{"status":"available","doknr":"OLD266391","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0214.1L1397.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"1 L 1397/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \ndie an Berufskollegs des Bezirks zu besetzende Stelle eines Technischen \nLehrers/einer Technischen Lehrerin mit einer anderen Bewerberin/einem \nanderen Bewerber, insbesondere dem Beigeladenen, zu besetzen, bis über \ndie Bewerbung der Antragstellerin auf diese Stelle unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 920 der \nZivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr neben einem \nAnordnungsgrund auch der geltend gemachte Anordnungsanspruch \nzusteht.\n\n6\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte der \nAntragstellerin ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung ihres Rechts auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren \nglaubhaft gemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende \nrechtmäßige Auswahlentscheidung zur Beförderung der Antragstellerin führen \nkann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich \nmöglicher Fehler in den dabei zugrunde gelegten Beurteilungen, der für das \nAuswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene \nAuswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen \nRechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es \nausgeschlossen erscheint, dass die Antragstellerin nach Beseitigung des \nMangels den Vorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DÖD \n2003, 17 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -\n, DÖD 2001, 316 ff., und vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -; \nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdnrn. 75 und 41 \nmit weiteren Nachweisen.\n\n8\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n9\n\nDie getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des \nBeigeladenen ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt ein \nformeller Fehler nicht darin, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht nach \n§ 95 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) beteiligt worden \nist. \n\n10\n\nGemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die \nSchwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen \noder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich \nund umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; die \ngetroffene Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Nach Satz 2 der \nVorschrift ist die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach \nSatz 1 getroffenen Entscheidung auszusetzen, die Beteiligung innerhalb von \nsieben Tagen nachzuholen und sodann endgültig zu entscheiden. \n\n11\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Verpflichtung zur Beteiligung der \nSchwerbehindertenvertretung ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt der Entscheidung. War zu diesem \nZeitpunkt die Schwerbehinderteneigenschaft nicht festgestellt und auch kein \nauf die Feststellung gerichteter Antrag gestellt, ist eine Beteiligung der \nSchwerbehindertenvertretung nicht erforderlich, da das \nSchwerbehindertenrecht dem an sich Schutzbedürftigen seinen Schutz nicht \n„aufdrängt\", sondern voraussetzt, dass der Betroffene den ihm zustehenden \nSchutz als Schwerbehinderter auch in Anspruch genommen hat. \n\n12\n\nVgl. die Rechtsprechung des BVerwG zum Schwerbehindertengesetz: \nUrteile vom 17. September 1981 - 2 C 4.79 -, ZBR 1982, 116, vom 15. \nDezember 1988 - 5 C 67.85 -, BVerwGE 81, 84, und vom 17. August 1998 - 2 \nB 61.98 -, juris.\n\n13\n\nDarüber hinaus ist aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, dass \nder Schwerbehinderte seine Rechte aus dieser Eigenschaft auch gegenüber \ndem Dienstherrn vor der zu treffenden Entscheidung geltend macht, indem er \nihn von der Feststellung seiner Schwerbehinderung in Kenntnis setzt. \n\n14\n\nVgl. VGH BW, Beschluss vom 22. Februar 1995 \n- 4 S 2359/94 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nES/A II 4.1 Nr. 17; OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 1993 - 6 A 2076/91 -, \njuris.\n\n15\n\nDie Antragstellerin hat den Dienstherrn erstmals mit \nWiderspruchsschreiben vom \n23. August 2006 - und mithin nach der ihr mit Konkurrentenmitteilung vom 27. \nJuni 2006 bekannt gegebenen Stellenbesetzungsentscheidung - über die mit \nWirkung zum 27. Februar 2006 erfolgte Feststellung ihrer Schwerbehinderung \nin Kenntnis gesetzt, so dass die Entscheidung zulässigerweise ohne \nBeteilung der Schwerbehindertenvertretung getroffen werden konnte. \n\n16\n\nDer Antragsgegner war auch nicht gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX \nverpflichtet, die Vollziehung der Besetzungsentscheidung auszusetzen, um \ndie Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nachzuholen. Zwar ist die \nBeteiligung grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen nachzuholen, dies kann \nder Systematik der Vorschrift entsprechend jedoch nur dann gelten, wenn die \nEntscheidung zuvor zu Unrecht ohne Beteiligung der \nSchwerbehindertenvertretung erfolgt ist, was hier - wie zuvor dargelegt - nicht \nder Fall ist. \n\n17\n\nDessen ungeachtet würde vorliegend aber auch eine zu Unrecht \nunterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausnahmsweise \nnicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung zugunsten des \nBeigeladenen führen. Da die Antragstellerin aufgrund ihrer festgestellten \nSchwerbehinderung nämlich - wie nachfolgend noch auszuführen sein wird - \nweder ihre Bevorzugung im Rahmen der vorgenommenen Bewerberauswahl \nmittels Hilfskriterien noch eine Anhebung ihrer dienstlichen Beurteilung \nbeanspruchen kann, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine wie \nauch immer geartete Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung nicht \ngeeignet gewesen wäre, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners \nzugunsten der Antragstellerin zu beeinflussen. \n\n18\n\nVgl. insoweit Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2003 \n - 2 ME 129/03 -, NVwZ-RR 2004, 434 mit weiteren Nachweisen.\n\n19\n\nEs bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle \nRechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen. \n\n20\n\nBei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht \nkommenden Bewerbern eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das \nPrinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu \nvergleichen (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des \nLandesbeamtengesetzes). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht \nübergangen werden.\n\n21\n\nFür die Auswahl sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, \ndie den \naktuellen Leistungsstand wiedergeben.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, \n200 ff., und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202 f., jeweils mit \nweiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B \n2451 / 03 -, NVwZ-RR 2004, 626.\n\n23\n\nAuf dieser Grundlage ist der Antragsgegner zunächst rechtlich \neinwandfrei von einem qualitativen Gleichstand von Antragstellerin und \nBeigeladenem für die angestrebte Stelle eines Technischen Lehrers auf \nGrund ihres gleichlautenden Gesamturteils „Die Leistungen übertreffen die \nAnforderungen\" in deren Anlassbeurteilungen vom 25. Januar 2006 und 9. \nMai 2006 ausgegangen. \n\n24\n\nÜberdies hat er zu Recht einen Qualifikationsvorsprung der Antragstellerin \ngegenüber dem Beigeladenen unter Berücksichtigung der \nEinzelfeststellungen zu den diesen Gesamturteilen zugrunde liegenden \nBeurteilungsmerkmalen verneint. \n\n25\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen,\n\n26\n\nvgl. Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, \nvom 4. Juni 2004 - 6 B 637/04 -, vom 25. August 2004 \n- 6 B 1649/04 - und vom 10. September 2004 \n- 6 B 1584/04 -,\n\n27\n\nder sich die Kammer angeschlossen hat, muss der Dienstherr bei \ngleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die \nEinzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose \nüber die zukünftige Bewährung im Beförde-rungsamt ermöglichen. Er darf \nsich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das \nGesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Bei der Würdigung von \nEinzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn jedoch ein \ngerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die \nEntscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur \nBegründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine \nBedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, \nwenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der \ngesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt \nworden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, \nallgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen \nangestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft \nden Dienstherrn dabei eine Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn \ner sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den \ndienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung \nbeimessen will.\n\n28\n\nDiese Grundsätze gelten auch im Hinblick auf dienstliche Beurteilungen \nvon Lehrkräften. Zwar bestehen diese - anders als die Beurteilungen im \nBereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen - nach wie vor aus \nverschieden individuell formulierten Textpassagen. Dies steht ihrer \ninhaltlichen Vergleichbarkeit jedoch nicht entgegen. Der der Behörde \nzustehende Rahmen, innerhalb dessen sie sich bei ihrer Entscheidung frei \nbewegen kann, ist hierbei vielmehr weiter als bei strenggebundenen \nBeurteilungen. Insoweit ist es nicht ausgeschlossen, dass die zuständige \nBehörde erst recht bei dienstlichen Beurteilungen von Lehrkräften anhand der \ndarin getroffenen Einzelfeststellungen zu einer differenzierten \nQualifikationseinschätzung gelangt.\n\n29\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 6 B 679/05 -.\n\n30\n\nVorliegend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner \ndavon ausgegangen ist, dass sich eine inhaltliche Ausschöpfung der \nAnlassbeurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenem nicht aufdrängt. \nDie den Bewertungen zugrunde liegenden Beurteilungsmerkmale \n„Fachkenntnisse\" und „dienstliches Verhalten\" weisen keine signifikanten \nUnterschiede auf. Hinsichtlich des Beurteilungsmerkmals „Leistung als \ntechnischer Lehrer bzw. als Ausbilder\" weist die Antragstellerin zwar \nzutreffend darauf hin, dass die Bewertung des Beigeladenen insoweit eine \nEinschränkung enthält, als es als wünschenswert bezeichnet wird, wenn der \nBeigeladene in einer bestimmten Unterrichtsphase die Dynamik des \nUnterrichts genutzt hätte und die geplante Methodenbewertung erst vor dem \nHintergrund des erreichten Ziels angegangen wäre. Jedoch hält sich die \nEntscheidung des Antragsgegners, allein diesem Umstand, der lediglich einen \nTeilaspekt eines einmaligen Unterrichtsbesuchs betrifft, während die \ndienstliche Beurteilung die über den gesamten Beurteilungszeitraum \nerbrachten Leistungen als Lehrerin oder Lehrer zum Gegenstand hat, für die \nFrage des Qualifikationsvergleichs keine ausschlaggebende Bedeutung \nbeizumessen, im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. \nSoweit die Antragstellerin darüber hinaus meint, der Beurteilung des \nBeigeladenen entnehmen zu können, dieser habe sich anlässlich des \nUnterrichtsbesuchs am 9. Mai 2006 dadurch, dass drei Schüler zu spät \ngekommen seien, völlig aus dem Konzept bringen lassen, vermag die \nKammer dem nicht zu folgen. Die dieser Interpretation zugrunde liegenden \nAusführungen des Beurteilers („Diese Aktivität kann Herr C. nicht nutzen, \nda in dieser Unterrichtsphase drei zu spät kommende Schüler die \nAufmerksamkeit von Lehrer und Klasse auf sich ziehen.\") lassen sich vielmehr \nnahe liegend als bloße nicht wertende Beschreibung eines \nUnterrichtsgeschehens verstehen, das dem Einfluss des Beigeladenen \nentzogen war. Schließlich wurden sowohl der Antragstellerin als auch dem \nBeigeladenen im Rahmen des Reflexionsgesprächs Anregungen seitens des \nBeurteilers gegeben, die von beiden erfolgreich in die jeweiligen \nÜberlegungen einbezogen worden sind, so dass auch insoweit ein \nQualifikationsvorsprung zugunsten der Antragstellerin nicht erkennbar ist. \n\n31\n\nWeiterhin ist der Antragsgegner - wie sich aus dem Vermerk vom 20. Juni \n2006 ergibt - zu Recht davon ausgegangen, dass für die \nAuswahlentscheidung frühere dienstliche Beurteilungen der Antragstellerin \nund des Beigeladenen nicht zu berücksichtigen sind. Zwar ist es nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 33 Abs. 2 GG \ngrundsätzlich geboten, bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der \naktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten \nBeförderungsbewerbern vorrangig auf frühere, hinreichend vergleichbare \ndienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückzugreifen. \nWenngleich nämlich sich ältere Beurteilungen auch nicht zu dem aktuellen \nLeistungsstand eines Bewerbers verhalten, können sie bei einem Vergleich \nvon Bewerbern gleichwohl Rückschlüsse und Prognosen über die künftige \nBewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, \n1398, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397; OVG \nNRW, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -.\n\n33\n\nDies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Insbesondere in den \nVerwaltungsbereichen, in denen dienstliche Beurteilungen lediglich aus \nbestimmten Anlässen erstellt werden, erweisen sich ältere dienstliche \nBeurteilungen häufig als nicht aussagekräftig, weil es an einer hinreichenden \nVergleichbarkeit fehlt. So verhält es sich auch hier. Der Beigeladene ist \nletztmals im Jahre 1997 aus Anlass des Ablaufs seiner Probezeit beurteilt \nworden, so dass verlässliche Erkenntnisse zu Stand und Entwicklung seiner \nLeistungen in der Zeit nach 1997 nicht vorliegen. Darüber hinaus endet die \nBeurteilung nicht mit einem Gesamturteil, sondern mit der Feststellung der \nBewährung während der Probezeit. Dementsprechend ist die dienstliche \nBeurteilung, die die Antragstellerin im Jahre 2001 anlässlich ihrer Bewerbung \num eine A 11-Stelle mit dem Gesamturteil „Die Leistungen entsprechen den \nAnforderungen voll (gut)\" erhalten hat, nicht geeignet, ihr unter dem \nGesichtspunkt der Leistungskonstanz einen Qualifikationsvorsprung zu \nvermitteln. \n\n34\n\nZur Notwendigkeit der Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen siehe \nBVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, DÖD 2002, 99; OVG NRW, \nBeschluss vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, IÖD 2005, 230.\n\n35\n\nSind die Bewerber somit aufgrund ihrer letzten dienstlichen Beurteilung \nals im Wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen, ist die getroffene \nAuswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen anhand des vorrangig \nherangezogenen Hilfskriteriums „allgemeine Dienstzeit nach § 11 LVO\" \nrechtsfehlerfrei erfolgt. Hinsichtlich der Anwendung der Hilfskriterien hat der \nDienstherr ein weites Ermessen. Er kann - nach sachgerechten \nGesichtspunkten und lediglich beschränkt durch das Willkürverbot des Art. 3 \nGG - frei darüber befinden, welchen Hilfskriterien er eine größere Bedeutung \nbeimisst.\n\n36\n\nStändige Rspr.: vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 1999 - 6 B \n1500/98 -, ZBR 1999, 387, vom 28. Dezember 1999 - 6 B 2002/99 -, NWVBl. \n2000, 230, vom 8. November 2000 - 6 B 865/00 -, vom 31. Januar 2002 - 6 B \n1606/01 - und vom 4. März 2002 - 6 B 116/02 -.\n\n37\n\nDer Antragsgegner hat insoweit zunächst nicht gegen den Gesichtspunkt \nder sog. Frauenförderung verstoßen. Nach § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG sind \nFrauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung \ngrundsätzlich bevorzugt zu befördern, soweit im Bereich der für die \nBeförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der \nLaufbahn weniger Frauen als Männer sind. Letzteres ist hier jedoch nicht der \nFall. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2006 \ndargelegt, dass im Regierungsbezirk im Beförderungsamt der \nBesoldungsgruppe A 11 LBesO/Vergütungsgruppe IVa BAT in der Laufbahn \ndes Technischen Lehrers an berufsbildenden Schulen von 44 Personen (40,9 \nStellen) 34 Personen (31,4 Stellen) weiblich sind. Soweit die Antragstellerin \ndie Plausibilität dieser Angaben bestritten hat, sieht die Kammer im Rahmen \ndes vorliegenden Verfahrens gleichwohl keinen Anlass zu weiterer \nSachaufklärung. Der Antragsgegner hat die in diesem Zusammenhang \nvorgelegten Auszüge aus dem Stellenplan mit Schriftsätzen vom 15. und 29. \nJanuar 2007 nachvollziehbar erläutert und die Richtigkeit der von ihm \nvorgenommenen Berechnungen nochmals bestätigt. Darüber hinaus hat er \ndiese Erläuterungen im Hinblick auf die mit Schriftsatz der \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18. Januar 2007 \naufgeworfenen Fragen auf telefonische Bitte des Berichterstatters vom 13. \nFebruar 2007 dahingehend ergänzt, dass sich die Zahl von 53 gelesenen \nStellenkonten daraus ergebe, dass die Stellenkonten der insgesamt 52 \nöffentlichen Berufskollegs im Regierungsbezirk B. zuzüglich des \nStellenkontos der Schulaufsicht ausgewertet worden seien. Dementsprechend \nsei auch der ausgewiesene Aggregationsbereich „241 9\" zu verstehen, wobei \n„2\" für die obere Schulaufsicht, „41\" für die Schulform Berufskolleg und „9\" für \ndie Bezirksregierung B. stehe. \n\n38\n\nBei dem vom Antragsgegner herangezogenen Hilfskriterium „allgemeine \nDienstzeit nach § 11 LVO\" handelt es sich um einen rechtlich nicht zu \nbeanstandenden Auswahlgrundsatz, dessen Anwendung vorliegend dazu \nführt, dass dem Beigeladenen zu Recht der Vorrang vor der Antragstellerin \neingeräumt worden ist. Die Antragstellerin ist mit Wirkung vom 1. August 1998 \nzur Fachlehrerin mit der Befähigung für die Laufbahn des Technischen \nLehrers an beruflichen Schulen (§ 60 LVO) ernannt worden. Der in einem \nAngestelltenverhältnis stehende Beigeladene hat demgegenüber nach § 11 \nLVO in analoger Anwendung eine ein Jahr längere Dienstzeit als Technischer \nLehrer vorzuweisen, da er nach erfolgreich absolvierter Probezeit bereits zum \n1. August 1997 als Technischer Lehrer im Angestelltenverhältnis eingruppiert \nworden ist. Fehler bei der vom Antragsgegner vorgenommenen \nDienstzeitberechnung sind nicht ersichtlich. Insoweit sei mit Blick auf das \nVorbringen der Antragstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beide \nBewerber ausweislich der beigezogenen Personalakten zuvor die \nLaufbahnbefähigung als Werkstattlehrer (§ 58 LVO) besaßen und an einer \netwa zweijährigen Weiterqualifizierungsmaßnahme vom Werkstattlehrer zum \nTechnischen Lehrer teilgenommen haben. \n\n39\n\nUngeachtet dessen, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der \nAuswahlentscheidung ihre Schwerbehinderteneigenschaft dem Dienstherrn \nnoch nicht angezeigt hatte, war der Antragsgegner auch nicht verpflichtet, \neinem etwaigen Hilfskriterium „Schwerbehinderung\" den Vorrang vor anderen \nHilfskriterien einzuräumen. Eine solche Handhabung verstieße gegen die \nFürsorgepflicht des Dienstherrn, mit der es unvereinbar wäre, wenn ein \nBeamter nur aufgrund seiner Schwerbehinderung, die es lediglich \nauszugleichen gilt, allen anderen Bewerbern unabhängig von sonstigen \nHilfskriterien vorgezogen werden müsste. \n\n40\n\nStändige Rspr.: vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n8. August 1990 - 6 B 872/90 -, vom 21. September 1994 \n- 12 B 1760/94 -, ZBR 1995, 80, vom 7. März 2003 \n- 6 B 163/03 - und vom 24. Juli 2006 - 6 B 807/06 -; Schnellenbach, a. a. O., \nRdnr. 62.\n\n41\n\nEs ist daher für den vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass der \nAntragsgegner in ständiger Verwaltungspraxis den möglichen Nachteilen \nSchwerbehinderter im Rahmen der Vorgaben der Richtlinie zur Durchführung \nder Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im \nöffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Runderlass des \nKultusministeriums vom 31. Mai 1989, nachfolgend: SGB IX-Richtlinie) \nRechnung trägt, ein etwaiges Hilfskriterium „Schwerbehinderung\" darüber \nhinaus aber nicht berücksichtigt. \n\n42\n\nIm Übrigen unterliegt die vorgenommene Auswahlentscheidung auch mit \nBlick auf die Frage der Rechtmäßigkeit der zugrunde gelegten dienstlichen \nBeurteilung der Antragstellerin vom 25. Januar 2006 keinen durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken. Die Beurteilung der Antragstellerin ist weder in \nverfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. \n\n43\n\nDie Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß Ziffer \n10.2.2 SGB IX-Richtlinie führt nicht zu einem Verfahrensfehler im Rahmen \ndes Beurteilungsverfahrens. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die \nSchwerbehinderung der Antragstellerin nach eigenen Angaben erst mit \nWirkung vom 27. Februar 2006 und damit nach Erstellung ihrer dienstlichen \nBeurteilung vom 25. Januar 2006 festgestellt worden ist. Da die \nAntragstellerin den Dienstherrn im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung \nüber ihren Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung nicht informiert \nhatte, bestand auch kein Anlass, die Antragstellerin vorsorglich so zu \nbehandeln, als wäre die Schwerbehinderung bereits festgestellt worden (vgl. \nNr. 2.3 SGB IX-Richtlinie). \n\n44\n\nDessen ungeachtet ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin mit Blick \nauf eine gegebenenfalls bereits während des hier maßgeblichen \nBeurteilungszeitraums bestehende Schwerbehinderung eine Anhebung ihrer \nBeurteilung in materieller Hinsicht beanspruchen könnte. Nach § 13 Abs. 3 \nder Laufbahnverordnung in Verbindung mit Nr. 10.2 SGB IX-Richtlinie ist bei \nder Beurteilung schwerbehinderter Menschen eine etwaige Minderung der \nArbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Dies \ngilt jedoch nur für eine durch die Behinderung bedingte quantitative \nMinderleistung. In qualitativer Hinsicht sind dagegen im Hinblick auf den das \nöffentliche Dienstrecht beherrschenden Leistungsgrundsatz auch an \nBehinderte die für alle Beamten geltenden allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe \nanzulegen. \n\n45\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1988 - 2 C 72.85 -, BVerwGE \n79, 86 ff. mit weiteren Nachweisen.\n\n46\n\nDie dienstliche Beurteilung der Antragstellerin knüpft jedoch ersichtlich \nnicht an etwaige Mängel in quantitativer Hinsicht an, so dass auch unter \nBerücksichtigung einer möglichen Schwerbehinderung für eine Änderung \nkeine gesetzliche Grundlage gegeben wäre. \n\n47\n\nSchließlich leidet die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin auch nicht \ndaran, dass sie von einem unvollständigen Sachverhalt ausgeht. Anders als \ndie Antragstellerin meint, findet sich ihre unterrichtliche Tätigkeit in den \nFächern PEK und PA sowie die Durchführung von Praxisbesuchen in ihrer \nBeurteilung hinreichend wieder. Die genannten Tätigkeiten werden in dem \nLeistungsbericht der Schulleiterin vom 6. Januar 2006, auf den die \nBeurteilung insoweit unter Nr. 3 Buchstabe a) Bezug nimmt, ausdrücklich \nerwähnt. Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin absolvierten \nFortbildungsmaßnahmen (vgl. Nr. 3 Buchstabe f) der Beurteilung), soweit \ndiese nicht wie die bereits in den Jahren 1984 und 1994 besuchten \nFortbildungsveranstaltungen offensichtlich außerhalb des der aktuellen \ndienstlichen Beurteilung der Antragstellerin zugrunde liegenden \nBeurteilungszeitraums liegen. \n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er \nkeinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat \n(§ 154 Abs. 3 VwGO). \n\n49\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-14/1-l-1397-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-14/1-l-1397-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266391","retrieved":"2026-07-09 02:34:29.539209+00:00"}}