{"status":"available","doknr":"OLD266777","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0130.7L1777.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-01-30","aktenzeichen":"7 L 1777/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. November 2006 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners, mit der der Antragstellerin die \nAufstellung und der Betrieb näher bezeichneter Unterhaltungsspielgeräte \n(sog. Fun Games) untersagt worden ist, überwiegt gegenüber dem privaten \nInteresse an einem Vollziehungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei \nsummarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nAusführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), \ndenen sie folgt.\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift wird Folgendes \nergänzt: Die in der Verfügung genannten vier Spielgeräte verstoßen gegen \n§ 6 a Satz 1 lit. a SpielV, weil sie zum einen als Gewinn Berechtigungen zum \nWeiterspielen, zum anderen auch Chancenerhöhungen anbieten. Beides ist \nnach dem ausdrücklichen Verordnungstext unzulässig. \n\n6\n\nDer Gewinn von Spielpunkten ist als unzulässige Berechtigung zum \nWeiterspielen i.S.v. § 6 a S. 1 lit. a SpielV anzusehen. Denn das Verbot \nbeschränkt sich nicht auf die Möglichkeit, die Punkte zu späterem Weiterspiel \nan diesem oder anderen Geräten auf Speichern zu hinterlegen oder zur \nAuszahlung von Geld zu verwenden.\n\n7\n\nVgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 20. Juli 2006 - 3 L 295/06 -; LG \nOsnabrück, Urteil vom 10. März 2006 - 15 O 180/06 -; LG Oldenburg, Urteil \nvom 5. Juli 2006 - 12 O 1148/06 -.\n\n8\n\nLetzteres ist im Wesentlichen durch § 6 a S. 1 lit. b SpielV geregelt, \nwährend lit. a gerade weiter geht und nach dem eindeutigen Wortlaut \n- vorbehaltlich § 6 a S. 3 SpielV - jegliche Berechtigung zum Weiterspielen \nausschließt. Diese Würdigung entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, \ndenn die Gelegenheit unbegrenzt weiter spielen zu können sowie die Chance, \ndas Punktekonto durch Betätigen der Risikotaste zu erhöhen (und wiederum \nzusätzlich weiterspielen zu können), sind geeignet, den Spieltrieb eines \nSpielers für überlange Zeit zu wecken. Der Verordnungsgeber hat auch die \nGefahr gesehen, dass Fun-Game-Spielsequenzen sehr lange ausgedehnt \nwerden und der Spieler „Rückholchancen\" nicht als Einsatzrückgewähr \nsondern als Gewinn empfindet,\n\n9\n\nvgl. Bundesratsdrucksache 655/05 vom 30. August 2005, S. 18.\n\n10\n\nDementsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der \n§§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung sowie der \nSpielverordnung (SpielVwV) unter Nr. 6 vor, dass der Betrieb solcher Geräte, \ndie aufgrund spielinterner Aufaddierung von Punkten die Möglichkeit weiterer \nSpiele eröffnen, verboten ist. Die SpielVwV konstatiert, dass typisch für Fun-\nGame-Geräte die Möglichkeit ist, durch einen vorgegebenen Gewinnplan \nPunkte (oder anders bezeichnete Anrechte) zu gewinnen, um mit diesen das \nentgeltliche Spiel zu verlängern. Schließlich kann die Antragstellerin sich nicht \ndarauf berufen, dass die von ihr betriebenen Fun Games dem \nUnterhaltungsspielgerät Flipper gleichgestellt sein müssten. Der Flipper als \nreines Unterhaltungsspielgerät, welches in erheblichem Maße durch \nGeschicklichkeit gesteuert werden kann, ermöglicht von vornherein keine \nübermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, \n\n11\n\nBVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8/05 -.\n\n12\n\nEtwas anderes gilt für die Fun Games als elektronisch gesteuerte \nSpielgeräte mit kurzer Spieldauer ohne nennenswerte Steuerungsmöglichkeit. \nLetztlich sind sie sogar gefährlicher als herkömmliche Geldspielgeräte, da sie \nohne die Beschränkungen von § 13 SpielV betrieben werden können und \nerheblich höhere Verluste ermöglichen.\n\n13\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze sind die bezeichneten Spielgeräte nicht \nmit § 6 a S. 1 lit. a SpielV vereinbar und fallen auch nicht unter die \nAusnahmeregelung des § 6 a S. 3 SpielV. Denn die Geräte sind darauf \nangelegt, dass der Spieler für seinen Geldeinsatz ein Punktekonto erhält und \ndieses durch wiederholte Spiele aufstocken oder aufzehren kann. Zudem \nverfügen - dies hat die Besichtigung des Antragsgegners am 29. September \n2006 eindeutig ergeben - die Geräte über sog. Risikotasten, selbst wenn \ndiese gegenwärtig nicht funktionsfähig sind. Dies steht zur Überzeugung der \nKammer aufgrund des Ergebnisses der Ortsbesichtigung durch den \nAntragsgegner fest. Die dabei getroffenen Feststellungen sind durch den \nVortrag der Antragstellerin nicht infragegestellt.\n\n14\n\nAuch die Zwangsgeldandrohungen sind nicht zu beanstanden. Angesichts \ndes wirtschaftlichen Interesses der Betreiber hält die Kammer ein \nangedrohtes Zwangsgeld von 5.000,00 Euro für jedes Spielgerät im Falle \neines Verstoßes gegen die Ordnungsverfügung nicht für \nunverhältnismäßig.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. Dabei setzt die Kammer für jedes der beanstandeten \nSpielgeräte im Hauptverfahren einen Betrag von 5.000,00 Euro an, weil \nanzunehmen ist, dass sich die Aufstellung dieser Geräte bei einem geringeren \nJahresgewinn kaum lohnt. Dieser Betrag ist im Eilverfahren zu halbieren.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266777","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-30/7-l-1777-06","cited_norms":[{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":6},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266777","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266777","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-30/7-l-1777-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266777","retrieved":"2026-07-09 02:35:04.049445+00:00"}}