{"status":"available","doknr":"OLD266349","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0215.1L21.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-15","aktenzeichen":"1 L 21/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nwerden\n\n1. Frau F. O. , c/o B. -G. -Realschule, E. Straße 3, \n V. ,\n\n2. Herr N. X. , c/o N1. -S. -Realschule, I.-------straße 38, \n E1. ,\n\n3. Frau C. F1. , c/o K. -H. -Realschule, Am M. 13, \n E1. ,\n\n4. Frau N2. I1. , c/o I2. -Q. -Realschule, Q1.---straße 50, \n I3. ,\n\n5. Frau C1. H1. , c/o E2. -C2. -Realschule, B1. T. \n30, H2. ,\n\n6. Frau C3. X. , c/o X1. -S1. -Realschule, L.----straße 159, \n E1. ,\n\n7. Frau K1. C4. , c/o Realschule F2. , T1.----straße 6, \n F2. ,\n\n8. Herr I4. T2. , c/o I5. -Realschule, U.-----weg 4, T3. \n,\n\n9. Frau T4. -T5. , c/o Realschule C5. , Am X2.----platz , \n X3. ,\n\n10. Frau C6. X4. , c/o U1. -I6. -Realschule, In der H3. \nI7. 15, E1. ,\n\n11. Frau C7. X5. , c/o Realschule F2. , T1.----straße 6, \n F2. ,\n\n12. Frau N3. G1. , c/o Städt. Realschule N4. , T6. \nS2. , N4. ,\n\n13. Frau C6. U2. , c/o Realschule M1. , Alte E3.---straße 14, \n M1. ,\n\n14. Herr N5. I8. , c/o Realschule P. , Q2.-----weg 12, \n C8. ,\n\n15. Frau E4. X6. , c/o Städt. Realschule T7. , D. \nStraße 251, I9. ,\n\n16. Herr S3. T8. , c/o Realschule am T9. , Am T9. 1, \n T10. ,\n\n17. Herr Dr. O1. E5. , c/o Realschule E6. , G2.-----------straße \n, P1. ,\n\n18. Frau B2. L1. , c/o Realschule C9. , C10. Straße 63, \n M2. ,\n\n19. Herr P2. T11. , c/o B3. -von-E7. -I10. -Realschule, \nM3.---ring 22, 44789 C11. ,\n\n20. Herr K2. O2. , c/o S4. -I11. -Realschule, \nQ3. -G3. -L2. -Straße 78, E1. ,\n\n21. Frau J. I12. -O3. , c/o X1. -S1. -Realschule, L.----\nstraße 159, E1. ,\n\n22. Frau C1. W. , c/o B4. -F3. -Realschule, H4.-------straße \n200, E1. ,\n\n23. Frau B5. N6. -Q4. , c/o B6. -E8. -Realschule, T12. \nB7. 25, E1. ,\n\n24. Frau B5. X7. , c/o Städt. Realschule, \nH5.---straße 27 - 29, I13. ,\n\n25. Frau C12. N7. , c/o Realschule I14. , \nI15.-------straße 5, I14. ,\n\n26. Frau D1. X8. , c/o K. -H. -Realschule, Am M. 13, \n E1. ,\n\n27. Frau I16. H6. , c/o S5. -T13. -Realschule, C13. \nStraße 73, M4. ,\n\n28. Herr T14. L3. , c/o P3. -I17. -Realschule, N8.----straße 3, \n T15. ,\n\n29. Frau B3. N9. , c/o Realschule C14. , Zum T16. , \n C14. ,\n\n30. Frau T17. D. T18. -L4. , c/o M5. -V1. -Realschule, \nQ5.------straße 162, M2. ,\n\n31. Herr F4. Q6. , c/o Realschule B8. , \nS6. -O4. -Straße 23, M2. ,\n\n32. Frau M6. Q7. , I18. -Realschule, \nC15. -N10. -Platz 5, C16. ,\n\n33. Frau B9. E9. , c/o Realschule E6. , G2.-----------straße , \n P1. ,\n\n34. Herr C17. L5. , c/o Städt. Realschule N11. , X9.---------straße \n34, N11. ,\n\n35. Herr Q8. C18. , c/o F5. -L6. -Realschule, M7.----straße , \n T19. ,\n\n36. Herr B10. T20. , c/o I2. -C19. -Realschule, R. \nStraße 35, C11. ,\n\n37. Herr C20. X10. , c/o Realschule C21. -I19. , X8. \n Straße 9, I20. ,\n\n38. Frau D1. E10. , c/o Realschule an der C22. , C23.---\nstraße 71, I9. ,\n\n39. Herr H7. H8. , c/o Realschule N12. , N13. E3.---straße 8, \n I20. ,\n\n40. Frau Q9. I21. , H9. -C24. -Realschule, H10.-----straße \n20, E1. ,\n\n41. Frau T21. U3. , c/o I22.---weg -Realschule, L7. \nStraße 112, V. ,\n\n42. Frau T36. S12. , c/o I22.---weg -Realschule, L7. \nStraße 112, V. ,\n\n43. Frau C3. I23. , c/o G4. -vom-T22. -Realschule, I24.---\nstraße 54 a, C8. ,\n\n44. Frau L8. F6. von H11. , c/o I2. -C19. -Realschule, \nR. Straße 35, C11. ,\n\n45. Frau T23. T24. -K3. , c/o Städt. Realschule N4. , \nT6. S2. , N4. ,\n\n46. Frau A. T25. , c/o Franz-E11. -Realschule, V2.----straße \n66 a, C11. ,\n\n47. Frau D2. I25. , c/o Städt. Realschule am I26. , J1.--------\nstraße 9, J2. ,\n\n48. Herr D3. I27. , c/o Städt. Realschule am F7. , G5.----weg \n26 - 28, B11. ,\n\n49. Frau J3. N14. , c/o Realschule B12. , Im I28. 1, \n59609 B12. ,\n\n50. Herr S7. S8. , c/o E12. -S9. -Realschule, E13.------weg 16, \n M8. ,\n\n51. Herr N15. M9. , c/o S5. -T13. -Realschule, \nC13. Straße 73, M4. ,\n\n52. Frau T26. N16. , c/o Realschule am I26. , J1.--------\nstraße 9, J2. ,\n\n53. Herr K4. V3. N6. , c/o I29. -T27. -Realschule, \nDr.-C.-P3. -Straße 88, C11. ,\n\n54. Frau B2. M10. , c/o Realschule I30. , M11.-----straße \n115/117, I31. ,\n\n55. Frau U4. L9. , c/o B6. -E8. -Realschule, T12. B7. \n25, E1. ,\n\n56. Herr P2. I32. , c/o I33. -I34. -Realschule, L10.-------straße \n38, I31. ,\n\n57. Frau T28. I27. , c/o E2. -C2. -Realschule, B1. \nden T. 30, H2. ,\n\n58. Frau C12. E14. , c/o Städt. Realschule am F7. , G5.----\nweg 26 - 28, 1 B11. ,\n\n59. Frau B9. E15. , c/o Q10. -Realschule, \nH8. -B13. -Straße 40 a, C11. ,\n\n60. Frau B5. T29. , c/o Realschule F2. , \nT1.----straße 6, 9 F2. ,\n\n61. Herr U5. I35. , c/o F8. -N17. -B14. -Realschule, \nI36. 13, L11. ,\n\n62. Frau I16. C25. , c/o Realschule C21. -I19. , X8. \n Straße 9, I20. ,\n\n63. Herr N18. T30. , c/o Realschule M12. , \nW1. -der-L12. -Straße 12, J2. ,\n\n64. Frau C12. W2. , c/o B13. -S10. -Realschule, B15.--\nstraße 11, X11. ,\n\n65. Frau E16. Q11. , c/o I18. -Realschule, \nC26. -N10. -Platz 5, 9 C16. ,\n\n66. Frau B5. G6. , c/o Städt. Realschule N11. , X12.--------straße \n34, N11. ,\n\n67. Frau M13. F9. , c/o E12. -S9. -Realschule, E13.------weg \n16, M8. ,\n\n68. Frau C27. I37. , c/o Städt. Realschule Am F7. , G5.----weg \n26 - 28, B11. ,\n\n69. Frau C27. L13. , c/o Realschule am C28. , I38. \nWeg 22, T10. ,\n\n70. Herr N15. O5. , c/o Städt. Realschule I39. , L14. \nStraße 3, I31. ,\n\n71. Frau N19. T31. , c/o E12. -S9. -Realschule, E13.------weg \n16, M8. ,\n\n72. Frau T21. W2. , Städt. H8. -C29. -Realschule, T32.---\nstraße 7, M8. -M14. ,\n\n73. Frau E17. T33. , c/o Städt. Realschule O6. , H12.-----straße \n16 - 18, B11. ,\n\n74. Frau B16. L15. , c/o Realschule am T9. , Am T9. \n 1, T10. ,\n\n75. Frau H13. L16. , c/o G7. -O7. -Realschule, H14.--------\nstraße 2, L17. ,\n\n76. Frau T17. S11. , c/o B13. -S10. -Realschule, B15.--\nstraße 11, X11. ,\n\n77. Herr L18. U6. , c/o Realschule G8. , T16. , \n57258 G8. ,\n\n78. Frau D4. O8. , c/o Realschule I30. , M11.-----straße \n115/117, I31. ,\n\n79. Frau D5. E18. , c/o Städt. Realschule O6. , H12.-----\nstraße 16 - 18, B11. ,\n\n80. Frau N20. N21. , c/o Realschule D6. , T34.-----straße 4, \n I9. ,\n\n81. Frau C30. X13. , c/o K. -H. -Realschule, Am M. \n13, E1. ,\n\n82. Frau L19. C31. , c/o S5. -T13. -Realschule, \nC13. Straße 73, M4. ,\n\n83. Herr S7. O9. , c/o Realschule am I26. , J1.--------straße 9, \n J2. ,\n\n84. Herr I40. T35. , c/o X1. -S1. -Realschule, L.----straße \n159, E1. ,\n\n85. Frau B17. W3. , c/o S4. -I11. -Realschule, Q3. -\nG3. -L2. -Straße 78, E1. ,\n\n86. Herr F10. C32. , c/o U1. -I6. -Realschule, H15.-----\nstraße 37, M4. ,\n\nFrau T21. I41. -I42. , c/o Realschule am I26. , J1.--------\nstraße 9, J2. , \n\nbeigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt \nwerden.\n\n2. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Annordnung \nuntersagt, die im Amtlichen Schulblatt für den Regierungsbezirk B11. \nvom 15. Februar 2005 ausgeschriebenen 87 Stellen der Besoldungsgruppe/ \nVergütungsgruppe A 13 BBesO/IIa BAT mit den Beigeladenen zu besetzen, \nbis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beiladung aller 87 ausgewählten Mitbewerber erweist sich als \nerforderlich, da sich die bisherige Beförderungsrangfolge aufgrund der im \nHinblick auf die weiteren Ausführungen dieses Beschlusses notwendigen \nerneuten Auswahlentscheidung grundlegend verändern kann, so dass zur \nWahrung der Rechte der Antragstellerin die Freihaltung lediglich der letzten \nBeförderungsstelle, die für den nach der ursprünglichen \nBeförderungsrangliste letzten erfolgreichen Bewerber vorgesehen ist, nicht \nausreichend wäre. \n\n3\n\nDer in der Antragsschrift vom 8. Januar 2007 enthaltene Antrag hat in \ndem aus dem Beschlussausspruch zu 2. ersichtlichen Umfang Erfolg. \nInsoweit hat die Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit \n§ 920 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr sowohl der \ngeltend gemachte Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund \nzusteht.\n\n4\n\nDas Vorliegen eines Anordnungsgrundes - für die Zeit bis zur \nNeubescheidung - wirft in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine \nKonkurrenz von Bewerbern um eine Beförderungsstelle besteht, keine \nrechtlichen Probleme auf. Lediglich für eine bis zur bestandskräftigen \nEntscheidung über das Beförderungsbegehren währende einstweilige \nAnordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über die Beförderungsauswahl mangelt es an einem \nAnordnungsgrund. Denn den Nachteilen für den Dienstherrn und die \nMitbewerber, die mit dem Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung \nverbunden sind, ist durch die Begrenzung der Wirkungsdauer der \neinstweiligen Anordnung bis zur Neubescheidung des Antrags auf \nBeförderung des Antragstellers Rechnung zu tragen. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 \n- 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 ff.\n\n6\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte der \nAntragstellerin ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung ihres Rechts auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren \nglaubhaft gemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende \nrechtmäßige Auswahlentscheidung zur Beförderung der Antragstellerin führen \nkann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich \nmöglicher Fehler in den dabei zugrunde gelegten Beurteilungen, der für das \nAuswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene \nAuswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen \nRechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es \nausgeschlossen erscheint, dass die Antragstellerin nach Beseitigung des \nMangels den Vorzug vor den Mitbewerbern erhalten wird.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DÖD \n2003, 17 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -\n, a. a. O., und vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -; Schnellenbach, \nBeamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdnrn. 75 und 41 mit weiteren \nNachweisen.\n\n8\n\nDie vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der \n87 Beigeladenen begegnet bei der in diesem Verfahren vorzunehmenden \nsummarischen Prüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n9\n\nDie getroffene Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und \nihren Konkurrenten ist rechtlich fehlerhaft, weil der Antragsgegner hierbei den \nLeistungsgrundsatz nicht hinreichend beachtet hat.\n\n10\n\nZwar ergibt sich aus Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes kein \nBeförderungsanspruch des Beamten, jedoch folgt daraus ein Anspruch auf \neine fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58 \nff.\n\n12\n\nBei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht \nkommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip \nder Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen. Wegen \ndieser strikten Orientierung am Leistungsgrundsatz hat der Dienstherr zur \nErmittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf \nunmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Für die Auswahl \nsind daher in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den \naktuellen Leistungsstand wiedergeben.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, \n200 ff., und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202 f., jeweils mit \nweiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B \n2451 / 03 -, NVwZ-RR 2004, 626.\n\n14\n\nUm einem sachgerechten Qualifikationsvergleich zu genügen, müssen \ndiese Beurteilungen nicht nur miteinander vergleichbar sein, sondern sie \nmüssen auch in zeitlicher Nähe zu der Auswahlentscheidung erstellt worden \nsein. \n\n15\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10. Oktober 1996 - 2 M 4675/96 -, Juris; \nOVG Saarland, Beschluss vom 1. Juli 1994 - 1 W 38/94 -, Juris; OVG \nRheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. August 1993 - 2 B 11694/93 -, ZBR \n1994, 83; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. August 1991 - Bs I 27/91 -, \nJuris. \n\n16\n\nIn der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen ist anerkannt, dass sich die Auswahl zwischen den \nKonkurrenten um ein Beförderungsamt grundsätzlich nicht auf zu festen \nStichtagen erstellte Regelbeurteilungen stützen darf, deren \nBeurteilungszeiträume mehr als drei Jahre zurückliegen, da dann dem \nErfordernis hinreichender Aktualität nicht mehr Genüge getan ist. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2003 \n- 6 B 207/03 -.\n\n18\n\nWenngleich die Anforderungen, die an die Vergleichbarkeit von \nRegelburteilungen im Hinblick auf die Einheitlichkeit von Beurteilungsstichtag \nund Beurteilungszeitraum gestellt werden, sich nicht ohne Weiteres auf das \nVerhältnis von Anlassbeurteilungen zueinander übertragen lassen,\n\n19\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2006 \n- 1 B 195/06 -,\n\n20\n\nkann jedoch für die vorliegend maßgebliche Frage der Aktualität des \nQualifikationsvergleiches nichts anderes gelten, da gerade \nAnlassbeurteilungen von ihrer Funktion her dazu bestimmt sind, einen \naktuellen Leistungsvergleich dort zu ermöglichen, wo dieser anders - etwa \nmittels Regelbeurteilungen - nicht herzustellen ist. \n\n21\n\nDem Erfordernis des Vergleichs zeitnah erstellter und damit hinreichend \naktueller Beurteilungen genügt die im November 2006 getroffene \nAuswahlentscheidung des Antragsgegners nicht in vollem Umfang, da die \nzugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 41), zu \n60) und zu 73) vom 15. bzw. 30. Juli 2003 datieren und damit im \nmaßgeblichen Zeitpunkt deutlich älter als drei Jahre waren, so dass ihnen für \neinen aktuellen Leistungsvergleich keine Aussagekraft mehr beizumessen \nwar. \n\n22\n\nDarüber hinaus verstößt die getroffene Auswahlentscheidung auch \ndeswegen gegen den im Rahmen des Leistungsgrundsatzes zu beachtenden \nGrundsatz der Chancengleichheit, weil die zugrunde gelegten Beurteilungen \naufgrund unterschiedlicher Beurteilungsbestimmungen erstellt worden sind. \nUm das größtmögliche Maß an Vergleichbarkeit zu gewährleisten, muss bei \nder Beurteilung der in einer Wettbewerbssituation stehenden Beamten soweit \nwie möglich gleichmäßig verfahren werden. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, ZBR 2002, 211 mit \nweiteren Nachweisen.\n\n24\n\nDem hat der Antragsgegner nicht Rechnung getragen. Die Antragstellerin \nund der Teil der Beigeladenen, deren Beurteilungen vor dem 1. August 2006 \nerfolgt sind, sind durch den bis zu diesem Zeitpunkt jeweils zuständigen \nschulfachlichen Aufsichtsbeamten beurteilt worden (vgl. Nr. 2.1 und 2.2 der \nRichtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen \nund Leiter der öffentlichen Schulen und Studienseminare vom 2. Januar 2003, \nABl. NRW. 2003 S. 7). Die übrigen Beigeladenen, deren Beurteilungen ab \ndem 1. August 2006 erstellt worden sind, sind demgegenüber nach Maßgabe \ndes § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Schulgesetzes NRW in der Fassung des 2. \nSchulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) durch \nden jeweiligen Schulleiter beurteilt worden. Die Unterschiedlichkeit der für die \nErstellung der dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten dienstlichen \nBeurteilungen zuständigen Funktionsträger ist auch nicht als unerheblich \nanzusehen, was sich schon daraus ergibt, dass die Schulleiter einerseits und \ndie schulfachlichen Dezernenten andererseits notwendigerweise über \nunterschiedliche Vergleichsgrundlagen verfügen. Während ein Schulleiter die \nvon ihm zu beurteilenden Beamten (oder Angestellten) regelmäßig nur im \nVergleich zu den übrigen an seiner Schule tätigen Lehrern vergleichen kann, \nist dem schulfachlichen Dezernenten eine bezirksweite vergleichende \nBetrachtung möglich. Dies wiederum erschwert die Vergleichbarkeit der \njeweiligen dienstlichen Beurteilungen an sich, ohne dass dafür ein \nzureichender Grund ersichtlich wäre. Der Dienstherr hätte es insoweit nämlich \nohne Weiteres in der Hand gehabt, mittels Übergangsregelung festzulegen, \ndass bereits laufende Auswahlverfahren innerhalb eines bestimmten \nZeitraums noch nach alter Rechtslage abzuschließen sind. \n\n25\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober \n2004 - 6 B 1706/04 -.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig, da sie bisher nicht am Verfahren beteiligt waren, keinen \nAntrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen haben (§ \n154 Abs. 3 VwGO). \n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-15/1-l-21-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-15/1-l-21-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266349","retrieved":"2026-07-09 02:34:25.697498+00:00"}}