{"status":"available","doknr":"OLD266833","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2007:0126.7L14.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2007-01-26","aktenzeichen":"7 L 14/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Dezember 2006 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Gebührenfestsetzung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Entziehungsverfügung bei summarischer \nPrüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nAusführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom \n7. Dezember 2006, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nAusgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der \nAntragsteller am 16. März 2006 4,96 Gramm Haschisch bei sich trug und in \nseiner an diesem Tage um 16.05 Uhr erfolgten Beschuldigtenvernehmung \ndazu erklärt hat, dies sei eine Tagesration und für seinen privaten Gebrauch \nbestimmt. Weiter hat er laut Protokoll erklärt, dass er an diesem Tag noch \nkein Hasch genommen habe und sich richtig ausgeglichen fühle.\n\n6\n\nSoweit er auf die Anhörung des Antragsgegners mit seinem Schreiben \nvom 17. November 2006 nunmehr behauptet, diese Aussage sei falsch, er \nhabe als Beschuldigter das Recht, die Unwahrheit zu sagen und er habe noch \nnie Drogen genommen, wertet dies das Gericht als Schutzbehauptung, der \nkeine tatsachliche oder rechtliche Bedeutung beikommt. Denn der \nAntragsteller hat in seinem Brief vom 17. November 2006 die Tatsache, dass \ner das Hasch dabei hatte, wie folgt begründet:\n\n7\n\n„Das Hasch habe ich nur unter dem Vorwand mitgenommen, um den Eindruck zu \nerwecken, ich sei unter Drogen, um eine mildere Strafe durch Unzurechnungsfähigkeit zu \nbekommen.\"\n\n8\n\nIst schon diese Aussage in der Sache kaum nachzuvollziehen, so wird sie \nvöllig sinnlos angesichts der oben schon wiedergegebenen Aussage bei der \nVernehmung, dass er an diesem Tag noch kein Hasch genommen habe. \nDenn mit einer solchen Angabe kann er natürlich den Eindruck, die Tat unter \nDrogeneinfluss begangen zu haben und deshalb milder betraft zu werden, \ngerade nicht hervorrufen. Können also die jetzigen Behauptungen des \nAntragstellers seine damaligen Angaben weder erklären noch entkräften, \nbleibt es für das hier zu entscheidende vorläufige Rechtsschutzbegehren bei \nseiner damaligen Aussage, dass er das Hasch zum Eigengebrauch als \nTagesration besaß. Ist deshalb von einer (erheblichen und) regelmäßigen \nEinnahme von Haschisch durch den Antragsteller auszugehen, ist er ohne \nweitere Aufklärung durch ärztliche Gutachten als ungeeignet anzusehen und \ndie Entziehungsverfügung rechtmäßig.\n\n9\n\nAngesichts dessen bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen \nSchwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen \nInteressen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer \nVerkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die \nVoraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis zwischenzeitlich nicht \nmehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür \nerforderlichen Nachweis im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren \nWiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische \nUntersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 \nFeV).\n\n10\n\nDa auch hinsichtlich der Gebührenfestsetzung Anhaltspunkte für eine \nRechtswidrigkeit nicht erkennbar sind, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus \n§ 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 \nAbs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und \nentspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der alten \nKlasse 3.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266833","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-26/7-l-14-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266833","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266833","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-01-26/7-l-14-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266833","retrieved":"2026-07-09 02:35:08.477856+00:00"}}