{"status":"available","doknr":"OLD266659","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0205.1L1327.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-05","aktenzeichen":"1 L 1327/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die \nVersetzungsverfügung des Schulamtes für den Kreis S. vom 29. August \n2006, begründet durch Schreiben vom 30. August 2006, anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, \naber nicht begründet.\n\n5\n\nDem öffentlichen Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen \nVollziehung der Versetzungsverfügung gebührt Vorrang gegenüber dem Interesse \nder Antragstellerin, von deren Vollzug vorläufig verschont zu bleiben.\n\n6\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in \ndenen der Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § \n80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil es sich - wie hier \n- bei dem Verwaltungsakt um eine Maßnahme handelt, deren sofortige \nVollziehbarkeit bereits gesetzlich angeordnet ist (§ 126 Abs. 3 Nr. 3 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes) auf Antrag der Betroffenen die aufschiebende \nWirkung des Rechtsbehelfs anordnen. \n\n7\n\nDie Voraussetzungen für eine solche Entscheidung zugunsten der Antragstellerin \nliegen jedoch nicht vor. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsbehelfs im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nur in Betracht, \nwenn das Interesse der Antragstellerin, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig \nverschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des \nVerwaltungsaktes überwiegt. In beamtenrechtlichen Streitigkeiten der vorliegenden \nArt ist dies nur dann der Fall, wenn die Versetzungsverfügung offensichtlich \nrechtswidrig wäre oder wenn ihr Sofortvollzug die Antragstellerin unzumutbar hart \ntreffen würde.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 26. April 1999 \n- 6 B 205/99 -, vom 10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 - und vom 14. Januar 2004 - 6 \nB 2354/03 -; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rn. 120 mit \nweiteren Nachweisen.\n\n9\n\nBei summarischer Würdigung des Sach- und Streitstoffes lässt sich eine \noffensichtliche Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung nicht feststellen. \n\n10\n\nIn formeller Hinsicht sind sowohl der Personalrat als auch - vorsorglich - die \nSchwerbehindertenvertretung der Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und \nHauptschulen beim Schulamt für den Kreis S. beteiligt worden. Beide haben \nder Versetzung zugestimmt. \n\n11\n\nDie Antragstellerin ist weiterhin durch Schreiben vom 8. August 2006 zu ihrer \nbeabsichtigten Versetzung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes \n(LBG) angehört worden. Der Antragsgegner hat insoweit seiner Anhörungspflicht \nauch nicht nur „formell\" genügt. Allein der Umstand, dass die Begründung der \nVersetzungsverfügung recht knapp gehalten ist, lässt nicht den Schluss zu, dass das \nSchulamt das Vorbringen der Antragstellerin nicht hinreichend berücksichtigt hat. \nGrundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Behörde, auch wenn sie im Ergebnis \ndem Vorbringen nicht gefolgt ist, den ihr unterbreiteten Vortrag zur Kenntnis \ngenommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich \nausnahmsweise aus besonderen Umständen oder aus der Begründung des \nangegriffenen Verwaltungsakts deutlich ergibt, dass die Behörde dieser Pflicht nicht \nnachgekommen ist. \n\n12\n\nVgl. dazu Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, Rn. 16, 40 mit weiteren \nNachweisen.\n\n13\n\nLetzteres ist hier nicht der Fall. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die \nerstmals Anfang 2006 konkret ins Auge gefasste Möglichkeit einer Versetzung der \nAntragstellerin sowie die hierzu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen der \nBeteiligten offensichtlich bereits Gegenstand eingehender Erörterungen anlässlich \neines Anhörungsgesprächs am 28. Juni 2006 waren (vgl. das Schreiben des \nSchulamtes vom 28. Juni 2006 an die Bezirksregierung N. , BA Heft 1 Bl. 40 f.), \ndurfte der Antragsgegner sich im Rahmen der nachfolgenden Versetzungsverfügung \nauf die Darlegung der aus seiner Sicht maßgeblichen Gesichtspunkte beschränken, \nohne sich nochmals mit jedem einzelnen Punkt des im Kern bereits bekannten \nVorbringens der Antragstellerin ausdrücklich auseinander zu setzen. Eine Verletzung \nseiner Anhörungs- und Berücksichtigungspflicht folgt hieraus nicht. \n\n14\n\nIn materieller Hinsicht besteht für die Versetzung der Antragstellerin an die \nWilhelmschule in Gladbeck ein dienstliches Bedürfnis. Bei der Voraussetzung des \ndienstlichen Bedürfnisses in § 28 Abs. 1 LBG handelt es sich um einen \nunbestimmten Rechtsbegriff, der der unbeschränkten gerichtlichen Prüfung \nunterliegt.\n\n15\n\nEin dienstliches Bedürfnis für die Versetzung der Antragstellerin bestand schon \ndeshalb, weil an der X. nach Angaben des Antragsgegners 58 Lehrerstunden \nfehlten, während an der L. -L1. -Schule 29 Lehrerstunden über der \nStundentafel vorhanden waren. Soweit die Antragstellerin die hieraus resultierende \nNotwendigkeit eines Stundenausgleichs zwischen den beiden Schulen unter Hinweis \ndarauf, dass an der L. -L1. -Schule parallel zu ihrer Versetzung eine (neue) \nVertretungslehrkraft als Ersatz für eine in der Elternzeit befindliche Lehrerin \neingestellt worden ist, in Abrede stellt, ist dem nicht zu folgen. Der Antragsgegner hat \ninsoweit nachvollziehbar dargelegt, dass diese Einstellung notwendig war, um den \nfachspezifischen Unterrichtsbedarf im Umfang von 10 Stunden in den Fächern \nEnglisch, Sport und Schwimmen abdecken zu können, in denen ein Einsatz der \nAntragstellerin in Ermangelung einer entsprechenden Qualifikation (Englisch und \nSchwimmen) nicht möglich bzw. aufgrund eigenen Wunsches (Sport) nicht tunlich \ngewesen wäre. Vor diesem Hintergrund liegt es im Organisationsermessen des \nDienstherrn, dem Interesse einer ordnungsgemäßen Unterrichtsversorgung in der \nvorgenommenen Art und Weise zu entsprechen, zumal an der aufnehmenden \nX. Bedarf im Fach Musik bestand, in dem die Antragstellerin auch bereits an \nder L. -L1. -Schule eingesetzt worden ist, während andere Lehrkräfte aufgrund \nder benötigten Fachlichkeiten nicht entbehrlich waren. Dass der Unterrichtsbedarf in \nden genannten Fächern, wie von der Antragstellerin vermutet, lediglich konstruiert \nsein könnte, um ihre Versetzung zu ermöglichen, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. \nHiergegen spricht insbesondere, dass die in der Elternzeit befindliche Lehrerin Frau \nQ. auch schon in der Zeit von Juni 2003 bis August 2006 durch eine \nVertretungskraft, Frau E. , ersetzt worden ist, die ebenfalls in erheblichem Umfang \nin den Fächern Englisch, Sport und Schwimmen unterrichtet hat (vgl. GA Bl. 82). \n\n16\n\nDer Antragsgegner hat sich darüber hinaus zur Begründung seiner \nVersetzungsentscheidung darauf bezogen, dass sich in der Vergangenheit ein \nSpannungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Schulleitung ihrer \nbisherigen Dienststelle, der L. -L1. -Schule in H. , aufgebaut habe. Dieser \nUmstand wird von der Antragstellerin nicht bestritten. In der Antragsschrift vom 4. \nSeptember 2006 führt sie insoweit aus, es sei zutreffend, dass „ein \nSpannungsverhältnis zu der Schulleiterin\" bestanden habe. Es ist aber allgemein \nanerkannt, dass (Dauer-)Spannungen innerhalb einer Behörde oder Dienststelle ein \ndienstliches Bedürfnis für eine Versetzung begründen können. \n\n17\n\nVgl. Schnellenbach, a. a. O., Rn. 102 mit weiteren Nachweisen.\n\n18\n\nDie Prüfung und Bewertung, ob das Spannungsverhältnis hinreichend gewichtig \nist, um eine Versetzung zu rechtfertigen, ist Sache des Dienstherrn, dem hierbei ein \nEinschätzungsspielraum zusteht. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 \n- 6 B 1913/03 -.\n\n20\n\nDiesen Spielraum hat er Antragsgegner vorliegend nicht überschritten. Er hat \nden zwischen Antragstellerin und Schulleiterin bestehenden Konflikt als \n„langandauernd, langjährig und immer wieder aufflammend\" bezeichnet. Diese \nBewertung wird durch den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge gestützt. \nDanach fand bereits im Jahre 2002 zur Lösung schon zu diesem Zeitpunkt \nvorhandener „Kommunikationsprobleme\" ein Dienstgespräch unter Beteiligung des \nSchulamtsdirektors und der Personalratsvorsitzenden statt (vgl. GA Bl. 85 f.). Auch in \nden folgenden Jahren kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen, die zu einer \nerneuten Einschaltung der unteren Schulaufsichtsbehörde führten (vgl. BA Heft 3 \nsowie GA Bl. 86 ff.) Da sich gerade lang andauernde Spannungen regelmäßig \nnegativ auf die Arbeitsleistungen der Beteiligten und möglicherweise sogar auf das \nBetriebsklima insgesamt auswirken, ist eine Versetzung unter diesen Umständen \nsachgerecht. \n\n21\n\nVgl. zur Abordnung: OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2004, a. a. O.\n\n22\n\nDabei ist es in aller Regel nicht von Bedeutung und muss deshalb auch nicht \nnäher aufgeklärt werden, wie es im Einzelnen zu der Entstehung des \nSpannungsverhältnisses gekommen ist und wen daran gegebenenfalls ein \nVerschulden bzw. die Verantwortung trifft. Es genügt, dass der jeweilige Antragsteller \nan den Spannungen nicht gänzlich unbeteiligt ist, wovon vorliegend nach \nsummarischer Prüfung (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen der \nStellvertretenden Schulleiterin van den Bogard-Nörenberg vom 29. November 2006, \nGA Bl. 103 ff.) ausgegangen werden kann. \n\n23\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. \nDezember 2003 - 6 B 2286/03 -, vom 14. Januar 2004 - 6 B 2354/03 - und vom 4. \nMai 2005 - 6 B 469/05 -; s. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n25. Januar 1967 - VI C 58.65 -, Entscheidungen des BVerwG 26, S. 65 ff., und \nBeschluss vom 5. Dezember 1977 - 6 B 15.77 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1978, \nS. 200.\n\n24\n\nDes Weiteren ist die Versetzungsverfügung insoweit auch nicht offensichtlich \nermessensfehlerhaft. Insbesondere erweist sich die Entscheidung zur Versetzung \ngerade der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des Bestehens einer \nSpannungslage nicht deswegen als ermessenswidrig, weil es in der Vergangenheit \nauch zwischen dem übrigen Kollegium und der Schulleiterin zu Spannungen \ngekommen ist (vgl. das Schreiben des Lehrerrats vom 28. November 2005, GA Bl. \n113 f.). Ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin in dieser Situation eine zentrale \nRolle gespielt hat oder nicht, steht nach Aktenlage fest, dass der Konflikt zwischen \nder Antragstellerin und der Schulleiterin erheblich älter ist und deutlich intensiver \ngeführt worden ist. Die Antragstellerin selbst spricht in diesem Zusammenhang \ndavon, es dürfe sich nicht zu ihren Lasten auswirken, dass sie die bestehenden \nKonflikte mit der Schulleiterin „auch ausgetragen\" habe (vgl. Schriftsatz vom 4. \nSeptember 2006, GA Bl. 18 unten). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der \nAntragsgegner im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums vor \ndiesem Hintergrund - anders als im Falle des übrigen Kollegiums - in dem Versuch \neiner gesprächsweisen Konfliktbeilegung keine wirksame Alternative mehr gesehen \nhat. Dies gilt umso mehr, als es in der Vergangenheit bereits Gespräche mit der \nAntragstellerin gegeben hat. Eine Mediation schließlich hat nicht stattgefunden, so \ndass sich die Frage nach einer Einbeziehung der Antragstellerin nicht stellt. \n\n25\n\nIm Übrigen darf der Dienstherr bei seinen Ermessenserwägungen davon \nausgehen, dass der Beamte mit der Möglichkeit seiner Versetzung und etwaigen \ndaraus resultierenden Unannehmlichkeiten rechnen muss. Nur schwerwiegende \npersönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten können dem Antragsgegner \nVeranlassung dazu geben, zwingenden dienstlichen Belangen den Vorrang zu \nversagen.\n\n26\n\nVgl. Schnellenbach, a. a. O., Rn. 103.\n\n27\n\nVorliegend hat der Antragsgegner die besondere gesundheitliche Situation der \nAntragstellerin, die Ende 2005 infolge des Todes ihres Ehemanns an einer reaktiven \nDepression erkrankt war, berücksichtigt, hierin aber im Ergebnis kein Hindernis für \neine Versetzung gesehen. Damit ist der Antragsgegner der Einschätzung des \nAmtsarztes Eickeler gefolgt, der in seinem Gutachten vom 7. August 2006 - unter \nEinbeziehung der von der Antragstellerin vorgelegten privatärztlichen \nBescheinigungen - zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Antragstellerin \npsychisch stabil ist und gegen eine Versetzung an eine andere Schule daher keine \nmedizinisch begründbaren Bedenken bestehen. Dass der Antragsgegner insoweit \nden Feststellungen des Amtsarztes größeres Gewicht beigemessen hat als den \nBefürchtungen der behandelnden Ärztin X1. -T. , die in ihrem Attest vom 4. \nAugust 2006 die Möglichkeit einer Gefährdung der bisher erreichten Stabilität der \nAntragstellerin gesehen hat, ist im Rahmen der in diesem Verfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Der Amtsarzt und die Ärztin der \nAntragstellerin sind sich hinsichtlich der Beurteilung des aktuellen \nGesundheitszustands der Antragstellerin grundsätzlich einig, lediglich in Bezug auf \ndie Folgerungen, die hieraus für die Frage einer möglichen Versetzung ergeben, \nstimmen sie nicht überein. Insoweit aber ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass \nden Feststellungen eines Amtsarztes in der Regel eine besondere Bedeutung \nzukommt, da dieser aus der Kenntnis der Belange des öffentlichen Dienstes und der \nvon den Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten besser als der Privatarzt den \nerhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der \ndienstlichen Verwendung eines bestimmten Beamten in Beziehung zu setzen \nvermag. \n\n28\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 1994 \n- 6 A 4331/93 -, vom 28. Januar 1997 - 6 B 51/97 - und vom 10. Oktober 2000 - 6 A \n4554/00-; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. September 2000 \n- 2 A 10559/00.OVG -, Recht im Amt 2001, S. 101f.\n\n29\n\nAufgrund des dem Amtsarzt zuzubilligenden speziellen Sachverstandes, der \ntypischerweise auf den aus einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen gewonnenen \nErfahrungen beruht, bedurfte es hier im Übrigen auch nicht der Hinzuziehung eines \nFacharztes für Psychiatrie, um die Auswirkungen einer Versetzung der \nAntragstellerin auf deren psychische Gesundheit fachkompetent beantworten zu \nkönnen. \n\n30\n\nSchließlich hat der Antragsgegner mit der Wahl der X. den vom Amtsarzt \ngenannten Anforderungen an ein stabiles schulisches Umfeld Rechnung getragen, \nwas auch von der Antragstellerin nicht bestritten wird. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266659","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-05/1-l-1327-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266659","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266659","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-05/1-l-1327-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266659","retrieved":"2026-07-09 02:34:55.145475+00:00"}}