{"status":"available","doknr":"OLD266632","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0206.1L36.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-06","aktenzeichen":"1 L 36/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers aus der Antragsschrift vom 11. Januar\n2007,\n\n3\n\nfestzustellen, dass er bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch nicht\nverpflichtet ist, der Aufforderung des Antragsgegners vom 3. Januar 2007\nnachzukommen, seinen Dienst unverzüglich wiederaufzunehmen,\n\n4\n\nenthält ein zulässigerweise im Wege des Antrags auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung zu verfolgendes Begehren.\n\n5\n\nDie in der Verfügung des Polizeipräsidiums Recklinghausen vom 3.\nJanuar 2007 enthaltene Aufforderung an den Antragsteller, unverzüglich\nseinen Dienst aufzunehmen, stellt keine Maßnahme mit Regelungscharakter\nund Außenwirkung und damit keinen Verwaltungsakt dar. Vielmehr handelt es\nsich bei der Aufforderung zum Dienstantritt lediglich um einen Hinweis auf die\ngesetzliche Verpflichtung des Beamten zur Dienstleistung (vgl. § 57 Satz 1, §\n79 Abs. 1 Satz 1 LBG).\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2004 - 6 B 2060/03 -;\nBVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 D 81.97 -, NVwZ-RR 2000, 174 ff.\n\n7\n\nDementsprechend kommt Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein\nim Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht, wobei das Antragsbegehren\nsich bei sachgerechter Auslegung nur auf die Verpflichtung des Dienstherrn\nrichten kann, den Beamten wegen Dienstunfähigkeit vorläufig von der\nDienstleistung freizustellen.\n\n8\n\nSiehe auch dazu OVG NRW, Beschluss vom\n18. Februar 2004, aaO. \n\n9\n\nDenn mit der Dienstantrittsaufforderung konkretisiert der Dienstherr\nlediglich die kraft Gesetzes bestehende Verpflichtung des Beamten, sich mit\nvoller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 57 Satz 1 LBG) und dem Dienst\nnicht ohne Genehmigung fernzubleiben (§ 79 Abs. 1 Satz 1 LBG). Nur\nwährend der Dauer einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit ist der\nBeamte auch ohne ausdrückliche Freistellung nicht zur Dienstleistung\nverpflichtet. Bestehen jedoch zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn\nwiderstreitende Auffassungen zu der Frage seiner Dienstfähigkeit, wie im\nvorliegenden Fall auf Grund des Ergebnisses des vom Antragsgegner\neingeholten Polizeiärztlichen Gutachtens und der vom Antragsteller\neingereichten privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen, muss dem\nBeamten die Möglichkeit eröffnet werden, durch Erlass einer einstweiligen\nAnordnung seine vorläufige Freistellung von der Dienstleistung zu erreichen,\nda der Dienstherr ansonsten aus einem ungenehmigten Fernbleiben vom\nDienst dienstrechtliche Folgerungen ziehen kann.\n\n10\n\nVgl. OVG Saarland, Beschluss vom 14. Oktober 1999\n- 1 W 6/99 -, DÖV 2000, 164 f. \n\n11\n\nFür eine solche vorläufige Freistellung vom Dienst fehlt es vorliegend\njedoch an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft\ngemacht, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt dienstunfähig ist. Einen\nsolchen Nachweis kann er nicht mit den von ihm auch nach Ergehen des\nPolizeiärztlichen Gutachtens weiterhin vorgelegten\nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - die letzte des ihn behandelnden\nNervenarztes Dr. F. vom 5. Januar 2007 bescheinigt ihm voraussichtliche\nArbeitsunfähigkeit bis zum 6. Februar 2007 - führen. Diesen - nach den\nAngaben des Antragstellers im Turnus von vier Wochen ausgestellten -\nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen stehen die Feststellungen im\nPolizeiärztlichen Gutachten des Polizeipräsidiums E. vom 13. März 2006\nentgegen, nach denen der Antragsteller zwar eingeschränkt polizeidienstfähig\nim Sinne von § 194 Abs. 1 letzter Halbsatz ist, aber bei ihm eine vollschichtige\nInnen- und Verwaltungsdienstverwendungsmöglichkeit besteht. Auf Grund\ndes vom Polizeiarzt eingeholten psychiatrisch-psychotherapeutischen\nZusatzgutachtens vom 14. Februar 2006, das dem Gericht vorliegt, bestand\nzum damaligen Untersuchungszeitpunkt auf psychiatrisch-\npsychotherapeutischem Fachgebiet keine Erkrankung mehr, so dass der\nGutachter\n- bezogen auf sein Fachgebiet - den Antragsteller sogar für polizeidienstfähig\nansah. Durch diese unterschiedliche Bewertung von Zusatzgutachter und\nPolizeiarzt wird gleichzeitig der Einwand des Antragstellers widerlegt, die\nbeteiligten Polizeiärzte hätten seinen weiteren Erkrankungen in ihrem\nPolizeiärztlichen Gutachten keine Bedeutung beigemessen. \n\n12\n\nDas Polizeiärztliche Gutachten vom 13. März 2006 hat Vorrang vor den\nprivatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Es entspricht ständiger\nRechtsprechung, dass den amtsärztlichen (gleiches gilt für die\npolizeiärztlichen) Äußerungen gegenüber privatärztlichen Attesten ein\ngrößerer Beweiswert zukommt. Zwar mag die Beurteilung des\nKrankheitswertes einer Gesundheitsstörung in erster Linie dem Privatarzt,\nzumal dem Facharzt, obliegen. Die für die Klärung der Polizeidienstfähigkeit\nerforderlichen Feststellungen kommen jedoch „mit Vorrang\" dem Polizeiarzt\nzu, da er aus der Kenntnis der Belange des Polizeivollzugsdienstes besser als\nein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu\nbeantwortenden Frage der Polizeidiensttauglichkeit in Beziehung zu setzen\nvermag. Sein spezieller zusätzlicher Sachverstand beruht einerseits auf der\nKenntnis der Belange des Polizeivollzugsdienstes sowie der von dem\nUntersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und andererseits auf der aus einer\nVielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen gewonnenen\nErfahrung.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 1994\n- 6 A 4331/93 -, vom 28. Januar 1997 - 6 B 51/97 - und vom 10. Oktober 2000\n- 6 A 4554/00; Urteil vom 30. Juni 2003\n- 6 A 1115/01 -; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.\nSeptember 2000 - 2 A 10559/00.OVG -, Recht im Amt 2001, 101 f.\n\n14\n\nDemgegenüber enthalten die bloßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen\nkeine näheren Ausführungen zu der Erkrankung des Antragstellers. Sie sind\ndaher, auch wenn sie von einem Facharzt stammen, nicht geeignet, die\npolizeiärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen.\n\n15\n\nEbenso wenig können die Einwände des Antragstellers gegen die Qualität\nund Objektivität des Zusatzgutachters seinem Begehren zum Erfolg zu\nverhelfen. So ergibt sich aus den Ausführungen des Zusatzgutachtens\nentgegen den Angaben des Antragstellers eindeutig, dass der Gutachter\nseinen Gutachtenauftrag genau kannte und die von ihm gestellten Fragen\ndetailliert beantwortet hat. Aus den Angaben des Antragstellers zu der\nGesprächsführung des Gutachters ergeben sich gleichfalls keine tragfähigen\nHinweise auf dessen mangelnde Objektivität. Insbesondere sind\ndiesbezüglich keine Anhaltspunkte in dessen schriftlichem Gutachten zu\nfinden.\n\n16\n\nSoweit der Antragsteller im Widerspruch vom 21. Juni 2006 eine\nkardiologische Erkrankung angeführt hat, fehlen auch dazu bisher nähere\närztliche Ausführungen. Die Antragsschrift beschränkt sich insoweit lediglich\nauf den Hinweis, die Erkrankung bestehe weiter fort und werde akut\nbehandelt.\n\n17\n\nSchließlich kann der von dem Antragsteller bereits im Jahre 2004\nvollzogene Umzug an die Nordsee nicht einen Anspruch auf vorläufige\nFreistellung von der Dienstleistung begründen. Der Antragsteller bestätigt\nselbst, dass er vor seinem Umzug nicht einen schriftlichen Bescheid des\nAntragsgegners hinsichtlich der von ihm beantragten Altersteilzeit abgewartet\nhat; eine mündliche Zusage konnte dagegen keine Bindungswirkung\nentfalten. Ob er mit dieser Wohnsitznahme in erheblicher Entfernung von\nseinem dienstlichen Wohnsitz noch die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1\nLBG erfüllt, wonach der Beamte seine Wohnung so zu nehmen hat, dass er in\nder ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht\nbeeinträchtigt wird, bedarf hier keiner weiteren Erörterung, da die Wahl seiner\nWohnung im Hinblick auf die vorstehenden Voraussetzungen regelmäßig\nallein seinem Verantwortungsbereich und damit seiner Risikosphäre\nzuzurechnen ist. \n\n18\n\nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar,\n§ 80 LBG Rdnr. 6 f.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die\nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des\nGerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-06/1-l-36-07","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-06/1-l-36-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266632","retrieved":"2026-07-09 02:34:52.632410+00:00"}}