{"status":"available","doknr":"OLD266448","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0213.12K3944.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-13","aktenzeichen":"12 K 3944/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom \n15. Dezember 2004, teilweiser Aufhebung des Wider-spruchsbescheides vom 15. \nNovember 2005 sowie Aufhebung des Bescheides vom 3. August 2006 und des \nWiderspruchsbescheides vom 8. August 2006 verurteilt, an den Kläger 1897,28 Euro \nnetto nebst Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 19. Dezember \n2005 zu zahlen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt 2/7, der Beklagte 5/7 der Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsausspruchs und wegen der Kosten gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages \nvorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Richter am Amtsgericht im Dienst des beklagten Landes. \nBis einschließlich Januar 2003 erhielt er Bezüge nach der Besoldungsgruppe R01 \nder Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesG \n-). Seit Februar 2003 wird er nach der Besoldungsgruppe R02 besoldet. Er ist \nverheiratet und Vater von drei in den Jahren 1979, 1981 und 1984 geborenen \nKindern, für die er in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Juli 2005 mit \nAusnahme der Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31. März 2002 kindergeldberechtigt \nwar. \n\n3\n\nSeit dem Jahr 1987 hatte der Kläger regelmäßig Widerspruch gegen die Höhe \ndes ihm gezahlten kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag eingelegt. Am 20. \nApril 1999 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - u.a., \nden in den Jahren 1986 „bis heute\" gezahlten Familienzuschlag zu korrigieren und \nnachzuentrichten. Seit dem 1. Januar 1999 zahlte der Beklagte vor dem Hintergrund \nder vorgenannten Entscheidung des BVerfG den Familienzuschlag ab dem dritten \nKind unter dem Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Im Januar 2001 \nversandte der Beklagte mit den Bezügemitteilungen ein Informationsblatt, in dem \ndarauf hingewiesen wurde, dass der nach dem Gesetz über die Anpassung von \nDienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 zu zahlende erhöhte \nFamilienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind den \nBerechtigten ab Januar 2001 unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen \nRegelung gewährt werde. In den Bezügemitteilungen des Jahre 2002 befand sich \nder Hinweis: „Die Erhöhung des Familienzuschlages für das dritte und jedes weitere \nKind um je 106, 39 Euro (...) erfolgt ab Januar 2002 unter dem Vorbehalt einer \nspäteren gesetzlichen Regelung.\" \n\n4\n\nUnter dem 6. November 2004 beantragte der Kläger, die Höhe des \nFamilienzuschlags für sein drittes Kind für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 neu zu \nberechnen. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 verwies der Beklagte auf die nach \ndem \n31. Dezember 1998 unter dem Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen Überprüfung \ngezahlten Familienzuschläge ab dem dritten Kind, hob diesen Vorbehalt auf und \nerklärte die Familienzuschlagszahlungen für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab \ndem 1. Januar 1999 für endgültig. \n\n5\n\nHiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 Widerspruch \nein. Er beantragte, ihm nach den Maßgaben der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - erhöhte \nFamilienzuschläge für sein drittes Kind für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. \nDezember 2004 nachzuzahlen. Mit Schreiben vom 26. Juni 2005 erweiterte der \nKläger sein Nachzahlungsbegehren um den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum \n31. Juli 2005. Mit Schreiben vom 2. August 2005 wies der Beklagte darauf hin, dass \nalle vor dem \n15. Dezember 2004 eingegangenen Schreiben von Besoldungsempfängern im \nZusammenhang mit der Frage der amtsangemessenen Alimentierung dritter und \nweiterer Kinder als erledigt angesehen würden. Denn in allen Fällen, in denen für das \nJahr 1999 und die folgenden Jahre der Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder \nunter Vorbehalt gezahlt worden sei, seien die Betroffenen unter dem 15. Dezember \n2004 informiert worden, dass der Vorbehalt aufgehoben und die Zahlung für \nendgültig erklärt worden sei. Falls die Betroffenen ihre Rechte auch danach wahren \nwollten, seien sie gehalten, innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch zu \nerheben.\n\n6\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 15. November 2005 wies der Beklagte den \nWiderspruch hinsichtlich der Jahre 1999 und 2002 bis 2004 zurück. Für den Zeitraum \nvom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 erkannte er dagegen einen Anspruch \nauf Nachzahlung an. Die Bundesländer hätten - orientiert an der Rechtsprechung \ndes BVerwG sowie einiger anderer Verwaltungsgerichte - entsprechende \nNettonachzahlungsbeträge für die Jahre 2000 und 2001 ermittelt. Es wurde \nangekündigt, den Erstattungsbetrag - im Fall des Klägers: 878,16 DM für 2000 und \n436,32 DM für 2001 - mit den Bezügen für den Abrechnungsmonat Dezember 2005 \nauszuzahlen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 3. August 2006 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers \nauf Zahlung eines höheren Familienzuschlags auch für den Zeitraum vom 1. Januar \nbis zum 31. Juli 2005 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 5. August \n2006 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2006 zurück.\n\n8\n\nBereits am 12. Dezember 2005 hat der Kläger Klage erhoben - dem Beklagten \nzugestellt am 19. Dezember 2005 -, mit der er den Anspruch auf Zahlung eines \nerhöhten Familienzuschlags für sein drittes Kind in dem Zeitraum vom 1. Januar \n1999 bis zum 31. Juli 2005 mit Ausnahme des Zeitraumes vom 1. Juli 2001 bis zum \n31. März 2002 weiter verfolgt. \n\n9\n\nDer Kläger wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt \nergänzend vor: Soweit im Dezember 2005 für die Jahre 2000 und 2001 eine \nNachzahlung vorgenommen worden sei, sei die Berechnung dieser Beträge nicht \nnachvollziehbar. Hinsichtlich dieser Nachzahlung sei zudem anzumerken, dass das \nFinanzamt von dem ermittelten Nettonachzahlungsbetrag weitere Abzüge in Höhe \nvon 80,15 Euro (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) gemacht \nhabe. Dies beruhe darauf, dass das Finanzamt sich nicht an die Steuerberechnung \ndes Beklagten gehalten habe. Er habe den Beklagten mit Schreiben vom \n18. November 2006 gebeten, ihm diesen Betrag nachzuzahlen, was dieser mit \nSchreiben vom 27. November 2006 abgelehnt habe. Vorsorglich habe er auch beim \nFinanzamt Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt. Nach seiner Auffassung \nhabe der Beklagte zu Unrecht einen Nettonachzahlungsbetrag festgesetzt. Die \nVorgaben des BVerfG beträfen lediglich die Pauschalierung, nicht aber die \nNettofestsetzung. Deshalb seien auch in § 1 Abs. 3 des Art. 9 BBVAnpG 99 die \nErhöhungsbeträge für die Vergangenheit und die Jahre 1990 und 2000 als nicht \nsteuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes - EStG -\neingestuft worden. Ziel der Klage sei es daher auch, über die steuerfreie Erstattung \nder Nachzahlungsbeträge zu entscheiden. Das Gericht habe auszusprechen, dass \nsowohl die noch festzusetzenden Nachzahlungsbeträge für die Jahre 2000 und 2001 \nals auch die in den übrigen Jahren zu leistenden Nachzahlungsbeträge steuerfrei zu \nerstatten seien und nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG \nunterlägen. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n15. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November \n2005 und des Bescheides vom 3. August 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 8. August 2006 zu verurteilen, ihm nach Maßgabe der \nGrundsätze im Urteil des BVerwG vom 17. Juni 2004 - 2 C 43.02 - für die Zeit vom 1. \nJanuar 1999 bis 31. Juli 2005 - mit Ausnahme des Zeitraumes vom 1. Juli 2001 bis \n31. März 2002 - familienbezogene Gehaltsbestandteile für sein drittes Kind in einer \nHöhe zu zahlen, dass 115% des jeweiligen durchschnittlichen sozialhilferechtlichen \nGesamtbedarfs eines Kindes erreicht werden, und ihm für die Zeit ab \nKlagezustellung die für die Nachzahlungsbeträge in Höhe von 5 % über dem \nBasiszinssatz der Europäischen Zentralbank anfallenden Zinsen zu zahlen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden und trägt ferner vor: Die Vollstreckungsanordnung des BVerfG beziehe \nsich nicht auf den Zeitraum vor der für den Gesetzgeber vorgesehenen \nAnpassungsfrist \n(31. Dezember 1999), so dass für den begehrten Nachzahlungszeitraum 1999 keine \nNachzahlungsverpflichtungen bestehen könnten. Das Urteil des BVerwG vom \n17. Juni 2004 umfasse lediglich den Nachzahlungszeitraum 2000 und 2001. Daher \nseien daraus keine Rückschlüsse für Nachzahlungen in den Jahren ab 2002 \nabzuleiten. Im Übrigen hätten sich die Grundannahmen und Vorgaben, wie sie vom \nBVerfG in der Vergleichsberechnung zugrundegelegt worden seien, derart verändert, \ndass das dortige Berechnungsmodell ab dem Jahr 2002 nicht mehr unverändert \nzugrunde gelegt werden könne. Außerdem habe der Gesetzgeber mit den für dritte \nund weitere Kinder getroffenen besoldungs- und steuerrechtlichen sowie \nsozialpolitischen Verbesserungen der vergangenen Jahre die verfassungsrechtlichen \nVorgaben zu den kinderbezogenen Leistungen ausreichend berücksichtigt. \n\n15\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung erklärt. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte in diesem Verfahren, auf die beigezogene Gerichtsakte 12 K 950/00 \nund auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) \nverwiesen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g rü n d e :\n\n18\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n19\n\nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n20\n\nI. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere wurde dem \nnach § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - bestehenden \nErfordernis eines Vorverfahrens hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen \nZeitraumes entsprochen. Das gilt auch für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli \n2005. Unbeschadet der Tatsache, dass die Klage insoweit bereits bei Klageerhebung \nnach § 75 VwGO zulässig war, hat der Beklagte auch für diesen Zeitraum durch \nBescheid vom 3. August 2006 und Widerspruchsbescheid vom 8. August 2006 eine \nZahlung erhöhter familienbezogener Gehaltsbestandteile für das dritte Kind des \nKlägers abgelehnt. \n\n21\n\nII. Die Klage ist begründet, soweit sich das Begehren des Klägers auf Zahlung \nerhöhter familienbezogener Gehaltsbestandteile für sein drittes Kind für die Jahre \n1999, 2002 bis 2004 und 2005 bzw. in diesen Jahren liegende Zeitabschnitte richtet. \nFür die Jahre 2000 und 2001 steht ihm dagegen ein Nachzahlungsanspruch gegen \nden Beklagen nicht zu. \n\n22\n\n1. Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten \nFamilienzuschlags ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998.\n\n23\n\nBVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, \n300.\n\n24\n\nDer Tenor zu 2. des vorgenannten Beschlusses enthält zwei voneinander \nunabhängige Aussprüche. Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb \neiner bestimmten Frist die in dem Tenor zu 1. als verfassungswidrig beanstandete \nRechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend \nLeistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der \nGesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht \nnachkommt.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; OVG \nNRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -. \n\n26\n\nDieser zweite Teil des Tenors zu 2. dient der Durchsetzung des \nverfassungsrechtlichen Gebots amtsangemessener Alimentation, das nicht nur zu \nden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. \n5 des Grundgesetzes - GG - gehört, sondern dem Beamten - Gleiches gilt für den \nRichter - auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegen den Dienstherrn gibt. \nDer Dienstherr ist daraus verpflichtet, dem Beamten einen amtsangemessenen \nUnterhalt zu leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten realitätsgerecht \nberücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb \nmuss auch der bei größerer Kinderzahl bestehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar \nsteht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das verfassungsrechtliche Ziel \namtsangemessener Alimentation erreicht. Sein Gestaltungsspielraum ist jedoch \nüberschritten, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten \nKindes und seiner weiteren Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seiner \nBesoldung zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O. unter Bezugnahme auf \ndie Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30. \nMärz 1977 \n- 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249; dem folgend OVG NRW, Urteil vom 15. \nJanuar 2007, a.a.O.\n\n28\n\n2. Über die Frage, ob der Gesetzgeber diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben \ngenügt hat, hat das erkennende Gericht (selbst) zu entscheiden. Verneint es dies, ist \nes berechtigt, dem jeweiligen Beamten oder Richter den nach Maßgabe der Gründe \ndes Beschlusses des BVerfG vom 24. November 1998 zu C. III. 3. zu ermittelnden \nFehlbetrag unmittelbar zuzusprechen. Hieran ist das erkennende Gericht weder \ndurch den Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG,\n\n29\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 \n- 2 B 36.05 -, NVwZ 2006, 605,\n\n30\n\nnoch durch Art. 100 Abs. 1 GG gehindert. Art. 100 Abs. 1 GG begründet für den \nFall, dass ein Gericht ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig \nhält, die Pflicht zur Einholung einer Entscheidung des BVerfG. Eine \ndementsprechende Verpflichtung, dem BVerfG die einschlägigen \nbesoldungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen vorzulegen, besteht vorliegend vor \ndem Hintergrund der Vollstreckungsanordnung des BVerfG nicht. Diese vermittelt \nden Fachgerichten die Befugnis, eine den in dem Beschluss vom 24. November \n1998 aufgestellten Vorgaben nicht genügende und zu niedrige Besoldung \nfestzustellen, die Differenz zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche \nfamilienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Januar 2007, a.a.O. \nund vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, juris und www.nrwe.de.\n\n32\n\nDie Vollstreckungsanordnung des BVerfG gilt auch für den gesamten \nstreitgegenständlichen Zeitraum von 1999 bis 2005. Sie gewährt den Fachgerichten \ninsbesondere die Befugnis, auch für das Jahr 1999 die entsprechenden \nBerechnungen anzustellen und ggf. zusätzliche familienbezogene \nGehaltsbestandteile zuzusprechen. Die Fristsetzung im Tenor zu 2. der \nEntscheidungsformel des Beschlusses des BVerfG vom 24. November 1998 („so gilt \nmit Wirkung vom 1. Januar 2000\") bezieht sich lediglich auf das Einsetzen der oben \nerläuterten Befugnis der Fachgerichte, die entsprechenden Fehlbeträge zu ermitteln \nund zuzusprechen. Sie schließt indessen einen - ab dem 1. Januar 2000 gerichtlich \ndurchsetzbaren - Anspruch des Besoldungsempfängers für das Jahr 1999 nicht \naus.\n\n33\n\nVgl. näher OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007, a.a.O. \n\n34\n\nDas erkennende Gericht ist außerdem befugt, bis einschließlich des Jahres 2005 \nauf der Basis der Vollstreckungsanordnung Besoldungsdefizite zu ermitteln und die \nentsprechenden Fehlbeträge zuzusprechen, weil sich die Vollstreckungsanordnung - \nentgegen der Auffassung des Beklagten - bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt hat. \nDenn der Gesetzgeber ist seiner Pflicht, die durch das BVerfG in seinem Beschluss \nvom 24. November 1998 aufgestellten Vorgaben umzusetzen, in dem gesamten \nZeitraum von 1999 bis einschließlich des Jahres 2005 nicht nachgekommen.\n\n35\n\nVgl. näher OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006, a.a.O. (für 2003) und vom \n15. Januar 2007, a.a.O. (für 1999 bis 2004).\n\n36\n\nIn Bezug auf das von den vorgenannten Entscheidungen nicht erfasste Jahr \n2005 ist weder erkennbar, dass der Gesetzgeber inzwischen Maßstäbe und \nParameter vorgesehen hat, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten \noder Richter bemessen und der (Mehr-) Bedarf eines dritten und jeden weiteren \nKindes sachgerecht ermittelt wird, noch steht in Frage, ob die Berechnungsmethode \ndes BVerfG nicht mehr oder nicht mehr sinnvoll angewendet werden kann. Beides \ndürfte nämlich eine Fortgeltung der Vollstreckungsanordnung ausschließen. Einer \nweiteren Anwendung der Berechnungsmethode des BVerfG steht vor allem nicht \nentgegen, dass das Bundessozialhilfegesetz - BSHG - zum 1. Januar 2005 mit \nInkrafttreten des Sozialgesetzbuches - SGB - Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - und \ndes SGB - Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - aufgrund Art. 1 \ndes Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) bzw. des Gesetzes vom 27. \nDezember 2003 (BGBl. I S. 3022) aufgehoben worden ist. Auf das bislang zur \nBerechnung der Alimentationsdifferenz im Rahmen der Bestimmung des Bedarfs \neines Kindes im BSHG vorgesehene Regelsatzsystem kann gleichwohl auch für die \nZeit nach den Gesetzesänderungen zurückgegriffen werden. Insoweit in die \nBerechnung einzustellende Werte können für die Zeit nach dem 1. Januar 2005 - wie \nnoch darzulegen sein wird - durch Fortschreibung des bis zu diesem Zeitpunkt \ngeltenden sozialhilferechtlichen Regelsatzsystems ermittelt werden. Hierbei handelt \nes sich nicht um eine unzulässige Modifizierung der vom BVerfG vorgegebenen \nBerechnungsweise.\n\n37\n\nVgl. hierzu VG Arnsberg, Urteil vom 19. Dezember 2006 \n- 5 K 2677/06 - , juris und www.nrwe.de.\n\n38\n\n3. Nach der Vollstreckungsanordnung des BVerfG im Beschluss vom 24. \nNovember 1998 kann der Kläger für sein drittes unterhaltsberechtigtes Kind \nfamilienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen \nsozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes beanspruchen. Ob dieser Betrag \nerreicht wird, ist nach dem strikt verbindlichen Rechengang des BVerfG im Beschluss \nvom \n24. November 1998 (C.III.3. der Entscheidungsgründe) festzustellen. Dazu sind \n115 v.H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes mit dem monatlichen \nMehrbetrag des Nettoeinkommens zu vergleichen, den ein Beamter der jeweiligen \nBesoldungsgruppe mit drei Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern \nerzielt. Die Nettoeinkommen sind, bezogen auf ein Kalenderjahr, pauschalierend und \ntypisierend zu ermitteln. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG, \nBeschlüsse vom 22. März 1990, a.a.O., und vom 24. November 1998, a.a.O.\n\n40\n\nDanach hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung weiterer familienbezogener \nGehaltsbestandteile in Höhe von insgesamt 1897,28 Euro für sein drittes Kind für das \nJahr 1999 und für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 31. Juli 2005. Die \nursprünglich auch für die Jahre 2000 und 2001 bestehende Unteralimentation ist \ndurch die mit den Bezügen für Dezember 2005 erfolgte - das Besoldungsdefizit \nabdeckende - Nachzahlung, die auf die jeweiligen Jahre anzurechnen ist, für die sie \nerfolgt ist,\n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007, a.a.O.,\n\n42\n\nentfallen.\n\n43\n\na) Dem Anspruch auf Nachzahlung familienbezogener Gehaltsbestandteile steht \nzunächst nicht das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung,\n\n44\n\nvgl. hierzu insbesondere BVerfG, Beschluss vom \n24. November 1998, a.a.O., (unter D. I.),\n\n45\n\nentgegen. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger dieser Voraussetzung bereits \ndadurch Genüge getan hat, dass er im April 1999 einen Antrag auf Korrektur des \nFamilienzuschlags „bis heute\" gestellt und diesen im November 2004 - zunächst \nbeschränkt auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 - wieder aufgegriffen hatte. \nJedenfalls kann der Beklagte dem Kläger eine „späte\" Geltendmachung seiner \nAnsprüche nicht entgegenhalten. \n\n46\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007, a.a.O.\n\n47\n\nDenn der Beklagte hat für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1998 die \nFamilienzuschläge ab dem dritten Kind unter dem Vorbehalt der \nverfassungsgerichtlichen Nachprüfung bzw. einer späteren gesetzlichen Regelung \ngezahlt und - ausdrücklich u.a. im Jahre 2001 - darauf hingewiesen, das Einlegen \neines Rechtsbehelfs sei nicht erforderlich. Dem entsprechend hat der Beklagte mit \nBescheid vom 15. Dezember 2004 und Widerspruchsbescheid vom 15. November \n2005 über den gesamten Zeitraum von 1999 bis 2004 entschieden und (auch) dem \nKläger für die Jahre 2000 und 2001 Nachzahlungsbeträge zuerkannt. Damit hat der \nBeklagte dokumentiert, dass er das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung des \nAnspruchs für diesen Zeitraum als erfüllt ansieht. Für das Jahr 2005 hat der Kläger \nseinen Anspruch noch im Sommer des laufenden Jahres geltend gemacht. \n\n48\n\nb) Das für den Einkommensvergleich eines Besoldungsempfängers mit zwei \nKindern und eines Besoldungsempfängers mit drei Kindern maßgebliche \nJahresnettoeinkommen ermittelt sich wie folgt: Auszugehen ist von dem \nBruttogrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe in der Endstufe, dem allgemein \nvorgesehene Besoldungsbestandteile wie etwa die allgemeine Stellenzulage sowie \nder Familienzuschlag hinzuzurechnen sind. Zu addieren sind außerdem jeweils \nerfolgte Einmalzahlungen, das Urlaubsgeld und die Sonderzuwendungen (bis zum \nJahre 2002) bzw. die Sonderzahlungen. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug \nder Lohn- bzw. Einkommensteuer (nach Maßgabe der besonderen \nLohnsteuertabellen), des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr \nerhoben wurde) und der Kirchensteuer, die pauschal mit 8% anzusetzen ist. Die \nKinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden \nHöhe sind nur bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer \nzu berücksichtigen, weil sie sich nur dort auswirken. Hinzuzurechnen ist \nabschließend das Kindergeld, weil es der Lohn- bzw. Einkommensteuer nicht \nunterworfen ist. Individuelle Gehaltsbestandteile sind ebenso wie individuelle \nUmstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, \naußer Betracht zu lassen.\n\n49\n\nVgl. zur Berechnung BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.; OVG NRW, \nUrteile vom 6. Oktober 2006, a.a.O. und vom 15. Januar 2007, a.a.O.\n\n50\n\nDaraus ergeben sich für Richter der Besoldungsgruppe R01 in den Jahren 1999 \nbis 2003 sowie für Richter der Besoldungsgruppe R02 in den Jahren 2003 bis 2005 \nmit jeweils zwei und drei Kindern die in der folgenden Tabelle dargestellten und \nberechneten Nettoeinkommen. Da der Kläger ab Februar des Jahres 2003 der \nBesoldungsgruppe R02 angehört, die im Hinblick auf die familienbezogenen \nGehaltsbestandteile zu ermittelnden Differenzbeträge jedoch zunächst jahresweise \nzu berechnen sind, ist für das Jahr 2003 sowohl eine Berechnung für die \nBesoldungsgruppe R01 als auch für die Besoldungsgruppe R02 vorzunehmen.\n\n51\n\nEinkommen R01 1999 2000 2001 2002 2003\n\n52\n\n2 Kinder \n\n53\n\nJahresbrutto 123.229,63 DM 124.280,93 DM 126.353,13 DM 65.921,19 EUR 65.049,82 EUR\n\n54\n\nAbzüge (Steuern) -30.571,25 DM -30.184,39 DM -28.761,35 DM -15.040,62 EUR -14.696,39 \nEUR\n\n55\n\nKindergeld 6.000,00 DM 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR\n\n56\n\nJahresnetto 98.658,38 DM 100.576,54 DM 104.071,78 DM 54.576,57 EUR 54.049,43 EUR\n\n57\n\nMonatsnetto 8.221,53 DM 8.381,38 DM 8.672,65 DM 4.548,05 EUR 4.504,12 EUR\n\n58\n\n3 Kinder \n\n59\n\nJahresbrutto 128.601,44 DM 129.683,04 DM 131.844,91 DM 68.786,15 EUR 67.869,08 EUR\n\n60\n\nAbzüge\n\n61\n\n(Steuern) -32.410,67 DM -32.080,72 DM -30.642,98 DM -15.942,53 EUR -15.565,11 EUR\n\n62\n\nKindergeld 9.600,00 DM 10.080,00 DM 10.080,00 DM 5.544,00 EUR 5.544,00 EUR\n\n63\n\nJahresnetto 105.790,77 DM 107.682,32 DM 111.281,93 DM 58.387,62 EUR 57.847,97 EUR\n\n64\n\nMonatsnetto 8.815,90 DM 8.973,53 DM 9.273,49 DM 4.865,64 EUR 4.820,66 EUR\n\n65\n\nEinkommen R02 2003 2004 2005\n\n66\n\n2 Kinder \n\n67\n\nJahresbrutto 70.633,09 EUR 71.894,83 EUR 72.416,25 EUR\n\n68\n\nAbzüge (Steuern) -16.955,44 EUR -16.362,63 EUR -15.812,35 EUR\n\n69\n\nKindergeld 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR\n\n70\n\nJahresnetto 57.373,65 EUR 59.228,20 EUR 60.299,90 EUR\n\n71\n\nMonatsnetto 4.781,14 EUR 4.935,68 EUR 5.024,99 EUR\n\n72\n\n3 Kinder \n\n73\n\nJahresbrutto 73.452,35 EUR 74.779,90 EUR 75.324,06 EUR\n\n74\n\nAbzüge (Steuern) -17.863,95 EUR -17.270,27 EUR -16.683,66 EUR\n\n75\n\nKindergeld 5.544,00 EUR 5.544,00 EUR 5.544,00 EUR\n\n76\n\nJahresnetto 61.132,40 EUR 63.053,63 EUR 64.184,40 EUR\n\n77\n\nMonatsnetto 5.094,37 EUR 5.254,47 EUR 5.348,70 EUR\n\n78\n\nc) Der so berechneten monatlichen Einkommensdifferenz - dem tatsächlich \ngezahlten Mehrbetrag der Besoldung für das dritte Kind - ist der \nalimentationsrechtliche Gesamtbedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Er \nerrechnet sich auf der Grundlage des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen \nGesamtbedarfs eines Kindes, der um 15 v.H. zu erhöhen ist. Zu berechnen ist \ndanach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, \nder bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden \nElternteilen zusammenleben, ab der Geburt bis zur Vollendung des \n18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der \nDienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen \nBundesländern. Für das Jahr 2005 gelten noch darzulegende Besonderheiten. \nHinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, \nein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem \nWohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen \nDurchschnittsmiete (durchschnittliche Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das \nKind entfallenden Energiekosten. \n\n79\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006, a.a.O., und 15. Januar 2007, \na.a.O.; zu den Berechnungsvorgängen im Einzelnen auch BVerwG, Urteil vom 17. \nJuni 2004, a.a.O., S. 101 f.\n\n80\n\nIm Einzelnen sind bei der Berechnung des gewichteten Durchschnittsregelsatzes \nfür die Jahre 1999 bis 2004 die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe,\n\n81\n\nvgl. Urteil vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 -, juris,\n\n82\n\nermittelten Werte zugrunde zu legen. Hinsichtlich des anteiligen Mietanteils des \nKindes ist als Basiswert für die Jahre 1999 bis 2001 von dem Mietenbericht 1998 \n(BT-Drucksache 14/3070) auszugehen, dessen Wert mit den jährlichen \nSteigerungsraten der Verbraucherpreisindizes, welche in dem Mietenbericht 2002 \n(BT-Drucksache 15/2200) wiedergegeben sind, fortzuschreiben ist. Ab dem Jahr \n2002 wird der Mietwert aus dem Mietenbericht 2002 mit den Steigerungsraten der \nvom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindizes (abrufbar im \nInternet unter https://www-ec.destatis.de/csp/shop/sfg/bpm.html.cms.cBroker.cls, dort \nunter Schnellsuche Stichwort „Verbraucherpreisindizes\"; im Bericht Seite 21 und 61) \nfortgeschrieben.\n\n83\n\nVgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007, a.a.O.; VG Arnsberg, \nUrteil vom 19. Dezember 2006, a.a.O.\n\n84\n\nFür das Jahr 2005 sind bei der Ermittlung des Berechnungspostens „Gewichteter \nDurchschnittsregelsatz\" vor dem Hintergrund des Außerkrafttretens des BSHG zum \n1. Januar 2005 die zuletzt für das gesamte Jahr 2004 geltenden Regelsätze der alten \nBundesländer (fiktiv) fortzuschreiben. Die Möglichkeit der Fortschreibung der durch \ndas BVerfG vorgegebenen und durch das BVerwG in seinem Urteil vom 17. Juni \n2004 konkretisierten Berechnungsgrößen ist den Fachgerichten grundsätzlich \neröffnet. Das BVerfG hat die Geltung der Vollstreckungsanordnung nicht an die \nFortgeltung aller Bezugs- und Berechnungsparameter gekoppelt. Dies wäre vor dem \nHintergrund, dass die Vollstreckungsanordnung erkennbar darauf abzielt, \nerforderlichenfalls auch einen nicht lediglich kurzfristigen Zeitraum weiterer \ngesetzgeberischer Untätigkeit zu überbrücken, auch wenig sachgerecht. Eine \nlängerfristige Geltung der Vollstreckungsanordnung kommt aber mit Rücksicht auf \nden tatsächlichen und gesetzlichen Wandel nur in Betracht, wenn sie die Möglichkeit \nder Fortschreibung von Berechnungsparametern nicht von vorne herein ausschließt. \nDem entsprechend hat auch das BVerwG in dem vorgenannten Urteil realitätsnahe \nSchätzungen auf der Grundlage von Rückrechnungen und Fortschreibungen - wie \nz.B. zur Ermittlung der Durchschnittsmiete - selbst vorgenommen, sofern es an \neinschlägigen gesetzlichen Vorgaben fehlte.\n\n85\n\nDie Fortschreibung des sozialhilferechtlichen Regelsatzsystems ist dem ebenfalls \ndenkbaren Weg vorzuziehen, der Ermittlung des Berechnungspostens „gewichteter \nDurchschnittsregelsatz\" die nach den SGB XII und II geltenden Regelsätze \nzugrundezulegen. Zwar ist - den obigen Darlegungen entsprechend - nicht davon \nauszugehen, dass das BVerfG in seinem Beschluss vom 24. November 1998 eine \nverbindliche Festlegung dahin getroffen hat, dass sich die Berechnung des Bedarfs \nauch zukünftig zwingend nach den Regelungen des BSHG richten müsse und der \nRückgriff auf andere gesetzliche Regelungen unzulässig wäre. Die Fortschreibung \ndes bis zum Jahr 2005 geltenden sozialhilferechtlichen Regelsatzsystems bietet aber \ngegenüber einem Rückgriff auf die in den SGB XII und II vorgesehenen Regelsätze \nden Vorteil, dass sich die Bedarfsberechnung auch weiterhin möglichst eng an das \nvom BVerfG vorgegebene Berechnungssystem anschließt. Denn in die Berechnung \nwerden nicht, wie es bei der Zugrundelegung der Regelungen der SGB XII und II der \nFall wäre, Beträge eingestellt, die auf einem sozialhilferechtlich neuen \nsystematischen Ansatz beruhen. Dieser systematische Bruch zwischen BSHG und \nSGB XII und II manifestiert sich etwa schon darin, dass das seit dem 1. Januar 2005 \ngeltende Regelsatzsystem einmalige Leistungen grundsätzlich bereits bei der \nBemessung der Regelsätze berücksichtigt. Diesem Umstand müsste etwa dadurch \nbegegnet werden, dass der vom BVerfG vorgesehene Berechnungsposten „Zuschlag \nfür einmalige Leistungen\" entfiele.\n\n86\n\nVgl. hierzu VG Arnsberg, Urteil vom 19. Dezember 2006, a.a.O., sowie VG \nMainz, Urteil vom 21. November 2005 \n- 6 K 185/05.MZ -, juris, das allerdings die Konsequenz zieht, mit dem \nAußerkrafttreten des BSHG komme eine Alimentierung kinderreicher Beamter \naufgrund der Vollstreckungsanordnung des BVerfG nicht mehr in Betracht.\n\n87\n\nDie Fortschreibung der BSHG-Regelsätze des Jahres 2004 nach den im \nFolgenden darzustellenden Maßgaben bietet damit nicht nur einen systematisch \nvorzugswürdigen, sondern zugleich, da an feststehenden Parametern orientiert, \npraktikablen Weg, der Abschaffung des sozialhilferechtlichen Regelsatzsystems \nRechnung zu tragen. \n\n88\n\nDie Fortschreibung richtet sich entsprechend der Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz \n1 Halbsatz 1 BSHG a.F. nach der Erhöhung des jeweils zum 1. Juli eines Jahres neu \nfestzustellenden aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung. \nFolgte nach dem sozialhilferechtlichen System des BSHG bis zu dessen \nAußerkrafttreten am 31. Dezember 2004 die Erhöhung der Regelsätze gemäß der \nvorgenannten Vorschrift unmittelbar der Veränderung des Rentenwerts in der \ngesetzlichen Rentenversicherung, so ist kein rechtlicher Ansatzpunkt dafür \nerkennbar, hiervon bei der fiktiven Fortschreibung des Regelsatzsystems für das \nJahr 2005 eine Ausnahme zu machen und die gesetzliche Koppelung der \nRegelsatzerhöhung an den Umfang der Rentenanpassungen zu lösen. Das \nzugrundegelegt, verbleibt es für das Jahr 2005 bei dem bereits für das Jahr 2004 \nermittelten gewichteten Durchschnittsregelsatz von monatlich 191,04 Euro. Denn die \nletzte Rentenanpassung erfolgte gemäß \n§ 1 Abs. 2 der Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahr 2003 (RAV 2003) vom \n4. Juni 2003 (BGBl. I S. 784) zum 1. Juli 2003. Gesetzliche Renten und die \nRegelsätze der Sozialhilfe waren mithin faktisch seit dem 1. Juli 2003 gedeckelt.\n\n89\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 19. Dezember 2006, a.a.O.\n\n90\n\nNach den obigen Darlegungen ergeben sich für den Gesamtbedarf eines Kindes \nin den Jahren 1999 bis 2005 die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten \nWerte:\n\n91\n\nSozialhilfebedarf Kind 1999 2000 2001 2002\n\n92\n\nGewichteter Durchnittsregelsatz 351,04 DM 354,32 DM 358,83 DM 187,32 EUR\n\n93\n\nZuschlag 20% Einmalleistungen 70,21 DM 70,86 DM 71,77 DM 37,46 EUR\n\n94\n\nanteilige Mietkosten für 11 m² 123,31 DM 124,79 DM 126,16 DM 66,99 EUR\n\n95\n\nanteilige Energiekosten (20% der anteil. Kaltmiete) 24,66 DM 24,96 DM 25,23 DM 13,40 EUR\n\n96\n\nGesamtbedarf 569,22 DM 574,93 DM 581,99 DM 305,17 EUR\n\n97\n\n115% des Gesamtbedarfs 654,60 DM 661,17 DM 669,29 DM 350,95 EUR\n\n98\n\n99\n\nSozialhilfebedarf Kind 2003 2004 2005\n\n100\n\nGewichteter Durchschnittsregelsatz 190,19 EUR 191,04 EUR 191,04 EUR\n\n101\n\nZuschlag 20% Einmalleistungen 38,04 EUR 38,21 EUR 38,21 EUR\n\n102\n\nanteilige Mietkosten für 11 m² 67,76 EUR 68,42 EUR 69,08 EUR\n\n103\n\nanteilige Energiekosten (20% der anteil. Kaltmiete) 13,55 EUR 13,68 EUR 13,82 EUR\n\n104\n\nGesamtbedarf 309,54 EUR 311,35 EUR 312,15 EUR\n\n105\n\n115% des Gesamtbedarfs 355,97 EUR 358,05 EUR 358,97 EUR\n\n106\n\nd) Die Vergleichsberechnung des Gesamtbedarfs mit der Besoldungsdifferenz \nführt zu dem folgenden Ergebnis:\n\n107\n\nVergleichsberechnung 1999 2000 2001 2002 2003\n\n108\n\nBesoldung R01 R01 R01 R01 R01\n\n109\n\nmonatliche Besoldungsdifferenz 3. Kind 594,37 DM 592,15 DM 600,85 DM 317,59 EUR 316,55 \nEUR\n\n110\n\nAbstand zu 115% Gesamtbedarf (Monat) 60,23 DM 69,02 DM 68,44 DM 33,36 EUR 39,42 \nEUR\n\n111\n\nAbstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/DM) 722,76 DM 828,24 DM 821,28 DM \n\n112\n\nAbstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/EUR) 369,54 EUR 423,47 EUR 419,91 EUR 400,32 EUR \n473,04 EUR\n\n113\n\nBetrag bei weniger als zwölf zu berücksichti-genden Monaten 209,96 EUR 300,24 EUR 39,42 \nEUR\n\n114\n\nBesoldungsdifferenz(00/01 nach Nachzahlung) 369,54 EUR 0,00 EUR 0,00EUR 300,24 EUR 39,42 \nEUR\n\n115\n\nVergleichsberechnung 2003 2004 2005\n\n116\n\nBesoldung R02 R02 R02\n\n117\n\nmonatliche Besoldungsdifferenz 3. Kind 313,23 EUR 318,79 EUR 323,71 EUR\n\n118\n\nAbstand zu 115% Gesamtbedarf (Monat) 42,74 EUR 39,26 EUR 35,26 EUR\n\n119\n\nAbstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/EUR) 512,88 EUR 471,12 EUR 423,15 EUR\n\n120\n\nBetrag bei weniger als zwölf zu berücksichti-genden Monaten 470,14 EUR 246,82 EUR\n\n121\n\nBesoldungsdifferenz\n\n122\n\n 470,14 EUR 471,12 EUR 246,82 EUR\n\n123\n\nDaraus ergibt sich der Gesamtanspruch des Klägers in Höhe von 1897,28 \nEuro.\n\n124\n\n4. Der Beklagte hat dem Kläger den vorgenannten Betrag als Nettobetrag zu \nerstatten. Dem (weiteren) Begehren des Klägers, auszusprechen, die bereits \ngeleisteten bzw. zu leistenden Nachzahlungsbeträge seien steuerfrei zu erstatten \nund festzustellen, dass diese nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt nach § \n32 b EStG unterlägen, kann dagegen nicht entsprochen werden. Für einen \nAusspruch diesen Inhalts fehlt es an einer das Gericht ermächtigenden rechtlichen \nGrundlage. Insbesondere ist eine solche weder ausdrücklich noch konkludent in der \nEntscheidung des BVerfG vom 24. November 1998 zu sehen. Das erkennende \nGericht hat (lediglich) nach den in dem vorgenannten Beschluss vorgegebenen \nMaßstäben ein etwaiges Besoldungsdefizit zu ermitteln und die jeweiligen \nDienstherrn zur Zahlung der ermittelten Fehlbeträge zu verurteilen. Die Berechnung \netwaiger Besoldungsdefizite erfolgt dabei, wie erläutert, pauschaliert und unter \nweitestmöglicher Ausblendung individueller Besonderheiten. Denn Sinn und Zweck \nder Vollstreckungsanordnung ist es nicht, Einzelfallgerechtigkeit herzustellen, \nsondern gesetzgeberisches Unterlassen festzustellen und für darauf beruhende \nBesoldungsdefizite einen pauschalen Ausgleich zu schaffen. Obgleich die Geltung \nder Vollstreckungsanordnung, wie gezeigt, bis in das Jahr 2005 reicht, darf nicht \nverkannt werden, dass es sich lediglich um eine Interimslösung handelt, deren Ziel \nes nicht ist und sein kann, sämtliche sich in diesem Zusammenhang stellende \nFragen, deren Klärung dem Gesetzgeber obläge, einer Lösung zuzuführen. So sind \netwaige steuerrechtliche Fragen, die sich in unterschiedlichster Art und Weise im \nRahmen der Auszahlung der Fehlbeträge stellen mögen, von dem durch die \nVollstreckungsanordnung vorgegebenen gerichtlichen Auftrag zu trennen; sie \nbetreffen einen anderen Streitgegenstand, nämlich die (steuerrechtliche) Abwicklung \nder Nachzahlung. Hält der Beamte die Zahlungsabwicklung bzw. die steuerrechtliche \nAbwicklung für nicht Rechtens, steht es ihm frei, unabhängig von dem vorliegenden, \nallein die Ermittlung der Besoldungsdefizite betreffenden Verfahren, etwaige \nZahlungsansprüche gegen seinen Dienstherrn geltend zu machen oder gegen die \nsteuerrechtliche Bewertung des Vorgangs durch das zuständige Finanzamt \nvorzugehen. \n\n125\n\nVgl. zu dieser Problematik auch VG Darmstadt, \nUrteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -, juris.\n\n126\n\nIII. Der Anspruch auf Prozesszinsen in dem beantragten Umfang beruht auf der \nentsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dabei \nbildet der dem Kläger für das jeweilige Jahr zuzusprechende Betrag die Grundlage \nfür die Berechnung der Prozesszinsen.\n\n127\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007, a.a.O.\n\n128\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und \nberücksichtigt das wechselseitige Maß des Unterliegens, nämlich, dass dem Kläger \nfür die Jahre 2000 und 2001 keine Zahlungsansprüche zustanden. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 der \nZivilprozessordnung.\n\n129","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266448","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-13/12-k-3944-05","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32b","ref_norm":"32b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266448","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266448","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-13/12-k-3944-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266448","retrieved":"2026-07-09 02:34:37.800435+00:00"}}