{"status":"available","doknr":"OLD266350","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0215.7L13.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-15","aktenzeichen":"7 L 13/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Dezember 2006 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die Begründung der Vollziehungsanordnung genügt \nersichtlich den - formalen - Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht bei der \ngebotenen summarischen Prüfung bereits vieles dafür, dass die angefochtene \nOrdnungsverfügung rechtmäßig ist. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der Verfügung des \nAntragsgegners, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n5\n\nZur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, von einer \nEU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat die Kammer \nmit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L 621/06 - ergänzend Folgendes ausgeführt:\n\n6\n\n„Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH,\n\n7\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW 2004, \n1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall Halbritter), zitiert nach \njuris,\n\n8\n\nvieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch \neuroparechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, \ndemzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig \nanerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die Fahrerlaubnisentziehung, die nach \n§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bei einer ausländischen \nFahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis \nim Inland Gebrauch zu machen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des \ntschechischen Führerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-\nStaaten uneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren \nnationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber hinaus \nspricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß gegen Art. 8 \nAbs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlauben, \nin ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung \nund die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat \nbetont, dass diese Norm als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass \nsich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die \nAnerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins \nunter Berufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen,\n\n9\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77.\n\n10\n\nWeiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten Entscheidung \n„Halbritter\" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl des \nBeschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH-Verfahrensordnung, \nwelches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte \nFrage klar aus der bisherigen Rechtsprechung (hier der Entscheidung „Kapper\") \nabgeleitet werden kann. Eine hinreichende Vorkehrung gegen eine zeitlich \nunbegrenzte Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis \nbietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen Rechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., \nRdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat.\n\n11\n\nZu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie dahingehend, \ndass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB angeordneten Sperrfrist \ngenerell die Befugnis der deutschen Behörden ausgeschlossen sei, wegen der aus \ndem früheren Verstoß resultierenden Fahreignungszweifel aus Gründen der \nGefahrprävention die nachfolgend erlangte ausländische Fahrerlaubnis zu \nentziehen,\n\n12\n\nso aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B \n11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, m.w.N.\n\n13\n\nEine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und sie lässt \nsich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen.\"\n\n14\n\nDiese Maßstäbe, die durch den kürzlich ergangenen Beschluss des EuGH vom \n28. September 2006 - C- 340/05 - (Fall L. ) nicht in Frage gestellt werden, gelten \nauch im vorliegenden Sachverhalt. Im Gegensatz zu den vom EuGH zu \nentscheidenden Fällen bestehen nämlich beim Antragsteller nach wie vor ganz \nerhebliche Bedenken gegen seine Kraftfahreignung. \n\n15\n\nEr ist in der Vergangenheit wegen einer Trunkenheitsfahrt am 18. August 1996 \nverurteilt worden, bei der eine Blutalkoholkonzentration von 2,38 ‰ festgestellt \nworden ist. Ihm ist deswegen durch Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom \n2. Oktober 1996 die Fahrerlaubnis entzogen worden. Im Zuge zweier \nWiedererteilungsanträge hat er in den Jahren 1997 und 1998 medizinisch-\npsychologische Gutachten vorgelegt, aus denen sich seine Nichteignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen ergab. In den Gutachten wird deutlich, dass der \nAntragsteller einerseits schwere, behandlungsbedürftige Alkoholprobleme hatte und \nmehrfach, auch mit ärztlicher Hilfe, vergeblich versucht hatte, abstinent zu leben, und \ndass andererseits seine Kraftfahreignung nur dann wieder bejaht werden könnte, \nwenn er eine verlässliche Abstinenz erreiche. Die Wiedererlangung seiner \nKraftfahreignung hat der Antragsteller bislang nicht nachgewiesen, wie dies gemäß \n§ 13 Nr. 2 c) der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - erforderlich wäre; vielmehr spricht \nder Umstand, dass er eine tschechische Fahrerlaubnis erworben hat, deutlich für \neine weiterhin bestehende Alkoholproblematik. Vor diesem Hintergrund ist es \nwahrscheinlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Antragsteller \nnicht mehr aufgefordert hat, ein medizinisch-psychologisches Gutachten \nbeizubringen, sondern gleich von seiner Nichteignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen ausgegangen ist. Diese Verfahrensweise entspricht Nr. 4.3 des \nErlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 24. Oktober 2006 (III B 2-21-06/1). Dem Antragsteller bleibt es aber \nunbenommen, im Widerspruchsverfahren ein solches Gutachten erstellen zu \nlassen.\n\n16\n\nUnabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in Übereinstimmung mit \nder Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n- OVG NRW - davon aus, dass auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache \nunabhängige Interessenabwägung eindeutig zu Lasten des Antragstellers ausfällt, \nweil der vorliegende Fall alle wesentlichen Merkmale des sog. \nFührerscheintourismus aufweist und dem Betroffenen daher die Berufung auf \neuroparechtliche Freiheitsverbürgungen versagt ist.\n\n17\n\nVgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2006 - 16 B 898/06 -, \njuris.\n\n18\n\nDer Antragsteller hat sich nicht erkennbar wegen persönlicher oder beruflicher \nBindungen über einen längeren Zeitraum in Tschechien aufgehalten. Zwar hat nach \neinem Vermerk des Antragsgegners vom 21. November 2006 (Bl. 172 der \nVerwaltungsvorgänge) ein Bruder des Antragstellers angegeben, der Antragsteller \nhabe einen Nebenwohnsitz in Tschechien und einen tschechischen Ausweis. Davon \nhat der Antragsteller jedoch selbst nichts berichtet. Insbesondere ergibt sich daraus \naber auch nicht, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Tschechien hatte, als er dort \ndie Fahrerlaubnis erwarb. Daher spricht alles dafür, dass er Gemeinschaftsrecht in \nmissbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt hat, um sich der Anwendung \nnationalen Rechts zu entziehen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die \nFahrerlaubnis der Klasse B.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-15/7-l-13-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-15/7-l-13-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266350","retrieved":"2026-07-09 02:34:25.776722+00:00"}}