{"status":"available","doknr":"OLD266449","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0213.7L102.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-13","aktenzeichen":"7 L 102/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Januar 2007 wiederherzustellen \nbzw. bezüglich der Androhung von Zwangsgeld anzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung \nüberwiegt das private Interesse der Antragstellerin, auch künftig Sportwetten an \nVeranstalter vermitteln zu dürfen, die über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von \nSportwetten nach § 1 des Sportwettengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n- SportWettG - vom 3. Mai 1955 (SGV NRW 7126) verfügen. \n\n5\n\nDie Kammer hat in zahlreichen vorausgegangenen Beschlüssen in \nParallelverfahren entschieden, dass\n\n6\n\ndie Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter, die in \nNordrhein-Westfalen keine Erlaubnis hierfür haben und deshalb gegen das in § 284 \nStGB normierte Verbot verstoßen, mit der durch das Urteil des \nBundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - www.bverfg.de, \nNJW 2006, 1261 geschaffenen Rechtslage übereinstimmt;\n\n7\n\ndie vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene fachgerichtliche Auslegung \ndes derzeit in Bayern geltenden Rechts, wonach das staatliche Wettmonopol mit \ndem Grundgesetz nicht vereinbar ist, der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen \nentspricht und die Ausführungen insoweit übertragbar sind.\n\n8\n\nSo jetzt auch ausdrücklich für Nordrhein-Westfalen: Bundesverfassungsgericht, \nBeschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 -.\n\n9\n\nVor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht die bestehende \nRechtslage übergangsweise bis spätestens Ende 2007 für anwendbar erklärt hat, um \ndem Bundesgesetzgeber und/oder Landesgesetzgebern Gelegenheit zu geben, das \nbestehende Regelungsdefizit zu beseitigen, namentlich die Behörden ermächtigt hat, \nweiter ordnungsrechtlich gegen verbotene Wettunternehmen und die Vermittlung von \nWetten, die nicht von den jeweiligen Ländern veranstaltet werden, einzuschreiten, \nhat die Kammer ferner entschieden, dass\n\n10\n\ndas vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderte \nMindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft \nund der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des \nstaatlichen Wettmonopols andererseits bereits im Ansatz nachdrücklich verfolgt wird, \nteilweise durch konkrete Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen umgesetzt ist und\n\n11\n\ndie bisher in Nordrhein-Westfalen getroffenen Maßnahmen angesichts der Kürze \nder Zeit seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausreichen, um den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen an die zulässige Beschränkung der \nBerufsfreiheit zu genügen;\n\n12\n\ndurch die Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht für die \nÜbergangszeit geforderten Maßnahmen auch eine mit dem europäischen \nGemeinschaftsrecht vereinbare Situation geschaffen wird\n\n13\n\nund\n\n14\n\nunabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren das öffentliche \nVollzugsinteresse das private Interesse der Wettanbieter überwiegt, weil von \nSportwetten ein erhebliches Suchtpotential ausgeht und die Bekämpfung der Spiel- \nund Wettsucht zu den besonders wichtigen Gemeinwohlzielen zählt und dem \nangesichts der seit langem unklaren Rechtslage kein schützenswertes Vertrauen des \nBetreibers von Wettbüros gegenübersteht.\n\n15\n\nVgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. Mai 2006 - 7 L 701/06 u. a. - und vom 23. \nJuni 2006 - 7 L 854/06 u. a. -.\n\n16\n\nAn dieser Rechtsprechung, die im Ergebnis zwischenzeitlich vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt worden ist,\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 4 B 1060/06 -\n\n18\n\nhält die Kammer auch nach Auswertung zahlreicher Beschwerdeschriften in den \nvorausgegangenen Parallelverfahren fest.\n\n19\n\nBesonderheiten, die im vorliegenden Fall eine abweichende Entscheidung \nrechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.\n\n20\n\nDie Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die \nmit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, \ndie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden \nArt.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266449","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-13/7-l-102-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266449","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266449","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-13/7-l-102-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266449","retrieved":"2026-07-09 02:34:37.940275+00:00"}}