{"status":"available","doknr":"OLD266390","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0214.1K3631.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"1 K 3631/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 16. geborene Kläger steht als Kriminalhauptkommissar \n(Besoldungsgruppe A 11 BBesO - seit dem 26. April 1991 -) bei dem \nPolizeipräsidium F. im Dienst des Beklagten.\n\n3\n\nDer Kläger erhielt folgende dienstliche Beurteilungen:\n\n4\n\nvom 18. Oktober 1996: Beurteilungszeitraum 9. Januar 1993 - 31. Mai 1996, \nGesamturteil 3 Punkte \n\n5\n\nvom 22. November 1999 Beurteilungszeitraum 1. Juni 1996 - 31. Mai 1999, \nGesamturteil 3 Punkte \n\n6\n\nvom 25. Juli 2002: Beurteilungszeitraum 1. Juni 1999 - 31. Mai 2002, \nGesamturteil 3 Punkte (Hauptmerkmale: 3, 3, 4 Punkte); das Polizeipräsidium F. \nhob diese Beurteilung im Dezember 2004 wegen eines Begründungsmangels zu Nr. \n8.1 BRL-Pol auf.\n\n7\n\ndie im vorliegenden Verfahren angegriffene Beurteilung vom 9. Mai 2005: \nBeurteilungszeitraum 1. Juni 1999 - 31. Mai 2002, Gesamturteil 3 Punkte \n(Hauptmerkmale: 3, 3, 3 Punkte)\n\n8\n\nvom 18. Februar 2006: Beurteilungszeitraum 1. Juni 2002 - 30. September 2005, \nGesamturteil 4 Punkte (Hauptmerkmale 3, 4, 4 Punkte); der gegen diese Beurteilung \neingelegte Widerspruch ist noch nicht beschieden.\n\n9\n\nDie Beurteilung vom 9. Mai 2005 enthält folgende Begründung zu Nr. 8.1 und 9.2 \nBRL-Pol:\n\n10\n\n„Diese Beurteilung ist die dritte Beurteilung innerhalb der Besoldungsgruppe A 11 \n„ZS\". Auch diese Beurteilung endet wie die letzte und vorletzte Beurteilung mit dem \nGesamtergebnis „die Leistungen entsprechen voll den Anforderungen\".\n\n11\n\nDie in den Beurteilungsrichtlinien ausgesprochene Vermutung, dass sich Dienst- \nund Lebenserfahrung in der Regel positiv auf das Leistungsbild auswirken und \nspätestens in der dritten Beurteilung im gleichen statusrechtlichen Amt zum Ausdruck \nkommen, hat sich im konkreten Fall nicht bestätigt. Die gezeigten Leistungen \nübertreffen auch zum Zeitpunkt der dritten Beurteilung nicht die Anforderungen. Auch \ndarüber hinaus hat sich das Leistungsbild nicht erkennbar verbessert. Der Beamte \nhat weder an Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen noch hat er sich um \nVerwendungsbreite bemüht.\n\n12\n\nEr hat auch keine speziellen Aufgaben oder eine besondere Verantwortung \nübernommen.\n\n13\n\nDamit bleibt der Beamte auch bei der dritten Beurteilung bezüglich des gezeigten \nLeistungswillen und der erbrachten Leistungsergebnisse immer noch hinter vielen \nanderen Beamtinnen/Beamten der Vergleichsgruppe zurück. Unter Berücksichtigung \nder anzustrebenden Richtwerte kann die Gesamtleistung noch immer nicht besser \nals „die Leistungen entsprechen voll den Anforderungen\" bewertet werden.\"\n\n14\n\nUnter dem 1. Juni 2005 legte der Kläger Widerspruch gegen die Beurteilung ein. \nZur Begründung machte er geltend, die vorstehende Begründung sei nicht \nverständlich, weil der Erstbeurteiler „Lernbereitschaft und Lernverhalten\" mit 5 \nPunkten bewertet habe. Außerdem sei in der Beurteilung ausdrücklich bestätigt \nworden, dass der Kläger mehrere Fortbildungsveranstaltungen im \nBeurteilungszeitraum besucht und Verwendungsbreite gezeigt habe (unter Ziffer III. \n3. und 4.). Die von ihm vorgenommene Neustrukturierung der Sachfahndung belege, \ndass er spezielle Aufgaben und besondere Verantwortung übernommen habe.\n\n15\n\nMit Bericht vom 30. Juni 2005 legte das Polizeipräsidium F. der \nBezirksregierung E. den Widerspruch vor und führte aus, die Begründung zu \nNr. 8.1 BRL-Pol lasse erkennen, dass bei dem Kläger die angenommene \nLeistungsteigerung nicht erkennbar gewesen sei und dass auf Grund des \nQuervergleichs das vorliegende Ergebnis zustande gekommen sei. Der Kläger habe \nnur an vereinzelten Pflichtveranstaltungen (z.B. Tagestraining \nSchießen/Nichtschießen) teilgenommen. Ein weiter gehendes Fortbildungsinteresse \nhabe er vermissen lassen. Die mit dem Widerspruch hervorgehobenen Tätigkeiten \ngehörten zu seinem funktionellen Amt und stellten keine speziellen Aufgaben mit \nbesonderer Verantwortung dar.\n\n16\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E. durch \nWiderspruchsbescheid vom 16. Juni 2006 zurück. \n\n17\n\nBereits am 15. November 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die \nBegründung zu Nr. 8.1. BRL-Pol sei nach wie vor unzureichend. Außerdem habe es \nin der ZKB auf Unterabteilungsebene eine Quotierung gegeben, deren Ziel es auch \ngewesen sei, Beamte nicht wegen ihrer längeren Verweildauer im Statusamt \njüngeren leistungsstärkeren Beamten vorzuziehen.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 16. Juni 2006 zu verurteilen, die dienstliche \nBeurteilung vom 9. Mai 2005 in der Fassung des Schriftsatzes vom 5. Februar 2007 \nund der Erklärung vom 14. Februar 2007 aufzuheben und eine neue Beurteilung \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. \n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr trägt vor, die Begründung zu Nr. 8.1 BRL-Pol gehe hinreichend auf die \nindividuelle Leistung des Klägers ein. \n\n23\n\nDurch Schriftsatz vom 5. Februar 2007 hat der Beklagte alle Submerkmale - \nabgesehen von dem unverändert gelassenen Submerkmal 1.7 - auf 3 Punkte \nabgesenkt. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2007 hat er das \nHauptmerkmal „Sozialverhalten\" auf 4 Punkte angehoben und die durch den \nvorgenannten Schriftsatz vorgenommene Absenkung der Submerkmale aufgehoben, \nsoweit dieses Hauptmerkmal betroffen ist.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Akten des Verfahrens 1 K 5360/02 und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n26\n\nDie als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet.\n\n27\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der ihm durch das \nPolizeipräsidium F. dienstlichen Beurteilung vom 9. Mai 2005 und auf eine \nerneute dienstliche Beurteilung für den streitbefangenen Beurteilungszeitraum vom \n1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002. Der entgegenstehende Widerspruchsbescheid \nvom 16. Juni 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \n\n28\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt \nnachprüfbar. Mit Rücksicht auf die dem Dienstherrn zuzugestehende \nBeurteilungsermächtigung hat sich die verwaltungsgerichtliche \nRechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen \nVerfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder \nanzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, \nallgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen \nangestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher \nBeurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des \nanzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem \nGleichheitsgrundsatz gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob die Richtlinien \neingehalten worden, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten \nund ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.\n\n29\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) \n2000, 161 und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266\n\n30\n\nHiervon ausgehend ist die dem Kläger erteilte dienstliche Beurteilung vom 9. Mai \n2005 in der Fassung des Schriftsatzes vom 5. Februar 2007 und der Erklärung vom \n14. Februar 2007 rechtmäßig. Sie ist insbesondere ohne Verstoß gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG in Verbindung mit den Regelungen der BRL-PoL zustande \ngekommen.\n\n31\n\nDie angegriffene Beurteilung des Klägers enthält keinen durchgreifenden \nBeurteilungsmangel. Die Begründung des Gesamturteils genügt dem \nBegründungserfordernis nach Nr. 8.1 Absatz 2 BRL-Pol mit der Folge, dass das \nGesamtergebnis hinreichend plausibel gemacht wurde. Nach Nr. 8.1 Absatz 2 BRL-\nPol ist „im Einzelnen zu begründen\", wenn sich Lebens - und Diensterfahrung nicht \npositiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben. Diesen Anforderungen wird die dem \nGesamturteil angefügte, im Tatbestand wiedergegebene Begründung der \ndienstlichen Beurteilung des Klägers vom 9. Mai 2005 gerecht. \n\n32\n\nNach der Rechtsprechung der Kammer ist Nr. 8.1 Absatz 2 BRL-Pol getreu dem \nWortlaut auszulegen und anzuwenden. Eine vom Wortlaut abweichende \nVerwaltungspraxis hat sich nicht feststellen lassen.\n\n33\n\nUrteile vom 8. September 2004 - 1 K 657/03 und \n1 K 4611/03 - .\n\n34\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Frage der \nabweichenden Verwaltungspraxis letztlich offengelassen, aber zumindest deutliche \nZweifel an der Etablierung einer vom Wortlaut der Verwaltungsvorschriften \nabweichenden Verwaltungspraxis angemeldet. \n\n35\n\n Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 - Seite 12 - 14 UA.\n\n36\n\nNach der vorgenannten bisherigen Rechtsprechung der Kammer gilt für die \nBegründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL-Pol eine „Zweistufentheorie\": die Begründung \nmuss erkennen lassen, ob der Grund für die mangelnde Steigerung der Gesamtnote \nauf der ersten Stufe der individuellen Leistungsentwicklung des beurteilten Beamten \noder auf der zweiten Stufe des Quervergleichs innerhalb der Vergleichsgruppe, die \nsich möglicherweise noch besser entwickelt hat als der betroffene Beamte, liegt. Das \nOVG NRW präzisiert diese Anforderungen darüber hinaus dahin, dass die \nBegründung entsprechend den allgemein für Beurteilungen geltenden \nPlausibilisierungsanforderungen erkennen lassen muss, warum der Endbeurteiler \nzum dritten Mal dieselbe Gesamtnote vergibt. \n\n37\n\nUrteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 - Seite 11, 12 und 15 UA (im konkreten \nFall: Benennung von „mangelndem Fleiß, Defizite bei der Mitarbeiterführung \nusw.\")\n\n38\n\nAus dieser Konkretisierung der Anforderungen folgt, dass es nicht ausreicht, \nwenn die Begründung lediglich erkennen lässt, ob der „Leistungsstillstand\" seinen \nGrund auf der ersten Stufe oder auf der zweiten Stufe findet. Im Sinne allgemeinen \nPlausibilisierungsanforderungen muss vielmehr der einzelne Leistungsbereich in der \nBegründung benannt werden, der dafür maßgeblich ist, dass der Beamte sich \nindividuell nicht weiter entwickelt hat (1. Stufe) oder sich nicht derart gravierend \nweiter entwickelt hat, dass er im Quervergleich in der Vergleichsgruppe eine bessere \nGesamtnote erhalten kann (2. Stufe). Die Begründung muss demnach das „Warum\" \ndes Leistungsstillstandes auf der jeweiligen Stufe deutlich erkennen lassen.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2005 \n- 6 B 1164/05 - ; VG Gelsenkirchen, Urteil vom \n20. August 2005 - 1 K 526/03 - .\n\n40\n\nDiesen Anforderungen genügt die Begründung der Beurteilung des Klägers vom \n9. Mai 2005. Die Begründung beschränkt sich nicht auf die Feststellung, dass sich \ndie Gesamtleistung nicht so positiv entwickelt habe. Sie beantwortet auch die Frage \nnach dem Warum und benennt einzelne Leistungsbereiche zur näheren \nPlausibilisierung. Sie lässt deutlich erkennen, dass der maßgebliche Grund für den \nLeistungsstillstand auf der ersten Stufe zu suchen ist. Denn sie führt in diesem \nZusammenhang den Leistungswillen und die erbrachten Leistungsergebnisse gerade \ndes Klägers an und bezieht sich zur näheren Erläuterung auf das unzureichende \nBemühen um Fortbildung und Verwendungsbreite. Diese hinreichend konkret \nbezeichneten Mängel treffen auch inhaltlich zu. Der Kläger hat im hier betroffenen \nBeurteilungszeitraum - im Gegensatz zu dem nachfolgenden Beurteilungszeitraum - \nlediglich an nach Umfang und Thematik begrenzten Standardfortbildungen \nteilgenommen, die ein überdurchschnittliches Fortbildungsinteresse nicht erkennen \nlassen. Die von ihm tatsächlich dokumentierte Verwendungsbreite rechtfertigt \nebenfalls keine überdurchschnittliche Bewertung, da die von ihm hervorgehobenen \nTätigkeiten zu seinem funktionellen Amt gehören, dessen Anforderungen der \nBeklagte im Rahmen des dem Dienstherrn zukommenden Organisationsermessens \nfestlegen kann. Die im Polizeipräsidium regelmäßig bestehenden Möglichkeiten zur \nErweiterung der Verwendungsbreite über das aktuelle funktionelle Amt hinaus hat \nder Kläger nicht ausgenutzt.\n\n41\n\nDie Beurteilung enthält auch keinen Plausibilitätsmangel. Durch die \nHerabsetzung des Gesamturteils und der beiden Hauptmerkmale \n„Leistungsverhalten\" und „Leistungsergebnis\" auf 3 Punkte ergibt sich kein \nunauflösbarer Widerspruch zu den Submerkmalen. Nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann ein derartiger \nWiderspruch nicht nur dann vorliegen, wenn die Differenz zwischen Hauptmerkmal \nund zugehörigen Submerkmalen überwiegend mehr als zwei Punkte beträgt, \nsondern auch dann, wenn diese Differenz lediglich einen Punkt ausmacht.\n\n42\n\nUrteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -; Beschluss \nvom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -.\n\n43\n\nDiesen Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung hat der Beklagte \nhier dadurch entsprochen, dass er die Submerkmale, die den beiden abgesenkten \nHauptmerkmalen zugeordnet sind, durch Schriftsatz vom 5. Februar 2007 auf \n3 Punkte und damit auf die Bewertung der Hauptmerkmale angepasst hat. Diese \nAnpassung stößt nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Die obergerichtliche \nRechstprechung sieht - neben der Angabe einer geeigneten Begründung - die \nAnpassung der Submerkmale an die Hauptmerkmale als ein mögliches Mittel der \nPlausibilisierung ausdrücklich vor. Wie generell bei der Behebung eines \nPlausibilitätsmangels ist diese Anpassung auch noch nach Bekanntgabe der \nBeurteilung insbesondere im anschließenden Widerspruchs- und Klageverfahren \nzulässig. Die Anpassung von Submerkmalen setzt nicht die erneute Befassung einer \nBeurteilerbesprechung (Nr. 9.2 BRL-Pol) voraus; sie setzt darüber hinaus nicht \nvoraus, dass sich der Endbeurteiler bei der ursprünglichen Beurteilerbesprechung \nüberhaupt der rechtlichen Befugnis zur Änderung der Submerkmale bewusst war. \nDie Befugnis zur Anpassung der Submerkmale leitet sich allein aus der \nabschließenden Verantwortung des Endbeurteilers für die Beurteilung ab. \n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -; Beschlüsse vom 28. \nJuni 2006 - 6 B 618/06 - und vom \n7. Dezember 2006 - 6 B 2045/06 , 6 B 2046/06, \n6 B 2163/06 und 6 B 2164/06 -.\n\n45\n\nVon zur Plausibilisierung nachgeschobenen Begründungen einer Beurteilung \nunterscheidet sich die nachträgliche Anpassung von Submerkmalen allerdings \ninsoweit, als der Text der Beurteilung nicht unverändert bleibt, sondern in Bezug auf \ndie Punktevergabe für die Submerkmale und gegebenenfalls auch in Bezug auf die \ntextliche Fassung der Submerkmale verändert wird. Dieser Unterschied rechtfertigt \nes jedoch nicht, die Anpassung von Submerkmalen anders zu behandeln als die \nsonstigen Möglichkeiten der Plausibilisierung, insbesondere anders zu behandeln als \nnachgeschobene Begründungen. Denn die Submerkmale nehmen insoweit nicht teil \nan dem wesentlichen „Regelungsgehalt\" einer dienstlichen Beurteilung, nämlich \nmaßgebliche Grundlage für die Bestenauslese bei Stellenbesetzungen zu sein. Die \nHeranziehung der dienstlichen Beurteilungen beschränkt sich in dieser Funktion auf \nden Vergleich der Gesamturteile und die Ausschärfung der Hauptmerkmale. An \ndieser Ausschärfung nehmen die Submerkmale nicht teil.\n\n46\n\nDen in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen angesprochenen Bedenken \ngegenüber einer Verschlechterung der hier angegriffenen Beurteilung im Vergleich \nzu der aufgehobenen Beurteilung vom 25. Juli 2002 hat der Beklagte durch seine \nErklärung vom 14. Februar 2007 Rechnung getragen. Die Bewertung des \nHauptmerkmals „Sozialverhalten\" mit nur noch 3 Punkten, nachdem die aufgehobene \nBeurteilung insoweit eine Bewertung mit 4 Punkten enthielt, könnte eine unzulässige \n„reformation in peius\" darstellen, weil die Hauptmerkmale - wie bereits ausgeführt - \ninsoweit am „Regelungsgehalt\" der Beurteilung teilnehmen, als sie bei der \nAusschärfung im Rahmen der Bestenauslese herangezogen werden; damit kann die \nVerschlechterung eines Hauptmerkmals kausal für die Nichtberücksichtigung bei \neiner Beförderungsentscheidung werden. Durch die Erklärung vom 14. Februar 2007 \nhat der Beklagte das Hauptmerkmal „Sozialverhalten\" auf 4 Punkte angehoben und \ndamit die Verschlechterung gegenüber der aufgehobenen Beurteilung beseitigt; \ndamit im Einklang steht die Aufhebung der Anpassung der Submerkmale, die diesem \nHauptmerkmal zugeordnet sind.\n\n47\n\nDie weiteren Einwendungen des Klägers greifen ebenfalls nicht durch; dies gilt \ninsbesondere für den Komplex der Unabhängigkeit des Erstbeurteilers und seiner \nFreiheit von der Beachtung der Richtwerte (Nr. 9.1 BRL-Pol). Die diesbezügliche \nUnabhängigkeit des Erstbeurteilers wird bereits dadurch belegt, dass er in \nGesamturteil und allen Hauptmerkmalen 4 Punkte vergeben hat. Es liegt kein \nAusnahmefall vor, in dem trotz einer derartigen Bewertung von einer Beschränkung \nder Unabhängigkeit auszugehen sein könnte, weil der Erstbeurteiler durch die \nEingriffe in seine Unabhängigkeit von einer noch höheren Bewertung - im 5 Punkte-\nBereich - abgehalten worden sein könnte. Anhaltspunkte für eine solche ursprünglich \ngeplante Spitzenbewertung seitens des Erstbeurteilers sind hier nicht ersichtlich. Im \nÜbrigen hatte der Kläger den Einwand der mangelnden Unabhängigkeit des \nErstbeurteilers bereits gegenüber der aufgehobenen Beurteilung von 25. Juli 2002 \nerhoben. Bei der Neubeurteilung hatten Beklagter und Erstbeurteiler damit \nhinreichende Gelegenheit, den Anforderungen von Nr. 9.1 BRL-Pol zu \nentsprechen.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-14/1-k-3631-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-14/1-k-3631-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266390","retrieved":"2026-07-09 02:34:29.448188+00:00"}}