{"status":"available","doknr":"OLD266721","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0201.19L1732.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"19 L 1732/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der gegen die Heranziehungsbescheide des \nAntragsgegners vom 29. August 2006 und 25. Oktober 2006 in Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 7. November 2006 erhobenen Klage (19 K 3708/06) \nwird angeordnet. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den \nHeranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 29. August 2006 und 25. Oktober \n2006 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. November 2006 \nanzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nDer Antragsgegner hat von den Antragstellern mit Bescheiden vom 29. August \n2006 und 25. Oktober 2006 Teilnahmebeiträge für die Betreuung ihres Kindes S. in \nKindertagespflege für den Zeitraum ab 1. August 2006 bis 31. Juli 2008 in Höhe von \nmonatlich 125,16 Euro - für Oktober 2006 wegen geringerer Betreuungsstunden in \nHöhe von 62,58 Euro - festgesetzt. Nach der Antrags- und Klagebegründung \nbeziehen sich Widerspruch und gerichtliches Rechtsschutzbegehren nicht auf die \nzugleich festgesetzten Verpflegungskosten in Höhe von 20,00 Euro monatlich, so \ndass deren Vollziehung nicht im Streit ist. Die Antragsteller haben nämlich \nausdrücklich lediglich den monatlichen Beitrag in Höhe von 125,16 Euro im Hinblick \nauf die Geschwisterkinderregelung in § 4 der Satzung zur Erhebung und zur Höhe \nvon Teilnahmebeiträgen für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege der \nStadt I. vom 21. Juni 2006 (Kindertagespflege-Beitragssatzung) als rechtswidrig \nangesehen und dementsprechend angeregt, den Streitwert auf der Grundlage der \nBeträge in Höhe von 125,16 Euro monatlich zu berechnen.\n\n6\n\nDer so verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Bei den streitigen \nTeilnahmebeiträgen für das Kind S. handelt es sich um die Anforderung von \nöffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. \n\n7\n\nSoweit es um die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22 und \n24 SGB VIII in der Fassung vor Inkrafttreten des Kinder- und \nJugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I, 2729) am \n1. Oktober 2005 - SGB VIII a.F. - ging, war nach bisheriger Rechtsprechung \nunstreitig, dass Elternbeiträge für die Förderung in Tageseinrichtungen (u.a. \nKindergärten), wie sie näher durch das Zweite Gesetz zur Ausführung des Gesetzes \nzur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 29. Oktober 1991 - GTK a. \nF. - in der Fassung vor der Änderung durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes zur \nÄnderung haushaltswirksamer Landesgesetze (Haushaltsbegleitgesetz 2006, GV \nNW 204) - GTK n. F. - geregelt waren, öffentliche Abgaben und Kosten im Sinne des \n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind.\n\n8\n\nVgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2002 \n-16 B 2228/02-, FamRZ 2003, 1136 = GH 2003, 43.\n\n9\n\nUm solche Abgaben und Kosten handelt es sich auch bei den hier streitigen \nTeilnahmebeiträgen für die Kindertagespflege, die nach näheren Regelungen in der \nKindertagespflege-Beitragssatzung der Stadt I. festgesetzt werden. Die \nsatzungsrechtliche Ermächtigung für die Erhebung solcher Teilnahmebeiträge findet \nsich in § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in der am 1. Oktober 2005 in Kraft \ngetretenen Fassung durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz \nvom 8. September 2005 (BGBl. I, 2729) - SGB VIII n. F.. Durch dieses Gesetz \nwurden u.a. die Heranziehungsmöglichkeiten für pauschalierte Kostenbeteiligungen \nneu gestaltet. Abweichend vom früheren Rechtszustand ist die pauschalierte \nKostenbeteiligung im Rahmen des § 90 auf die Förderung in Kindertagespflege nach \n§ 23 SGB VIII n. F. ausgedehnt und damit gleichzeitig die bisher \neinkommensabhängige Leistungsgewährung nach §§ 91 Abs. 2, 92 Abs. 1 und 2 \nSGB VIII a.F. aufgegeben worden. Der Gesetzgeber wollte über die Qualifizierung \nund schrittweise Zusammenführung mit den Kindertagesstätten zu einem \ngemeinsamen System der Förderung von Kindern auch hinsichtlich der finanziellen \nBelastung der Eltern eine Gleichbehandlung für Tageseinrichtungen und \nKindertagespflege herbeiführen. Die bisher unterschiedliche finanzielle Belastung der \nEltern bei der Wahl der Betreuungsform (Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege) \nsollte beseitigt oder doch zumindest gemildert werden.\n\n10\n\nVgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Auflage, § 90 Rn. 3 und 5 b \nm.w.N..\n\n11\n\nAusgehend von der intendierten Gleichbehandlung der Betreuungsformen sind \nauch die nunmehr ebenfalls von § 90 SGB VIII n. F. erfassten Teilnahmebeiträge für \ndie Kindertagespflege öffentliche Abgaben und Kosten i.S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 VwGO.\n\n12\n\nDa der Antragsgegner - sollte er dies nicht konkludent durch den Erlass der \nWiderspruchsbescheide getan haben - über die Anträge der Antragsteller auf \nAussetzung der Vollziehung, die diese in den Schriftsätzen vom 5. September und 3. \nNovember 2006 gestellt hatten, innerhalb angemessener Frist ohne zureichenden \nGrund sachlich nicht entschieden hat, ist der Antrag jedenfalls nach § 80 Abs. 6 Satz \n2 VwGO zulässig.\n\n13\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n14\n\nIst - wie dargelegt - auch der Teilnahmebeitrag für die Betreuung von Kindern in \nder Kindertagespflege eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nVwGO, so rechtfertigen entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (nur) ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes die Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels. In diesen Fällen kann das Gericht \nnach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und \nKlage anordnen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen \nAbgabenbescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nRechtsbehelfs (nur) dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher \nist als ein Misserfolg. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten \ndes Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des \nEilverfahrens getroffen werden; im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nkönnen weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte \nTatsachenfeststellungen getroffen werden.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 1993 -16 B 2069/93-, NVwZ \n1994, 198; Beschluss vom 15. August 2002 -9 B 1068/02-.\n\n16\n\nUnter Berücksichtigung der von den Antragstellern vorgebrachten Einwände und \nder hierauf bezogenen Erwiderungen des Antragsgegners ist es im Hinblick auf die \n- allein - im Vordergrund der Entscheidung des Rechtsschutzbegehrens stehende \nFrage, ob für die Tochter S. eine Geschwisterkinderermäßigung nach § 4 Abs. 1 \nder Kindertagespflege-Beitragssatzung zu gewähren ist, mit der Folge, dass die \nfestgesetzten Beiträge rechtswidrig wären, zumindest überwiegend wahrscheinlich, \ndass die Antragsteller im Klageverfahren Erfolg haben werden.\n\n17\n\nEs kann insoweit offen bleiben, ob die Kindertagespflege-Beitragssatzung der \nStadt I. im Hinblick auf die Bemessung und Staffelung der Teilnahmebeiträge \ninsbesondere im Hinblick auf die in § 90 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII n. F. \nenthaltene Ermächtigung in rechtmäßiger Weise zustande gekommen ist. Nicht \nunproblematisch ist insoweit, dass § 90 Abs. 1 SGB VIII n. F. im Hinblick auf die \nKostenbeteiligung an der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII n. F. eine - an den \nLandesgesetzgeber adressierte - Ermächtigung zur Staffelung der Beiträge nicht \nvorsieht, diese nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes vielmehr nur die \nInanspruchnahme von Tageseinrichtungen betrifft, wie sie näher im GTK geregelt ist. \nEntgegen der Ansicht des Antragsgegners in den Widerspruchsbescheiden ist also \ndie Neuregelung des § 17 GTK n. F. nicht einschlägig, insbesondere nicht die \nNeuregelung des § 17 Abs. 3 GTK. Denn § 17 Abs. 3 GTK n. F. erfasst - insoweit in \nÜbereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII \nn. F. - lediglich die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen, um die es vorliegend \nnicht geht.\n\n18\n\nVgl. zur Problematik der - vermutlich vom Gesetzgeber übersehenen - \nEinbeziehung der Kindertagespflege in die Staffelungsbefugnis des Satzes 2: \nWiesner, a.a.O., § 90 Rn. 12 b, Stähr, in Hauck, Kommentar zum SGB VIII, Stand \nNovember 2006, § 90 Rn. 13 e.\n\n19\n\nWenn § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII n.F. generell dazu ermächtigt, dass auch in \nFällen der Kindertagespflege Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festgesetzt \nwerden „können\", spricht möglicherweise bereits diese Regelung für eine im \nErmessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe stehende Ermächtigung, für die \nInanspruchnahme seiner eigenen Angebote und Leistungen in der Kindertagespflege \neine Kostenbeteiligung unter Ausnutzung eines weiten Gestaltungsspielraumes zu \nregeln, ohne dass insoweit landesrechtliche Regelungen vorliegen.\n\n20\n\nVgl. hierzu Wiesner, a.a.O., § 90 Rn. 11, 13 f.; Stähr, \na.a.O., § 90 Rn. 13 e und 14 b.\n\n21\n\nDemnach spricht bei vorläufiger Würdigung der Rechtslage gegenwärtig \nmanches dafür, dass aus der fehlenden Einbeziehung der Kindertagespflege in § 90 \nAbs. 1 Satz 2 SGB VIII n. F. nicht der Schluss auf eine bundesgesetzliche Sperre der \nEinführung einer Beitragsstaffelung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe \ngezogen werden kann. Widerspräche hingegen eine solche Staffelung der \nbundesgesetzlichen Ermächtigung des § 90 Abs. 1 SGB VIII n. F., wäre die \nKindertagespflege-Beitragssatzung nichtig und damit ebenfalls als \nErmächtigungsgrundlage für die hier streitige Festsetzung von Teilnahmebeiträgen \nungeeignet.\n\n22\n\nGeht man hingegen von der Wirksamkeit des hier maßgeblichen § 4 der \nKindertagespflege-Beitragssatzung aus, so ist die streitige Beitragsfestsetzung \nebenfalls rechtswidrig, weil sie mit § 4 der Kindertagespflege-Beitragssatzung nicht in \nEinklang zu bringen ist. Nach § 4 Abs. 1 der Kindertagespflege-Beitragssatzung \nentfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind, wenn mehr als ein Kind \neiner Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, \ngleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, die offene Ganztagsschule oder eine \ngeförderte Kindertagespflegestelle besuchen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ist \nder höchste Beitrag zu zahlen, wenn sich ohne die Beitragsbefreiung unterschiedlich \nhohe Beiträge ergäben. \n\n23\n\nDer Antragsgegner selbst legt seiner Satzungsbestimmung im Hinblick auf die im \nVordergrund stehende örtliche Problematik - die Antragsteller haben für den \nKindergartenbesuch ihrer Tochter D. , geboren im März 2002, in C. an den \ndortigen Träger einen Beitrag in Höhe von 235,00 Euro monatlich zu entrichten, \nwährend ihre Tochter S. sich in I. in Tagespflege befindet - nach den \nAusführungen in den Widerspruchsbescheiden die Auslegung zugrunde, dass die \nSatzung keine erkennbare örtliche Beschränkung für diese Ermäßigungsregelung \nenthält. Er ist insoweit der Argumentation der Antragsteller gefolgt. Die Kammer teilt \ndie Ansicht der Beteiligten. Der Wortlaut sieht eine örtliche Beschränkung nicht vor. \nAuch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Ermäßigungsregelung ist die \nErmäßigung - liegen die weiteren Voraussetzungen vor - zu gewähren, wenn ein \nKind in einer Kindertageseinrichtung gefördert wird und gleichzeitig ein weiteres Kind \nin einer Kindertagespflegestelle gefördert wird, unabhängig davon, an welchem Ort \nund in welchem Zuständigkeitsbereich sich diese Einrichtungen befinden. Der \nSatzungsgeber hat insoweit die gleichlautende Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK \na. F. zum Satzungsinhalt gemacht und - insoweit in Einklang mit den oben \ndargelegten Zielen der Neuregelung des § 90 Abs. 1 SGB VIII n. F. - eine \nvergleichbare Kostenbelastung von Eltern von Kindern in Kindertagespflege und \nTageseinrichtungen angestrebt. Die Geschwisterkinderermäßigung unabhängig vom \nOrt der Inanspruchnahme der erfassten Angebote entspricht auch dem Sinn und \nZweck der in die Kindertagespflege-Beitragssatzung übernommenen Regelung des § \n17 Abs. 2 Satz 1 GTK a. F.. Deren - verfassungsrechtlichen Anforderungen \ngenügendes - alleiniges Ziel war es, eine gleichzeitige und damit erhöhte Belastung \nder Eltern mit Beiträgen zu vermeiden, wenn Kinder gleichzeitig eine \nTageseinrichtung besuchten.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2001 -16 A 1260/99-, bestätigt durch \nBVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 -9 B 90/01-, NJW 2002, 1062.\n\n25\n\nDieses - alleinige - Ziel wird auch sachgerecht verfolgt, wenn entsprechend den \nIntentionen der Neuregelung des § 90 Abs. 1 SGB VIII n. F. nunmehr - abweichend \nzum früheren Rechtszustand -,\n\n26\n\nvgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 7. August 1998 \n-16 A 222/94-, NWVBl. 1999, 104,\n\n27\n\nneben dem Besuch von Tageseinrichtungen auch der gleichzeitige Besuch einer \nKindertagespflegestelle zu einer Kostenermäßigung führt.\n\n28\n\nDieser Auslegung des § 4 Kindertagespflege-Beitragssatzung steht im Hinblick \nauf die dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe durch § 90 SGB VIII n. F. \neingeräumte Befugnis, eine Kostenbeteiligung (nur) für die Inanspruchnahme seiner \neigenen Angebote zu regeln, nicht entgegen, dass nach dieser Auslegung die \nErmäßigung auch wegen Kindern Anwendung finden kann, die sich in einer \nEinrichtung außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches befinden. Denn es obliegt \nseiner Kompetenz, einen Beitrag für die Inanspruchnahme seiner eigenen \nEinrichtung oder Angebote nicht zu erheben, wenn - liegen die weiteren \nErmäßigungsvoraussetzungen vor - eine Voraussetzung der Ermäßigung ihre \nUrsache in der Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen oder Tagespflege im \nZuständigkeitsbereich eines anderen Trägers findet. Eine solche Ermäßigung betrifft \nseine Kompetenz zur Regelung der Beiträge für die Inanspruchnahme seiner \neigenen Angebote und Einrichtungen. Ein solcher Fall liegt vorliegend vor, weil die \nTochter S. der Antragsteller ein Angebot des Antragsgegners auf \nKindertagespflege in Anspruch nimmt, während für die Tochter D. gleichzeitig \nKindergartenbeiträge in C. zu entrichten sind.\n\n29\n\nWenn der Antragsgegner gleichwohl eine Ermäßigung ablehnt und eine \nBeitragspflicht deshalb für gegeben erachtet, weil es sich bei der Tochter S. um \ndie erstgeborene Tochter handelt, eine Befreiung nach der Satzung aber nur für das \n„zweite und jedes weitere Kind\" vorgesehen sei, so ist diese Ansicht unzutreffend. Es \nkommt schon nach dem Wortlaut der Satzung nicht darauf an, welches Kind \nerstgeboren ist. Es kommt lediglich darauf an, dass „mehr als ein Kind\" gleichzeitig \ndie genannten Einrichtungen besucht. Der Satzungswortlaut bezieht sich auch mit \nder Aufzählung „für das zweite und jedes weitere Kind\" lediglich auf die Anzahl der \ndie genannten Einrichtungen gleichzeitig besuchenden Kinder, unabhängig von \nderen Lebensalter. Dies erschließt sich in besonderer Deutlichkeit aus dem \nsystematischen Zusammenhang mit Satz 2 des § 4 Abs. 1 der Kindertagespflege-\nBeitragssatzung. Durch Satz 2 wird nämlich maßgeblich die Frage geregelt, welcher \nBeitrag zu zahlen ist, wenn ohne die vorangegangene Ermäßigungsregelung \nunterschiedlich hohe Beiträge, also Beiträge für „mehr als ein Kind\" zu zahlen wären. \nIn diesem Fall ist der höchste Beitrag zu zahlen. Dies aber ist unstreitig der für die \nKindergartenbetreuung des Kindes D. zu entrichtende Beitrag in C. in Höhe \nvon 235,00 Euro monatlich. Dass dieser Beitrag an den Träger der Jugendhilfe in \nC. zu zahlen ist, ist nach der vorangegangenen Auslegung der \nErmäßigungsregelung des § 4 Abs. 1 unmaßgeblich. Im Übrigen wird der örtliche \nTräger der Jugendhilfe durch § 10 Abs. 2 Satz 2 GTK n. F. aufgefordert, bei der \nBedarfsplanung auch Kinder, die außerhalb des Wohnbereichs der Einrichtung \nwohnen, zu berücksichtigen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Im Hinblick \nauf die nach § 90 Abs. 1 SGB VIII n. F. neu geregelte Kostenbeteiligung für die (hier \nstreitige) Inanspruchnahme von Kindertagespflege geht die Kammer davon aus, \ndass Gerichtskostenfreiheit zu gewähren ist.\n\n31\n\nAbweichend für die Kostenbeteiligung für die Inanspruchnahme von \nTageseinrichtungen nach dem GTK a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 15. November \n2002 - 16 B 2228/02 -, GH 2003, 43; FamRZ 2003, 1136.\n\n32\n\nMaßgeblich ist die das Sachgebiet der Jugendhilfe betreffende Norm des § 90 \nSGB VIII n. F., die eine eigenständige, nunmehr weitergehende Kostenbeteiligung \nals sozialrechtliche Abgabe eigener Art vorsieht, die nicht vom GTK n. F. erfasst wird \nund den sozialrechtlichen Nachranggrundsatz gestalten soll. Es ist auch vor dem \nsozialpolitischen Hintergrund für die Neuregelung der Kindertagespflege nicht \nanzunehmen, dass durch die Einbeziehung der Kostenbeteiligung für die (hier \nstreitige) Inanspruchnahme von Kindertagespflege nunmehr abweichend vom \nfrüheren Rechtszustand nach dem SGB VIII a.F. für eine solche Kostenbeteiligung \nGerichtskostenfreiheit nicht mehr gewährt werden soll.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266721","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-01/19-l-1732-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266721","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266721","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-02-01/19-l-1732-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266721","retrieved":"2026-07-09 02:34:59.636270+00:00"}}