{"status":"available","doknr":"OLD266633","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0206.6K286.04.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-06","aktenzeichen":"6 K 286/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 02. Januar 1957 in T. (L. ) geborene Klägerin reiste am \n25. Juli 1995 aus U. /V. kommend mit ihrem Ehemann und der \ngemeinsamen Tochter in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre Eltern sind \nder am 12. Februar 1928 geborene L1. C. und die am 22. Februar 1930 \ngeborene G. C. , geb. I. . Die Klägerin und ihre drei Geschwister sind \ndie Kläger der Verfahren \n6 K 286-289/04.\n\n3\n\nAnfang 1993 stellte die Klägerin für sich, ihren Ehemann und die \ngemeinsame Tochter einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In den \nAntragsformularen ist die Volkszugehörigkeit der Klägerin mit „deutsch\" \nangegeben. Der Nationalitäteneintrag in dem am 10. Juli 1978 ausgestellten \nInlandspass lautet ebenfalls „deutsch\". Im Rahmen der Angaben zur Sprache \nwurde erklärt, dass die Klägerin deutscher Muttersprache sei und sie die \ndeutsche Sprache verstehen und schreiben könne. Jetzige Umgangssprache \nin der Familie sei allerdings Russisch. Deutsch lerne sie in der Schule und \nstudiere es z.Zt. selbständig. Anlässlich der Abgabe des Antrags in der \ndeutschen Botschaft in L2. am 03. März 1993 wurde zu den \nSprachkenntnissen der Klägerin ein Vermerk gefertigt, in dem es wie folgt \nheißt: „Lediglich rudimentäre dt. Sprachkenntnisse, beschränkt auf wenige \nSchlüsselwörter\" vorhanden.\" Auf die Aufforderung des \nBundesverwaltungsamts machte die Klägerin ergänzende Angaben zur \nSprache. In dem von ihr am 08. April 1994 unterschriebenen Fragebogen \nheißt es, als Kind habe sie im Elternhaus zunächst Russisch, ab dem 12. \nLebensjahr Ukrainisch und ab dem 14. Lebensjahr Deutsch gesprochen. Die \ndeutsche Sprache habe sie von den Eltern, nach dem Lehrbuch zum \nSelbstunterricht und in der Schule erlernt. Ihre Deutschkenntnisse reichten für \nein einfaches Gespräch aus.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 09. März 1995 lehnte das Bundesverwaltungsamt \ndie Aufnahmeanträge der Klägerin und ihrer Familienangehörigen ab, da eine \nausreichende Vermittlung der deutschen Sprache nicht festgestellt werden \nkönne. Deshalb lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG (a.F.) nicht \nvor. Hiergegen legte die Klägerin keinen Widerspruch ein. Mit Bescheid vom \n09. März 1995 wurden die Klägerin und ihre Tochter als Abkömmlinge gemäß \n§ 7 Abs. 2 BVFG in den Aufnahmebescheid des Vaters der Klägerin \neinbezogen; ihr Ehemann wurde gemäß § 8 Abs. 2 BVFG eingetragen. \n\n5\n\nAm 22. August 1995 beantragte die Klägerin beim Beklagten die \nAusstellung einer Bescheinigung für Abkömmlinge eines Spätaussiedlers \nnach § 15 Abs. 2 BVFG, die ihr am 13. November 1995 ausgehändigt \nwurde.\n\n6\n\nMit Schriftsatz vom 27. August 2002 meldeten sich die \nProzessbevollmächtigten der Klägerin und wiesen darauf hin, dass der Bruder \nder Klägerin unter dem 11. Mai 1995 als Spätaussiedler anerkannt worden \nsei. Deshalb begehre auch die Klägerin eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 \nBVFG; ein solcher Antrag sei bisher nicht beschieden. Da die Klägerin bei \nihrer Einreise in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch in deutscher \nSprache zu führen, sei sie nach der neuesten Gesetzesfassung des § 6 \nBVFG anspruchsberechtigt. Im Übrigen sei über die Sprachkenntnisse der \nKlägerin kein ausführliches Protokoll erstellt worden.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 6. September 2002 wies der Beklagte darauf hin, dass \nüber den Antrag nach § 15 Abs. 2 BVFG unanfechtbar entschieden sei. Die \nTatsache, dass dem Bruder X. der Klägerin (der im \nWiderspruchsverfahren gegen die ursprüngliche Ablehnung der Aufnahme \nausreichende Sprachkenntnisse nachweisen konnte) eine \nSpätaussiedlerbescheinigung ausgestellt worden sei, habe keinen Einfluss \nauf die Entscheidung, da es sich um eine Einzelfallprüfung handele. Unter \ndem 23. September 2002 bzw. 29. September 2003 stellte die Klägerin klar, \ndass sie auf einer Entscheidung nach § 15 Abs. 1 BVFG bestehe. Für die \nTatsache, dass sie bereits im Herkunftsgebiet bzw. bei der Einreise in der \nLage gewesen sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, \nbenannte sie Zeugen und legte eine Schulbescheinigung über ihre \nDeutschkenntnisse bei Beginn des Sprachkurses vor. Hierzu vertrat der \nBeklagte die Rechtsauffassung, dass ein Höherstufungsantrag nicht mehr \nmöglich sei, weil seine Entscheidung seit November 1996 unanfechtbar \ngeworden sei. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 bat die Klägerin um einen \nrechtsmittelfähigen Bescheid über ihren Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG, was \nder Beklagte unter dem 25. November 2003 ablehnte.\n\n8\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 19. Januar 2004 die vorliegende Klage \nerhoben. \n\n9\n\nWährend des Klageverfahrens lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. \nJuni 2004 die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG mit \nder Begründung ab, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen der \ndeutschen Volkszugehörigkeit nicht festgestellt werden könnten. Nach dem \ninzwischen mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ließen sich die \nSprachkenntnisse zum Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr feststellen. Deshalb \nsei von den Feststellungen der deutschen Botschaft in L2. auszugehen, die \nnach der Überprüfung am 03. März 1993 die Fähigkeit der Klägerin, ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, verneint habe.\n\n10\n\nDen hiergegen unter dem 26. Juli 2004 eingelegten Widerspruch \nbegründete die Klägerin mit ihrem Vortrag im bisherigen gerichtlichen und \naußergerichtlichen Verfahren. Über den Widerspruch ist bisher nicht \nentschieden worden.\n\n11\n\nZur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Verfahren nach § \n15 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 BVFG seien völlig unabhängig voneinander und \ngetrennt zu bescheiden. Ein Anspruch auf Erteilung der \nSpätaussiedlerbescheinigung sei auch materiell zu bejahen. Streitig seien \nallein die Sprachkenntnisse. Dazu habe es der Beklagte unterlassen, eigene \nErmittlungen anzustellen, und halte dies weiterhin nicht für geboten. Die \nAnhörung in der deutschen Auslandsvertretung sei allein nicht ausreichend, \num auf mangelnde deutsche Sprachkenntnisse zu schließen. Die Anhörung \nsei ohne Ankündigung völlig überraschend erfolgt; sie sei darauf nicht \nvorbereitet gewesen, weil sie lediglich ein Visum habe beantragen wollen. \nDarüber hinaus fehle es an einer verwertbaren Protokollierung der Fragen \nund Antworten. Die fehlenden Feststellungen dürften nicht zu ihren Lasten \ngehen; notfalls müsse das Gericht die vom Beklagten unterlassenen \nErmittlungen nachholen und die benannten Zeugen hören, die bestätigen \nkönnten, dass der Klägerin die für ein einfaches Gespräch erforderlichen \nSprachkenntnisse familiär vermittelt worden seien.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2004 aufzuheben und den \nBeklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Spätaussiedlerbescheinigung \nnach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung trägt er vor, eine rechtzeitige Feststellung der \nSprachkenntnisse habe nicht erfolgen können, weil die 1995 ausgereiste \nKlägerin erst 2002 einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Eine \nnachträgliche Prüfung sei nicht zweckdienlich. Über die Deutschkenntnisse \nzum Zeitpunkt der Einreise könnten die Zeugen nichts mehr sagen. Deshalb \nkönne nur noch auf die Feststellungen der deutschen Auslandsvertretung \nabgestellt werden. Dass die Klägerin keine Gelegenheit gehabt habe, sich auf \neine Sprachprüfung vorzubereiten, sei unbeachtlich, da es nicht auf \n„Eingepauktes\" ankomme; es handele sich auch nicht um eine Prüfung im \nherkömmlichen Sinne. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der \nKurzeinschätzung durch die Deutsche Botschaft lägen nicht vor. Auch gebe \nes keine Notwendigkeit für eine wörtliche Protokollierung, zumal damals noch \neine andere Rechtslage gegolten habe.\n\n17\n\nDie Klägerin und ihre Geschwister sind in der mündlichen Verhandlung \nam 05. September 2006 persönlich gehört worden. Wegen des Ergebnisses \nwird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten haben im \nTermin auf die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung \nverzichtet und nach Vertagung der Sache Gelegenheit erhalten, zur \nAnwendbarkeit des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der seit dem 1. Januar 2005 \ngeltenden Fassung Stellung zu nehmen. \n\n18\n\nHierzu hat die Klägerin vorgetragen, die Vorschrift müsse \nverfassungskonform so ausgelegt werden, dass sie auf vor diesem Datum \neingereiste Personen nicht anzuwenden sei. Anderenfalls verstoße diese \ngegen das Rückwirkungsverbot, was im Einzelnen dargelegt wird.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten 6 K 286 - 289/04 sowie der dazu beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne (weitere) \nmündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -\n).\n\n22\n\nDie Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) der Klägerin ist zwar zulässig, aber \nnicht begründet.\n\n23\n\nDie ursprünglich auf bloße Bescheidung gerichtete Klage ist zutreffend auf \ndie Verpflichtung des Beklagten, eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 \nAbs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - zu erteilen, umgestellt \nworden. Den \n- zumindest sinngemäß - hierauf gerichteten Antrag, der im \nVerwaltungsverfahren zunächst unbeschieden geblieben war, hat der \nBeklagte während des gerichtlichen Verfahrens durch Bescheid vom 29. Juni \n2004 sachlich beschieden, nachdem er seine ursprüngliche Ansicht, die \nUnanfechtbarkeit der Entscheidung nach § 15 Abs. 2 BVFG stünde einer \nEntscheidung nach Absatz 1 entgegen, zu Recht aufgegeben hat. Auf den \nhiergegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch ist bis heute keine \nEntscheidung ergangen. Unzweifelhaft liegen damit die Voraussetzungen \neiner zulässigen Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) vor.\n\n24\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 1999 - 6 S 420/97 \n-, VBl BW 2000, 106 ff.\n\n25\n\nDie Klage ist indes nicht begründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf \nAusstellung der begehrten Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 \ndes Bundesvertriebenengesetz hat, das hier in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das \nGesetz zur Anerkennung und Begrenzung der Zuwanderung und zur \nRegelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und \nAusländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I, 1950 zugrunde \nzu legen ist. Der angefochtene Bescheid des Beklagten erweist sich im \nErgebnis als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 5 VwGO).\n\n26\n\nGemäß § 100 b BVFG ist der Beklagte weiterhin für die Durchführung des \nBescheinigungsverfahrens nach § 15 Abs. 1 BVFG zuständig, da die \nRegistrierung der Klägerin vor dem 1. Januar 2005 erfolgt ist und die \nLänderzuständigkeit in diesen Fällen nicht durch das Zuwanderungsgesetz \nentfallen ist. Eine andere Frage ist, ob § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der ab 1. \nJanuar 2005 geltenden Fassung Bescheinigungsbewerber, die - wie die \nKlägerin - vor diesem Zeitpunkt lediglich als Abkömmling in den \nAufnahmebescheid eines deutschen Volkszugehörigen einbezogen worden \nwaren, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von der vor Inkrafttreten \nder Neufassung des § 15 BVFG bestehenden Möglichkeit der Bestätigung \ndes Status als Spätaussiedler nach Absatz 1 dieser Vorschrift ausschließt, \nwenn die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG n.F. vorliegen. \nDiese Frage, die das OVG NW in seinem Prozesskostenhilfebeschluss vom \n15. Juni 2006 - 12 E 1409/05 - ausdrücklich offen gelassen hat und die \n(soweit ersichtlich) auch sonst in der Rechtsprechung nicht entschieden ist, \nmuss nach Auffassung der Kammer im Ergebnis bejaht werden, so dass die \nKlage schon deshalb keinen Erfolg haben kann und es auf die weiteren \nFragen, ob die Klägerin tatsächlich die Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 \nAbs. 1 BVFG besitzt, und ob sie sich darauf noch berufen kann, nicht mehr \nankommt.\n\n27\n\nNach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der seit dem 1. Januar 2005 - und damit \nim für das Verpflichtungsbegehren maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - \ngeltenden Fassung kann eine Bescheinigung nach Absatz 1 dieser Vorschrift \nnur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides \nbeantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. \nLetztere Voraussetzungen fehlen hier unzweifelhaft, da das \nAufnahmeverfahren negativ abgeschlossen und Klage insoweit nicht erhoben \nwurde. Ansatzpunkte für die vom OVG NW (a.a.O.) angedachte Möglichkeit, \ndie Voraussetzungen des § 15 abs. 2 Satz 2 BVFG durch eine nachträgliche \nBeantragung eines Aufnahmebescheides wegen besonderer Härte i.S.v. § 27 \nAbs. 2 BVFG herbeizuführen, sieht die Kammer nicht. Ein solches Verfahren, \nfür das durch das Zuwanderungsgesetz auch eine Änderung der \nAntragsbefugnis vorgenommen wurde, ist nicht beantragt und durchgeführt \nworden.\n\n28\n\nWeder der Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG noch der \ngesetzessystematische Zusammenhang bieten durchgreifende Anhaltspunkte \nfür eine beschränkte Anwendbarkeit dieser Norm etwa nur auf Personen, die \nseit dem 1. Januar 2005 eingereist sind, wie sie der Klägervertreter - im Wege \nverfassungskonformer Auslegung - für geboten erachtet. Richtig ist, dass \nBescheinigungen nach § 15 BVFG nur den schon kraft Gesetzes \nentstandenen Spätaussiedlerstatus beurkunden. Dieser entsteht im Zeitpunkt \nder Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens und der ständigen \nAufenthaltsnahme im Bundesgebiet (vgl. § 4 Abs. 1 BVFG). § 15 BVFG hat \nalso nur bestätigende und keine konstitutive Wirkung. Die Rechtsposition aus \n§ 15 Abs. 1 BVFG beinhaltet schon vom Wortlaut her allein den Anspruch auf \nAusstellung einer Bescheinigung zum Nachweis der - sich aus anderen \nVorschriften ergebenden - Spätaussiedlereigenschaft und setzt diese voraus. \nDie Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein feststellender \nVerwaltungsakt, der eine Verknüpfung zu den für die Gewährung von Rechten \noder Vergünstigungen zuständigen Behörden und Stellen herstellen soll.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 5 C 10.04 -, DVBl. 2005, \n1450 ff.\n\n30\n\nDies bedeutet aber nicht, dass in allen Fällen, in denen ein \nSpätaussiedlerstatus entstanden sein könnte, im für die Beurteilung eines \nVerpflichtungsanspruchs nach § 15 Abs. 1 BVFG maßgeblichen Zeitpunkt \nauch noch ein Anspruch auf Ausstellung einer entsprechenden \nBescheinigung bestehen müsste. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des \nsogenannten intertemporalen Verfahrensrechts, wonach neue Rechtsnormen \ngrundsätzlich ab sofort für die Zukunft und unabhängig davon gelten sollen, \nwie die Materie bisher geregelt war, sowie der Entstehungsgeschichte der \nNorm bietet der Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG daher keinen Ansatz, \nvon ihrer Anwendung auf den vorliegenden Fall abzusehen. Vielmehr ist \ndanach davon auszugehen, dass die Neufassung auf alle noch nicht \nabgeschlossenen Fälle der Bescheinigungserteilung nach § 15 Abs. 1 BVFG \nanzuwenden ist, also auch auf solche Fälle, die sich - wie hier - bereits im \ngerichtlichen Verfahren befinden.\n\n31\n\nZur Gesetzesänderung während anhängiger Verwaltungsstreitverfahren \nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2005 \n- 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114 ff.\n\n32\n\nMangels einer einschlägigen Überleitungsvorschrift im \nZuwanderungsgesetz bzw. im Bundesvertriebenengesetz fehlt es vorliegend \nan einer ausdrücklichen abweichenden Regelung. § 100 b Absatz 2 BVFG, \nder aus Anlass des Zuwanderungsgesetzes angefügt worden ist, regelt \nlediglich die Behördenzuständigkeit für Altfälle, da in Neufällen die \nZuständigkeit für die Ausstellung von Spätaussiedlerbescheinigungen zur \nVerbesserung der Kongruenz der Entscheidungen auf das \nBundesverwaltungsamt übertragen worden ist. Der hierfür maßgebliche \nStichtag 1. Januar 2005 (Registrierung in den Erstaufnahmeeinrichtungen) \nlässt sich auf die Frage der Anwendbarkeit der Neufassung des § 15 Abs. 2 \nBVFG nicht übertragen und gibt hierfür nichts her. § 100 a BVFG betrifft \nlediglich die Überleitung aus Anlass des Inkrafttretens des \nSpätaussiedlerstatusgesetzes am 7. September 2001.\n\n33\n\nDie Übergangsvorschriften des Zuwanderungsgesetzes befassen sich mit \nder Frage, ab wann einzelne Normen in Kraft treten. Dagegen enthalten sie \nkeine Übergangsregelungen zu der Frage, wie und in welcher Fassung \neinzelne Vorschriften des Vertriebenenrechts anzuwenden sind. Die in Artikel \n6 des Zuwanderungsgesetzes vorgenommenen Änderungen des \nBundesvertriebenengesetzes treten - mit Ausnahme der in Artikel 15 Abs. 2 \nund 3 genannten Fälle - nach Artikel 15 Abs. 3 am 1. Januar 2005 in Kraft; \ndies gilt mangels abweichender Regelung auch für § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG \nn.F.. Für eine andere Auslegung des gesetzgeberischen Willens geben auch \ndie Gesetzesmaterialien nichts her.\n\n34\n\nVgl. zur Anwendung anderer Vorschriften in der Neufassung des \nZuwanderungsgesetzes auch: OVG NW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A \n4295/02 -, juris (zu § 27 BVFG) und Urteil vom 11. August 2006 - 1 A \n1437/06.A -, juris (zu § 14a AsylVfG).\n\n35\n\nEntgegen der Auffassung des Klägervertreters muss § 15 Abs. 2 Satz 2 \nBVFG auch nicht verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass diese \nVorschrift auf Personen, die vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind, (noch) \nnicht angewendet werden kann; die Vorschrift unterliegt nämlich insoweit \nkeinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Abgesehen von der Frage, ob § 15 \nAbs. 2 Satz 2 BVFG überhaupt Raum für eine verfassungskonforme \nAuslegung lässt, besteht dafür auch kein Anlass, weil die unter dem \nGesichtspunkt der unzulässigen Rückwirkung geltend gemachten Bedenken \nim Falle einer uneingeschränkten Anwendung auf Altfälle nicht \ndurchgreifen.\n\n36\n\nNach der Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts \nkann der durch eine gesetzliche Norm Begünstige grundsätzlich darauf \nvertrauen, dass seine Rechtsposition fortbesteht, und berührt der \nGesetzgeber die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, \nwenn er in gewährte Rechtspositionen belastend eingreift. Durch den Rahmen \nder genannten Prinzipien werden Änderungen Grenzen gesetzt, die nach der \nRechtsprechung des 1. Senats enger sind, wenn der Gesetzgeber in \nabgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift \n(echte - retroaktive - Rückwirkung). Tendenziell weiter sind die Grenzen, \nwenn auf Rechtsbeziehungen eingewirkt wird, die in der Vergangenheit \nbegründet, aber noch nicht abgeschlossen wurden (sog. unechte - \nretrospektive - Rückwirkung). Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts \nunterscheidet hingegen zwischen dem zeitlichen Bereich der \nRechtsfolgenanordnung und ihrem tatbestandlichen Anknüpfungsbereich. \nGefragt wird in erster Linie danach, ob Rechtsfolgen in einem bestimmten, vor \ndem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten sollen \n(Rückbewirkung von Rechtsfolgen), oder ob diese den Eintritt ihrer \nRechtsfolgen lediglich von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verknüpfung \nabhängig macht (tatbestandliche Rückanknüpfung). Die Rechtsprechung \nbeider Senate stimmt im Kern darin überein, dass letztlich der \nVertrauensschutzgedanke nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze des \nRückwirkungsverbots bildet. Dieses besteht nicht absolut, sondern lediglich \nsoweit, wie der Vertrauensschutzgedanke reicht.\n\n37\n\nVgl. diese Rechtsprechung zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 15. \nJuli 2004 - 3 C 44/03 -, Buchholz 427.3, \n§ 349 LAG Nr. 10.\n\n38\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist die Neuregelung des § 15 Abs. 2 \nBVFG mit dem aufgezeigten Inhalt wirksam und enthält keine unzulässige \nRückwirkung. Nach den Ansätzen beider Senate des \nBundesverfassungsgerichts fehlt es bereits an einer „echten\" Rückwirkung der \nNorm. Eine Rückerstreckung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs liegt nicht \nvor; vielmehr tritt sie erst mit der Verkündung in Kraft und gilt - ohne \nRückbewirkung von Rechtsfolgen - nur für die Zukunft. Mit ihr hat der \nGesetzgeber auch nicht belastend in Tatbestände eingegriffen, die bereits in \nder Vergangenheit abgeschlossen waren. Zwar konnten Spätaussiedler bis \nzum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes in der Erwartung, nachträglich \nnoch einen „Höherstufungsantrag\" nach § 15 Abs. 1 BVFG stellen zu können, \nin das Bundesgebiet einreisen. Der Gesetzgeber hat jedoch nicht in ein vor \ndem 1. Januar 2005 abgeschlossenes Verfahren eingegriffen, sondern \nlediglich die Erwartung enttäuscht, sich nach diesem Zeitpunkt noch eine \nentsprechende Spätaussiedlerbescheinigung ausstellen lassen zu können. \nDer Wegfall dieser Bescheinigungsmöglichkeit für die Zukunft stellt keinen \nEingriff in eine gesicherte Rechtsposition dar und lässt insbesondere den \nStatus des Spätaussiedlers unberührt, hat also keine statusvernichtende \nWirkung. Denn der Spätaussiedlerstatus entsteht unabhängig von der \nBescheinigung nach § 15 BVFG und wird durch diese nur beurkundet.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2002, - 5 C 45.01 -, DÖV 2002, 908; \nOVG Brandenburg, Urteil vom 26. Mai 2005 - 4 A 391/03 -, juris.\n\n40\n\nDer Wegfall eines zwischenbehördlichen Bescheinigungsverfahrens mit \nden im Gesetz vorgesehenen Bindungswirkungen stellt den Spätaussiedler \nauch nicht unter Verstoß gegen Artikel 19 Abs. 4 GG rechtsschutzlos, da die \nLeistungsbehörden in eigener Zuständigkeit berechtigt sind, die \nStatusvoraussetzungen - etwa im Hinblick auf etwaige Rentenansprüche - zu \nüberprüfen.\n\n41\n\nVgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 5 RJ 54/04 R -, juris.\n\n42\n\nDie von der Klägerseite angegriffene Auslegung des § 15 Abs. 2 Satz 2 \nBVFG beinhaltet auch keine unzulässige „unechte\" Rückwirkung. Sicherlich \nwirkt sie sich insoweit belastend aus, als die bis dahin unproblematische \nMöglichkeit der „Höherstufung\" ab dem 1. Januar 2005 entfallen ist. Insoweit \nhatte die Klägerin noch keine derart schützenswerte Position erlangt, dass \ndiese aus Vertrauensschutzgründen nicht wieder hätte entzogen werden \ndürfen. Sie konnte nicht darauf vertrauen, dass diese \nHöherstufungsmöglichkeit für alle Zukunft unverändert bleiben und der \nGesetzgeber die Verfahrensvorschriften für die Ausstellung von \nSpätaussiedlerbescheinigungen für die Zukunft nicht modifizieren würde. Die \nnach altem Recht zeitlich unbegrenzte Höherstufung war nach Sinn und \nZweck des Gesetzes nicht als Alternativmöglichkeit konzipiert, wegen der \nspäter möglichen Statusverbesserung auf Rechtsmittel gegen negative \nBescheide im Aufnahmeverfahren zu verzichten, und stand gesetzespolitisch \nschon länger in der Diskussion. Es gibt auch nicht den geringsten Anhalt \ndafür, dass die Klägerin im Hinblick auf eine solche Möglichkeit von einer \nweiteren Rechtsverfolgung im Aufnahmeverfahren Abstand genommen hat, \nzumal dieses zumindest Indizwirkung für das weitere Verfahren hat. Belegt \nwird dies schon dadurch dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag, der \ndurch die Sprachangaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt wird, \ndavon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen der behaupteten \nSpätaussiedlereigenschaft erst (lange nach der Einreise 1995) durch die \ngeänderten (günstigeren) Sprachanforderungen des \nSpätaussiedlerstatusgesetzes in der Novellierung des \nBundesvertriebenengesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I, S. 2266) \ngegeben waren. Nach ihrem eigenen Vortrag wäre mithin der \nSpätaussiedlerstatus nach § 15 Abs. 1 BVFG im maßgeblichen Zeitpunkt der \nEinreise,\n\n43\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 -, \na.a.O.,\n\n44\n\nnach dem damaligen Recht noch gar nicht entstanden und war es daher \nnur konsequent, gegen die (wegen der damaligen Sprachanforderungen) \nnegativen Aufnahmebescheide nicht weiter vorzugehen. Dass sie hierauf \nnicht aus Gründen einer bestehenden Höherstufungsmöglichkeit verzichtet \nhat, wird auch durch das Verfahren des Bruders X. bestätigt, der seine \ndeutschen Sprachkenntnisse erst im Widerspruchsverfahren zum \nAufnahmeverfahren nachweisen konnte, weil er als Ältester offensichtlich \nwesentlich besser deutsch sprach als seine Geschwister. Letzteres dürfte \neher der Grund gewesen sein, warum die Klägerin seinerzeit die Ablehnung \nhingenommen hat.\n\n45\n\nIm Ergebnis hat die Klägerin mithin lediglich die Möglichkeit verloren, eine \nerst lange nach der Einreise eingetretene Rechtsänderung im Rahmen eines \nzwischenbehördlich bindenden Bescheinigungsverfahrens überprüfen zu \nlassen. Eine Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen in eine solche \nverfahrensrechtliche Position, das bei der Rechtssetzung - etwa durch \nÜbergangsbestimmungen - hätte beachtet werden müssen, folgt hieraus nach \nAuffassung der Kammer nicht, zumal die Klägerin nichts ins Werk gesetzt hat, \nwas bei einer Enttäuschung schwerer wiegt als die Interessen der \nAllgemeinheit an der Veränderung der einschlägigen rechtlichen \nRahmenbedingungen.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n47\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 \nZivilprozessordnung.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266633","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-06/6-k-286-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":32},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100b","ref_norm":"100b","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266633","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266633","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-06/6-k-286-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266633","retrieved":"2026-07-09 02:34:52.711405+00:00"}}