{"status":"available","doknr":"OLD266563","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0208.7L1735.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-08","aktenzeichen":"7 L 1735/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. November 2006 wiederherzustellen \nbzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nnicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der \ndem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Bauberatung \nprivater Bauherren sowie Architekten und Baubetriebe für den Bereich Hochbau, \nTrockenbau/Sanierung, Putzsysteme\" im stehenden Gewerbe und jeder anderen \nselbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen \nUnzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen \nInteresse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an \neiner weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit \nzurückstehen.\n\n5\n\nAn der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im \nvorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen \nZweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der \nGewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren \nSchadenszufügungen durch die Antragstellerin notwendig. Dies gilt auch bezüglich \nder erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die \nzutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.\n\n6\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den \nBetrieb des Antragstellers nicht erkennbar ist. Nach alledem muss davon \nausgegangen werden, dass er wirtschaftlich leistungsunfähig ist. \n\n7\n\n8\n\nDabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirt-\nschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines \nordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden \nerwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne \nRücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen \nGewerbebetrieb umgehend aufgibt.\n\n9\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf \ndas Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, \nGewArch 1982, 294.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht \nder Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nin Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B \n1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266563","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-08/7-l-1735-06","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266563","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266563","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-08/7-l-1735-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266563","retrieved":"2026-07-09 02:34:47.211386+00:00"}}