{"status":"available","doknr":"OLD266634","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0206.6K4886.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-06","aktenzeichen":"6 K 4886/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Rückzahlung von Lastenausgleich.\n\n3\n\nDurch Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 1984 über die einheitliche \nFeststellung von Vermögensschäden nach dem Feststellungsgesetz (FG) wurden für \ndie Klägerin und ihren damaligen Ehemann als unmittelbar Geschädigte zu je ½ \nWegnameschäden -Gebäude- und Kaufpreisschaden - festgestellt (an \nGrundvermögen i.H.v. 3.187,50 RM sowie an privatrechtlichen Ansprüchen i.H.v. \n300,00 RM). Als Schadenszeitpunkt wurde das Verlassen des Vertreibungsgebiets \nam 19. Oktober 1980 bzw. 21. November 1981 zugrunde gelegt. Die \nVertreibungsschäden betrafen ein Grundstück in T. (Q. ). Mit entsprechend \ndatiertem Bescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung wurde der \nKlägerin ein - ab dem 01. April 1982 zu verzinsender Endgrundbetrag i.H.v. 1.920,00 \nDM zuerkannt. Die Erfüllung durch Auszahlung an die Klägerin erfolgte mit Bescheid \nvom 10. November 1982 i.H.v. 1.812,80 DM sowie mit Bescheid vom 20. März 1984 \ni.H.v. 172,80 DM. Insgesamt wurde der Anspruch auf Hauptentschädigung zuzüglich \nZinszuschlag mit 1.985,60 DM erfüllt.\n\n4\n\nIm März 2003 ermittelte die Beklagte, dass die (zwischenzeitlich geschiedene \nund wiederverheiratete) Klägerin in C. wohnte, und bat sie unter Hinweis auf die \ngeänderten Verhältnisse in Q. um Mitteilung, wie sie ihr anteiliges Eigentumsrecht \nan dem Vermögen in T. wahrnehme bzw. wann und wie sie darüber seit ihrer \nAusreise verfügt habe. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen und durch \nentsprechende polnische Dokumente belegt, stellte die Beklagte fest, dass die \nKlägerin und ihr früherer Ehemann 1983 einem Herrn S. N. eine \nGrundstücksvollmacht zum Verkauf das Grundstücks erteilt hatten. Mit notariellem \nVertrag vom 19. März 1990 hatte dieser das Grundstück in T. für 25.000.000,- \nA. an die Eheleute L. verkauft. Der Kaufpreis sollte danach an Herrn N. \nausge-zahlt werden.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 08. September 2003 teilte der Prozessbevollmächtigte - und \njetzige Ehemann der Klägerin - mit, dass sich die Klägerin nur dunkel an irgendeine \nEntschädigungszahlung erinnern könne; die Vollmacht zugunsten des ihr \nunbekannten Herrn N. sei ihr völlig in Vergessenheit geraten. In jener Zeit sei \nalles durch den damaligen Ehemann, Herrn H. , abgewickelt worden. Deshalb \nhabe sie den Sinn der damaligen Vorgänge nicht durchschaut. Der Ankauf des \nGrundstücks in T. sei mit Geldmitteln ihres damaligen Ehemanns erfolgt. Vor \nund nach der Scheidung (1987) habe sich die Klägerin mit dem Grundstück nicht \nmehr befasst. Ihr sei nicht einmal bewusst gewesen, Miteigentümerin zu ½ der \nGrundbesitzung gewesen zu sein. Das sei ihr erst durch das Anschreiben der \nBeklagten im März 2003 wieder klar geworden. Nach ihren daraufhin angestellten \nErmittlungen sei der Kaufpreis von 25 Millionen A. ausschließlich Herrn H. zu \nGute gekommen. Mittlerweile sei das Grundstück weiter veräußert worden. Da der \nKaufpreis an Herrn H. in A. gezahlt worden sei, wäre es im Übrigen 1990 gar \nnicht möglich gewesen, den Kaufpreis zu transferieren. Es fehle daher an einem \nSchadensausgleich.\n\n6\n\nMit Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 01. Dezember 2003 forderte die \nBeklagte von der Klägerin 1.011,13 Euro Hauptentschädigung im Hinblick auf den \nSchadensausgleich an dem Einfamilienhaus in T. zu ½ Anteil zurück. Zur \nBegründung führte sie aus, durch den Verkauf des Grundstücks sei nachgewiesen, \ndass zu diesem Zeitpunkt die volle Verfügungsmöglichkeit über das Vermögen in \nQ. vorgelegen habe und der Schaden ausgeglichen worden sei. Der anteilige \nVerkaufserlös liege über der zuerkannten Hauptentschädigung. Ob und ggf. wann \nder erzielte Verkaufserlös der Klägerin tatsächlich zugeflossen sei, sei für das \nRückforderungsverfahren ohne Bedeutung, zumal ein Herausgabeanspruch gegen \nden geschiedenen Ehemann bestehe.\n\n7\n\nHiergegen legte die Klägerin am 15. Dezember 2003 bei der Beklagten \nBeschwerde ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass die \nVerfügungsmöglichkeit über das Grundstück in Form der Veräußerung durch einen \nBevollmächtigten auch schon früher bestanden habe, so dass im Verhältnis zum \nLastenausgleichsverfahren keine Veränderung eingetreten sei. Entscheidend sei \naber vor allem, dass sie selbst keine Zahlung erhalten habe.\n\n8\n\nMit (bestandskräftigem) Bescheid vom 10. November 2003 hat die Beklagte auch \nvon Herrn H. die anteilige Hauptentschädigung zurückgefordert. Dieser hatte \nbehauptet, für das Grundstück sei lediglich ein Kaufpreis von umgerechnet 600 Euro \nerzielt worden, der für aufgelaufene Steuern verwandt worden sei.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 20. August 2004 wies die Bezirksregierung N1. -\nBeschwerdestelle für den Lastenausgleich - die Beschwerde der Klägerin zurück. Zur \nBegründung führte sie aus, dass die Grundsätze des Rückforderungsverfahrens \nnach § 349 LAG im Hinblick auf in Q. gelegene Objekte entsprechend \nanzuwenden seien. Seit Dezember 1994 sei die Diskriminierung deutschen \nFlüchtlingseigentums entfallen und könnten A. -Vermögen in die Bundesrepublik \ntransferiert werden. Daraus folge, dass die Klägerin seitdem die Möglichkeit hatte, \nihren Anspruch auf den hälftigen Anteil des Kaufpreises ggf. gerichtlich zu verfolgen. \nDie Ermittlung des Rückforderungsbetrages berücksichtige den vollen \nSchadensausgleich und entspreche im Übrigen den Bestimmungen. Die \nRückforderung des Zinszuschlags sei als verfassungsgemäß anerkannt. Eine \nKappung des Rückforderungsbetrages komme nicht in Betracht. Nutzungsausfälle \nkönnten dem Rückforderungsverlangen nicht entgegen- gehalten werden.\n\n10\n\nAm 25. August 2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie \nihr Begehren weiter verfolgt. Absatz 3 von § 349 LAG spreche lediglich von einer \nwiderlegbaren Vermutung. Nach den gegebenen Umständen stehe aber fest, dass \nsie nie einen Erlös für den Verkauf erhalten habe. Darüber hinaus könne die \nAuffassung der Beklagten, schon allein der zivilrechtliche Herausgabeanspruch führe \nzu einem Vermögensausgleich, einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Die \nDurchsetzung eines solchen Anspruchs müsse zumindest auch zumutbar sein. \nOffenbar habe ihr geschiedener Mann selbst auch keine Zahlung erhalten, so dass \ndavon auszugehen sei, dass Herr N. in die eigene Tasche gewirtschaftet habe. \nDie damalige Erwerberin, Frau L. , habe ihr bestätigt, dass der Kaufpreis \nvereinbarungsgemäß an Herrn N. gezahlt worden sei. Dieser sei inzwischen \nverunglückt, so dass er auch nicht mehr in Anspruch genommen werden könne. Eine \nRechtsverfolgung in Q. sei daher sicherlich aussichtslos. Dass sie die \nBevollmächtigung des Herrn N. nicht widerrufen habe, könne ihr nicht zum \nVorwurf gemacht werden, da sie bei der Unterzeichnung im Jahr 1983 überhaupt \nnicht gewusst habe, was sie unterzeichnet habe. Schuldlos sei sie daher gehindert, \nden Verkaufserlös zu realisieren, zumal auch die Erben des Herrn N. de facto \nund de jure nicht mehr belangt werden könnten.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid der Beklagten vom 01. Dezember 2003 \nund den Beschwerdebescheid der Bezirksregierung \nN1. - Beschwerdestelle für den Lastenausgleich - \nvom 20. August 2004 aufzuheben.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und trägt \nergänzend vor: Durch den Verkauf des Grundstücks sei bewiesen, dass der Q1. \nStaat bis dahin nicht in das Eigentumsrecht eingegriffen hatte. Nach 1989 habe die \nKlägerin ihre volle Verfügungsgewalt wieder erlangt, was zu einem \nSchadensausgleich führe. Spätestens im Dezember 1994 hätte auch Q2. \nWährung wieder transferiert werden können. Wenn es richtig sei, dass der \nBevollmächtigte den Verkaufserlös erhalten habe, später allerdings verstorben sei, \nkönne ein Herausgabeanspruch gegen die Erben geltend gemacht werden, sofern \nder Nachlass die Forderung zulasse. Letztlich sei allein entscheidend, dass der \nVermögensausgleich nach der Liberalisierung in Q. eingetreten sei.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten 1-4) Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n18\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO- ) ist nicht begründet; der Bescheid vom 01. Dezember 2003 ist rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nGemäß § 349 Abs. 1 i.V.m. § 342 Abs. 3 LAG - in der im Zeitpunkt der letzten \nbehördlichen Entscheidung geltenden Fassung - ist eine gewährte \nHauptentschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 des § 349 LAG \nzurückzufordern, wenn ein Schaden nach dem 31. Dezember 1989 ganz oder \nteilweise ausgeglichen wird. Diese im Jahr 1992 eingefügte Rückforderungsregelung \nals solche verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsgebot. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 \n- 3 B 49.95 -, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 1.\n\n21\n\nVorrangige Bedeutung hat § 349 LAG zwar vor allem wegen des Ausgleichs von \nZonenschäden, die nach dem BFG festgestellt wurden und für die § 349 LAG aus \nAnlass der deutschen Wiedervereinigung als ein gegenüber der Wiederaufnahme \neinfacheres reines Rückabwicklungsverfahren des seinerzeitigen Feststellungs- und \nZuerkennungsverfahrens eingeführt worden ist. Die Vorschrift erfasst aber nicht nur \nBFG-Schäden, sondern gilt für alle Bereiche des Lastenausgleichs, also auch den \nLeistungsbereich der FG-Schäden in den Vertreibungsgebieten; sie zieht damit die \nlastenausgleichsrechtlichen Konsequenzen aus den politischen Veränderungen in \nden Staaten des früheren Ostblocks.\n\n22\n\nVgl. Löbach/Kreuer, Das Lastenausgleichsrecht und offene Vermögensfragen, 2. \nAuflage, § 349 LAG RdNr. 3; speziell zu sog. polnischen Belegenheitsfällen: VG \nArnsberg, Urteil vom 22. April 2005 - 13 K 1011/04 -, Mitt. BAA 2006, 82 und VG \nStuttgart, Urteil vom 14. Oktober 1997 - 6 K 670/96 -, Mitt.BAA 1998, 72.\n\n23\n\nDie grundsätzlichen Voraussetzungen des § 349 LAG für eine Rückforderung \nsind erfüllt. Ausgehend davon, dass für die Gewährung von \nLastenausgleichsleistungen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Grundlage der \nFeststellung war, dass der Grundbesitz dem Eigentümer im \nlastenausgleichsrechtlichen Sinne weggenommen wurde, ist dieselbe wirtschaftliche \nBetrachtungsweise auch bei der Frage maßgeblich, ob ein Schaden im Sinne von \n§ 342 Abs. 3 LAG ausgeglichen worden ist. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1998 - 3 C 37.97 -, BVerwGE 107, 294 \n(296), und - 3 C 16.98 -, Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 6.\n\n25\n\nEs kommt daher nicht darauf an, ob der Grundbesitz förmlich enteignet und \nzwischenzeitlich zurückübertragen worden ist oder wie der zivilrechtlich Berechtigte \nsonst die volle Verfügungsgewalt wiedererlangt hat. Unerheblich ist auch, ob die \nursprüngliche Gewährung der nunmehr zurückgeforderten Hauptentschädigung \nrechtmäßig oder rechtswidrig war. Denn maßgebliche Grundlage für den \nRückforderungsanspruch wegen Schadensausgleichs ist der durch den früheren \nbestandskräftigen Feststellungsbescheid im Lastenausgleichsverfahren festgestellte \nSchaden.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 2000 - 3 C 9.99 -, \nBuchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 8, und vom 20. Juni 2002 \n- 3 C 1.02 -, NJW 2002, 3189 (3190).\n\n27\n\nGrundlage der Schadensfeststellung war vorliegend nicht eine Enteignung des \nGrundstücks in T. , sondern die Erkenntnis, dass Aussiedler aus Q. \nregelmäßig über die zurückgelassenen Vermögenswerte nicht mehr oder nicht mehr \nin wirtschaftlich vertretbarer Weise verfügen konnten. Dies reichte aus, um an dem \nGrundstück einen Vertreibungsschaden feststellen zu können. Innerhalb des \nSystems des Lastenausgleichsrechts korrespondiert mit dem Begriff der Wegnahme \nim Sinne von § 4 BFG bzw. dem Vertreibungsschaden im Sinne von § 3 FG die \n„Rückgabe\" im Sinne von § 349 LAG. Da der Schaden hier auf einer Auszehrung der \nEigentümer-stellung beruht, reicht als Rückgabe die wirtschaftliche \nWiederherstellung der Eigentümerbefugnis aus.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1998, a.a.O.\n\n29\n\nMangels eines förmlichen staatlichen Aktes für den Schadenseintritt verläuft die \nGrenze zwischen Schaden und Schadensausgleich fließend und können auch \nlediglich allgemeine politische und rechtliche Entwicklungen diese Grenze \nbestimmen. Maßgeblich ist dabei, ob der Lastenausgleichsempfänger eine ähnliche \nRechtsposition einnehmen kann wie ein Einheimischer.\n\n30\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 22. April 2005 - 13 K 1011/04 -, Mitt.BAA 2006, 82 \nff.\n\n31\n\nDie politische Wende in den Staaten des früheren Ostblocks und namentlich in \nQ. hat nach 1989 auch in Bezug auf die Ausgestaltung des Eigentums zu einer \nLiberalisierung geführt, die mit der für die Schadensanerkennung maßgeblichen \nSituation vor 1990 nicht mehr vergleichbar ist. So wurde z.B. der Rechtsschutz für \noffizielle und inoffizielle Aussiedler aus Q. gegenüber behördlichen Maßnahmen \ngegen das Grundvermögen durch eine Vielzahl von Rechtsvorschriften wirksam \nverbessert.\n\n32\n\nVgl. dazu im Einzelnen: VG Arnsberg, Urteil vom 22. April 2005, a.a.O. und VG \nStuttgart, Urteil vom 14. Oktober 1997 \n- 6 K 670/96 -, Mitt.BAA 1998, 72 m.w.N.\n\n33\n\nDiese Verbesserung betrifft nicht nur die freie Verfügbarkeit über das \nGrundvermögen selbst, sondern auch Verfügungen über grundstücksbezogene \nEinnahmen und Grundstücksveräußerungserlöse. Bereits nach dem \nDevisenrechtsgesetz vom 15. Februar 1989 war Ausländern ein Verkehr mit \npolnischer Währung erlaubt und konnte über auf Sparkonten befindliche Vermögen \nin Q. frei verfügt werden. Jedenfalls ab dem Inkrafttreten des Q4. \nDevisengesetzes vom 2. Dezember 1994 ist es vor dem Hintergrund der weiteren \nRechtsentwicklung und unter Berücksichtigung der politischen Verhältnisse in Q. \ngerechtfertigt, wieder regelmäßig von einer freien Verfügungsmöglichkeit über \nGeldguthaben auszugehen. Von diesem Zeitpunkt an unterlag die Q3. Währung \nauch bezüglich des Transfers in das Ausland sowie aus dem Ausland keinen \nEinschränkungen mehr und konnten z.B. Mieteinnahmen und Veräußerungserlöse \nauf deutsche Konten überwiesen werden.\n\n34\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 22. April 2005 (a.a.O.) unter Bezugnahme auf die \nEntscheidungsgrundlagen des VG Stuttgart im Urteil vom 14. Oktober 1997 (a.a.O.), \ndas zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.\n\n35\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die Kammer der Überzeugung, dass die \nKlägerin und ihr damaliger Ehemann nach dem 31. Dezember 1989 über das \nGrundstück in T. bzw. über einen entsprechenden Kaufpreis als Surrogat \nwieder frei verfügen konnten.\n\n36\n\nDiese Einschätzung rechtfertigt sich zunächst daraus, dass das Grundstück mit \nnotariellem Kaufvertrag vom 19. März 1990 - also nach 1989 - namens und im \nAuftrag der Klägerin und ihres Ehemanns wirksam verkauft und das Eigentum damit \nrechtsgeschäftlich auf die Eheleute L. übertragen worden ist. Durchgeführt \nwurde das Rechtsgeschäft durch den in Q. wohnhaften Herrn S1. N. , der \nvon der Klägerin wirksam bevollmächtigt worden war. Die Klägerin und ihr Ehemann \nhatten sich nämlich am 15. Dezember 1983 an einen Notar in I. gewandt und eine \nnotarielle Vollmacht ausstellen lassen, die nicht befristet war und nie \nzurückgenommen wurde. Gegen deren Wirksamkeit bestehen keine Bedenken, da \ndie geschäftsfähige Klägerin vor dem Notar durch eigenhändige Unterschrift eine \nentsprechende Erklärung abgegeben hat, die niemals angefochten worden ist. Es \ngibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Notar bei der Amtsausübung pflichtwidrig \ngehandelt und eine Erklärung beurkundet hätte, die die Klägerin gar nicht abgegeben \nhat. Es mag sein, dass sich die Klägerin über die Konsequenzen der \nVollmachtserteilung nicht im Klaren war und die Verhandlung im Wesentlichen ihrem \ndamaligen Ehemann überlassen hat. Dafür spricht, dass der Hausbau in T. mit \ndessen Mitteln finanziert worden sein soll und die Klägerin dementsprechend ihren \nAnteil am Lastenausgleich an ihn weitergeleitet hat; außerdem war aus damaliger \nSicht mit einer wirtschaftlichen Verwertung vom Ausland aus nicht zu rechnen, so \ndass es nachvollziehbar ist, wenn sich die Klägerin nicht mehr weiter um die \nAngelegenheit gekümmert und das Grundstück im Laufe der Zeit mehr oder weniger \nvergessen hat. Dies hatte sie im Wesentlichen auch mit Schreiben vom 8. September \n2003 so eingeräumt, in dem es heißt, sie habe den Sinn der damaligen Vorgänge \nnicht durchschaut und ihr sei nicht einmal bewusst gewesen, Miteigentümerin der \nGrundbesitzung gewesen zu sein. Dies alles ändert jedoch nichts an der Wirksamkeit \nund Zurechenbarkeit der von ihr an Herrn N. erteilten Vollmacht. Im Übrigen sei \ndarauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht in völliger Unkenntnis der \nZusammenhänge gehandelt haben kann, da sie für das Grundstück in T. mit \neigenhändiger Unterschrift Lastenausgleich beantragt hat und kurz nach dem - von \nihr persönlich wahrgenommenen - Notartermin im Dezember 1983 im Jahr 1984 die \nAuszahlung ihres Anteils am Lastenausgleich an ihren damaligen Ehemann \nveranlasst hat.\n\n37\n\nDurch den - wie bei jedem Einheimischen normal abgewickelten - Verkauf des \nGrundstücks ist gleichzeitig bewiesen, dass der polnische Staat seit dem Verlassen \nPolens nicht in das Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen hatte und dass das \nGrundstück wieder ein sinnvoll nutzbarer Vermögenswert war.\n\n38\n\nSoweit die Klägerin einwendet, sie selbst habe - was ihr das Gericht durchaus \nabnimmt - keinerlei Zahlungen aus dem Grundstücksverkauf erhalten, steht dies \neiner „Rückgabe\" im Sinne von § 349 LAG nicht entgegen. In Bezug auf die \nKaufpreis-forderung als Surrogat für das veräußerte Grundstück kommt es für den \nSchadens-ausgleich nicht auf die tatsächliche Erlangung der geschuldeten Leistung \nan; viel-mehr stellt schon die Wiedererlangung der Möglichkeit, eine geldwerte \nForderung gegenüber dem Schuldner geltend zu machen und gegebenenfalls \ndurchzusetzen, den Schadensausgleich im Sinne von § 342 Abs. 3 LAG dar.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 3 C 28.05 -, \njuris; Löbach/Kreuer, 2. Auflage, LAG, § 349 Rdnr. 19.\n\n40\n\nEntscheidend ist dabei, dass die Situation, die zur Annahme eines \nVertreibungsschadens geführt hat, nicht mehr fortbestand und das Vermögen \ndeshalb nicht mehr entwertet war. Soweit die Durchsetzung der Kaufpreisforderung \nauf Grund von kriminellen Machenschaften, persönlichen Vereinbarungen oder \nRücksichtnahmen, privaten Problemen und ähnlichen Umständen, die in der Sphäre \ndes Rückforderungsadressaten liegen, nicht realisiert werden kann, steht dies einem \nSchadensausgleich nicht entgegen; es fehlt insoweit an jedem Bezug zur \nAussiedlung. Es kommt in diesem Zusammenhang daher nicht darauf an, ob und \nwohin der Kaufpreis in welcher Höhe geflossen ist; insbesondere bedarf es keiner \nAufklärung, ob der Kaufpreis von 25 Millionen A. , deren Wert seinerzeit deutlich \nüber dem Betrag der Ausgleichsleistung lag, ausschließlich Herrn H. zu Gute \ngekommen ist (wie es im Schreiben vom 8. September 2003 heißt) oder ob der \nKaufpreis vereinbarungsgemäß an den Bevollmächtigen N. gezahlt und von \ndiesem veruntreut worden ist (wie es später heißt). Eine Auszahlung an Herrn N. \nmüsste sich die Klägerin wegen der erteilten Vollmacht zudem auch zurechnen \nlassen.\n\n41\n\nEtwas Anderes gilt auch nicht deshalb, weil zum Zeitpunkt des Kaufvertrages im \nMärz 1990 ein erzielter Kaufpreis in polnischer Währung noch nicht frei nach \nDeutschland transferiert werden konnte. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n42\n\nvgl. Beschluss vom 29. Mai 1990 - 3 B 104/89 -, \nIFLA 1991, 9-10, mit weiteren Nachweisen,\n\n43\n\nliegt ein feststellungsfähiger Schaden im Sinne des § 12 Abs. 6a LAG nicht \nschon dann vor, wenn ein den allgemeinen devisenrechtlichen Beschränkungen \nunterliegendes Devisenausländerkonto für den Transfer in das westliche Ausland \ngesperrt ist, sondern erst dann, wenn - zusätzlich - der Ausländer auch diejenigen \nZugriffsmöglichkeiten, die einen Aufenthalt in der Volksrepublik Q. erfordern, nicht \nnutzen kann. Entsprechendes muss umgekehrt auch für den Schadensaugleich \ngelten. Nach Überzeugung der Kammer hätte die Klägerin im Zeitpunkt der \nGrundstücksveräußerung einen Kaufpreis auf ein Sperrkonto einzahlen und z.B. bei \nBesuchsreisen nach Q. - etwa zur Finanzierung der Besuchsaufenthalte oder zum \nErwerb polnischer Güter - verwerten können. Dies hätte eine wirtschaftlich sinnvolle \nNutzung des Grundvermögens bzw. des erzielten Kaufpreises dargestellt.\n\n44\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 20. September 1990 \n- 16 K 1760/88 -, Mitt.BAA 1991, 17 ff.\n\n45\n\nNach der Entwicklung der Verhältnisse in Q. war 1990 nicht mehr damit zu \nrechnen, dass die Klägerin wegen der vertreibungsbedingten Ausreise im Falle einer \nEinreise in das Land in irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Dies wird \nschon dadurch belegt, dass sie sich 1988 und im Sommer 1991 in T. \naufgehalten und im Zusammenhang mit diesen Aufenthalten von keinerlei Problemen \nberichtet hat. Dass es zu keiner Verwertung des Kauferlöses durch sie kam, hat \nkeine aussiedlungsbedingten Gründe, sondern solche, die - wie dargelegt - in der \nprivaten Sphäre der Klägerin zu suchen sind.\n\n46\n\nSpätestens seit dem Inkrafttreten des polnischen Devisengesetzes vom 2. \nDezember 1994 hätte der Erlös aus dem Grundstücksverkauf auch ohne weiteres \nnach Deutschland transferiert werden können, da von diesem Zeitpunkt an \nAusländer völlig frei ohne Devisengenehmigung über polnische Konten verfügen \nkonnten. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des VG Stuttgart und des VG \nArnsberg (a.a.O.) in polnischen Belegenheitsfällen, wonach Aussiedler über ihr in \nQ. belegenes Grundvermögen jedenfalls von diesem Zeitpunkt an wieder frei \nverfügen können, und geht mit dem Rundschreiben des Präsidenten des \nBundesausgleichsamtes vom 9. November 2004 davon aus, dass entgeltliche \nVerfügungen (nach dem 31. Dezember 1989 und) vor dem 2. Dezember 1994 \ngrundsätzlich als Beleg für einen entsprechenden früheren Schadensausgleich \nanzusehen sind. Dass hier etwas anderes gelten könnte, der Schaden also nicht \noder nicht in voller Höhe ausgeglichen wäre, ist nach den vorstehenden \nAusführungen nicht erkennbar. Da die Klägerin - mit einem halben Anteil - \nEmpfängerin der Ausgleichsleistung war, war die Beklagte zum Erlass des \nRückforderungsbescheides gegen sie verpflichtet und zwar unabhängig davon, wem \nzuvor der Lastenausgleich letztlich zugeflossen war. § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG räumt \nder Ausgleichsbehörde kein Ermessen ein. Im Bereich der gebundenen Verwaltung \nkann das Vorgehen einer Behörde allenfalls dann gegen den Gleichheitsgrundsatz \nverstoßen, wenn es bei der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für die Art \ndes Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und deshalb die \nHandhabung als systemlos und willkürlich angesehen werden muss. Davon kann im \nvorliegenden Fall keine Rede sein, weil sich die Beklagte an die Arbeitsanweisungen \ndes Präsidenten des Bundesausgleichsamtes in sog. „polnischen Belegenheitsfällen\" \ngehalten hat und den Fall der Klägerin nicht willkürlich herausgegriffen hat. \n\n47\n\nDie Berechnung des Rückforderungsbetrages in Höhe von 1.011,13 Euro steht \nim Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Anhaltspunkte dafür, dass ein den \nRückforderungsbetrag mindernder Restschaden im Sinne fehlender Objektidentität \nbzw. von Wertminderungen anzuerkennen wäre oder dass hier ausnahmsweise die \nKappungsgrenze des § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG eingreifen könnte, sind nicht \nersichtlich.\n\n48\n\nWie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt, sind im Übrigen \nweder dem Grunde noch der Höhe nach rechtliche Bedenken ersichtlich. Dies gilt \nauch für die Rückforderung des Zinszuschlags.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 1 BvL 13, 14, 15/96 -, BGBl. I S. \n4501 = Mitt.BAA 2003, 34, im Anschluss an das Urteil vom 22. November 2000 - 1 \nBvR 2307/94, 1120, 1408, 2460, 2471/95 -, BVerfGE 102, 254.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 333 LAG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nfolgt aus § 333 LAG i.V.m. den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 339 Abs. \n1 LAG i.V.m. §§ 132, 135 VwGO nicht vorliegen.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-06/6-k-4886-04","cited_norms":[{"jurabk":"LAG","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":14},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 342","ref_norm":"342","n":3},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-06/6-k-4886-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266634","retrieved":"2026-07-09 02:34:52.796246+00:00"}}