{"status":"available","doknr":"OLD266348","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0215.13K2485.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-15","aktenzeichen":"13 K 2485/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen \nbleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1. ist Eigentümerin der Grundstücke T. Straße \n102, F.----------straße 140, L.--------straße 9 sowie C.-----straße 32, die \nKlägerin zu 2. Eigentümerin der Grundstücke X.---ring 94 und 104 und die \nKlägerin zu 3. Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung L1. , Flur 84, \nFlurstück 41 und X.---ring 97. \n\n3\n\nDer Beklagte zog die Klägerinnen für ihre Grundstücke durch 8 Bescheide \nvom \n5. Februar 2004 zu Grundbesitzabgaben heran. Die Klägerinnen erhoben \ndurch die I. -Hausverwaltung per E-Mail am 8. Februar 2004 Widersprüche \ngegen diese Bescheide. Mit weiterer E-Mail vom 23. August 2004 \n„erweiterten\" die Klägerinnen ihren Widerspruch und beantragten die \nErstattung der in den Jahren 1999 bis 2004 gezahlten Grundsteuern. Der \nBeklagte lehnte den Antrag auf Erstattung der Grundsteuern mit Bescheid \nvom 30. August 2004 ab. Mit Bescheid vom 11. Juli 2005 wies der Beklagte \nden Widerspruch der Klägerinnen gegen die Grundbesitzabgabenbescheide \nvom 5. Februar 2004 als unzulässig ab. Zur Begründung führte der Beklagte \naus, eine Erhebung eines Widerspruchs per E-Mail ohne digitale Signatur sei \nunzulässig. \n\n4\n\nDie Klägerinnen haben daraufhin am 3. August 2005 Klage erhoben, die \nsie als Teilfeststellungsklage bezeichneten. Zur Begründung führten die \nKlägerinnen aus: Der Beklagte habe sie trotz des von ihnen ausdrücklich \nbeantragten Anhörungsverfahrens vor einer abschließenden Entscheidung \nnicht angehört. Der eingelegte Widerspruch sei auch zulässig. Die Einsetzung \nvon Unterschriften auf Widerspruchsschreiben sei nicht erforderlich. Insoweit \nwerde auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen. Solche nicht \nunterschriebenen Widersprüche seien deshalb wirksam und müssten seitens \nder Behörde mit der gebotenen Sorgfalt auch bearbeitet und entschieden \nwerden. Dessen ungeachtet habe der Beklagte auf ihren elektronischen \nWiderspruch hin reagiert und habe seinerseits in nicht unbeträchtlichem \nUmfang seine eigens dafür geschaffenen Einrichtungen genutzt. Das \nVorgehen des Beklagten sei mit den Grundsätzen, die an eine \nordnungsgemäße Verwaltung zu stellen seien, nicht vereinbar. Sie verstießen \nzugleich gegen die Feststellungen der EU-Grundrechte-Charta, in der in \nArtikel 41 gegenüber EU-Bürgern das Recht auf eine gute Verwaltung \neingeräumt werde. Der Beklagte sei nach § 87a Abs. 2 und § 89 AO \nverpflichtet gewesen, gegenüber den Klägerinnen Bedenken hinsichtlich der \nWirksamkeit des eingegangenen elektronischen Dokumentes unverzüglich \nmitzuteilen. Dies sei erst nach 12 Monaten in unzulässiger Weise durch \nWiderspruchsbescheid geschehen. Die Klägerinnen verweisen weiterhin auf \ndie unter dem 10. März 2003 erfolgte Änderung des Anwendungserlasses zur \nAbgabenordnung, nach der elektronische Dokumentenübermittlungen \nzulässig seien.\n\n5\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n6\n\nfestzustellen, dass der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Juli \n2005 rechtswidrig oder nichtig ist. \n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDer Beklagte führt zur Begründung seines Klageabweisungsantrages aus, \nes habe am 5. März 2004 ein Gespräch im Fachbereich Finanzen \nstattgefunden, an dem neben dem Ehemann der Klägerin zu 2., Herrn \nI. , Mitarbeiter des Beklagten teilgenommen hätten. Der Ehemann der \nKlägerin zu 2. habe zum Abschluss dieses Gesprächs die Rücknahme \nsämtlicher Einwendungen in Aussicht gestellt. Die Klage sei mit den gestellten \nAnträgen unzulässig, zumindest jedoch unbegründet. Die Unzulässigkeit folge \naus § 43 Abs. 2 VwGO. Danach sei eine Feststellungsklage unzulässig, wenn \nder Kläger seine Rechte durch Gestaltungsklage verfolgen könne. Insoweit \nsei zumindest die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des \nWiderspruchsbescheides unzulässig, da die Klägerinnen insoweit eine \nAnfechtungsklage hätten einreichen können. Schließlich sei die Klage auch \ndeshalb unzulässig, weil es an einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis \nfehle. Die Klägerinnen begehrten lediglich die Feststellung der \nRechtswidrigkeit/Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides aufgrund eines von \nihnen vorgetragenen formellen Fehlers. Sie begehrten dem gegenüber nicht \ndie Aufhebung der zunächst angefochtenen Grundbesitzabgabenbescheide. \nDies folge unmissverständlich aus der Angabe des Streitwertes, der vorläufig \nmit lediglich 100,00 EUR angegeben worden sei. Auch aus der Begründung \nder Klage ergebe sich, dass sich die Klägerinnen lediglich gegen die aus ihrer \nSicht unsachgemäß erledigten Verwaltungsaufgaben und nicht gegen die \nAbgabenbescheide als solche wendeten. Da es ihnen also nicht um die \nAufhebung der sie belastenden Bescheide gehe, müsse es für eine solche \nFeststellungsklage besondere Gründe geben. Diese könnten allenfalls in \neiner unterstellten Wiederholungsgefahr liegen. Insoweit sei allerdings darauf \nhinzuweisen, dass der vorliegende Fall außergewöhnliche Umstände \naufweise, die eine Wiederholung in der vorliegenden Form ausschließen \nwürden. Die Kläger seien aufgrund der Begründung des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 nunmehr über die erforderlichen \nbesonderen Formerfordernisse für die Einlegung eines Widerspruches per \nelektronischem Schriftverkehr informiert. Soweit die Kläger geltend machten, \ndem Beklagten habe es oblegen, Bedenken gegen die Zulässigkeit des \nRechtsmittels unverzüglich mitzuteilen, sei eine Wiederholungsgefahr \nnunmehr nicht mehr zu erkennen, da die Klägerinnen nunmehr über die \nTatsache, dass eine E-Mail ohne qualifizierte Signatur kein \nSchriftformerfordernis erfüllt, informiert seien und eine Wiederholung des \nvorliegenden Sachverhaltes damit ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei die \nKlage auf Feststellung der Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides auch \nunbegründet, da dieser inhaltlich zutreffend und nicht zu beanstanden sei. Die \nvorgetragene Verletzung einer Aufklärungspflicht führe nicht zur inhaltlichen \nUnrichtigkeit des Widerspruchsbescheides, sondern könne allenfalls zur \nZulässigkeit einer gegen den Abgabenbescheid gerichteten Klage führen. \nEine solche Klage sei jedoch gar nicht gewollt. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens \nder Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n13\n\nDie Klägerinnen begehren, wie sie mit der Klageschrift und auf schriftliche \nNachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 20. Februar 2006 bekräftigt \nhaben, die Feststellung der Nichtigkeit oder zumindest Rechtswidrigkeit des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 11. Juli 2005.\n\n14\n\nDiese Feststellungsklage ist - soweit sie auf die Feststellung der \nRechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides gerichtet ist - bereits wegen \nder grundsätzlichen Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig.\n\n15\n\nNach § 43 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die \nFeststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses \noder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht begehrt werden, soweit der \nKläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann \noder hätte verfolgen können. Im vorliegenden Fall hätten die Klägerinnen eine \nAnfechtungsklage erheben müssen, wenn sie mit \nGrundbesitzabgabenbescheiden vom 5. Februar 2004 erfolgten \nFestsetzungen von Benutzungsgebühren für rechtswidrig hielten und deshalb \nihre Aufhebung anstrebten. Im Rahmen einer Anfechtungsklage hätte dann, \nbei inhaltlicher Fehlerhaftigkeit des Widerspruchsbescheides, dieser \ngleichzeitig mit dem Ausgangsbescheid aufgehoben werden können. \n\n16\n\nIm Übrigen fehlt es hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der \nRechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides an einem berechtigten \nInteresse der Klägerinnen im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Ein solches \numfasst jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, \nwirtschaftlicher oder ideeler Art. Gemessen daran haben die Klägerinnen kein \nberechtigtes Interesse an der baldiger Feststellung, dass der \nWiderspruchsbescheid rechtswidrig ist. Durch Zustellung eines, wenn auch \nrechtswidrigen, aber nicht nichtigen Widerspruchsbescheides beginnt nach § \n74 Abs. 1 VwGO eine Klagefrist von einem Monat zur Anfechtung eines zuvor \nerlassenen Ausgangsbescheides zu laufen . Die Rechtswidrigkeit des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 hier unterstellt, wären die dem \nWiderspruchsbescheid zugrunde liegenden Grundbesitzabgabenbescheide \ndamit bereits bestandskräftig. Ein im Hinblick darauf (noch) bestehendes \nInteresse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des \nWiderspruchsbescheides ist von den Klägerinnen weder geltend gemacht \nworden noch ist es für das Gericht ersichtlich. \n\n17\n\nSoweit die Klage der Klägerinnen auf die Feststellung der Nichtigkeit des \nWiderspruchsbescheides gerichtet ist, kann dahinstehen, ob die Klage \nzulässig ist. Ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung könnte \nmöglicherweise darin bestehen, dass im Gegensatz zu einer gegen die \nHeranziehungsbescheide gerichteten Anfechtungsklage die \nFeststellungsklage den Klägerinnen eine verbesserte Ausgangsposition durch \nzusätzliche sachliche Überprüfung ihres Vorbringens im \nWiderspruchsverfahren verschaffen könnte. Im Falle der Nichtigkeit des \nWiderspruchsbescheides würde nämlich durch die erfolgreiche \nFeststellungsklage der Rechtsschein eines wirksamen Verwaltungsakts \nbeseitigt.\n\n18\n\nVgl. hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 6. Juni 2002 - L \n14 RA 11/02\n\n19\n\nEs muss sich im Übrigen dabei (nur) um ein berechtigtes, nicht aber - wie \nbei vorbeugender Feststellungsklage - um ein besonderes Interesse \nhandeln.\n\n20\n\nDies dahingestellt, ist die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 jedenfalls unbegründet. Der \nWiderspruchsbescheid ist nicht nichtig. \n\n21\n\nSo liegen zum einen keine \"absoluten\" Nichtigkeitsgründe im Sinne des \nnach § 12 Abs. 3 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG NRW) anzuwendenden § 125 Abs. 2 der Abgabenordnung \n(AO) vor. Weder lässt der Widerspruchsbescheid nicht die erlassende \nBehörde erkennen (Nr. 1), kann ihn aus tatsächlichen Gründen niemand \nbefolgen (Nr. 2), verlangt er die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die einen \nStraf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht (Nr. 3) noch verstößt er gegen die \nguten Sitten (Nr. 4).\n\n22\n\nZum anderen leidet der Widerspruchsbescheid auch nicht unter einem \nähnlich besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung \naller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b \nKAG NRW i. V. m § 125 Abs. 1 AO). Der streitbefangene \nWiderspruchsbescheid ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 \nb des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) \nin Verbindung mit § 118 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Fehler im Sinne \ndes § 125 Abs. 1 AO sind solche, die in einem so schwerwiegenden \nWiderspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zu Grunde liegenden \nWertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es unerträglich wäre, wenn \nder Verwaltungsakt Rechtswirkungen entfalten würde. \n\n23\n\nVgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, 97. Ergänzungslieferung, Stand: April \n2002, § 125 Rz. 4; vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 44 Abs. 1 VwVfG: \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Oktober 1983 - 1 C \n13/81 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1984, 578; Urteil vom \n22. Februar 1985 - 8 C 107/783 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) \n1985, 2658.\n\n24\n\nDas Vorliegen eines derartigen Mangels führt allein nicht zur Nichtigkeit \ndes fehler-haften Verwaltungsaktes. Vielmehr muss der besonders \nschwerwiegende Fehler auch offenkundig sein. Das ist nur zu bejahen, wenn \ndie Fehlerhaftigkeit des Verwal-tungsaktes für einen unvoreingenommenen, \nmit den Betracht kommenden Umstän-den vertrauten, verständigen \nBeobachter ohne Weiteres ersichtlich sein muss, d. h. dass sie sich geradezu \naufdrängen muss.\n\n25\n\nVgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 125 Rz. 6; vgl. zur gleichlautenden Vorschrift \ndes § 44 Abs. 1 VwVfG: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 11. \nJuni 1985 - 9 OVG A 5/82 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1986, 382.\n\n26\n\nGemessen an diesen Kriterien leidet der Widerspruchsbescheid des \nBeklagten vom 11. Juli 2005 ersichtlich unter keinem schwerwiegenden \nFehler. \n\n27\n\nSoweit der Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheides \nvom 11. Juli 2005 ausführt, der mittels E-Mail eingegangene Widerspruch sei \nunzulässig, da bei Einlegung eines Widerspruchs mittels elektronischer Form \neine Pflicht zur elektronischen Signatur besteht, entspricht dies der \nRechtslage. Nach § 12 Abs. 3 a KAG NRW i. V. m. § 87 a Abs. 3 Satz 2 AO \nist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur \nnach dem Signaturgesetz zu versehen. Insoweit ist die Rechtslage im Falle \nder Ersetzung der Schriftform durch elektronische Form eine andere als im \nFalle der Schriftform. Im Falle der (notwendigen) Schriftform ist die \nUnterschrift zwar nicht zwingendes Formerfordernis derart, dass eine \nWiderspruchsfrist ohne eigenhändige Unterschrift stets unwirksam wäre. So \ngenügt eine nicht unterzeichnete Widerspruchsschrift gleichwohl dem \nErfordernis der Schriftform, wenn sich aus ihr allein oder in Verbindung mit \nbeigefügten Anlagen hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder \nBeweiserhebung, ergibt, dass sie von dem Widersprechenden herrührt und \nmit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1968 - II C 112.65 -, BVerwGE 30, \n274, und Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 11/78 -, NJW 1979, 120.\n\n29\n\nAnders ist die Rechtslage dagegen nach § 87 a Abs. 3 Satz AO, wenn \neine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die \nBehörden angeordnete Schriftform durch elektronische Form ersetzt wird. In \ndiesem Fall regelt § 87 a AO abschließend die Voraussetzungen, unter denen \nelektronische Dokumente der elektronischen Form entsprechen. Das \nelektronische Dokument ist nach Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift mit einer \nqualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu \nversehen.\n\n30\n\nSoweit die Klägerinnen auf den Anwendungserlass des \nBundesministeriums der Finanzen vom 10. Januar 2003 verweisen, sei - \nabgesehen davon, dass diese Verwaltungsvorschrift eine nur an die \nFinanzbehörden der Länder gerichtete Handlungsanweisung beinhaltet - \ndarauf hingewiesen, dass auch hiernach ein elektronisches Dokument mit \neiner qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 3 des \nSignaturgesetzes versehen sein muss.\n\n31\n\nSiehe Ziffer 10 Nr. 3 des Anwendungserlasses vom 10. Januar 2003 (IV A \n4 - S 0062 - 17/02)\n\n32\n\nSchließlich begründet auch nicht ein Verstoß gegen die nach § 12 Abs. 3 \na KAG NRW i. V. m. § 89 AO geregelte behördliche Hinweispflicht die \nNichtigkeit des Widerspruchsbescheides. Nach § 89 Satz 1 AO soll die \nFinanzbehörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder \ndie Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese \noffensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder \nunrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Soweit der Beklagte die \nKlägerinnen nach Eingang der den Widerspruch enthaltenden E-Mail trotz \nnoch ausreichender Zeit nicht innerhalb der Widerspruchsfrist auf die \nfehlende elektronische Signatur der E-Mail hingewiesen hat, mag dies zwar \neinen Verfahrensfehler wegen Verstoßes gegen § 89 AO darstellen. Der \nVerstoß entspricht aber seiner Wertigkeit bzw. vom Unwertsgehalt her \nlediglich den in § 125 Abs. 3 AO bezeichneten Verfahrensverstößen, bei \nderen Vorliegen das Gesetz keine Nichtigkeit annimmt. So ist ein \nVerwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil Vorschriften über die örtliche \nZuständigkeit nicht eingehalten worden sind (Nr. 1), eine nach § 82 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat (Nr. 2), \nein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss für den Erlass \ndes Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht \nbeschlussfähig war (Nr. 3) oder die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche \nMitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist (Nr. 4). Der Verstoß gegen \n§ 89 AO ist im Übrigen vergleichbar mit den in § 126 Abs. 1 AO geregelten \nVerletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften, wie z. B. dem Fehlen der \nerforderlichen Begründung (Nr. 1) oder der Anhörung (Nr. 2), die durch \nNachholung des Verfahrenserfordernisses geheilt werden können. Da eine \nHeilungsmöglichkeit aber voraussetzt, dass die Fehler lediglich zur \nRechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen, kann \nin diesen Fällen von der Gesetzessystematik her nur die Rechtswidrigkeit und \nnicht die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes angenommen werden.\n\n33\n\nEs liegt damit nicht ein so grober Verstoß vor, dass nach § 125 Abs. 1 AO \ndavon auszugehen wäre, dass ausnahmsweise unter den Einzelmaßnahmen \ndes Staates eine solche von einer derart schwerwiegenden (und \noffensichtlichen) Fehlerhaftigkeit vorläge, dass von niemanden erwartet \nwerden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. \n\n34\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 - 8 C 1/96 -, NVwZ 1998, 1061 ff.; \nBundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 22. November 1988 - VII 173/85 -, \nEntscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs (BFHE) 155, 24. \n\n35\n\nSchließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen durch die \nWiderspruchsentscheidung auch nicht rechtlos gestellt worden sind. Bei \nVerstoß gegen die in § 89 AO geregelte behördliche Hinweispflicht kommt \nnämlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn die \nVoraussetzungen hierfür vorliegen.\n\n36\n\nVgl. Tipke/Kruse, a.a.O, § 89 Rdnr. 8.\n\n37\n\nEs bestand für die Klägerinnen die Möglichkeit, Anfechtungsklage zu \nerheben und binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, also nach \nZustellung des Widerspruchsbescheides, nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 VwGO \neinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen und \ninnerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung - nämlich Einlegung eines \nwirksamen Widerspruchs - nachzuholen; dies ist - bis heute - nicht \ngeschehen. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 \nVwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266348","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-15/13-k-2485-05","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":6},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266348","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266348","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-15/13-k-2485-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266348","retrieved":"2026-07-09 02:34:25.608250+00:00"}}