung stellt. Eine solche Regelung \nexistiert im vorliegenden Bereich aber nicht. Insbesondere die einschlägige Norm des \n§ 56 Abs. 3 Satz 1 GO NW enthält keine näheren Bestimmungen bezüglich der \nEntscheidungsfindung über die Art, Höhe oder sonstige Ausgestaltung der \ngemeindlichen Fraktionszuwendungen.\n\n82\n\nDie Klägerin kann sich ferner nicht auf Vertrauensschutz berufen. Insofern ist es \nunerheblich, dass sie schon vor dem Ratsbeschluss vom 30. März 2006 im etwaigen \nsubjektiven Vertrauen auf die fortlaufende Gewährung von Zuwendungen in \nbisheriger Höhe Verbindlichkeiten wie z.B. den bis Ende 2009 befristeten Mietvertrag \neingegangen ist. \n\n83\n\nVertrauensschutz als spezifisches Rechtsprinzip greift ein, wenn jemand von \nseiner Entscheidung oder seiner Verhaltensweise, auf deren Bestand und deren \nFortbestand andere vertraut haben und vertrauen durften, abweichen will. Es kann \nsich also nur derjenige auf Vertrauensschutz berufen, der auch tatsächlich selbst auf \nden Fortbestand eines bestimmten Vertrauenstatbestandes vertraut hat, hier also auf \nFortbestand der Fraktionszuwendungen in bisheriger Höhe.\n\n84\n\nEin derartiger Vertrauenstatbestand liegt hier jedoch schon objektiv gar nicht vor. \nVielmehr haben sich Änderungen in Gestalt von zunehmenden \nEinsparungsmaßnahmen gerade auch im Bereich der Fraktionszuwendendungen \nbereits seit längerer Zeit für sämtliche Ratsmitglieder und damit auch für die Klägerin \nerkennbar abgezeichnet. Es ist mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen worden, \ndass bei den Fraktionszuwendungen gespart werden müsse. So wurden im Sommer \n2004 die Fraktionsvorsitzenden vom Ersten Beigeordneten der Stadt X. auf die \nhohen Zuwendungen hingewiesen und um Unterbreitung von Einsparvorschlägen \ngebeten. Bei der interfraktionellen Runde am 30. September 2004 erfolgte der \nVorschlag der Stadt X. zur Umstellung auf ein pauschaliertes System, wobei die \nFraktionen selber für die Miete aufkommen sollten. Wäre die Klägerin bei dieser \nSitzung anwesend gewesen, wüsste sie spätestens seit diesem Zeitpunkt, das \nEinsparungen auf sie zukommen würden. Zudem wurde der damalige \nFraktionsvorsitzende der Klägerin nach dieser Runde nochmals auf das Thema \nangesprochen. Ferner deutete der Erste Beigeordnete in einem Brief an die Klägerin \nvom 14. Juli 2005 erneut an, dass die für das Jahr beschlossenen Kürzungen der \nFraktionszuwendungen um 5 % noch keine angemessene \nKonsolidierungsbemühung darstellten; weitere Einschnitte bei den Zuwendungen \nwären notwendig. Aus all dem geht hervor, dass die Fraktionen schon lange vor dem \nRatsbeschluss vom 30. März 2006 damit rechnen mussten, dass Zuwendungen in \nbisheriger Höhe nicht weitergezahlt würden. \n\n85\n\nUnabhängig davon zeigt die bisherige Übung in der Gemeinde X. , dass die \nFraktionszuwendungen sich auch in der Vergangenheit häufig - mitunter jährlich - \nänderten, wobei Änderungen seit Anfang der neunziger Jahre fast immer Kürzungen \nbedeuteten, die meistens zum 1. April eines Jahres wirksam wurden. Insoweit wird \nauf die nähere Darstellung im Tatbestand verwiesen (S. 2 und 3 dieses Urteils). \nAnhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um eine rechtswidrige Praxis handeln \nwürde, sind nicht ersichtlich. Die bereits in der Vergangenheit vorgenommenen \nÄnderungen betreffend die Fraktionszuwendungen machen deutlich, dass es keine \nVerhaltensweise - etwa in Gestalt einer Nichtänderung der Zuwendungen innerhalb \neiner Wahlperiode - gibt, auf deren Fortbestand die Klägerin vertrauen konnte. Dies \ngilt umso mehr, als die Klägerin bereits seit 1979 ununterbrochen dem Rat der Stadt \nX. angehört, so dass ihr die bisherigen Kürzungen der Fraktionszuwendungen \nallesamt aus eigener Erfahrung bekannt sind. \n\n86\n\nFerner ist ein Vertrauenstatbestand auch schon deshalb nicht gegeben, weil die \nFraktionszuwendungen als Teil des Haushaltsplans der Gemeinde (§ 56 Abs. 3 \nSatz 2 GO NRW) jedes Jahr neu bewilligt werden müssen. Die Klägerin durfte nicht \ndarauf vertrauen, dass während einer Wahlperiode keine Kürzungen der \nZuwendungen vorgenommen würden, worauf weiter unten noch näher einzugehen \nsein wird.\n\n87\n\nLiegt jedoch kein Vertrauenstatbestand vor, so besteht auch kein schutzwürdiges \nVertrauen auf eine unveränderte Gewährung von Fraktionszuwendungen in Höhe \nder im Jahr 2005 bewilligten.\n\n88\n\nGegen eine Berufung auf Vertrauensschutz spricht schließlich auch der \nUmstand, dass die Mitglieder der klagenden Fraktion unter dem 17. November 2004 \neinen Antrag auf Einsicht in den Bericht des Gemeindeprüfungsamtes stellten, \njedoch schon wenige Tage danach - am 23. November 2004 - für die Klägerin einen \nauf fünf Jahre befristeten Mietvertrag über Geschäftsräume abschlossen, der vor \nAblauf von fünf Jahren nicht ordentlich kündbar ist. Auch wenn die Klägerin zum \nZeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht die begehrte Akteneinsicht genommen \nhatte, so wussten die für sie handelnden Personen doch unzweifelhaft von der \nExistenz des Berichts des Gemeindeprüfungsamtes. Das dokumentiert schon allein \nihre Antragstellung als solche. Auch muss ihnen - ohne freilich Details kennen zu \nmüssen - bekannt gewesen sein, dass sich der Bericht unter anderem zu den bis \ndahin vergleichsweise hohen Fraktionszuwendungen verhält. Das ergibt sich daraus, \ndass bereits zuvor im Sommer des Jahres 2004 die Fraktionen auf einen \nentsprechenden Passus des Berichts aufmerksam gemacht worden waren. Wenn die \nKlägerin jedoch in Kenntnis dieser Umstände ein auf fünf Jahre befristetes \nMietverhältnis eingeht, dann kann sie sich nicht anschließend darauf berufen, dass \ndie Fraktionszuwendungen gerade wegen eingegangener langfristiger \nVerbindlichkeiten in bisheriger Höhe weitergezahlt werden müssten. Die Eingehung \neines langfristigen Mietverhältnisses fällt ausschließlich in ihren eigenen Risiko- und \nVerantwortungsbereich. Gleiches gilt für den Abschluss und die Ausgestaltung von \nArbeitsverträgen,\n\n89\n\nvgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juli 2001 \n- 12 K 3337/00 -,\n\n90\n\nwobei der hier von der Klägerin mit ihrem Fraktionsassistenten abgeschlossene \nArbeitsvertrag im Gegensatz zum Mietvertrag eine flexible und relativ kurzfristige \nKündigungsmöglichkeit vorsah.\n\n91\n\nIm Übrigen trägt die vom Beklagten für die Monate April, Mai und Juni 2006 \nvorgesehene Übergangslösung mit einer schrittweisen Abschmelzung der \nFraktionszuwendungen dazu bei, dass die Kürzungen durchaus verträglich \nausgestaltet worden sind. Spätestens in diesen Monaten bestand für die Klägerin die \nMöglichkeit, sich auf die neue finanzielle Situation einzustellen. \n\n92\n\nIndem der Beklagte die Kürzungen zum 1. April 2006 beschloss und nicht erst \nzum Beginn der nächsten Wahlperiode, handelte er nicht ermessensfehlerhaft. Für \neine Bezugnahme der Festlegung der Höhe der Fraktionszuwendungen auf eine \nWahlperiode gibt es im Gesetz keine Anhaltspunkte. Das Gesetz nimmt vielmehr auf \ndas Haushaltsjahr Bezug. \n\n93\n\nVgl. Bick, NWVBl 1987, 58.\n\n94\n\nGemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 GO NRW sind die Zuwendungen an die Fraktionen in \neiner besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Der Haushaltsplan ist \nnach § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW Teil der Haushaltssatzung. Diese wiederum muss \nvon der Gemeinde für jedes Haushaltsjahr erlassen werden (§ 77 Abs. 1 GO NRW). \nHaushaltsjahr ist - wie sich § 77 Abs. 4 GO NRW entnehmen lässt - in der Regel das \nKalenderjahr, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Haushaltsplan, in dessen \nAnlage die Fraktionszuwendungen darzustellen sind, bildet die Grundlage der \nHaushaltswirtschaft der Gemeinde. Aus den §§ 75 ff. GO NRW geht hervor, dass die \ngesamte kommunale Haushaltswirtschaft auf das Haushaltsjahr ausgerichtet ist. Die \nWahlperiode wird in diesem Abschnitt der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung \nan keiner Stelle als maßgebliche Bezugszeit erwähnt. \n\n95\n\nAuch dem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Juli 2001 \n- 12 K 3337/00 - lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Dort wurde nur deshalb \nauf die Wahlperiode abgestellt und Vertrauensschutz im Hinblick auf die vorherige \nPeriode abgelehnt, weil der Beschluss zur streitgegenständlichen Kürzung der \nFraktionszuwendungen just zu Beginn der neuen Wahlperiode wirksam wurde. \nDaraus geht jedoch nicht hervor, dass Zuwendungen nicht innerhalb einer \nWahlperiode gekürzt werden könnten. Insofern lässt sich diese Entscheidung nicht \nverallgemeinern. Im Gegenteil, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen hat sogar auch rückwirkende Kürzungen der Fraktionszuwendungen nicht \nbeanstandet.\n\n96\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 \n- 15 A 3691/01 -.\n\n97\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die vom Beklagten festgelegte Höhe der \nFraktionszuwendungen derart niedrig wäre, dass dadurch der gesetzlich eingeräumte \nAnspruch auf Zuwendungen faktisch leer liefe, weil eine Fraktionsarbeit damit \nunmöglich durchzuführen wäre, sind nicht ersichtlich. Gerade aus der mittlerweile \nmöglichen ex post-Betrachtung zeigt sich, dass es der Klägerin bis zum heutigen \nTage möglich gewesen ist, ihrer Fraktionsarbeit nachzukommen, zumal sie die \nGestellung von Räumlichkeiten in Anspruch nehmen dürfte. In diesem \nZusammenhang darf nicht vergessen werden, dass die Zuwendungen gemäß § 56 \nAbs. 3 Satz 1 GO NRW den sächlichen und personellen Aufwendungen für die \nFraktionsgeschäftsführung dienen sollen, nicht jedoch darüber hinaus auch \nparteipolitischer oder sonstiger Betätigung. Außerdem ist - wie schon erwähnt - in \nRechnung zu stellen, dass der Gesetzgeber keine Vollkostenerstattung vorgesehen \nhat. \n\n98\n\nII. \n\n99\n\nDas mit dem ersten Hilfsantrag verfolgte Begehren der Klägerin ist bereits \nunzulässig. Zwar wäre insoweit eine Leistungsklage durchaus statthaft, sie richtet \nsich aber gegen den falschen Beklagten. Der beklagte Rat kann nicht zur Zahlung \nvon Pauschalen an die Fraktionen verurteilt werden, insofern wäre die Gemeinde \nX. diejenige, gegen die sich die Klage richten müsste. Das ergibt sich aus § 56 \nAbs. 3 Satz 1 GO NRW, wonach die Gemeinde und nicht der Gemeinderat den \nFraktionen Zuwendungen gewährt.\n\n100\n\nUnabhängig davon ist die Klage insoweit aber auch unbegründet. Wie bereits \nausgeführt, können Fraktionszuwendungen nicht nur zum Ablauf von Wahlperioden \ngekürzt werden; maßgebend ist vielmehr das Haushaltsjahr (siehe oben).\n\n101\n\nIII.\n\n102\n\nDas mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgte Begehren richtet sich ebenfalls gegen \nden falschen Beklagten, weil auch insoweit nicht der Gemeinderat, sondern nur die \nGemeinde selbst zur Zahlung von Fraktionszuwendungen verurteilt werden kann \n(§ 56 Abs. 3 Abs. 1 GO NRW). Darüber hinaus hat die Klägerin aber auch in der \nSache keinen Anspruch auf Zahlung von Zuwendungen in einer bestimmten Höhe, \nda die Bestimmung der Höhe der Fraktionszuwendungen im Ermessen des \nBeklagten liegt. Insoweit sei auf die obigen Ausführungen verwiesen.\n\n103\n\nIV. \n\n104\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n105\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung \n(ZPO).\n\n106","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266326","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-16/15-k-1356-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266326","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266326","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-16/15-k-1356-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266326","retrieved":"2026-07-09 02:34:23.732675+00:00"}}