{"status":"available","doknr":"OLD266389","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0214.7L63.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"7 L 63/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Januar 2007 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nunbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des \nAntragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift ist Folgendes zu \nergänzen: Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Antragsteller am \n14. November 2006 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch \nbewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen \nkann,\n\n6\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss \nvom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -.\n\n7\n\nWenig nachvollziehbar ist die Einlassung des Antragstellers, er habe lediglich 2 \nTage vor der Verkehrskontrolle 1-2 Züge Cannabis geraucht. Dies widerspricht \nbereits seiner eigenen Angabe gegenüber der Polizei am 14. November 2006, \nderzufolge er am 13. November 2006 um 10 Uhr einen Joint geraucht habe. \nAusschlaggebend ist, dass der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des \ntoxikologischen Gutachtens von Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin der \nUniversität C. ) vom 11. Dezember 2006 festgestellte THC-Wert von 6,7 ng/ml den \nzu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von \n1 ng/g bzw. ml deutlich übersteigt und daher die Annahme eines zeitnahen Konsums \nmit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit rechtfertigt. Das Erreichen \ndieses Grenzwertes ist für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, \naber auch ausreichend,\n\n8\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR \n2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.\n\n9\n\nDa der Antragsteller damit bewiesen hat, dass er zwischen Cannabis-Konsum \nund Fahren nicht trennen kann, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob er \nregelmäßig Cannabis konsumiert (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur \nFahrerlaubnisverordnung - FeV -). Hierfür spricht allerdings neben dem festgestellten \nMetabolitwert von 80,8 ng/ml THC-COOH die Einlassung des Antragstellers laut \nPolizeibericht vom 14. November 2007, derzufolge er täglich Drogen konsumiere. \nWenn der Antragsteller nun vorträgt, er habe seit mindestens einem Jahr im \nWesentlichen (?) keinen Kontakt mit Rauschmitteln gehabt, kann dies angesichts \nseiner früheren Aussage und dem Ergebnis der Blutuntersuchung nur als \nSchutzbehauptung gewertet werden.\n\n10\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem \nSachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch \nkeine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Die damit verbundenen beruflichen und privaten \nSchwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen \nInteressen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer \nVerkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die \nVoraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis zwischenzeitlich nicht mehr \nvorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen \nNachweis ggfs. noch im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren \nWiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu \nführen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).\n\n11\n\nDie Anordnung, den Führerschein abzuliefern, findet ihre Rechtsgrundlage in § \n47 Abs. 1 FeV.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes \nund entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266389","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-14/7-l-63-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266389","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266389","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-14/7-l-63-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266389","retrieved":"2026-07-09 02:34:29.356244+00:00"}}